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23.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 375/28 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine (*1)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4388)
(2004/891/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation (1) vereinbarten Regeln, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 6. Dezember 2001 stellte der Conseil Interprofessionnel du Vin de Bordeaux (CIVB) einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend „Verordnung“ genannt). |
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(2) |
Der CIVB behauptete, die Verkäufe der Gemeinschaft von Bordeaux und Médoc in Kanada würden durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert, wobei als Handelshemmnisse „alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen,“ zu verstehen sind. |
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(3) |
Das angebliche Handelshemmnis ergibt sich aus dem Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Markengesetzes, durch das den geografischen Angaben Bordeaux und Médoc der Schutz vorenthalten wurde, der nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) über den Schutz geografischer Angaben für Weine zu gewähren ist. |
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(4) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. |
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(5) |
Die Untersuchung bestätigte die Behauptung des Antragstellers, dass das Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Markengesetzes gegen Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 24 Absatz 3 (die so genannte Stillhalteklausel) des TRIPS verstoße und dieser Verstoß nicht durch die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 Absatz 6 des TRIPS gerechtfertigt werden könne. |
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(6) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass das Gesetz C-57 für den Antragsteller handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung zu verursachen droht. |
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(7) |
Am 12. Februar 2003 prüfte der mit der Verordnung eingesetzte Beratende Ausschuss den Abschlussbericht über das Untersuchungsverfahren. |
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(8) |
Am 24. April 2003 paraphierte die Kommission ein bilaterales Abkommen mit Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen, das vorsieht, dass die Namen „Bordeaux“, „Médoc“ und „Medoc“ mit Inkrafttreten des Abkommens endgültig aus der kanadischen Liste der Gattungsnamen gestrichen werden. |
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(9) |
Am 9. Juli 2003 beschloss die Kommission, das Untersuchungsverfahren auszusetzen (3), um es dann einzustellen, sobald Kanada diese Namen tatsächlich aus der Liste der Gattungsnamen im Gesetz C-57 gestrichen hat. |
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(10) |
Am 30. Juli 2003 stimmte der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Abschluss des bilateralen Abkommens mit Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen zu (4). Das Abkommen trat am 1. Juni 2004 in Kraft (5). |
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(11) |
Mit der Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 18 Unterabsätze 3 und 4 des kanadischen Markengesetzes (6) hat Kanada die Namen „Bordeaux“, „Médoc“ und „Medoc“ aus der Liste der Gattungsnamen im Gesetz C-57 gestrichen. |
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(12) |
Das Untersuchungsverfahren ist daher einzustellen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Untersuchungsverfahren betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine wird eingestellt.
Brüssel, den 19. November 2004.
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(*1) Annuliert und ersetzt die Entscheidung 2004/806/EG der Kommission (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 30).
(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).
(2) ABl. C 124 vom 25.5.2002, S. 6.
(3) ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 29.
(4) ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.
(5) Artikel 41 des bilateralen Abkommens lautet wie folgt: „Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel mitteilen, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.“ Die EG unterbreitete ihre Note am 16. September 2003 und Kanada die entsprechende Note am 26. April 2004.
(6) Das kanadische Department of Industry veröffentlichte die Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 18 Unterabsätze 3 und 4 des Markengesetzes am 5. Mai 2004 in Teil II der Canada Gazette. Die Verordnung ist seit dem Tag ihrer Registrierung, d. h. seit dem 22. April 2004, in Kraft.