31983D0105

83/105/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1983 zur Wiederherstellung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1983 S. 0016 - 0017


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. März 1983

zur Wiederherstellung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest

(83/105/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c),

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG, insbesondere auf Artikel 13a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 82/838/EWG (4) hat der Rat bestimmte Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt.

In einigen der in den Anhängen I und II der Entscheidung 82/838/EWG genannten Teilen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind Herde klassischer Schweinepest festgestellt worden.

Die Kommission hat mit der Entscheidung 83/28/EWG (5) betroffenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei für die Dauer von 15 Tagen aberkannt.

Wegen der seuchenhaften Entwicklung de Krankheit hat die Kommission durch Entscheidung 83/68/EWG (6) diese Aufhebung für bestimmte Gebiete vorübergehend verlängert.

Die seitherige Entwicklung der Seuchenlage lässt den Schluß zu, daß die Krankheit in bestimmten Gebieten ausgemerzt ist, so daß diese Gebiete wieder als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Status der Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die als amtlich schweinepestfrei im Sinne von Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt worden waren, wird für die im Anhang genannten Gebiete wiederhergestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 31 vom 2. 2. 1983, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 47 vom 19. 2. 1983, S. 21.

ANHANG

Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, deren Status »als amtlich schweinepestfreie Gebiete" wiederhergestellt wird

Regierungsbezirke Stuttgart und Mittelfranken.