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20.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 372/20 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1837 DES RATES
vom 15. Oktober 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste die Anforderungen jederzeit erfüllt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen. |
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(4) |
Eine der Personen auf der von der Union vorgeschlagenen Liste wurde zur Generalanwältin beim Gerichtshof ernannt und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen dafür, Schiedsrichter gemäß dem Austrittsabkommen zu sein. |
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(5) |
Es ist daher erforderlich, diese Person durch einen Kandidaten von der in Anhang II des Beschlusses (EU) 2020/2232 des Rates (2) enthaltenen Reserveliste von Kandidaten zu ersetzen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. CIGLER KRALJ
(1) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2020/2232 des Rates vom 22. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, und zu einer Reserveliste von Personen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 182).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. […]/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung des Beschlusses Nr. 7/2020 zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, ordentliche Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste die Anforderungen jederzeit erfüllt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen. |
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(3) |
Eine der von der Union vorgeschlagenen Personen auf der Liste wurde zum Mitglied eines Organs der Union ernannt und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen dafür, Schiedsrichter gemäß dem Austrittsabkommen zu sein. |
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(4) |
Daher ist es notwendig, diese Person in der in Anhang I des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (2) enthaltenen Liste von Personen zu ersetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen, die in Anhang I des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses enthalten ist, wird wie folgt geändert:
Frau Tamara ĆAPETA wird durch Herrn Ezio PERILLO ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der gemeinsame Vorsitz