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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2754 |
8.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2754 DES RATES
vom 4. Dezember 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EHS Seeverkehr und ortsfeste Anlagen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Beschluss (EU) 2023/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission (6) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BOLAÑOS GARCÍA
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).
(4) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
(5) Beschluss (EU) 2023/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind (ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 21).
(6) Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 30).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Der Beschluss (EU) 2023/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind (3), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Gesamtmenge der im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren für das Jahr 2027 zu vergebenden Zertifikate wird von der Kommission bis zum 1. Januar 2025 veröffentlicht und setzt wie beim bestehenden Emissionshandelssystem die Obergrenze für die EWR-weite Menge an Zertifikaten fest. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten Daten bereitstellen und werden während der Vorbereitung des entsprechenden Kommissionsbeschlusses konsultiert. |
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(6) |
Die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates berührt nicht die im Rahmen des EWG-Abkommens von den EFTA-Staaten durchgeführte Bewertung der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds. |
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(7) |
Auf der Grundlage Liechtensteins regionaler Union mit der Schweiz und im Einklang mit dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben (5) wird in Liechtenstein eine CO2-Steuer erhoben, deren Verwaltung einschließlich Erhebung, Überwachung und Berichterstattung von den Schweizer Behörden und Einrichtungen durchgeführt wird. Daher sind für Liechtenstein in Bezug auf das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren eine Überprüfung des Enddatums der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und eine Ausnahme von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Datum sowie entsprechende Anpassungen der Emissionsdatenquellen angemessen. |
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(8) |
Die mit dem Beschluss (EU) 2023/1575 veröffentlichten Zahlen für die unionsweite Menge der Zertifikate für das Jahr 2024 und die jährliche Verringerung der zu vergebenden Zertifikate infolge der Anwendung des linearen Kürzungsfaktors schließen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die EFTA-Staaten ein. |
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(9) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
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2. |
Unter Nummer 21alj (Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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3. |
Nach Nummer 21apn (Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/957, der Richtlinie (EU) 2023/959 und der Beschlüsse (EU) 2023/852 und (EU) 2023/1575 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (*1)
[Er gilt ab dem 31. Dezember 2023.]
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105.
(2) ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134.
(3) ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 21.
(4) ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 30.
(5) Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, abgeschlossen am 29. Januar 2010 (LGBl. 2010 Nr. 12).
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2754/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)