31988D0612

88/612/EWG: Entscheidung des Kommission vom 26. Juli 1988 zur zweiten Änderung der Entscheidung 82/740/EWG über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 07/12/1988 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26 . Juli 1988 zur zweiten Änderung der Entscheidung 82/740/EWG über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30 . Dezember 1970 ( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 88/612/EWG ) ( 88/612/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission äusserte sich in ihrer Entscheidung 82/740/EWG ( 1 ) zu der Frage, ob die Abgrenzung der Fördergebiete, in denen Regionalbeihilfen im Sinne des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30 . Dezember 1970 gewährt werden können, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist .

Sie hat in Artikel 1 Buchstabe a ) dieser Entscheidung die belgischen Fördergebiete bestimmt, in denen Beihilfen von bis zu 20 % Nettosubventionsäquivalent der Investition oder von 3 500 ECU je neu geschaffenem Arbeitsplatz bis zu einer Hoechstgrenze von 25 % Nettosubventionsäquivalent der Investition gewährt werden können . Im letzten Unterabsatz dieses Absatzes ist vorgesehen, daß die Einstufung der Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg in die gleiche Gruppe vom Tage des Erlasses der Entscheidung an für die Dauer von drei Jahren gilt, wobei die Kommission vor Ablauf der Frist die sozioökonomische Lage dieser Gebiete erneut prüfen wird .

Die Kommission hat diese Prüfung 1985 vorgenommen und mit Entscheidung 85/544/EWG ( 2 ) Artikel 1 Buchstabe a ) letzter Unterabsatz ihrer Entscheidung 82/740 /EWG durch folgenden Text ersetzt :

Die Einstufung der Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg in die gleiche Gruppe gilt nur bis zum 22 . Juli 1988, wobei die Kommission vor Ablauf dieser Frist die sozioökonomische Lage dieser Gebiete erneut prüfen wird ." Mit Schreiben vom 17 . Mai 1988 hat die belgische Regierung der Kommission Informationen über die sozioökonomische Lage der vorerwähnten Arrondissements übermittelt .

Aufgrund dieser Information und anderer statistischer Daten, über die sie verfügt, hat die Kommission die wirtschaftliche und soziale Lage der betreffenden Arrondissements gemäß Artikel 1 der Entscheidung 85/544/EWG erneut geprüft .

Diese Prüfung hat ergeben, daß sich die Lage des Arrondissements Maaseik in bezug auf die Arbeitslosigkeit zwar zwischen 1984 und 1988 leicht gebessert hat, das Problem der Arbeitslosigkeit aber noch immer gravierend ist .

Ausserdem wurde ersichtlich, daß sich die Lage der Arrondissements Tongeren und Hasselt zwischen 1984 und Anfang 1987 zwar ebenfalls gebessert hat, sich aber danach wegen der Schließung dreier Kohlebergwerke im Arrondissement Hasselt in der Zeit zwischen September 1987 und März 1988 wieder verschlechterte .

Die Prüfung führte insgesamt zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 1 Buchstabe a ) der Entscheidung 82/740/EWG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen noch immer erfuellt sind . Daher ist die Aufrechterhaltung der Beihilfenhöchstgrenze von 20 % für die drei Arrondissements weiterhin gerechtfertigt, allerdings nur während einer Dauer von drei Jahren, in denen sich die Lage der Provinz Limburg erneut verbessern kann, wobei die Kommission vor Ablauf dieser Frist die sozioöknomische Lage nochmals prüfen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Artikel 1 Buchstabe a ) letzter Unterabsatz der Entscheidung 82/740/EWG erhält folgende Fassung :

Die Einstufung der Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg in die gleiche Gruppe gilt nur bis zum 22 . Juli 1991, wobei die Kommission vor Ablauf dieser Frist die sozioökonomische Lage dieser Gebiete erneut prüfen wird ." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet .

Brüssel, den 26 . Juli 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 312 vom 9 . 11 . 1982, S . 18 .

( 2 ) ABl . Nr . L 341 vom 19 . 12 . 1985, S . 19 .