02008D0033(01) — DE — 01.01.2025 — 001.001


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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2008

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska

(EZB/2008/33)

(2009/59/EG)

(ABl. L 021 vom 24.1.2009, S. 83)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024

  L 2940

1

11.12.2024




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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2008

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska

(EZB/2008/33)

(2009/59/EG)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

— 
„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;
— 
„Währungsreserven“: Wertpapiere, Gold oder Sichtguthaben;
— 
„Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;
— 
„Eurosystem“: die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten;
— 
„Wertpapiere“: alle von der EZB festgelegten Wertpapiere oder Finanzierungsinstrumente;
— 
„Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar).

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zahlt die Národná banka Slovenska den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 37 216 406,81 EUR ein.
(2)  
Die Národná banka Slovenska zahlt der EZB den Betrag, der in Absatz 1 für sie festgelegt wird, am 2. Januar 2009 im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).
(3)  
Die Národná banka Slovenska zahlt der EZB am 2. Januar 2009 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2009 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind.
(4)  
Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)  

Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar und Gold lautende Währungsreserven im Gegenwert von 443 086 155,98 EUR wie folgt:



Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Wertpapiere und Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

376 623 232,58

66 462 923,40

443 086 155,98

(2)  
Der Euro-Gegenwert der von der Národná banka Slovenska gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2008 vom Eurosystem und der Národná banka Slovenska festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2008 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.
(3)  
Die EZB bestätigt der Národná banka Slovenska den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.
(4)  
Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB einen auf US-Dollar lautenden Wertpapier- und Sichtguthabenbestand, dessen relativer Value-at-Risk (VaR) in Relation zu der taktischen EZB-Benchmark zum Zeitpunkt der Übertragung die Obergrenze, die für Handelsbestände in Relation zu der von der EZB festgesetzten taktischen Benchmark gilt, nicht überschreitet. Der auf US-Dollar lautende Wertpapier- und Sichtguthabenbestand sollte auch mit den von der EZB festgelegten Kreditrahmen vereinbar sein.
(5)  
Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(6)  
Der Wert des Goldes, das die Národná banka Slovenska der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 66 462 923,40 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.
(7)  
Die Národná banka Slovenska überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 5. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(8)  
Liegt der Wert des Goldes, den die Národná banka Slovenska der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, wird die Národná banka Slovenska am 5. Januar 2009 ein US-Dollar-Sichtguthaben, das dem ausstehenden Betrag entspricht, auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto übertragen. Ein solches US-Dollar-Sichtguthaben ist nicht Bestandteil der auf US-Dollar lautenden Währungsreserven, die die Národná banka Slovenska der EZB gemäß Absatz 1 überträgt.
(9)  
Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB Wertpapiere auf Konten, die von der EZB benannt werden. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Wertpapiere ist der 2. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt am Abwicklungstag die Anweisung, dass das Eigentum an den Wertpapieren auf die EZB zu übertragen ist. Der Gesamtwert dieser Wertpapiere wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die von der EZB genannt werden.
(10)  
Der Euro-Gegenwert der Summe aus dem Gesamtwert der der EZB übertragenen Wertpapiere und dem Sichtguthaben muss dem Betrag entsprechen, der in Absatz 1 genannt ist.
(11)  
Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem am 31. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Národná banka Slovenska geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Národná banka Slovenska eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 399 443 637,59 EUR.

▼M1

(2)  
Die der Národná banka Slovenska von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht.

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(3)  
Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahrs verzinst. Die EZB informiert die Národná banka Slovenska vierteljährlich über den kumulierten Betrag.
(4)  
Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Národná banka Slovenska einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2008 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.
(2)  
Die Höhe der von der Národná banka Slovenska zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Národná banka Slovenska bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/23.
(3)  
Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.
(4)  
Die EZB berechnet und bestätigt der Národná banka Slovenska spätestens am ersten Werktag, der auf die Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2008 durch den EZB-Rat folgt, den von der Národná banka Slovenska gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.
(5)  

Am zweiten Werktag, der auf die Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2008 durch den EZB-Rat folgt, überweist die Národná banka Slovenska der EZB über TARGET2

a) 

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b) 

die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Zahltag auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag aufgelaufen sind.

(6)  
Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)  
Soweit erforderlich, weist das EZB-Direktorium die Národná banka Slovenska an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen und angemessene Abhilfemöglichkeiten für etwaig auftretende Probleme vorzusehen.
(2)  
Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Entscheidungen halten, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.



( 1 )  ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 3.

( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).