10.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/34


BESCHLUSS (EU) 2021/156 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2021

zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet. Mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit den Verträgen rechtlich gleichrangig gestellt und festgelegt, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.

(2)

Am 20. November 1991 beschloss die Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (im Folgenden „GAEIB“) einzusetzen.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. Das Mandat der EGE wurde anschließend verlängert, zuletzt durch den Beschluss (EU) 2016/835 der Kommission (1) um einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 28. Mai 2021 endet.

(4)

Es ist angezeigt, das Mandat der EGE über dieses Datum hinaus auf unbestimmte Zeit zu verlängern und die neuen Mitglieder gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016) 3301 final vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) zu ernennen.

(5)

Die EGE sollte die Kommission auf horizontaler Ebene weiterhin — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit ihr auf eigene Veranlassung — in Bezug auf die gesamte Politik und Rechtsetzung der Union unabhängig beraten, wenn die Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte berührt. Die Kommission kann die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten.

(6)

Die Aufgaben der EGE sind wesentlich, um Grundrechte und Werte in die Politik der Union in allen Bereichen wissenschaftlicher und technologischer Innovation zu integrieren. Dazu sollte die EGE eingehende Analysen und konkrete Empfehlungen entwickeln, die sich in Stellungnahmen und Erklärungen mit wichtigen ethischen Herausforderungen befassen.

(7)

Die EGE sollte sich aus hoch qualifizierten und unabhängigen Experten zusammensetzen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln. Bei der Auswahl der Personen sollte die Kommission von einem unabhängigen Benennungsausschuss unterstützt werden. Die Auswahl sollte nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen.

(8)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der EGE festgelegt werden.

(9)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden.

(10)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2016/835 mit Wirkung vom 28. Mai 2021 förmlich aufgehoben werden. Angesichts der Notwendigkeit, die Bestimmungen für das Auswahlverfahren und die Sitzungskosten vor Ablauf des Mandats gemäß dem Beschluss (EU) 2016/835 zu überprüfen, sollten die diesbezüglichen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gelten —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien („EGE“) wird eingerichtet.

Artikel 2

Auftrag

Die EGE hat den Auftrag, die Kommission — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission auf eigene Initiative, die von der oder dem Vorsitzenden der EGE zum Ausdruck gebracht wird — in Fragen, in denen ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte mit der Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien in einem Zusammenhang stehen, unabhängig zu beraten.

Die EGE hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ermittlung, Festlegung und Prüfung ethischer Fragen im Zusammenhang mit Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie,

b)

Abgabe von für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Politik oder der Rechtsvorschriften der Union entscheidenden Orientierungshilfen in Form von Analysen und Empfehlungen, die in Stellungnahmen und Erklärungen dargelegt werden, die auf eine stärkere Berücksichtigung ethischer Belange bei der EU-Politikgestaltung in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgerichtet sind.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die EGE zu allen Fragen konsultieren, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten. Die EGE wird bei Bedarf von anderen von der Kommission eingerichteten Sachverständigengremien zu Fragen konsultiert, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1)   Die EGE hat bis zu 15 Mitglieder.

(2)   Die Zuständigkeit der Mitglieder erstreckt sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben.

(3)   Die Mitglieder sind Einzelpersonen und werden ad personam ernannt.

(4)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Die Mitglieder unterrichten die zuständige Dienststelle der Kommission in der Generaldirektion Forschung und Innovation rechtzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

(5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der EGE zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission gegen die Verpflichtungen nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission ernannte Person aus der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Reserveliste ersetzt werden.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Mitglieder der EGE erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter das für die durchzuführenden Arbeiten benötigte Fachwissen, klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Einzelpersonen, die sich für die Mitgliedschaft bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangt die zuständige Dienststelle der Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Prüfung der Interessenkonflikte erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen.

(3)   Die Mitglieder der EGE werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des Kommissionsmitglieds, das für die das Sekretariat der EGE stellende Kommissionsdienststelle zuständig ist, aus einem Kreis von Sachverständigen ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und sich auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hin beworben haben.

(4)   Das Auswahlverfahren findet unter Aufsicht eines Benennungsausschusses statt. Insbesondere unterstützt der Benennungsausschuss die Kommission bei der Ermittlung und Auswahl potenzieller Mitglieder der EGE und der Prüfung ihrer Verfügbarkeit und Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuüben. Der Benennungsausschuss hat drei Mitglieder, die von dem Kommissionsmitglied, das für die das Sekretariat der EGE stellende Dienststelle der Kommission zuständig ist, ernannt und von einem Sekretariat unterstützt werden, das von der zuständigen Dienststelle der Kommission gestellt wird. Der Benennungsausschuss bewertet die in Fragen kommenden Bewerber von der Liste, die von der zuständigen Dienststelle der Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung aller Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien erstellt wurde. Der Benennungsausschuss legt seine Empfehlung dem Kommissionsmitglied vor, das für die das Sekretariat der EGE stellende Dienststelle der Kommission zuständig ist.

(5)   Bei der Auswahl der Mitglieder der EGE achtet die zuständige Dienststelle der Kommission darauf, soweit möglich ein hohes Niveau an Sachverstand und Pluralismus, geografische Ausgewogenheit und ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die in Artikel 2 genannten Aufgaben der EGE, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Bewerbungen auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitgliedschaft in der EGE ist auf höchstens drei Amtszeiten begrenzt.

(7)   Die zuständige Dienststelle der Kommission erstellt eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die für die Ernennung von Ersatzmitgliedern verwendet werden kann. Die zuständige Dienststelle der Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 6

Vorsitz

Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission arbeitet eng mit der oder dem Vorsitzenden der EGE zusammen und ist für die Koordinierung und Organisation der Arbeit der EGE zuständig; sie stellt das Sekretariat.

(2)   An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen der Kommission können die Teilnahme an den Sitzungen der EGE und ihrer Untergruppen beantragen.

(3)   Für das Arbeitsprogramm der EGE einschließlich der Ethik-Analysen, die die EGE auf eigene Veranlassung vorschlägt, ist die Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Kommission erforderlich. In jedem Antrag auf eine Ethik-Analyse sind die Analyseparameter anzugeben. Ersucht die Kommission die EGE um Rat, gibt sie eine Frist für die Analyse vor.

(4)   Die Stellungnahmen der EGE enthalten Empfehlungen. Hierfür sind ein Überblick über den aktuellen Stand der betreffenden Wissenschaften und Technologien sowie eine gründliche Analyse der zu klärenden ethischen Fragen erforderlich. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind von den Empfehlungen der EGE zu unterrichten.

(5)   Die EGE arbeitet als Kollegium. Die Arbeitsverfahren auf der Grundlage der Geschäftsordnung sind mit Blick darauf zu gestalten, dass alle Mitglieder aktiv an den Tätigkeiten der Gruppe teilnehmen können. Grundsätzlich verabschiedet die Gruppe ihre Stellungnahmen und Erklärungen einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass der Stellungnahme oder Erklärung eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt — zusammen mit den Namen der abweichenden Mitglieder — (als „Minderheitenansicht“) beigefügt wird.

(6)   Jede Stellungnahme wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission oder einem von ihr bzw. ihm benannten Vertreter übermittelt. Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme durch die EGE veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.

(7)   Die Sitzungen der EGE werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die zuständige Dienststelle der Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE tagt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens sechsmal und nimmt dabei mindestens zwölf Arbeitstage pro Jahr in Anspruch. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission bei Bedarf einberufen werden.

(8)   Für die Erstellung der EGE-Analysen kann die zuständige Dienststelle der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen, und enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in den Mitgliedstaten und in Drittländern herstellen.

(9)   Die zuständige Dienststelle der Kommission veranstaltet für jede Stellungnahme der EGE öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Dienststellen der Kommission her, die von den von der EGE bearbeiteten Fragen betroffen sind.

(10)   Falls die operativen Umstände eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema verlangen, als dies die Abgabe einer Stellungnahme erlauben würde, können kurze Erklärungen oder andere Formen der Analyse ausgegeben werden, erforderlichenfalls gefolgt von einer ausführlicheren Analyse in Form einer Stellungnahme; dabei ist sicherzustellen, dass — wie für jede andere Stellungnahme — Transparenz gewahrt wird. Die Erklärungen werden veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht. Als Teil ihres Arbeitsprogramms kann die EGE im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission eine Stellungnahme aktualisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet.

(11)   Die Beratungen der EGE sind vertraulich. Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission kann die EGE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(12)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der EGE sind aussagekräftig und vollständig. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden erstellt.

Artikel 8

Untergruppen

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage eines von der zuständigen Dienststelle der Kommission festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Die Untergruppen handeln in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und erstatten der EGE Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der EGE sind, werden in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen (3) über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

Artikel 9

Hinzugezogene Experten

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann Experten und Vertreter von einschlägigen Organisationen mit spezifischen Fachkenntnissen oder Perspektiven einladen, für einen Meinungsaustausch zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten der EGE oder ihrer Untergruppen teilzunehmen.

(2)   Zudem kann die zuständige Dienststelle der Kommission externe Experten in die Arbeiten der EGE auf Ad-hoc-Basis einbinden, sollte dies als notwendig erachtet werden, um das breite Spektrum der mit den Fortschritten bei den Naturwissenschaften und neuen Technologien verbundenen ethischen Fragen abzudecken.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag von und im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich die EGE mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der EGE und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Mitglieder des Benennungsausschusses sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die EGE und ihre Untergruppen werden registriert, und die Namen ihrer Mitglieder werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(2)   Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/835 wird mit Wirkung vom 28. Mai 2021 aufgehoben.

Artikel 15

Anwendbarkeit

Mit Ausnahme der Artikel 5 und 13 gilt dieser Beschluss ab dem 28. Mai 2021.

Brüssel, den 9. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Beschluss (EU) 2016/835 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 140 vom 27.5.2016, S. 21).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen.

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.