32003D0811

2003/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2003 über ein Projekt zur Bereitstellung von Standardseren für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche sowie zur Festlegung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4180)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 22/11/2003 S. 0016 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 17. November 2003

über ein Projekt zur Bereitstellung von Standardseren für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche sowie zur Festlegung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4180)

(2003/811/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft notwendig sind.

(2) Seit 1992 herrscht in der Gemeinschaft ein striktes Verbot der prophylaktischen Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS). Die Viehbestände der Gemeinschaft sind daher sehr empfänglich für das MKS-Virus. Die Seuchenlage in einigen benachbarten Drittländern bzw. in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Handel betreibt, macht Maßnahmen erforderlich, die eine schnelle Diagnose der Seuche, Notimpfungen und nachfolgende Tests geimpfter Tiere ermöglichen, um die infizierten Bestände zu bestimmen.

(3) Zur Durchführung von serologischen Untersuchungen müssen standardisierte Referenzseren zur Verfügung stehen, die in Labortests zur Bestimmung von Antikörpern der strukturellen und nicht strukturellen Proteine des MKS-Virus verwendet werden.

(4) Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG und der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG(3) ist eine serologische Überwachung nach einem Ausbruch Grundvoraussetzung für die Aufhebung von Beschränkungen im Handel mit Tieren empfänglicher Arten und ihren Erzeugnissen. Die Bereitstellung von Standardseren kann somit zur Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts über die Maul- und Klauenseuche beitragen.

(5) Die erforderlichen Finanzmittel für den Gemeinschaftsbeitrag zur Herstellung, Lagerung und Verteilung einer ersten Partie von Standardseren für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2003 sollten daher bereitgestellt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft finanziert ein Projekt für die Erzeugung, Lagerung und Verteilung einer ersten Partie von Standardseren für Versuche zur Bestimmung von Antikörpern gegen strukturelle und nicht strukturelle Proteine verschiedener Serotypen des MKS-Virus bei verschiedenen für die Seuche empfänglichen Tierarten.

Artikel 2

Die Maßnahme gemäß Artikel 1 wird von der Stelle oder Institution durchgeführt, die die Kommission für die Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit von Laboratorien und Einrichtungen eingesetzt hat.

Artikel 3

Der Hoechstbetrag für die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts gemäß Artikel 1 liegt bei 800000 EUR.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) Noch nicht im Amtsblatt erschienen.