1.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/6


BESCHLUSS (EU) 2016/285 DER KOMMISSION

vom 6. November 2015

über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach informellen Gesprächen zwischen der Kommission und Frankreich sandte Frankreich der Kommission am 7. Februar 2014 Informationen über die Gewährung eines partiarischen Darlehens aus dem Fonds de développement économique et social (Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung, im Folgenden „FDES“) zugunsten des Unternehmens MoryGlobal (2).

(2)

Auf die mündliche Anfrage der Kommission hin übermittelte Frankreich am 2. April 2014 weitere Informationen.

(3)

Zwei weitere Auskunftsersuchen wurden am 11. April und 8. Mai 2014 versandt und von Frankreich mit Schreiben vom 30. April und 9. Mai 2014 beantwortet. Ergänzt wurden sie um ein Auskunftsersuchen vom 27. Juni 2014, auf das Frankreich am 10. Juli 2014 antwortete.

(4)

Auf Vorschlag der Kommission fand am 9. Juli 2014 eine Zusammenkunft mit Frankreich statt.

(5)

Da die erste Zahlung aus dem FDES-Darlehen am 18. Februar 2014 erfolgte, trug die Kommission diese Maßnahme in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein.

(6)

Mit Schreiben vom 16. September 2014 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“).

(7)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten zu dieser Maßnahme ein.

(8)

Frankreich reichte seine Stellungnahme am 24. Oktober 2014 ein. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Frankreich am 12. Januar und 6. Mai 2015 zusätzliche Informationen.

2.   HINTERGRUND

2.1.   BESCHREIBUNG DES EMPFÄNGERS UND DES HINTERGRUNDS

(9)

Die Gruppe Mory-Ducros umfasste insbesondere das Unternehmen Mory-Ducros SAS (im Folgenden „MD“) sowie die Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts SPAD und ARCATIME CAUDAN, die 100 %ige Tochtergesellschaften von MD waren.

(10)

Aktionär von MD war Arcole Industries (im Folgenden „Arcole“), eine Holding, die auf die Übernahme und Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert ist. Im Juni 2010 übernahm Arcole das Unternehmen Ducros Express von DHL und im Juni 2011 im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, das über das Vermögen von Mory SA eröffnet worden war, bestimmte Vermögenswerte von Mory SA. Anschließend überführte Arcole diese Aktiva in MD.

(11)

MD war hinter Geodis der zweitgrößte Anbieter Frankreichs im Bereich der Paket- und Frachtdienste. MD war in vier Hauptbranchen tätig, und zwar nationale Paket- und Transportdienste, nationale Frachtdienste, internationale Paket- und Frachtdienste und Logistik. Die Lage dieser Branche hat sich in Frankreich seit Anfang des Jahrzehnts zunehmend verschärft und zu Fusionen und/oder Konkursen bedeutender Marktteilnehmer geführt. Dabei übernahm jedoch nicht nur MD nach gerichtlichen Sanierungsverfahren Vermögenswerte oder Unternehmen. Auch Geodis übernahm nach dem gerichtlichen Liquidationsverfahren die Vermögenswerte des etablierten Marktteilnehmers SERNAM, einer Tochtergesellschaft der SNCF (4).

(12)

MD verzeichnete per 31. Dezember 2012 einen konsolidierten Umsatz von 765 Mio. EUR, beschäftigte rund 5 300 Arbeitnehmer und besaß 85 Niederlassungen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten in der Branche der Paket- und Frachtdienste führten die negativen Auswirkungen der Finanzkrise und der gestiegene Wettbewerbsdruck der anderen Marktteilnehmer jedoch zu einer Verschlechterung der Ergebnisse, was durch höhere Produktionskosten als bei den Wettbewerbern, ungünstige Preise bei zahlreichen Kunden und den schlechten Zustand des Immobilienbestands und des Fuhrparks aufgrund der zu geringen Investitionen in den Vorjahren noch verschärft wurde.

(13)

Mit Urteil vom 26. November 2013 eröffnete das Handelsgericht Pontoise das gerichtliche Sanierungsverfahren über das Vermögen von MD.

(14)

Am 3. Januar 2014 gab der damalige Mehrheitsaktionär von MD, Arcole, ein Übernahmeangebot ab.

(15)

Am 28. Januar 2014 reichte Arcole beim Handelsgericht Pontoise ein nachgebessertes Angebot in Form eines Veräußerungsplans ein, mit dem bezweckt wurde, einen aus der Mehrheit der Vermögenswerte von MD bestehenden Bereich in das zu diesem Zweck neu gegründete Unternehmen MoryGlobal zu übernehmen.

(16)

Am 29. Januar 2014 stellte der Minister für Wirtschaft und Finanzen MoryGlobal per Erlass ein FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR zur Verfügung, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden konnte.

(17)

Am 30. Januar 2014 unterzeichneten der Staat, vertreten durch den Comité interministériel de restructuration industrielle (Interministerieller Ausschuss für industrielle Umstrukturierung, im Folgenden „CIRI“), und Arcole in Erwartung des offiziellen Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen MoryGlobal und dem Staat eine Vereinbarung: Arcole verpflichtete sich insbesondere, Mittel in Höhe von insgesamt 17,5 Mio. EUR einzubringen, davon 10 Mio. EUR im Wege einer Kapitalerhöhung und 7,5 Mio. EUR in Form von Wandelschuldverschreibungen (5).

(18)

Am 6. Februar 2014 bestätigte das Handelsgericht Pontoise den Plan zur Veräußerung von MD an Arcole.

(19)

Am 31. März 2015 leitete das Handelsgericht Bobigny trotz der Kapitalzuführung und des FDES-Darlehens die Liquidation von MoryGlobal ein.

2.2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.2.1.   Das FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR

(20)

Mit Vertrag vom 11. Februar 2014 gewährte der französische Staat MoryGlobal ein Darlehen aus dem FDES in Höhe von 17,5 Mio. EUR. Gemäß den Darlehensbestimmungen sollten damit die Übernahme eines Teils der Aktiva von MD und die Tätigkeiten von MoryGlobal finanziert werden.

(21)

Das FDES-Darlehen sollte mit einem festen Zinssatz von 1 % jährlich vergütet werden. Die bis zum letzten Rückzahlungstermin anfallenden Zinsen sollten jährlich berechnet und kapitalisiert und bei Endfälligkeit des FDES-Darlehens bezahlt werden. Als Ausnahme dazu war vorgesehen, dass MoryGlobal für den Fall, dass Dividenden an Arcole gezahlt worden wären, am Auszahlungstag dieser Dividenden und beschränkt auf deren Höhe die bis zu diesem Tag angefallenen und kapitalisierten festen Zinsen hätte zahlen müssen.

(22)

Zu diesem Festzins kam ein variabler Zins in Höhe des Gesamtbetrags der während des Geschäftsjahres beschlossenen und ausgezahlten Dividenden abzüglich der gezahlten festen Vergütung.

(23)

Der Gesamtzinssatz (fest und variabel) des FDES-Darlehens durfte nicht unter dem durchschnittlichen Satz liegen, mit dem Arcole die Gesellschafterkontokorrentkonten verzinste.

(24)

Das Darlehen sollte 20 Jahre nach der letzten Auszahlung des Darlehens, die am 24. April 2014 erfolgte, mit einer Einmalzahlung zurückgezahlt werden.

(25)

Besichert wurde das FDES-Darlehen mit einem erstrangigen Pfandrecht ohne gleichrangige Pfandrechte an einem Wertpapierdepot, das 100 % der Anteile von MoryGlobal umfasste. Das verpfändete Depot musste während der gesamten Laufzeit des FDES-Darlehens mindestens 90 % der verpfändeten Aktien von MoryGlobal enthalten.

(26)

Im Fall einer Veräußerung von 100 % seiner Anteile an MoryGlobal durch Arcole hätte MoryGlobal den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag und alle im Rahmen des Darlehens geschuldeten Summen zurückzahlen müssen und an den Staat eine Entschädigung in Höhe des Veräußerungspreises abzüglich des Gesamtbetrags der Investitionen von Arcole in MoryGlobal, der Gesamtvergütung des bis zum Veräußerungszeitpunkt ausgezahlten partiarischen Darlehens und aller Veräußerungsnebenkosten zahlen müssen. Im Fall einer teilweisen Veräußerung der Anteile hätte dies im Verhältnis zur Anzahl der von Arcole veräußerten Anteile an der Gesamtzahl der Anteile von Arcole vor der Veräußerung erfolgen müssen.

(27)

Der Gesamtbetrag des Darlehens wurde mit drei Überweisungen zu den folgenden Terminen und in folgender Höhe ausgezahlt: 3 Mio. EUR am 18. Februar 2014, 7 Mio. EUR am 11. März 2014 und 7,5 Mio. EUR am 24. April 2014.

2.2.2.   Die Sozialmaßnahmen

(28)

Am 6. Februar 2014 kündigten der Minister für die Belebung der Produktion, der Minister für Arbeit, Beschäftigung, Berufsbildung und sozialen Dialog und der Minister für Verkehr, Meeresangelegenheiten und Fischerei mit einer Pressemitteilung (6) an, dass ein Plan mit Begleitmaßnahmen für die Beschäftigten von MD eingeführt würde. Dieser Plan sollte Folgendes umfassen:

—

Ermessensunabhängige Maßnahmen: Hilfen, auf die die entlassenen Mitarbeiter automatisch auf einfachen Antrag einen gesetzlichen Anspruch haben. So können die Beschäftigten im Rahmen des „Contrat de Sécurisation Professionnelle“ (Vertrag zur beruflichen Absicherung, im Folgenden „CSP“) Folgendes erhalten: i) eine Vergütung, die fast ebenso hoch wie ihr aktueller Nettolohn ist, und ii) spezifische Fort- und Weiterbildungen durch Inanspruchnahme der „Fonds paritaires de sécurisation des parcours professionnels“ (Paritätische Fonds zur Absicherung der Berufslaufbahn).

—

Ermessensabhängige Maßnahmen: Hilfen, die Frankreich gewähren kann, aber nicht muss. Dabei handelt es sich um zwei Arten von Hilfen: i) Frankreich garantiert den Beschäftigten Leistungen wie allgemeine Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Umschulung im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen (im Folgenden „verstärkte Begleitmaßnahmen“) und ii) Frankreich zahlt zwei Jahre lang einen degressiven Lohnausgleich von bis zu 300 EUR zur Deckung der Lohndifferenz im Fall der Einstellung in einem schlechter entlohnten Beschäftigungsverhältnis (im Folgenden „befristeter degressiver Lohnausgleich“).

(29)

Die Gesamtkosten dieser Sozialmaßnahmen und die genauen Bedingungen für ihre Gewährung wurden im Vorfeld nicht näher angegeben.

3.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTE ZWEIFEL

3.1.   EINSTUFUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE

(30)

Im Einleitungsbeschluss befasste sich die Kommission mit der Frage, ob mit dem FDES-Darlehen und den Sozialmaßnahmen für die Beschäftigten ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Die Kommission hielt es in Anbetracht der Abfolge der Kontakte zwischen Arcole und Frankreich für möglich, dass das FDES-Darlehen und die Sozialmaßnahmen insbesondere aus sozialen Gründen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionsstandorten gewährt wurden, die nicht denen eines umsichtigen Kapitalgebers entsprechen.

3.1.1.   Das FDES-Darlehen

(31)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass das Engagement und das wiederholte Eingreifen der öffentlichen Hand im Wege verschiedener Pressemitteilungen es ermöglicht hatten, das Übernahmeangebot von Arcole und damit MoryGlobal zu begünstigen. So stützte sich das anfängliche Angebot von Arcole vom 3. Januar 2014 noch auf 25 Mio. EUR an Fremdfinanzierungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, während die Beteiligung dieser anderen potenziellen Kapitalgeber im nachgebesserten Angebot vom 28. Januar 2014 offensichtlich durch das FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR ersetzt wurde. Infolgedessen befasste sich die Kommission zum einen mit den Gründen für ihren Verzicht und zum anderen mit der Annahme, dass das FDES-Darlehen möglicherweise als Gegenleistung für bessere Bedingungen des Sozialplans gewährt wurde.

(32)

Zudem wies die Kommission darauf hin, dass Frankreich den Beschluss zur Darlehensgewährung offensichtlich gefasst zu haben schien, bevor der Abschlussbericht von Eight Advisory mit den Ergebnissen der Simulationen der Investitionsrentabilität (im Folgenden „ROI“) für die Kapitalzuführungen von Arcole und das FDES-Darlehen bekannt war, der erst am 26. Januar 2014 fertig gestellt wurde.

(33)

Schließlich befasste sich die Kommission auch mit den Bedingungen des FDES-Darlehens. Denn dieses weist für den Fall, dass das Unternehmen keine Dividenden ausschüttet, die Merkmale eines Darlehens auf, für den Fall der Dividendenausschüttung dagegen die Merkmale einer Eigenkapitalerhöhung.

(34)

Für den Fall, dass die Maßnahme als Darlehen anzusehen wäre, würde die Kommission den Zinssatz von 1 % als nicht marktüblich betrachten, da sie unabhängig vom gewählten Verfahren (Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (7) (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) oder der auf den Daten von Bloomberg und Capital IQ beruhenden Methode) zu dem Ergebnis gelangte, dass das Darlehen unzureichend vergütet wurde. Im Übrigen schien der Kommission der Aufschub der Zinszahlung bis zur Endfälligkeit des Darlehens nicht marktüblich zu sein. Die Kommission befasste sich auch mit der Einschätzung des Werts der Sicherheiten.

(35)

Für den Fall, dass die Maßnahme als Eigenkapitalerhöhung anzusehen wäre, war der Staat als Kapitalgeber offensichtlich im Hinblick auf das Risiko nicht in der gleichen Situation wie Arcole, auch wenn dessen Beitrag genauso hoch wie der des Staates war. Denn der Staat hat nicht die gleichen finanziellen Anreize wie das Unternehmen Arcole, das die vor dem Gerichtsverfahren getätigten Investitionen durch die Fortführung der Unternehmenstätigkeit rentabel gestalten und ein kostenaufwendigen Sozialplan vermeiden musste. Zudem vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Gleichzeitigkeit mit der Investition von Arcole durch ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft, um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, ermöglicht wurde […] (*1). Die Kommission stellte fest, dass die Mindestopportunitätskosten einer vergleichbaren Anlage über 20 Jahre bei 7,4 % liegen würden. Zudem erschien ihr die Wahrscheinlichkeit, eine Vergütung von deutlich über 1 % zu erzielen, in Anbetracht des Zufallscharakters der Dividendenausschüttung gering. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass das Bestreben des Staates, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital von MoryGlobal zu verhindern, nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers zu entsprechen scheint.

(36)

Unabhängig von der Einstufung der Maßnahme fragte sich die Kommission schließlich, ob die Aufnahme von Umweltverpflichtungen für Gewerbebetriebe in einen Darlehensvertrag dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht.

3.1.2.   Die Sozialmaßnahmen

(37)

Ferner stellte die Kommission fest, dass die Änderungen des Sozialplans zur besseren Betreuung der entlassenen Beschäftigten von MD, die vor der Einreichung des nachgebesserten Angebots vorgenommen worden waren, offenbar über die in Kapitel 2.2.2 beschriebenen Sozialmaßnahmen vom Staat übernommen wurden. Nach Presseangaben hatte der Übernehmer sein Angebot sein Angebot einer freiwilligen Abfindungszahlung von 7 000 EUR je Mitarbeiter aufrechterhalten und es abgelehnt, diese Abfindung zu erhöhen. Infolgedessen schienen diese Maßnahmen MoryGlobal einen Vorteil verschafft zu haben, da ein Teil des Sozialplans vom Staat und nicht von MoryGlobal finanziert wurde. Falls zwischen MD und MoryGlobal wirtschaftliche Kontinuität nachgewiesen würde, wäre die wirtschaftliche Situation von MoryGlobal dadurch, dass MD von Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten entlastet wurde, begünstigt worden.

3.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(38)

Während die Kommission nicht daran zweifelte, dass MD als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen war, fragte sie sich, ob dies bei der am 23. Januar 2014 gegründeten MoryGlobal ebenso der Fall war.

(39)

Da Frankreich die Auffassung vertrat, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, legte es keine Vereinbarkeitsanalyse vor. Die Kommission forderte Frankreich daher auf, eine solche Vereinbarkeitsanalyse vorzulegen.

3.3.   ZUM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHEN KONTINUITÄT

(40)

Die Kommission wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung zur Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe dann auf eine neue Gesellschaft, auf die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (8). Nach Auffassung der Kommission bestand gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts des Bündels von Anhaltspunkten ein begründeter Verdacht auf wirtschaftliche Kontinuität. MoryGlobal könnte daher unvereinbare, von MD erhaltene Beihilfen zurückzahlen müssen.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(41)

Frankreich übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 23. Oktober 2014.

(42)

Frankreich bestreitet zunächst, dass die Zusage der Darlehensgewährung an MoryGlobal und die Pressemitteilungen es ermöglicht hätten, MoryGlobal zu begünstigen, indem das Angebot des Unternehmens Arcole bevorzugt worden sei, das aufgrund dieses Darlehens ein besseres Angebot habe abgeben können.

4.1.   EINSTUFUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE

(43)

Frankreich vertritt die Auffassung, sich bei der Entscheidung, MoryGlobal das FDES-Darlehen zu gewähren, wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten zu haben. Zum Ersten sei es falsch zu behaupten, die Anlageentscheidung des Staates sei wirtschaftlich und finanziell nicht fundiert gewesen, da der Abschlussbericht von Eight Advisory vom 26. Januar 2014 nicht abgewartet worden sei. Dieser Bericht habe im Wesentlichen den Inhalt der Analysen aufgegriffen, die im Vorfeld von Arcole und CIRI zu den Aussichten einer gemeinsamen Investition angestellt worden seien.

(44)

Darüber hinaus habe die Kommission die spezifischen Merkmale des FDES-Darlehens nicht berücksichtigt. So habe Frankreich MoryGlobal über das Finanzinstrument des FDES ein partiarisches Darlehen gewährt; alle Aspekte im Zusammenhang mit der in Anwendung des betrachteten festen Zinssatzes geringen Vergütung müssten daher gemeinsam mit den übrigen Rendite- und Kapitalgewinnaspekten geprüft werden. Die Kommission betrachte MoryGlobal unbegründeterweise als Unternehmen, das im Rahmen der Mitteilung von 2008 ein Rating von CCC besitze. MoryGlobal sei ein Unternehmen ohne die Verbindlichkeiten von MD, das zur Umsetzung eines nach dem Insolvenzverfahren angepassten Strategieplans gegründet worden sei. Zudem vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Rückzahlung bei Endfälligkeit entgegen den Behauptungen der Kommission die am besten geeignete Regelung für ein partiarisches Darlehen ist. Im Übrigen ist Frankreich erstaunt darüber, dass die Kommission die Wahrscheinlichkeit, eine Rendite von mehr als 1 % zu erzielen, für gering hält. Diese Einschätzung lege nahe, dass mit der Übernahme der wirtschaftlich lebensfähigsten und rentabelsten Vermögenswerte von MD keine umsichtige Investition hätte getätigt werden können. Zudem weist Frankreich nachdrücklich darauf hin, nicht das Ziel zu verfolgen, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital des Unternehmens zu verhindern oder zu bestrafen, sondern vielmehr, nicht der alleinige Anteilseigner zu sein, falls Arcole aussteigen sollte, was dem Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers entspreche.

(45)

Schließlich vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Maßnahme als Kapitalzuführung angesehen werden müsse, die mit Arcole zu Pari-passu-Bedingungen erfolgt sei.

(46)

Was schließlich die Frage der Kommission anbelange, ob der Grundsatz des privaten Kapitalgebers erfüllt sei, wenn Umweltverpflichtungen für Gewerbebetriebe in den Darlehensvertrag aufgenommen werden, hält Frankreich den Entwurf der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (9) entgegen: „Für die Zwecke des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Wirtschaftsbeteiligter zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen.“

(47)

Zudem vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Finanzierung der Sozialmaßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer durch den Staat keinen Beihilfecharakter hat. Diese Maßnahmen seien keine Beihilfe für das Unternehmen, da dieses dadurch nicht von Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten entlastet werde.

4.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(48)

Frankreich vertritt zum einen die Auffassung, dass MoryGlobal als wirtschaftlicher Nachfolger von MD für die Umstrukturierungsbeihilfen infrage kam, und zum anderen, dass diese Beihilfen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“) stehen. Frankreich bringt vor, die zur Wiederherstellung der Rentabilität von MD/MoryGlobal durchgeführten Maßnahmen seien Maßnahmen gleichzusetzen, die im Rahmen eines von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien von 2004 gebilligten Umstrukturierungsplans ergriffen worden wären. Zudem habe die Verkleinerung des Geschäfts von MD es ermöglicht, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Schließlich sei die Beihilfe auf das Minimum beschränkt.

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(49)

Es gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss ein.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(50)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(51)

Danach ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn alle nachstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist staatlichen Ursprungs, ii) die Maßnahme ist selektiv, ii) die Maßnahme verschafft ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(52)

Die Kommission möchte betonen, dass die beiden Maßnahmenarten, d. h. das FDES-Darlehen einerseits und die Sozialmaßnahmen andererseits, in diesem Beschluss nur aus Gründen der Klarheit der Erörterung separat behandelt werden. In der Praxis wurden die beiden Maßnahmen gleichzeitig beschlossen und sind durch ihren gemeinsamen Zweck, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit von MD mit möglichst vielen Arbeitsplätzen zu gewährleisten, wie im weiteren Verlauf dieses Beschlusses aufgezeigt wird, eng miteinander verflochten.

6.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(53)

Das FDES-Darlehen wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen beschlossen, mit dessen Durchführung der Generaldirektor der Staatskasse betraut wurde. Die entsprechenden Mittel stammen von einem Sonderkonto der Staatskasse, und die Rückzahlungen des Nennbetrags und der Zinsen fließen ebenfalls in den Haushalt des französischen Staates. Das Darlehen wurde vom Kreditinstitut Natixis im Namen Frankreichs auf der Grundlage eines von Frankreich mit Natixis geschlossenen Vertrags unterzeichnet, ausgezahlt und verwaltet.

(54)

Was die Sozialmaßnahmen anbelangt, so geht aus der Pressemitteilung vom 6. Februar 2014 eindeutig hervor, dass sie von der öffentlichen Hand finanziert wurden.

(55)

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten und dem Staat zuzurechnen sind.

6.1.2.   Selektivität

(56)

Im Hinblick auf das FDES-Darlehen stellt die Kommission fest, dass es dem Unternehmen MoryGlobal gewährt wurde, das die Vermögenswerte von MD übernommen hatte. Obwohl der FDES die Aufgabe hat, Darlehen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu Bedingungen zu gewähren, die im Rundschreiben vom 26. November 2004 über Maßnahmen des Staates zur Vermeidung und Abwendung der Schwierigkeiten von Unternehmen (11) genannt sind, mit dem die Arbeitsweise des Fonds geregelt wird, ist doch jede Darlehensgewährung aus dem FDES Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Die Voraussetzung der Selektivität ist damit erfüllt.

(57)

Die Kommission stellt fest, dass bei den Sozialmaßnahmen zwischen ermessensunabhängigen Maßnahmen und optionalen, vom Ermessen Frankreichs abhängigen Maßnahmen zu unterscheiden ist.

(58)

Ermessensunabhängige Maßnahmen: Nach Auffassung Frankreichs handelt es sich beim CSP um eine Leistung nach allgemeinem Recht, die im Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) vorgesehen ist und mit der insbesondere bezweckt wird, entlassenen Beschäftigten die Lohnfortzahlung in nahezu unveränderter Höhe zuzusichern. Der mit dem Gesetz vom 28. Juli 2011 (12) eingeführte CSP richtet sich an die Beschäftigten von Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Liquidationsverfahren befinden. Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigten von MD für die auf diesem Vertrag beruhenden Leistungen infrage kommen. Infolgedessen erfüllen die Geldleistungen an die entlassenen Arbeitnehmer im Rahmen des CSP sowie die in Anspruch genommenen Mittel aus den Fonds paritaires de sécurisation des parcours professionnels pour le financement de formations die Voraussetzung der Selektivität nicht und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.

(59)

Ermessensabhängige Maßnahmen: Bei den ermessensabhängigen Maßnahmen, die über die gesetzlichen Pflichten des Unternehmens hinausgehen und in vollem Umfang vom Staat finanziert werden, fällt die Würdigung der Kommission dagegen anders aus. Denn die Leistungen der verstärkten Begleitmaßnahmen und die Zahlung der Lohndifferenz durch den Staat während eines Zeitraums von zwei Jahren im Fall der Wiedereingliederung eines Beschäftigten an einem schlechter entlohnten Arbeitsplatz beruhen auf einer Entscheidung des Staates in Ausübung seiner Ermessensbefugnis, die speziell das begünstigte Unternehmen betrifft, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des befristeten degressiven Lohnausgleichs in Artikel R.322.6 Code du travail und im Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail (13) festgelegt sind.

(60)

Abschließend betrachtet die Kommission die das FDES-Darlehen umfassenden Maßnahmen einerseits und die ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen andererseits als selektiv. Die ermessensunabhängigen Sozialmaßnahmen sind nicht selektiv. Sie stellen demzufolge keine staatlichen Beihilfen dar und werden in diesem Beschluss nicht weiter erörtert.

6.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

6.1.3.1.   Rahmen der Prüfung

(61)

Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (14).

(62)

Denn eine Maßnahme einer Behörde verschafft ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h., wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Das Vorliegen gleichartiger Investitionen von erheblichem Umfang, die gleichzeitig mit der Maßnahme des Staates von anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern getätigt werden, die ähnliche Risiken eingehen („Pari-passu-Bedingungen“), können darauf hindeuten, dass sich der Staat wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. Schließlich muss geprüft werden, ob dem Eingreifen des Staates wirtschaftliche Bewertungen zugrunde liegen, die mit denen vergleichbar sind, die ein umsichtiger privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer möglichst ähnlichen Situation wie der des Staates vor dieser Investition hätte anstellen lassen, um die zukünftige Rentabilität einer solchen Investition zu ermitteln.

6.1.3.2.   Politischer Hintergrund bei Gewährung der staatlichen Maßnahmen

(63)

Festzustellen ist, dass das Engagement und das wiederholte Eingreifen der öffentlichen Hand zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens am 22. November 2013 und dem Zeitpunkt der Genehmigung der Übernahme durch das Handelsgericht Pontoise am 6. Februar 2014 es ermöglicht haben, das Übernahmeangebot von Arcole und somit letztlich MoryGlobal zu begünstigen. Am 22. November 2013 kündigten die Minister für die Belebung der Produktion und für Verkehr öffentlich an: „Die nächste Zeit muss dazu genutzt werden, alle Möglichkeiten zu prüfen und Lösungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit in einem wirtschaftlich lebensfähigen Rahmen und zur Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze zu betrachten“ (15). Am 10. Januar 2014 erklärte der Minister für die Belebung der Produktion, dass Frankreich bei einer Nachbesserung des Sozialplans ein Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR zur Besicherung des Angebots von Arcole gewähren würde (16). Der Minister gab Erklärungen zu den für die Beschäftigten von MD bestimmten Sozialmaßnahmen ab und versprach „die Lohnfortzahlung für ein Jahr über den Vertrag zur beruflichen Absicherung“, „die Finanzierung aller Aus- und Fortbildungen für alle beruflichen Vorhaben, die gebilligt wurden“ und „die anteilige Zahlung der Lohndifferenz für zwei Jahre, damit es nicht zu Kaufkrafteinbußen kommt“ (17). Schließlich wurde der Vorstandsvorsitzende von Arcole am 29. Januar 2014 zum Premierminister gerufen, um diesem zu versichern, dass sich Arcole wirklich zum Angebot zur Übernahme von MD verpflichten würde (18).

6.1.3.3.   FDES-Darlehen

(64)

Zur Rechtsnatur der Maßnahme: Nach Auffassung Frankreichs hat die in Rede stehende Maßnahme eine doppelte Rechtsnatur, denn sie sei zum einen ein Darlehen (Zahlung von Zinsen) und zum anderen eine Kapitalzuführung (potenzielle Zahlung von Zinsen in Abhängigkeit von Dividenden). Frankreich erläutert, dass die Maßnahme für den Fall, dass eine Wahl getroffen werden müsse, als Kapitalzuführung angesehen werden müsse, da dies auch einen Vergleich mit der Kapitalzuführung von Arcole in derselben Höhe von 17,5 Mio. EUR ermöglichen würde. Frankreich folgert somit, die beiden Finanzierungen seien zu Pari-passu-Bedingungen und ohne Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorgenommen worden.

(65)

Die Maßnahmen des FDES sind durch das Rundschreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 26. November 2004 (19) geregelt. Danach darf der FDES Unternehmen in Schwierigkeiten nur mit rückzahlbaren Darlehen unterstützen, jedoch nicht dazu genutzt werden, die Kontrolle über die unterstützten Unternehmen zu erlangen. Die Tatsache, dass ein Teil der Darlehensverzinsung an die Zahlung von Dividenden an den Aktionär Arcole gekoppelt ist, bedeutet nicht, dass auch der FDES Dividenden bezieht, sondern lediglich, dass das FDES-Darlehen teilweise mit variablen Zinsen vergütet wird, deren Zahlung durch eine Dividendenzahlung an Arcole ausgelöst wird. Schließlich liegt ein offenkundiges Ungleichgewicht zwischen den Rechten des FDES und denen von Arcole vor. So kann beispielsweise der FDES Entscheidungen über die Geschäftsführung und die strategischen Ausrichtungen von MoryGlobal nicht erfahren und sich erst recht nicht daran beteiligen; ebenso wenig würde er von einem möglichen Anstieg des Kapitalwerts von MoryGlobal profitieren.

(66)

Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unterstützungsmaßnahme des FDES als Darlehen und nicht als Kapitalzuführung angesehen werden muss und dass sie mangels vergleichbarer Rentabilitätsaussichten nicht als zu Pari-passu-Bedingungen mit der Kapitalzuführung durch Arcole erfolgt angesehen werden kann. Noch offenkundiger ist die unterschiedliche Rechtsnatur der Mittelzuführungen durch den FDES und Arcole zudem, wenn man die verstärkten Begleitmaßnahmen und den befristeten degressiven Lohnausgleich berücksichtigt, die von Frankreich übernommen wurden, denn unter finanziellen Gesichtspunkten ist diese Übernahme dieser Kosten letztlich ein zinsloser und nicht rückzahlbarer Zuschuss zusätzlich zum FDES-Darlehen, ohne dass sich Arcole im Hinblick auf die erwartete Rendite in ähnlicher Weise finanziell engagiert hätte. Frankreich konnte bestenfalls mit der Vergütung und Rückzahlung des Darlehens rechnen, während Arcole Aktionär von MoryGlobal bleiben würde und für seinen Kapitalanteil mit einer Rendite rechnen konnte.

(67)

Zum Verhalten Frankreichs als umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter: Zahlreiche Sachverhaltsmerkmale beweisen, dass sich Frankreich nicht wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat.

(68)

Zunächst sind, wie bereits in Kapitel 6.1.3.2 beschrieben, Vertreter des französischen Staates mehrfach öffentlich interveniert, um zu betonen, dass Frankreich eingreifen würde, um die Übernahme von MD zu unterstützen, damit „möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben“. Derartige Absichtserklärungen scheinen nicht das Verhalten eines umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten widerzuspiegeln, der einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu Hilfe kommt, denn in diesem Fall hätte eine der ersten üblichen Maßnahmen, um die Kosten zu senken und das Unternehmen wieder flott zu machen, darin bestanden, die Lohn- und Gehaltsmasse zu verringern. Diese Erwägungen und Ziele der öffentlichen Hand, die dazu führen, dass die Lohn- und Gehaltsmasse noch schwerer wiegt, können dem Interesse eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zuwiderlaufen, da sie die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers verschlechtern können.

(69)

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass Frankreich „wirtschaftliche Bewertungen [erhalten hat] die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen“ (20). In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss behauptete Frankreich, der Abschlussbericht von Eight Advisory vom 26. Januar 2014 sei lediglich eine Zusammenfassung der im Dezember erstellten Zwischenberichte gewesen. Allerdings hat Frankreich diese Zwischenberichte trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission (21) nicht vorgelegt und die Kommission nicht in die Lage versetzt, diese Behauptung zu überprüfen. Angesichts der ihr vorliegenden Nachweise und insbesondere der Erklärungen der einzelnen amtierenden Minister (22) stellt die Kommission daher fest, dass die Entscheidung über die grundsätzliche Gewährung und die Bedingungen des FDES-Darlehens feststanden, bevor der Bericht mit den Ergebnissen der ROI-Simulationen für die Kapitalzuführungen von Arcole und das FDES-Darlehen fertig gestellt war, und dass Frankreich die Entscheidung über die Darlehensgewährung getroffen hat, bevor die Ergebnisse dieses Berichts bekannt waren. „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als [umsichtiger, privater, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter] getroffen hat“ (23).

(70)

Darüber hinaus beweist die Tatsache, dass das FDES-Darlehen in der Begründung des Urteils des Handelsgericht Pontoise ausdrücklich als Sicherheit bezeichnet wird, die es ermöglicht, die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seinen Fortbestand zu gewährleisten, dass mit dem Darlehen MD im Rahmen seiner gerichtlichen Sanierung und demzufolge MoryGlobal als Nachfolger von MD nach dessen gerichtlicher Liquidation ein Vorteil verschafft wurde.

(71)

Schließlich beweisen auch die im Darlehen von FDES auferlegten Umweltverpflichtungen im Hinblick auf den Austausch des Fuhrparks von MoryGlobal, dass Frankreich nicht als umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter, sondern als Träger der öffentlichen Gewalt gehandelt hat, denn kein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter hätte die Gewährung eines Darlehens an ein Unternehmen in Schwierigkeiten an eine kostenaufwändige Erneuerung des Fuhrparks des betreffenden Unternehmens aus reinen Umweltbedenken heraus geknüpft. Ohne genaue Begründung steht diese Bedingung in überhaupt keinem Zusammenhang mit dem Rentabilitätsziel, das der Darlehensgeber anstreben muss, denn die auferlegten Umweltanforderungen bezüglich des Fuhrparks ziehen zusätzliche Kosten nach sich, die die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen können.

(72)

Nichtvorliegen des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten im Fall Frankreichs angesichts der Darlehensbestimmungen: Zunächst ist das Darlehen mit einem Pfandrecht am Kapital von MoryGlobal besichert. In Anbetracht der extrem schwierigen Lage von MoryGlobal scheint eine solche Lösung zumindest wenig zuverlässig zu sein, denn im Fall einer Liquidation von MoryGlobal würde der FDES, da die Rückzahlung des Nennbetrags und der Zinsen erst bei Endfälligkeit nach 20 Jahren erfolgen sollte, nicht die ursprünglich geliehene Summe zurückerhalten. Weiterhin ist offensichtlich, dass der Wert der am Unternehmen gehaltenen Anteile umso geringer ist, je weniger liquide die Aktien sind, wie dies bei MoryGlobal der Fall ist. Bei stagnierenden oder sogar rückläufigen Ergebnissen von MoryGlobal würde auch der Wert dieser Anteile stark in Mitleidenschaft gezogen. Die geleisteten Sicherheiten und die erwartete Vergütung erscheinen daher gering und scheinen nicht auszureichen, um das von Frankreich übernommene Risiko auszugleichen.

(73)

Ein Darlehen mit Rückzahlung bei Endfälligkeit nach 20 Jahren stellt für einen Darlehensgeber ein beträchtliches Risiko dar. Im Übrigen hat es nicht den Anschein, dass der Aufschub der Zinszahlung bis zum Fälligkeitstermin des Darlehens gängige Praxis ist, und dies erst recht nicht bei einem Unternehmen, das gerade ein gerichtliches Sanierungsverfahren durchlaufen hat und demzufolge keine Kredithistorie oder positive Ratings besitzt und das noch dazu in einer Branche tätig ist, die mit den in den Erwägungsgründen 10 bis 12 beschriebenen Schwierigkeiten kämpfen muss. Der Wert der Zinsen nimmt für den Darlehensgeber ab, wenn ihre Zahlung bis zum Ablauf des Darlehens aufgeschoben wird, und kann sogar unter den Nominalzinssatz sinken. Im vorliegenden Fall brauchte bei einer Nominalrendite von 1 % die Inflationsrate nur über diesen Prozentsatz zu steigen, damit die Effektivrendite des Darlehens am Ende der Laufzeit negativ ist. Nun zielt aber die Politik der Europäischen Zentralbank langfristig auf eine Inflationsrate von knapp unter 2 % (24) ab, während der Zinssatz von Obligationen des französischen Staats (Staatsanleihen) mit Laufzeiten von 10 und 30 Jahren Anfang Februar 2014 bei 2,29 % bzw. 3,27 % lag. Es ist somit offensichtlich, dass die Effektivverzinsung des Darlehens bei einem Nominalzins von 1 % am Ende der Laufzeit von 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Inflationsrate liegen und damit negativ sein würde. Diese Vergütung des FDES-Darlehens hätte bei deutlich riskanteren Aktiva unter den Finanzierungskosten des französischen Staates über Staatsanleihen gelegen.

(74)

Darüber hinaus verschärft sich die negative Rentabilität des Darlehens, wenn man in die Berechnung die von Frankreich übernommenen Kosten der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs einbezieht. Aus den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Beträgen ergibt sich, dass diese Maßnahmen für den französischen Staat Kosten von nominal mehr als 10 Mio. EUR darstellen konnten (4 000 EUR je Beschäftigten bei bis zu 2 732 Mitarbeitern). So würde der Kapitalwert des voraussichtlichen Aus- und Rückzahlungsplans des FDES-Darlehens, abgezinst mit dem Zinssatz für Anleihen mit konstanter 20-jähriger Tilgungsfrist (TEC 20) von 2,90 %, der mit – 5,45 Mio. EUR bereits negativ war, unter Einbeziehung der Kosten der Maßnahmen (25) – 14,62 Mio. EUR (26) erreichen. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer hätte diese Finanzierungen demzufolge nicht gewährt.

(75)

Darüber hinaus stützen sich die von Frankreich vorgelegten Simulationen für den internen Zinsfuß auf die Annahme, dass Arcole aus dem Kapital von MD aussteigen und die Entschädigung an den Staat zahlen würde, da sonst die Rendite wesentlich geringer wäre. Nun kann aber Arcole beschließen, seine Anteile zu behalten. In diesem Fall würde sich die Rentabilität des Darlehens für Frankreich auf die Zinseinnahmen beschränken. Im Übrigen hätte Arcole in einer solchen Situation den Vorteil der Höherbewertung des Werts seiner Beteiligung oder der stillen Reserven, womit der Staat nicht rechnen kann. Festzustellen ist hierzu, dass das Bestreben Frankreichs, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital des Unternehmens zu verhindern oder zu bestrafen, in keiner Weise dem Verhalten eines umsichtigen, sich nur von mehr oder weniger langfristig angelegten Rentabilitätserwägungen leitenden lassenden Wirtschaftsbeteiligten entspricht. Es lässt sich dagegen mit dem Bestreben erklären, den Fortbestand eines Unternehmens zu gewährleisten, bei dem Frankreich zugunsten von Arcole unterstützend interveniert ist […].

(76)

Darüber hinaus scheint die Zahlung variabler Zinsen äußerst hypothetisch zu sein, da MoryGlobal aus der Liquidation von MD und dieses Unternehmen wiederum teilweise aus der Liquidation von Mory hervorgegangen ist. Zudem sahen die von Frankreich übermittelten Annahmen die Zahlung von Dividenden und somit von variablen Zinsen erst ab 2018, 2019 und 2020 vor, ohne dass dadurch der ROI positiv wird. Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass die Darlehensbestimmung, die vorsieht, dass der Gesamtzinssatz (fest und variabel) des FDES-Darlehens nicht unter dem durchschnittlichen Zinssatz liegen durfte, mit dem Arcole die Gesellschafterkontokorrentkonten verzinste, angesichts des extrem hypothetischen Charakters der Zahlung variabler Zinsen ebenfalls nicht für eine umsichtige Darlehensgewährung spricht.

(77)

Schließlich wurde die von Frankreich vorgelegte Berechnung des internen Zinsfußes nur für das FDES-Darlehen vorgenommen und beinhaltet in keiner Weise die Auswirkungen der von Frankreich übernommenen verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs, obwohl diese gleichzeitig mit dem FDES-Darlehen beschlossen wurden. Aus den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Beträgen ergeben sich allein aus der ersten Maßnahme Kosten von nominal mehr als 10 Mio. EUR für den französischen Staat. Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter würde nun bei der Bewertung der Effektivrendite alle Mittel berücksichtigen, die er bei einer Investition einsetzt. Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter in der Situation Frankreichs hätte bei der Einschätzung, ob die staatliche Gesamtfinanzierung der Fortführung der Geschäftstätigkeit von MD ausreichende Rentabilitätsaussichten bieten würde, nicht nur das Darlehen berücksichtigt, sondern auch die Kosten der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs, die von Frankreich übernommen wurden.

6.1.3.4.   Sozialmaßnahmen — Ermessensabhängige Maßnahmen

(78)

Zu den ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen, die sowohl die verstärkten Begleitmaßnahmen als auch den befristeten degressiven Lohnausgleich umfassen, bringt Frankreich zwei Argumente vor, die das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten des begünstigten Unternehmens ausschließen sollen. Zum einen betont Frankreich, dass sich durch diese Leistungen der Beitrag von MD zum Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen nicht verringere. Zum anderen bringt Frankreich vor, dass diese Leistungen ausschließlich den entlassenen Arbeitnehmern zugute kämen und dem Unternehmen demzufolge kein Vorteil daraus erwachse.

(79)

Die Kommission schließt sich dem nicht an.

(80)

Zum einen ist offensichtlich, dass von der Zusage dieser Maßnahmen durch den Staat — auch wenn diese die Beschäftigten unterstützen sollten — letzten Endes das Unternehmen MD und dessen Aktionär Arcole im Rahmen seines Übernahmeangebots profitiert haben, indem die sozialen Rahmenbedingungen der Übernahme erheblich verbessert wurden. Die Kommission stellt hierzu fest, dass Frankreich den Beschluss zur Einführung der verstärkten Begleitmaßnahmen am 22. Januar 2014 fasste und dass Arcole das nachgebesserte Angebot kurz darauf, am 28. Januar 2014, beim Handelsgericht Pontoise einreichte. Die vor der Einreichung des nachgebesserten Angebots erreichte Verbesserung des Sozialplans wurde von Frankreich mit der Einführung der beschriebenen Sozialmaßnahmen im Wesentlichen übernommen. Nach Presseangaben erhielt der Übernehmer sein Angebot einer freiwilligen Abfindungszahlung von 7 000 EUR je Beschäftigten aufrecht und lehnte es ab, diese Abfindung zu erhöhen.

(81)

Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass die Intervention freiwillige Ausgaben des Empfängers deckt, das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausschließt. Denn nach ständiger Rechtsprechung, die auch im Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996Kimberly Clark Sopalin (27) aufgegriffen wird, „würden Maßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionen als Beihilfen angesehen, selbst wenn sie dazu dienten, von dem betroffenen Unternehmen freiwillig übernommene Kosten zu finanzieren“. Im vorliegenden Fall reicht nach Ansicht der Kommission die Tatsache, dass der Beitrag von MD zum Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch die ermessensabhängigen Sozialmaßnahmen nicht gesenkt wird, als Beweis für das Nichtvorliegen einer Beihilfe nicht aus. Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil Corsica Ferries Frankreich/Kommission (28) unter Randnummer 83 ausgeführt, dass „[kraft] des Grundsatzes der Gleichbehandlung (siehe oben, Randnr. 75) … auch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit [offensteht], zusätzliche Abfindungen im Fall der Liquidation eines öffentlichen Unternehmens zu zahlen, auch wenn ihre Verpflichtungen a priori nicht das rein gesetzliche und tarifvertragliche Minimum überschreiten dürfen.“ Im folgenden Erwägungsgrund 84 führt das Gericht jedoch aus, dass „die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aufgrund legitimer Überlegungen … kein ausschließlich soziales oder gar politisches Ziel verfolgen [darf], da sie sonst den Rahmen des Privatinvestortests sprengt, wie er oben in den Randnrn. 76 bis 82 skizziert wurde. Fehlt jegliche, wenn auch nur langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit, ist die Tragung von Kosten, die über die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, somit als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen.“ Im vorliegenden Fall war MD kein öffentliches Unternehmen. Die Finanzierung der Sozialmaßnahmen durch Frankreich war demzufolge lediglich durch das Handeln als Träger der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt.

(82)

Infolgedessen haben die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich MD einen Vorteil verschafft, da ein Teil des Sozialplans, auch wenn er für den Arbeitgeber nicht verbindlich war, von Frankreich und nicht von MD finanziert wurde, ohne dass MD verpflichtet war, die von Frankreich übernommenen Summen zurückzuzahlen.

6.1.3.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(83)

Die Prüfung des FDES-Darlehens, der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs ergibt für jede einzelne Maßnahme und umso mehr für alle zusammengenommen, dass Frankreich sich nicht wie ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat und dass MoryGlobal und MD mit der Gewährung dieser Maßnahmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten erhalten können. Dadurch wurden MoryGlobal und MD im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt.

6.1.3.6.   Quantifizierung des Beihilfeelements

(84)

Im FDES-Darlehen: Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bereits der Darlehenszinssatz von 1 % den Marktbedingungen nicht entspricht. Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung eingeschätzt werden kann.

(85)

Hierzu ist festzustellen, dass Frankreich widersprüchliche Argumente vorbringt. So erläuterte Frankreich in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss in Erwiderung der Bedenken der Kommission zur Vergütung des FDES-Darlehens, dass „NewcoMD/MoryGlobal nie geratet und erst recht nicht mit CCC geratet wurde, da es sich um ein Unternehmen ohne Verbindlichkeiten handelt, das über Eigenmittel verfügt und gegründet wurde, um nach dem Insolvenzverfahren einen angepassten Strategieplan (sic) durchzuführen“ (29). In seiner Vereinbarkeitsanalyse behauptet Frankreich jedoch, dass MoryGlobal der wirtschaftliche Nachfolger von MD sei und als solcher Umstrukturierungsbeihilfen erhalten könne, wobei eine der Überschriften des Schriftsatzes wie folgt lautet: „NewcoMD ist kein“ neu gegründetes Unternehmen „im Sinne der Leitlinien“ (30).

(86)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass MoryGlobal zum Zeitpunkt der Gewährung des FDES-Darlehens ein Unternehmen war, das von den Verbindlichkeiten von MD entlastet war und über Eigenmittel verfügte. Theoretisch hätte MoryGlobal somit keine Probleme haben dürfen, sich bei privaten Markteilnehmern zu finanzieren. Praktisch musste sich MoryGlobal, da kein privater Marktteilnehmer bereit war, sich zu engagieren, an Frankreich und den FDES wenden. Die privaten Marktteilnehmer betrachteten MoryGlobal möglicherweise als Unternehmen, das zwar von den Verbindlichkeiten MD entlastet war, aber dennoch der Nachfolger von MD und somit ein nicht verlässliches Unternehmen war, das nur wenige Jahre nach den Umstrukturierungen, die zu seiner Gründung geführt hatten, einer Liquidation unterzogen wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist aufgrund des Nichtvorliegens eines Ratings von MoryGlobal die wirtschaftliche Situation von MD der beste verfügbare Vergleichsmaßstab. Entgegen dem Vorbringen Frankreichs muss MoryGlobal daher mit CCC geratet werden.

(87)

Im Übrigen müssen Sicherheiten, deren Wert nur auf dem Gelingen des Vorhabens zur Übernahme der Tätigkeiten von MD und nicht auf objektiven spezifischen Merkmalen beruht, wie sie Sachanlagen, Vorräte, Produktionsmittel und Immobilien aufweisen, als gering betrachtet werden.

(88)

In Anwendung der Mitteilung von 2008 hätte somit ein Zinssatz von 10,53 % angesetzt werden müssen (d. h. 0,53 % — Basiszinssatz Frankreichs zwischen Januar und März 2014 — zuzüglich von 1 000 Basispunkten aufgrund des geringen Werts der geleisteten Sicherheiten).

(89)

Die Kommission stellt fest, dass der Beihilfebetrag zu berechnen ist als die Summe der Differenzen zwischen i) 10,53 % (Referenzzinssatz Frankreichs + 1 000 Basispunkte), angewandt auf den Nennbetrag, und ii) 1 % (Zinssatz des FDES-Darlehens), angewandt auf den Nennbetrag, für die Dauer, während der der Betrag MoryGlobal zur Verfügung gestanden hat. Dieser Ansatz zur Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils, den das unterschiedliche Zinsniveau darstellt, muss auf die Zinsbeträge angewandt werden. Dadurch, dass der Darlehensvertrag die Zahlung variabler Zinsen in Betracht zieht, wird dieser Betrag nicht infrage gestellt, denn die Simulationen, auf die sich Frankreich bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung angeblich stützte, sahen Dividendenzahlungen erst ab 2018 vor und gingen nicht über das Jahr 2020 hinaus. Zudem bestätigt die Tatsache, dass MoryGlobal aus der Liquidation von MD und diese wiederum teilweise aus der Liquidation von Mory hervorgegangen ist, dass die Zahlung variabler Zinsen an Frankreich äußerst hypothetisch war.

(90)

In den verstärkten Begleitmaßnahmen und im befristeten degressiven Lohnausgleich: Im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen, die gemäß dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail eingeführt wurden, und des zwischen Frankreich und dem Insolvenzverwalter von MD geschlossenen Vertrags über die verstärkten Begleitmaßnahmen für die Belegschaft beteiligte sich Frankreich mit 4 000 EUR je Mitarbeiter für bis zu 2 732 Beschäftigte. Das Beihilfeelement entspricht somit den Zahlungen, die Frankreich im Rahmen dieser Maßnahmen tatsächlich geleistet hat.

(91)

Im Rahmen des befristeten degressiven Lohnausgleichs, der gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung von befristeten degressiven Lohnausgleichsleistungen (31) sowie der Pressemitteilung vom 6. Februar 2014 (32) eingeführt wurde, zahlt Frankreich zwei Jahre lang bis zu 300 EUR monatlich an diejenigen Beschäftigten von MD, die an einem schlechter entlohnten Arbeitsplatz wiedereingegliedert werden. Das Beihilfeelement entspricht somit den Zahlungen, die Frankreich im Rahmen dieser Maßnahmen tatsächlich geleistet hat.

6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(92)

Die Sozialmaßnahmen haben MD begünstigt, indem sie das Unternehmen von einem Teil der mit dem Sozialplan eingeführten Verpflichtungen entlastet haben. Wenn MD nicht liquidiert worden wäre, wäre dadurch seine Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern auf dem Markt für Paketdienste gestärkt worden.

(93)

Das FDES-Darlehen begünstigt MoryGlobal, indem es ihm zusätzliche Mittel bereitstellt. Dadurch kann das Unternehmen eine stärkere Wettbewerbsstellung halten, als es ohne Beihilfe innegehabt hätte. Das Darlehen droht daher, den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern im Bereich der Paket- und Frachtdienste zu verfälschen.

(94)

Im Übrigen ist der Markt für Paket- und Frachtdienste vollständig wettbewerbsoffen und durch intensiven Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der mit den geprüften Maßnahmen einem Unternehmen gewährt wird, das auf einem wettbewerbsoffenen Markt tätig ist, den Wettbewerb verfälscht oder droht, ihn zu verfälschen, und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(95)

Das FDES-Darlehen sowie die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

6.2.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT

(96)

Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(97)

Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen gewährt wurden, um die langfristige Rentabilität von Unternehmen in Schwierigkeiten wiederherzustellen. Infolgedessen ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten.

6.2.1.   Anwendbare Rechtsgrundlage

(98)

Unter Randnummer 137 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (33) heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [am 31. Juli 2014] gewährt worden ist.“ Unter Randnummer 138 wird ausgeführt: „In allen anderen Fällen wird sie die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“

(99)

Da die geprüften Maßnahmen im Februar 2014 gewährt wurden, muss ihre Vereinbarkeit anhand der Leitlinien von 2004 geprüft werden.

(100)

Im Urteil Italien/Kommission vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass: „der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrags beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen“ (34). Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ist somit anhand der von Frankreich übermittelten Angaben zu würdigen.

6.2.2.   Sozialmaßnahmen — Ermessensabhängige Maßnahmen

(101)

Um Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten zu können, muss ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Kapitel 2.1 der Leitlinien von 2004 angesehen werden können. MD erfüllte die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Denn wie oben in Kapitel 2.1 angegeben, wurde vom Handelsgericht Pontoise am 26. November 2013 das gerichtliche Sanierungsverfahren über das Vermögen von MD eröffnet. Es kann somit als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 der Leitlinien von 2004 betrachtet werden.

(102)

Unter den Randnummern 34 und 35 der Leitlinien von 2004 heißt es, dass eine Beihilfe nur gewährt werden kann, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss und der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen erlauben muss.

(103)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich im vorliegenden Fall keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat. Das Vorbringen Frankreichs, dem zufolge ein solcher, auf der Grundlage einer Prüfung der Kommission durchgeführter Umstrukturierungsplan zu derselben Lösung geführt hätte, kann auf keinen Fall berücksichtigt werden, da die Kommission nicht in die Lage versetzt wurde, diese Prüfung vorzunehmen. Das Kriterium der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist daher nicht erfüllt.

(104)

Zudem ist unter den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien von 2004 vorgesehen, dass vom begünstigten Unternehmen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Diese Maßnahmen müssen anhand einer dem Umstrukturierungsplan beigefügten Marktstudie bestimmt werden. Ohne Ausgleichsmaßnahmen wird die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

(105)

Im Hinblick hierauf hat Frankreich keine Ausgleichsmaßnahmen irgendeiner Art vorgeschlagen. Das Vorbringen Frankreichs, dem zufolge das Treffen von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der Prüfung der Kommission zu derselben Lösung geführt hätte, kann daher ebenso wenig berücksichtigt werden, da die Kommission nicht in die Lage versetzt wurde, diese Prüfung vorzunehmen.

(106)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die staatlichen Beihilfen zugunsten von MD, die auf der Finanzierung der verstärkten Begleitmaßnahmen und dem befristeten degressiven Lohnausgleich durch Frankreich beruhen, anhand der Leitlinien von 2004 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

6.2.3.   Das FDES-Darlehen

(107)

Zunächst ist festzuhalten, dass Frankreich weder einen Umstrukturierungsplan noch Ausgleichsmaßnahmen vorgelegt hat, die es ermöglichen, die Vereinbarkeit der an MoryGlobal gezahlten Umstrukturierungsbeihilfen sicherzustellen. Die Leitlinien von 2004 lassen daher die Schlussfolgerung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht zu.

(108)

Darüber hinaus ist festzustellen, dass Randnummer 12 der Leitlinien von 2004 lautet: „Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im vorliegenden Fall wurde MoryGlobal am 23. Januar 2014 nach der Liquidation von MD gegründet. MoryGlobal hätte damit in keinem Fall staatliche Umstrukturierungsbeihilfen erhalten dürfen. Selbst wenn MoryGlobal als „wirtschaftlicher Nachfolger“ von MD nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Leitlinien von 2004 zu betrachten wäre, könnte die Beihilfe aus den in Erwägungsgrund 107 dargelegten Gründen nicht für vereinbar erklärt werden. Die Kommission stellt fest, dass ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, dass MoryGlobal die Voraussetzungen dafür erfüllte, als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen zu werden, was maßgeblich für die Anwendung der Leitlinien von 2004 ist. Schließlich ist festzustellen, dass Frankreich im Laufe des Verfahrens keine andere Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit vorgebracht hat.

(109)

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von MoryGlobal, die auf dem FDES-Darlehen beruht, anhand der Leitlinien von 2004 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden kann, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

7.   RÜCKFORDERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT

7.1.   RAHMEN DER PRÜFUNG

(110)

Nach den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass die Beihilfe aufgehoben oder umgestaltet werden muss. Der Gerichtshof hat zudem mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat durch Beschluss der Kommission auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, bezweckt wird, die frühere Lage wiederherzustellen (35).

(111)

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Mitbewerbern besessen haben, verloren haben (36).

(112)

Gemäß der Rechtsprechung sieht Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (37) vor: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“.

(113)

Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an laufen, an dem die Beihilfen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden (38).

(114)

Frankreich müsste somit von MoryGlobal die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen darstellt, und von MD die unvereinbaren Beihilfen, die die verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs darstellen, zurückfordern.

7.2.   RÜCKFORDERUNG DER UNVEREINBAREN BEIHILFE VON MORYGLOBAL

(115)

MoryGlobal befindet sich derzeit im gerichtlichen Liquidationsverfahren. Nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung stellen die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers und seine Unfähigkeit, die Beihilfe zurückzuzahlen, keinen Grund dar, ihn von der Rückzahlungspflicht zu befreien (39). In diesem Fall können die Wiederherstellung der Situation, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich erreicht werden, indem die auf der Rückzahlung der Beihilfe beruhende Forderung im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zur Konkurstabelle angemeldet wird. Wenn der Staat nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen kann, ist die Rückforderungspflicht mit der Eintragung der Forderung erfüllt, sofern das Insolvenzfahren tatsächlich zur Liquidation des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (40).

(116)

Hierzu übermittelte Frankreich den vom Gericht bezeichneten Insolvenzverwaltern am 31. März 2015 eine Forderungsanmeldung, mit der gegenüber MoryGlobal im Rahmen des FDES-Darlehens eine Forderung in Höhe von 17 500 000 EUR an Nennbetrag und 155 916,66 EUR an Zinsen angemeldet wurde. Diese Zinsen werden nun aber über die tatsächliche Laufzeit des Darlehens zu dem im Vertrag genannten Zinssatz berechnet. Die Anmeldung dieser Forderungen entspricht zwar den üblichen Pflichten eines Gläubigers im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation, nicht jedoch den im Rahmen der Rückforderung von Beihilfen geltenden Verpflichtungen. Bei der Rückforderung der in diesem Beschluss festgestellten Beihilfebeträge muss Frankreich daher zu den im Rahmen der gerichtlichen Liquidation anzumeldenden Forderungen die Rückforderung der im FDES-Darlehen enthaltenen Beihilfe addieren. Diese Beihilfe berechnet sich als der Unterschiedsbetrag zwischen dem angewandten Zinssatz und einem Zinssatz von 10,53 % für die bereits verstrichenen Fälligkeiten, und dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zinslauf im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens nach französischem Recht endet. Diese Summen müssen um die Rückforderungszinsen für den Zeitraum von der Zurverfügungstellung der Beihilfe bis zur tatsächlichen Rückzahlung bzw. im vorliegenden Fall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zinslauf nach den geltenden Rechtsvorschriften für das gerichtliche Liquidationsverfahren endet, erhöht werden.

7.3.   RÜCKFORDERUNG DER UNVEREINBAREN BEIHILFE VON MD — WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT

(117)

Die verstärkten Begleitmaßnahmen und der befristete degressive Lohnausgleich kamen MD zugute. MD wurde allerdings abgewickelt, und seine Vermögenswerte wurden mit Urteil des Handelsgerichts vom 6. Februar 2014 an das Unternehmen Arcole veräußert und von diesem in MoryGlobal überführt.

(118)

Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (41). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. Falls dies der Fall sein sollte, müssten die Übernehmer der Vermögenswerte der Beihilfeempfänger die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen ebenfalls zurückzahlen.

(119)

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Übernehmer der Vermögenswerte von MD, d. h. MoryGlobal, als wirtschaftlicher Nachfolger von MD zu betrachten ist und als solcher verpflichtet ist, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die MD gewährt wurden, zurückzuzahlen.

(120)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM2 Multimedia/Kommission (42), das die Kommission in ihren Entscheidungen Olympic Airlines, Alitalia und Sernam (43) zugrunde legte, stützt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Unternehmen auf ein Bündel von Anhaltspunkten. Unter den Faktoren, die berücksichtigt werden können, nennt die Rechtsprechung insbesondere i) den Umfang der Übertragung, ii) den Übertragungspreis, iii) die Identität der Übernehmer, iv) den Zeitpunkt der Übernahme und v) die ökonomische Folgerichtigkeit der Übernahme. Dieses Bündel von Anhaltspunkten wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Ryanair/Kommission (44) vom 28. März 2012 bestätigt, mit dem er die Entscheidung der Kommission im Fall Alitalia bekräftigte.

(121)

Im vorliegenden Fall hat Arcole die Gesamtheit der Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von MD übernommen und in seine Tochtergesellschaft MoryGlobal überführt. Darüber hinaus wurden fast die Hälfte der Arbeitsplätze von MD an MoryGlobal übertragen. Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass Arcole dem Urteil des Handelsgerichts Pontoise zufolge die Übertragung derjenigen Vermögenswerte von MD forderte, die zur Aufrechterhaltung eines großen Teils der Tätigkeiten von MD im Bereich der Paketdienste, Logistik und Frachtdienste erforderlich waren.

(122)

Zudem wurde der Preis für die Übernahme dieser Vermögenswerte vom Handelsgericht Pontoise im Rahmen des MD betreffenden gerichtlichen Sanierungsverfahrens festgelegt. Das Handelsgericht erläutert in seinem Urteil: „Im vorliegenden Fall steht fest, dass nur das von Arcole Industries eingereichte Angebot mit Substitutionsklausel rechtsgültig betrachtet und geprüft werden konnte“. Der Preis für die Veräußerung beruhte somit nicht auf dem Vergleich mehrerer konkurrierender Angebot. Der Preis, zu dem Arcole die Vermögenswerte von MD übernahm, kann daher nicht als auf einem marktüblichen Vorgang beruhend angesehen werden.

(123)

Zudem haben MD und MoryGlobal mit Arcole denselben Mehrheitsaktionär. Im Übrigen hat Arcole die Vermögenswerte von MD nach dessen Abwicklung nur dank einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausnahmegenehmigung übernehmen können […].

(124)

Schließlich hat MoryGlobal die Tätigkeiten von MD im Bereich der Paketdienste, Frachtdienste und Logistik fortgeführt, was von Arcole bei der Übernahme von MD eindeutig angegeben wurde. Im Hinblick hierauf ist einer der Punkte der Urteilsbegründung zu betonen: „In der Erwägung, dass die Übernahme es in Anbetracht der beigebrachten Sicherheiten wahrscheinlich darüber hinaus ermöglichen kann, die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens und dessen Fortbestand sicherzustellen“. Darüber hinaus hat MoryGlobal alle Geschäftsbezeichnungen, das Recht, sich in Frankreich und im Ausland uneingeschränkt als Nachfolger von MD zu bezeichnen, sowie sämtliche Marken übernommen.

(125)

In Anbetracht des Umfangs der Übertragung, des Übertragungspreises, der Identität der Übernehmer und der ökologischen Folgerichtigkeit der Übernahme gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass zwischen MD und MoryGlobal wirtschaftliche Kontinuität besteht.

(126)

Die Rückforderung des Beihilfebetrags im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs muss demzufolge auf MoryGlobal erstreckt werden. Sie muss daher im Rahmen des MoryGlobal betreffenden gerichtlichen Liquidationsverfahrens in das Forderungsverzeichnis eingetragen werden.

8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(127)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit der Gewährung des FDES-Darlehens an MoryGlobal und mit der Finanzierung der verstärkten Begleitmaßnahmen und des befristeten degressiven Lohnausgleichs anstelle von MD staatliche Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Frankreich muss daher diese Beihilfen zuzüglich Zinsen von MoryGlobal zurückfordern oder, falls aufgrund des MoryGlobal betreffenden gerichtlichen Liquidationsverfahrens nicht der volle Betrag zurückerlangt werden kann, sicherstellen, dass das Liquidationsverfahren tatsächlich zur Liquidation von MoryGlobal führt.

(128)

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen, die Frankreich den entlassenen Mitarbeitern von MD im Rahmen des Vertrags zur beruflichen Absicherung gewährt hat, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die aus dem MoryGlobal am 11. Februar 2014 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union MoryGlobal rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechneten Zinssatz von 10,53 % liegt.

(2)   Die staatlichen Beihilfen, die aus den mit dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail und dem Vertrag über die verstärkten Begleitmaßnahmen zwischen der Französischen Republik und dem Insolvenzverwalter von Mory-Ducros SAS eingeführten verstärkten Begleitmaßnahmen resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(3)   Die staatlichen Beihilfen, die aus dem befristeten degressiven Lohnausgleich gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und gemäß dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung eines befristeten degressiven Lohnausgleichs resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Die Sozialmaßnahmen, die die Französische Republik den entlassenen Beschäftigten von Mory-Ducros SAS im Rahmen des Vertrags zur beruflichen Absicherung gewährt hat, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

(1)   Die Französische Republik fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von MoryGlobal in dessen eigenem Namen und als wirtschaftlichem Nachfolger von Mory-Ducros SAS zurück.

(2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (45) anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

(2)   Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 32.

(2)  Das ursprünglich unter Newco MD firmierende Unternehmen wurde am 14. Februar 2014 in MoryGlobal umbenannt. Der Verständlichkeit halber wird in diesem Beschluss nur der Firmenname MoryGlobal verwendet.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, ECLI:EU:C:2015:609, insbesondere Rn. 2 bis 15.

(5)  Diese Vereinbarung sah auch eine Finanzierung der Übernahme von MD durch Factoring in Höhe von 15 Mio. EUR vor.

(6)  http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/CP_-_MORY_DUCROS_AM_MS_et_FC_-_06-02-2014.pdf

(7)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(*1)  Vertrauliche Information.

(8)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155.

(9)  Entwurf der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, Randnr. 80, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2014_state_aid_notion/index_de.html

(10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  Journal officiel de la République française Nr. 279 vom 1.12.2004, S. 20468.

(12)  Loi no 2011-893 du 28 juillet 2011 pour le développement de l'alternance et la sécurisation des parcours professionnels (Gesetz Nr. 2011-893 vom 28. Juli 2011 zur Förderung der dualen Ausbildung und zur Absicherung der beruflichen Laufbahnen), Journal officiel de la République française Nr. 174 vom 29.7.2011, S. 12914.

(13)  Journal officiel de la République française, Nr. 0024 vom 29.1.2014, S. 1681.

(14)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22.

(15)  Directmatin.fr vom 22. November 2013: „ MD: Montebourg et Cuvillier se saisissent du dossier “ http://www.directmatin.fr/france/2013-11-22/MD-montebourg-et-cuvillier-se-saisissent-du-dossier-616172

(16)   Les Echos vom 10. Januar 2014: „ Mory Ducros: l'État va soutenir l'offre d'Arcole, annonce Montebourg “ http://www.lesechos.fr/10/01/2014/lesechos.fr/0203235311692_MD---l-État-va-soutenir-l-offre-d-arcole--annonce-montebourg.htm

(17)   Libération vom 12. Januar 2014: „ Montebourg au secours de Mory Ducros “ http://www.liberation.fr/economie/2014/01/12/montebourg-au-secours-de-MD_972338

(18)   Nord Eclair vom 29. Januar 2014: „ Mory Ducros: le patron d'Arcole Industries convoqué à Matignon (Montebourg) “ http://www.nordeclair.fr/france-monde/MD-le-patron-d-arcole-industries-convoque-a-ia0b0n353355

(19)  Siehe Fußnote 11.

(20)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 84.

(21)  Auskunftsersuchen der Kommission an Frankreich vom 2. Dezember 2014 und 16. Juli 2015.

(22)  Siehe Fußnoten 15 bis 18.

(23)  In Fußnote 20 genanntes Urteil Kommission/EDF, Rn. 85.

(24)  https://www.ecb.europa.eu/press/pressconf/2013/html/is130502.en.html

(25)  Kosten von 10 Mio. EUR, für die der Einfachheit halber geschätzt wird, dass sie in voller Höhe im Jahr 2016 (N + 3) gezahlt werden. Diese Vereinfachung sowie die Verwendung des Zinssatzes für Anleihen mit konstanter 20-jähriger Tilgungsfrist entsprechen einem vorsichtigen und konservativen Ansatz.

(26)  Diese Beträge werden durch Abzinsung der bei Endfälligkeit (N + 20) zahlbaren kapitalisierbaren Zinsen (1 %/Jahr) und des Nennbetrags berechnet; das Ergebnis wird von der Summe des Nennbetrags in Höhe von 17,5 Mio. EUR und den abgezinsten Kosten der Maßnahmen subtrahiert. Verwendet wird der Abzinsungssatz TEC 20 vom 3. Februar 2014. Diesen Satz erhält man durch lineare Interpolation der versicherungsmathematischen Renditen der beiden Werte der Staatsanleihen, die der Laufzeit „n Jahre“ (hier 20 Jahre) möglichst nahe kommen. https://www.banque-france.fr/economie-et-statistiques/changes-et-taux/les-indices-obligataires.html

(27)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, ECLI:EU:C:1996:353, Rn. 30.

(28)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries Frankreich/Kommission, T-565/08, ECLI:EU:T:2012:415.

(29)  Antwort Frankreichs vom 23. Oktober 2014, S. 13.

(30)  Antwort Frankreichs vom 23. Oktober 2014, S. 19.

(31)  Journal officiel de la République française, Nr. 135 vom 12.6.2004, S. 10466.

(32)  Siehe Fußnote 6.

(33)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(34)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(36)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(37)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(38)  Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, C-52/84, ECLI:EU:C:1986:3, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 60-62.

(40)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 104.

(41)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155.

(42)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252.

(43)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012 SA.34547 — Frankreich — Übernahme von Vermögenswerten der Gruppe SERNAM im Rahmen von deren gerichtlicher Sanierung.

(44)  In Fußnote 41 genanntes Urteil Ryanair Ltd/Kommission.

(45)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).