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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1146 |
5.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1146 DES RATES
vom 27. Mai 2025
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im Zeitraum 2025-2029 zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982 wirksam. Es ist zweckmäßig, den im Hafenstaatkontrollausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da dessen Beschlüsse geeignet sind, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), maßgeblich zu beeinflussen, indem mit ihnen beispielsweise die Überprüfungspflichten sowie die durchschnittlichen Mängel- und Festhaltequoten im Risikoprofil eines Schiffs, die zur Auswahl von zu überprüfenden Schiffen genutzt werden, festgelegt und die Anweisungen und Leitlinien für die die Überprüfungen durchführenden Besichtiger aktualisiert werden. |
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(2) |
In der Richtlinie 2009/16/EG wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt und es werden die früheren, seit 1995 geltenden Rechtsvorschriften der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft. Dem Hafenstaatkontrollsystem der Union liegt die bereits vorhandene Struktur der Pariser Vereinbarung zugrunde. Für die Mitgliedstaaten der Union gilt, dass mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des Unionsrechts überführt wurden. |
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(3) |
Der Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung tritt jährlich zusammen. Auf seinen Tagungen befindet er über bestimmte Fragen, die Rechtswirkung entfalten. |
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(4) |
Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Es stellt daher eine effiziente Vorgehensweise dar, einen Standpunkt auf Mehrjahresbasis zu erstellen, der Grundsätze und Leitlinien enthält, zusammen mit einem Rahmen für seine jährliche genauere Bestimmung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die meisten Themen, die auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses erörtert werden, Fragen der Hafenstaatkontrolle betreffen und in der Regel einem einzigen Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie 2009/16/EG, unterliegen. Angesichts der besonderen Umstände, die auf die Pariser Vereinbarung zutreffen, ist es daher möglich, für mehrere Tagungen des Hafenstaatkontrollausschusses einen allgemeinen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(5) |
Die Union ist nicht Vertragspartei der Pariser Vereinbarung. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind, ermächtigen, gemäß dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu handeln und ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie durch die Beschlüsse des Hafenstaatkontrollausschusses gebunden sind. |
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(6) |
Die technischen Beratungen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Hafenstaatkontrollausschusses mit Drittstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind, sind von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit und des reibungslosen Funktionierens der Pariser Vereinbarung. |
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(7) |
Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum 2025-2029 gelten. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) im Zeitraum 2025-2029 zu vertreten ist, wenn dieser Ausschuss rechtswirksame Beschlüsse zu erlassen hat, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Die Rahmenvorgaben für die jährliche Festlegung des im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung im Zeitraum 2025-2029 zu vertretenden Standpunkts sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Vertragspartner der Pariser Vereinbarung sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/16/oj).
ANHANG I
Im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretender Standpunkt
GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) obliegt den Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, im Namen der Union Folgendes:
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a) |
Sie handeln im Einklang mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe, die durch strikte Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und Codes zu erzielen ist; |
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b) |
sie setzen sich dafür ein, dass die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung ein einheitliches Konzept für die wirksame Durchsetzung der internationalen Normen an Bord von Schiffen verfolgen, die in ihren Hoheitsgewässern fahren und ihre Häfen anlaufen; |
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c) |
sie kooperieren im Rahmen der Pariser Vereinbarung, um ein umfassendes Überprüfungssystem zu schaffen und die Überprüfungslasten gerecht aufzuteilen, insbesondere durch Festlegung der jährlichen Überprüfungspflichten nach der vereinbarten Methodik in Anlage 11 der Pariser Vereinbarung; |
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d) |
sie stellen sicher, dass die im Rahmen der Pariser Vereinbarung angenommenen Maßnahmen mit dem internationalen Recht, insbesondere den internationalen Übereinkünften und Codes für die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen; |
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e) |
sie unterstützen die Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen Stellen der Hafenstaatkontrolle; |
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f) |
sie gewährleisten die Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Sicherheit und Umwelt. |
LEITLINIEN
Um zu gewährleisten, dass das Hafenstaatkontrollsystem der Union im Einklang mit der Richtlinie 2009/16/EG im Jahresturnus reibungslos funktioniert, setzen sich die Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, für die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Pariser Vereinbarung ein:
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1. |
Die Annahme folgender Elemente des Risikoprofils eines Schiffs, die zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen genutzt werden:
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2. |
Die Annahme von Änderungen oder Aktualisierungen der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung mit Rechtswirkung, die mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung von Umweltverschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (ABl. L 241 vom14.9.2010, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4).
ANHANG II
Jährliche Festlegung des im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt allen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, sowie etwaigen Unterlagen, die auf der Tagung zu Themen im Bereich der Zuständigkeit der Union zu erörtern sind, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Auf der Grundlage solcher Informationen und Unterlagen übermittelt die Kommission dementsprechend rechtzeitig vor der betreffenden Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses dem Rat zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, in dem die spezifischen Elemente des im Namen der Union zu vertretenden vorgesehenen Standpunkts im Einzelnen dargelegt sind.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1146/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)