93/155/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1993 über eine Beihilfemaßnahme Deutschlands (Rheinland- Pfalz) für die Destillation von Wein (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 061 vom 13/03/1993 S. 0055 - 0057
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1993 über eine Beihilfemaßnahme Deutschlands (Rheinland-Pfalz) für die Destillation von Wein (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (93/155/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (2), insbesondere auf Artikel 76, gestützt auf die Entscheidung 90/472/EWG der Kommission vom 10. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (3), geändert durch die Entscheidung 91/461/EWG (4), nach der gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag an die Beteiligten gerichteten Aufforderung, ihre Bemerkungen zu übermitteln, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen (5), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit dem am 22. April 1991 eingetragenen Schreiben vom 9. April 1991 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die obengenannte Beihilfemaßnahme für die Destillation von Wein mitgeteilt. Die Beihilfe sollte in der Zahlung von 0,90 DM je Liter destillierter Wein bestehen. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß es sich bei dieser Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt, auf die, da sie als Betriebsbeihilfe einzustufen ist, keine der Ausnahmen des Artikels 92 Anwendung finden kann. Die Kommission sah daher diese Maßnahme als mit dem Vertrag nicht vereinbar an. Ausserdem wurde die Maßnahme als Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein angesehen. Als umfassendes Instrument des Gemeinschaftsrechts lässt diese Marktordnung keinen Raum für einzelstaatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Gewährung von Betriebsbeihilfen das Einkommen der Erzeuger zu verbessern. Die Kommission entschied daher mit Schreiben SG(91) D/13454 vom 16. Juli 1991, bezueglich dieser Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten und die deutsche Regierung im Rahmen dieses Verfahrens aufzufordern, die Beihilfe nicht zu gewähren. Ausserdem verwies sie die deutsche Regierung auf ihr Schreiben vom 3. November 1983, mit dem sie die Mitgliedstaaten an deren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag erinnert hatte, sowie auf ihre im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) veröffentlichte Mitteilung, derzufolge die Kommission im Fall unrechtmässig gewährter Beihilfen, d. h. Beihilfen, die vor einer abschließenden Entscheidung in dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 gewährt werden, gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten verlangen kann, die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, bzw. daß sie sich weigert, EAGFL-Vorschüsse auszuzahlen oder die Ausgaben für nationale Maßnahmen, die die Gemeinschaftsmaßnahmen direkt beeinträchtigen, in den EAGFL-Haushalt einzustellen. Die Kommission forderte die deutsche Regierung auf, ihr binnen vier Wochen nach Erhalt des vorgenannten Schreibens ihre Bemerkungen zu übermitteln, und veröffentlichte dieses Schreiben zusammen mit der an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme. II Im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 hat die deutsche Regierung mit Schreiben vom 22. August 1991 zwar um eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Schreibens, mit dem die Kommission das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hatte, gebeten, jedoch den Standpunkt der Kommission nicht bestritten, wonach diese Beihilfe nicht gewährt werden dürfe. Von den übrigen Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten gingen keine Bemerkungen ein. III Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe, die Weinerzeugern für die Destillation von 1989 oder früher erzeugtem Wein gezahlt werden sollte, der von Rebflächen stammte, die 1989 zwar nicht zugelassen waren, aber von der deutschen Regierung inzwischen zugelassen worden sind. Mit der obengenannten Entscheidung 90/472/EWG wurde Deutschland ermächtigt, für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 eine Ausdehnung der Weinbauflächen in Rheinland-Pfalz um 982 ha zu genehmigen. Nach den Angaben der deutschen Regierung fühlten sich die Weinerzeuger geschädigt, weil diese Bestimmung nicht auch für die Erzeugung des Vorjahre gilt, die somit nicht abgesetzt werden darf, obwohl sie auf einer nachträglich zugelassenen Fläche produziert wurde. Wegen dieses Absatzverbots für 1989 und früher erzeugten Wein schlägt die deutsche Regierung die Gewährung einer Destillationsbeihilfe vor, die hoch genug ist, um zu gewährleisten, daß die gesamte betroffene Erzeugung tatsächlich in die Destillation geht. Der Beihilfebetrag wurde auf 90 Pfennig je Liter destillierter Wein festgesetzt. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuß für 1991; das Gesamtbeihilfevolumen belief sich auf 4,5 Millionen DM. Die zuständige Behörde erhält ein Verzeichnis mit den Anschriften der Weinerzeuger, denen der Weinbau auf bis dahin nicht zugelassenen Flächen gestattet wurde. Der Antragsteller übermittelt Angaben über seine Rebflächen, den Zeitpunkt der Genehmigung und den Umfang der auf nachträglich zugelassenen Flächen erzeugten Mengen, die nicht abgesetzt werden dürfen. Ausserdem muß der Antragsteller belegen, daß der gesondert gelagerte Wein tatsächlich auf einer nachträglich zugelassenen Fläche erzeugt wurde. Die Weinprüfstelle prüft anschließend die obengenannten Angaben vor Ort nach. Nach der Überprüfung durch die Weinprüfstelle muß der Weinerzeuger den zuständigen Behörden die erfolgte Destillation nachweisen. IV Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf staatliche Beihilfen in diesem Sektor anwendbar. Diese Maßnahme würde den betreffenden deutschen Weinerzeugern durch die mögliche Kosteneinsparung einen besonderen Vorteil verschaffen und damit den Wettbewerb zwischen diesen Erzeugern und den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten verfälschen. Statistischen Angaben zufolge belief sich die Inlandserzeugung von Qualitätswein in den Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 auf 14 491 000 hl bzw. 9 313 000 hl bei einem Inlandsverbrauch von 16 292 000 hl bzw. 20 781 000 hl. Demnach lag der Selbstversorgungsgrad 1989 bei 88 % und 1990 bei 47 %. Die Differenz wird hauptsächlich durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gedeckt (1989: 8 000 000 hl; 1990: 10 000 000 hl). 1989 wurden 2 031 000 hl und 1990 1 914 000 hl in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt. Durch die fragliche Maßnahme wird auch der Handel beeinträchtigt, da sich für die betreffenden Erzeuger die Destillationskosten, die normalerweise voll zu ihren Lasten gehen, verringern, so daß sich der Handlungsspielraum der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten vergrössert. Daher fällt die in Rede stehende Maßnahme unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, wonach Beihilfen, die die dort aufgeführten Kriterien erfuellen, grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 genannten Ausnahmen kommen dafür eindeutig nicht in Betracht. In Absatz 3 desselben Artikels werden ausdrücklich die Ziele der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarten Beihilfen genannt, die dem Interesse der Gemeinschaft und nicht dem Interesse besonderer Produktionszweige einer Volkswirtschaft dienen müssen. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung jedes Beihilfevorhabens mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung bzw. jedes Falls der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Sie können namentlich nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe zur Erreichung eines der genannten Ziele erforderlich ist. Die Ausnahmen auf Beihilfen anzuwenden, die dieses Kriterium nicht erfuellen, hieße in Kauf zu nehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb in einer Weise verfälscht wird, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht zu rechtfertigen wäre, sowie bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß das genannte Kriterium erfuellt ist. Tatsächlich konnten weder die deutschen Behörden belegen, daß die betreffende Beihilfe den Anforderungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag entspricht, noch konnte die Kommission dies feststellen. Die Maßnahme dient nicht der Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b); wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel verstösst sie vielmehr gegen das gemeinsame Interesse. Ebensowenig dient sie der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. Zu den Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), die Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten sowie bestimmten unter Buchstabe c) genannten Wirtschaftszweigen betreffen, ist festzustellen, daß die fragliche Beihilfe die Rahmenbedingungen des begünstigten Sektors nicht dauerhaft verbessert, da nach der Einstellung der Beihilfezahlungen die strukturelle Lage unverändert bleibt. Folglich ist diese Beihilfe als Betriebsbeihilfe anzusehen, eine Beihilfeart, der die Kommission grundsätzlich immer ihre Zustimmung versagt, da sie den Anforderungen für die Anwendung einer Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) nicht entspricht. Ausserdem verstösst diese Maßnahme gegen den Grundsatz, daß jeder Eingriff eines Mitgliedstaats in die Marktmechanismen - die von der Gemeinschaft speziell vorgesehenen Eingriffe ausgenommen - das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation zu stören droht. An dieser Stelle sei daran erinnert, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 31. August 1996 untersagt. Gemäß derselben Bestimmung können die Mitgliedstaaten allerdings für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 Neuanpflanzungen für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. genehmigen, weil die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage danach wegen der qualitativen Merkmale die Erzeugung bei weitem überschreitet. Daher wurde Deutschland mit der obenerwähnten Entscheidung der Kommission ermächtigt, für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 auf einer Fläche von 982 ha Neuanpflanzungen in Rheinland-Pfalz zu genehmigen. Die deutsche Regierung räumt selbst ein, daß 1989 und früher erzeugter Wein nicht unter diese Entscheidung fällt, auch wenn die Flächen, auf denen der Wein 1989 oder früher erzeugt wurde, nachträglich zur Neuanpflanzung zugelassen wurden. Daher darf, wie die deutsche Regierung ebenfalls anerkennt, der auf den 1989 oder früher neuangepflanzten Flächen erzeugte Wein von Rechts wegen nicht abgesetzt werden. Aus diesem Grund gibt es nach dem Gemeinschaftsrecht für auf diesen Flächen erzeugte Trauben bzw. den daraus gewonnenen Wein folgende alternative Absatzwege: Eigenverbrauch, Erzeugung von Traubensaft und/oder Destillation auf eigene Kosten. V In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Maßnahme zwar eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt, daß diese jedoch als Betriebsbeihilfe einzustufen ist, auf die keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Anwendung findet. Die Beihilfe ist daher als mit dem Vertrag nicht vereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Ausserdem verstösst diese Maßnahme gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Diese Marktorganisation, die unter anderem den Erzeugern ein angemessenes Einkommen gewährleisten soll, lässt keinen Raum für einzelstaatliche Beihilfemaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugereinkommen in Form der Gewährung von Betriebsbeihilfen. Selbst wenn eine Ausnahme nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht käme, würde die Beihilfe gleichwohl gegen die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation verstossen, so daß auch deshalb auf sie keine dieser Ausnahmen angewandt werden darf - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der deutschen Regierung geplante Beihilfe in Höhe von 0,90 DM je Liter destillierter Wein ist gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die deutsche Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 256 vom 20. 9. 1990, S. 30. (4) ABl. Nr. L 245 vom 3. 9. 1991, S. 26. (5) ABl. Nr. C 254 vom 28. 9. 1991, S. 5. (6) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.