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18.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/986 DER KOMMISSION
vom 29. April 2021
zur Billigung des Beschlusses der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft zur Annahme der neuen Vollzugsordnung der Versorgungsagentur über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2893)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss diese durch eine gemeinsame Versorgungspolitik nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen für eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer in der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen sorgen. |
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(2) |
Zu diesem Zweck wurde mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags eine Agentur geschaffen. |
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(3) |
Die von der Agentur angenommene Vollzugsordnung bedarf der Billigung der Kommission und regelt, wie Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen einander gegenüberzustellen sind. |
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(4) |
Die Agentur hat gemäß dem Euratom-Vertrag und ihrer Satzung mit ihrem Beschluss vom 15. Januar 2021 eine neue Vollzugsordnung angenommen, um die derzeit geltende Vollzugsordnung der Agentur zu aktualisieren und zu ersetzen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 60 Absatz 6 Euratom-Vertrag bedarf die Vollzugsordnung der Agentur der Billigung der Kommission — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft vom 15. Januar 2021 zur Annahme der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur über das Verfahren für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen und zur Aufhebung der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 wird gebilligt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2021 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft gerichtet. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2021
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission