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9.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/11 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2289 DES RATES
vom 3. Dezember 2015
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschusses bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Dezember 2014 in Kraft. |
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(2) |
Artikel 10 des Abkommens sieht vor, dass von den Parteien ein Gemischter Ausschuss einzusetzen ist. Darüber hinaus sieht er vor, dass der Gemischte Ausschuss insbesondere mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut ist. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. |
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(4) |
Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Republik Cabo Verde einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Rechtsvorschriften der Parteien des Abkommens zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht unter das Abkommen fallen,. |
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(5) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. |
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(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschuss bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BRAZ
(1) ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10,
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union werden, wie im Anhang dieses Beschlusses festgelegt, angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für die Europäische Union
Für die Republik Cabo Verde
ANHANG
GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION
Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Dezember 2014 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Cabo Verde“) und der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Das Abkommen begründet gegenseitige rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Bürger von Cabo Verde und der Union zu vereinfachen.
Mit diesen Leitlinien, die von dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, soll eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen von Cabo Verde und der Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht verbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.
Diese Leitlinien sind als Dokument konzipiert, das im Bedarfsfall unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung des Abkommens zu aktualisieren ist.
I. ALLGEMEINES
1.1. Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1 des Abkommens lautet wie folgt:
„Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Kap Verde und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“
Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Bürger von Cabo Verde und der Union, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Cabo Verde oder einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union.
1.2. Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 des Abkommens lautet wie folgt:
„(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Republik Kap Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die innerstaatlichen Vorschriften von Kap Verde oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“
Unbeschadet des Artikels 8 des Abkommens berührt das Abkommen nicht die bestehenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Visakodex“) findet Anwendung auf alle nicht im Abkommen geregelte Aspekte wie die Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Staats, die Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung. Des Weiteren gelten bei nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis des Reisezwecks und dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Antragsbearbeitungszeit, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen nach wie vor die Schengen-Vorschriften und das nationale Recht.
Auch wenn die im Abkommen aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Visum dennoch verweigert werden, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn die betreffende Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn sie im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn sie eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung usw. darstellt.
Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 4 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die im Visakodex (Artikel 24) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Visakodexes Anwendung, aufgrund deren die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes). Das nationale Recht von Cabo Verde findet weiterhin Anwendung auf alle im Abkommen nicht geregelten Aspekte im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa für Unionsbürger durch Cabo Verde, wie die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Aspekten.
1.3. Unter das Abkommen fallende Visumkategorien
In Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens wird „Visum“ definiert als „eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik Cabo Verde, die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Cabo Verde erforderlich ist;“.
Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sind, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Sie gelten auch für von Cabo Verde für Unionsbürger ausgestellte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Transitvisa.
1.4. Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes bedeutet „Kurzaufenthalt“: „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.
Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei an jedem einzelnen Aufenthaltstag rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe im jeweils letzten Zeitraum von 180 Tagen weiterhin erfüllt ist. Das bedeutet, dass eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen berechtigt.
Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der unter folgender Adresse online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm.
Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der neuen Definition:
Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr lang gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014-18.4.2015) ist, reist am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. In einem solchen Fall könnte sich die Lage im Zusammenhang mit den Daten wie folgt darstellen:
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am 11.9.2014: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014-11.9.2014) hat sich die Person drei Tage (19.-21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.-11.9.2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt; |
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— |
ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.)); |
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ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw.). |
1.5. Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder
Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) oder 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen weiterhin anwenden.
Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Schengen-Bestimmungen und/oder die innerstaatlichen Vorschriften für die Aspekte, die im Abkommen nicht geregelt sind.
Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern werden ermächtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (4) müssen alle Schengen-Staaten die von den anderen Schengen-Staaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der Schengen assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.
Das Abkommen gilt nicht für das Vereinigte Königreich, Irland oder Dänemark, enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Cabo Verde schließen.
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Schengen-Staaten umgehend bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Cabo Verde schließen.
1.6. Das Abkommen und weitere bilaterale Abkommen
Artikel 11 des Abkommens lautet wie folgt:
„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Kap Verde, soweit diese Bestimmungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“
Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Nach Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beheben.
Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Cabo Verde zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, so würde diese Ausnahme auch nach Inkrafttreten des Abkommens weiter gelten.
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN
2.1. Regeln, die für alle Antragsteller gelten
Die unten erwähnten Erleichterungen für die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visuminhaber aus Cabo Verde und den Mitgliedstaaten.
2.1.1. Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Artikel 7 des Abkommens lautet wie folgt:
„Bürgern der Republik Kap Verde und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kap Verde bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“
Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen eines Unfalls), in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, findet Artikel 33 Absatz 1 des Visakodexes Anwendung, soweit mit dem Abkommen vereinbar (z. B. bleibt das verlängerte Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller der Schengen-Mitgliedstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Gemäß dem Abkommen wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert.
2.2. Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten
2.2.1. Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise
Wenn der Antragsteller häufig oder regelmäßig in das Hoheitsgebiet von Cabo Verde oder der Mitgliedstaaten reisen muss, können für mehrere Besuche gültige Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt.
In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens lautet wie folgt:
„(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
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a) |
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, obersten Gerichten und Rechnungshöfen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; |
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b) |
ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; |
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c) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
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d) |
Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern, die
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Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die Dauer
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des Mandats von Personen der unter Buchstabe a genannten Personengruppe, |
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der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Buchstabe b genannten Personengruppe, |
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der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Buchstabe c genannten Personengruppe oder |
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der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Republik Kap Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, und der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Union, die sich in Kap Verde aufhalten, bei der unter Buchstabe d genannten Personengruppe |
weniger als fünf Jahre beträgt.“
Bei diesen Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Bürger von Cabo Verde oder der Union mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Cabo Verde oder eines Mitgliedstaats sowie bei den Angehörigen von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder bei den Angehörigen von Bürgern von Cabo Verde mit Wohnsitz in Cabo Verde gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder einer auf die Amtszeit oder ihren rechtmäßigen Aufenthalt begrenzten Gültigkeitsdauer, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt, auszustellen.
Im Falle von Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.
Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind.
Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.
Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, müssen ihre berufliche Stellung und die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen.
Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.
In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens lautet wie folgt:
„(2) Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls die betreffenden Personen im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
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a) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Bildungszwecken in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen oder dort auch im Rahmen von Austauschprogrammen an Seminaren oder Konferenzen teilnehmen; |
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b) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Messen und Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
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c) |
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer von Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
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d) |
Teilnehmer von internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal; |
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e) |
Journalisten und sie begleitende akkreditierte Personen; |
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f) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder außerschulischen Aktivitäten; |
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g) |
Vertreter der in Kap Verde oder in den Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
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h) |
Personen, die sich im bereisten Staat regelmäßig medizinischen Behandlungen unterziehen; |
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i) |
Teilnehmer von offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; |
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j) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen. |
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“
Den oben genannten Gruppen von Visa-Antragstellern werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (12 Monate) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen.
In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.
Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Abkommens lautet wie folgt:
„(3) Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffenden Personen haben in den beiden Jahren vor der Antragstellung ein Mehrfachvisum mit einjähriger Gültigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staates verwendet.
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
(4) Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.“
Den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gruppen von Visa-Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die mindestens ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des/r bereisten Staates/n verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt des/r bereisten Staates/n genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen entscheiden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer dieses Visums (zwei bis fünf Jahre).
Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.
2.2.2. Antragsbearbeitungsgebühr
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens lautet wie folgt:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 erheben die Mitgliedstaaten bzw. die Republik Kap Verde von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:
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a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; |
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b) |
Kindern unter zwölf Jahren; (*1) |
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c) |
Schülern, Studenten, Teilnehmern an Aufbaustudiengängen und mitreisendem Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken; |
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d) |
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisenden Forschern; |
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e) |
Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen sowie Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden.“ |
Die oben genannten Personengruppen sind vollständig von der Gebühr befreit.
Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Visakodexes lauten wie folgt:
„(6) Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(7) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.“ (d. h. im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats).
Antragsteller aus Cabo Verde erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes und Unionsbürger gemäß dem Décret-Loi 27/2007 von Cabo Verde „eine Quittung über die gezahlte Gebühr“.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens lautet wie folgt:
„(2) Arbeiten die Mitgliedstaaten oder die Republik Kap Verde mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Kap Verde bzw. der oder die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.“
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, müssen die von der Visumgebühr befreiten Personengruppen eine Dienstleistungsgebühr entrichten.
Derzeit unterhält kein Mitgliedstaat derartige Vereinbarungen mit externen Dienstleistungserbringern in Cabo Verde.
2.2.3. Diplomaten- und Dienstpässe
Artikel 8 des Abkommens lautet wie folgt:
„(1) Bürger der Republik Kap Verde oder der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürger dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde aufhalten.“
Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.
Die Parteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass jede Partei das Abkommen, insbesondere den Artikel 8, teilweise aussetzen kann, wenn die Anwendung von Artikel 8 zu einem Missbrauch durch die andere Vertragspartei führt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeiführt. Die teilweise Aussetzung des Abkommens muss nach Maßgabe des Verfahrens in Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens erfolgen.
Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
Als vorrangige Maßnahme haben beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren, erklärt. Für die Union wird das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (5) sichergestellt.
III. ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT
Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten sollte. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen, einander regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln, sowie über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten.
IV. STATISTIK
Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, müssen die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen von Cabo Verde und der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben übermitteln, die vor allem Folgendes betreffen und — soweit möglich — nach Monaten aufzuschlüsseln sind:
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Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; |
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Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa; |
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Anzahl der Visa, die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personengruppen gebührenfrei ausgestellt wurden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
Hinweis: Um in den Genuss des Erlasses der Visumgebühr für diese Personengruppe zu kommen, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).