6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 16. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(2023/C 44/01)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 (im Folgenden „Beschluss des Präsidiums“) (2) dient im Wesentlichen der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Datenschutzbeauftragter“), der Festlegung genauer Vorschriften für die Ausübung der Rechte durch betroffene Personen und der Festlegung interner Regeln für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen hinsichtlich der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 durch das Europäische Parlament.

(2)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Mai 2021 eine Fernprüfung zur Bewertung des Sachstands in Bezug auf das Vorhandensein und die Qualität von gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen der Organe und Einrichtungen eingeleitet. Zweck dieser Prüfung war es, für Kohärenz und Harmonisierung bei der Anwendung der Beschränkungen der Rechte betroffener Personen zwischen den Organen und Einrichtungen der Union zu sorgen.

(3)

Infolge dieser Prüfung erhielt das Europäische Parlament eine informelle Empfehlung, den Beschluss des Präsidiums zu überarbeiten und die Möglichkeit zu streichen, den Zugang zu Auswahl- und Personalbeurteilungsverfahren zu beschränken, da diese Beschränkungen nicht notwendig erschienen.

(4)

Der Datenschutzbeauftragte und der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments stimmen mit dem Europäischer Datenschutzbeauftragten in der Ansicht überein, dass die Auswahl- und Personalbeurteilungsverfahren bereits durch andere Verwaltungsvorschriften und organisatorische Maßnahmen geschützt sind und keines weiteren Schutzes durch Datenschutzvorschriften bedürfen. Anhang III des Beschlusses des Präsidiums sollte sich daher nicht mehr mit diesen Verfahren befassen.

(5)

Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) hat Auswirkungen auf die Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725. Daher sollte Anhang III ersetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Rechte betroffener Personen möglicherweise auf Ersuchen der EUStA eingeschränkt werden müssen.

(6)

Artikel 36 Absatz 3 sollte dahin gehend geändert werden, dass Anhang III in die Liste der Fälle aufgenommen wird, in denen eine jährliche Überprüfung durchgeführt werden muss, um zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung einer Beschränkung weiterhin notwendig ist. Darüber hinaus sollte Anhang IX betreffend das Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geändert werden, um Beschränkungen zu gestatten, die erforderlich sind, um die Rechte und Freiheiten anderer in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu wahren.

(7)

Der Beschluss des Präsidiums sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Artikel 36 Absatz 3 des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung:

„3.   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche überprüft die Anwendung der in den Artikeln 29 und 31 bis 34 dieses Beschlusses genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss alle sechs Monate nach dessen Annahme und nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Danach überwacht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Tätigkeiten und Verfahren gemäß den Anhängen I, II, III, V, VI, VII, VIII, IX und X zu diesem Beschluss auf jährlicher Basis, ob es notwendig ist, Beschränkungen aufrechtzuerhalten.“

2.   Anhang III des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung:

„Anhang III

Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)   Gegenstand und Anwendungsbereich

1.

Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu dem Zweck, der EUStA Informationen und Dokumente zu übermitteln, der EUStA Fälle zu melden oder von der EUStA stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten.

2.

In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche – wenn der EUStA auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn von der EUStA stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden – die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen:

a)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,

b)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen.

3.

Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Identifikationsdaten,

b)

Kontaktdaten,

c)

berufsbezogene Daten, einschließlich Daten zu den Verträgen akkreditierter parlamentarischer Assistenten, örtlicher Assistenten und Dienstleister sowie Daten zu Dienstreisen,

d)

Finanzdaten,

e)

Verkehrsdaten,

f)

Daten über die Anwesenheit von Personen,

g)

Daten über die externen Tätigkeiten von Personen,

h)

Daten über die politische Zugehörigkeit,

i)

alle anderen Daten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen, die von der EUStA durchgeführt werden.

(2)   Anwendbare Beschränkungen

1.

Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte den Zweck der Ermittlungstätigkeiten der EUStA, beispielsweise durch die Offenlegung ihrer Ermittlungsinstrumente und -verfahren, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.

2.

Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann das Europäische Parlament die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von der EUStA übermittelten Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch die EUStA auf der Grundlage von Rechtsakten, die, im Falle verwaltungstechnischer personenbezogener Daten, auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder, im Falle operativer personenbezogener Daten, auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2017/1939 und Artikel 9 des Beschlusses des Kollegiums der EUStA vom 28. Oktober 2020 über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft angenommen wurden, beschränkt werden könnte.
“

3.   Anhang IX Teil 1 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung:

„2.

Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche, wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden, die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen:

a)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen,

b)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, und

c)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

4.   Anhang IX Teil 2 Absatz 1 des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung:

„1.

Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem OLAF, beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. C 259 vom 2.8.2019, S. 2).