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17.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/13 |
BESCHLUSS (EU) 2022/752 DES RATES
vom 5. April 2022
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece (EZB/2022/3) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern zu prüfen, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden. |
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(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece, Deloitte Certified Public Accountants S.A., endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2022 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
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(3) |
Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors Accountants S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat für die Geschäftsjahre 2027 und 2028 zu verlängern. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors Accountants S.A. als externe Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 zu bestellen, mit der Option, das Mandat für die Geschäftsjahre 2027 und 2028 zu verlängern. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(12) Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors Accountants S.A. wird als externer Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) ABl. C 102 vom 2.3.2022, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).