|
26.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/60 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2010
über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7230)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2010/642/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (2). |
|
(2) |
Griechenland hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern beantragt. Dieser Mitgliedstaat hat im ersten Teil des Protokolls gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine genaue Beschreibung des einheitlichen Verfahrens zur Häutung der Schlachtkörper und im zweiten Teil des Protokolls die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. Beide Protokolle wurden den anderen Mitgliedstaaten 2008, 2009 und 2010 im Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorgelegt. |
|
(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher in Griechenland zugelassen werden. |
|
(4) |
Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Standardaufmachung zuzulassen, wenn u. a. der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. |
|
(5) |
Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Handelspraxis in einigen griechischen Schlachtbetrieben auch das Häuten der Schweineschlachtkörper zusätzlich zu dem im genannten Absatz 1 vorgesehenen Entfernen von Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorganen, Flomen, Nieren und Zwerchfell erfordert. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Griechenland zugelassen werden. |
|
(6) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgendes Verfahren zur Einstufung von gehäuteten Schweineschlachtkörpern wird gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Griechenland zugelassen: das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind.
Artikel 2
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Griechenland vor dem Wiegen und Klassifizieren auf einheitliche Weise enthäutet werden. Damit die Preisnotierung für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:
warmes Schlachtgewicht = 1,05232 × Gewicht des enthäuteten Schlachtkörpers.
Artikel 3
Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. Oktober 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
ANHANG
VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN GRIECHENLAND
|
1. |
Zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden von HGP 4 selbst oder über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgesetzt. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Ŷ = 62,400 – 0,495Χ1 – 0,559Χ2 + 0,129Χ3 dabei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |