32000D0095

2000/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) und zur Änderung der Entscheidungen 1999/587/EG und 1999/760/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4678) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 028 vom 03/02/2000 S. 0048 - 0049


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1999

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) und zur Änderung der Entscheidungen 1999/587/EG und 1999/760/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4678)

(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2000/95/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, daß das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrgenommen hat.

(3) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für 11 Monate gewährt werden.

(4) Zu Kontrollzwecken sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Anwendung finden.

(5) Bestimmten Referenzlaboratorien im Veterinärbereich wurde mit den Entscheidungen 1999/587/EG(4) und 1999/760/EG(5) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. Da jedoch keine Vorschußzahlungen vorgesehen sind, ist es angezeigt, die Entscheidungen entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande, um das für Rückstandsforschung zuständige Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne von Bilthoven bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 375000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 30. Juni 2000 gewährt.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Rückstandsforschung zuständige Laboratoire des médicaments vétérinaires von Fougères bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 375000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 30. Juni 2000 gewährt.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für Rückstandsforschung zuständige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) von Berlin bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 375000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 30. Juni 2000 gewährt.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Italien, um das für Rückstandsforschung zuständige Istituto Superiore di Sanità von Rom bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 375000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 30. Juni 2000 gewährt.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Modalitäten gewährt:

a) ein Vorschuß in Höhe von 70 % auf Antrag des Empfängermitgliedstaats;

b) der Restbetrag gegen Vorlage der entsprechenden Belege und eines technischen Berichts durch den Empfängermitgliedstaat, wobei diese Dokumente spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen.

Artikel 6

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gelten entsprechend.

Artikel 7

(1) Artikel 8 der Entscheidung 1999/587/EG erhält folgende Fassung:

"Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Modalitäten gewährt

a) ein Vorschuß in Höhe von 70 % auf Antrag des Empfängermitgliedstaats,

b) der Restbetrag gegen Vorlage der entsprechenden Belege und eines technischen Berichts durch den Empfängermitgliedstaat, wobei diese Dokumente spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen."

(2) Artikel 6 der Entscheidung 1999/760/EG erhält folgende Fassung:

"Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Modalitäten gewährt:

a) ein Vorschuß in Höhe von 70 % auf Antrag des Empfängermitgliedstaats,

b) der Restbetrag gegen Vorlage der entsprechenden Belege und eines technischen Berichts durch den Empfängermitgliedstaat, wobei diese Dokumente spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen."

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 223 vom 24.8.1999, S. 28.

(5) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 35.