9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/27


BESCHLUSS 2009/907/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

In Anbetracht der Erfahrungen, die im ersten Jahr der Operation gemacht wurden, sind Änderungen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP erforderlich, damit die Seestreitkräfte der Europäischen Union einen Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias leisten können.

(3)

Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und insbesondere für die Lieferung von Lebensmittelhilfe für die somalische Bevölkerung im Rahmen des Welternährungsprogramms.

(4)

Es ist daher erforderlich, die Operation um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(5)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. November 2009 die Resolution 1897 (2009) angenommen.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Darüber hinaus trägt Atalanta zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias bei.“

b)

Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Herstellung einer Verbindung und Zusammenarbeit mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation ‚Dauerhafte Freiheit‘ agierenden Seestreitkraft ‚Combined Task Force 150‘;

g)

Unterstützung der somalischen Behörden in der Weise, dass im Laufe der Operation zusammengestellte Daten über Fischereitätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, sobald an Land ausreichende Fortschritte beim Aufbau maritimer Kapazitäten erzielt wurden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Austausch von Informationen.“

c)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.