73/298/EWG: Beschluß der Kommission vom 3. Oktober 1973 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation
Amtsblatt Nr. L 279 vom 05/10/1973 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0165
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1973 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (73/298/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), geändert durch den Beschluß vom 2. Juli 1970 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch ihren Beschluß vom 3. April 1968 (3), zuletzt geändert durch ihren Beschluß vom 22. März 1972 (4), führte die Kommission eine Regelung der Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen ein. Die Motive, die die Kommission zur Einführung dieser Regelung veranlassten, gelten auch für die Festsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1968/73 des Rates vom 19. Juli 1973 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln (5) vorgesehenen Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide und für die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke und Quellmehl (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 179/73 (7), erwähnten Stärkeerzeugnisse. Die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 des Rates vom 21. November 1972 (8) bestimmte die Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung von Abschöpfungen und Erstattungen auf einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation. Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/72 des Rates vom 21. November 1972 (9) sah namentlich die Aussetzung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Obst und Gemüse vor. Die in den genannten Verordnungen vorgesehene Regelung kann nur funktionieren, wenn die Aussetzungsmaßnahmen sehr schnell getroffen werden. Deshalb ist für den Erlaß dieser Maßnahmen das Ermächtigungsverfahren anzuwenden. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates vom 20. Juli 1972 (zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen) (10) sind die in jener Verordnung definierten Differenzbeträge zu ändern, wenn der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung erwähnte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweicht. Wegen der Erfordernisse des Handels muß diese Änderung sehr kurzfristig nach der Berechnung der neuen Beträge erfolgen. Das gleiche gilt für die Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 der Kommission vom 23 August 1973 über Durchführungsbestimmungen betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen unter Aufhebung (1)ABl. Nr. L 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 3.7.1970, S. 28. (3)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (4)ABl. Nr. L 72 vom 25.3.1972, S. 22. (5)ABl. Nr. L 201 vom 21.7.1973, S. 10. (6)ABl. Nr. L 174 vom 31.7.1967, S. 40. (7)ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1973, S. 6. (8)ABl. Nr. L 264 vom 23.11.1972, S. 1. (9)ABl. Nr. L 266 vom 25.11.1972, S. 7. (10)ABl. Nr. L 167 vom 25.7.1972, S. 9. der Verordnung (EWG) Nr. 1464/73 (1), da dieser Preis zur Berechnung des Differenzbetrags durch die Mitgliedstaaten tatsächlich nötig ist. Infolgedessen ist in diesem Fall das Ermächtigungsverfahren anzuwenden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide und zur Festsetzung dieser Ausgleichsbeträge für einige Erzeugnisse (2) und nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 243/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Reis und zur Festsetzung dieser Ausgleichsbeträge für einige Erzeugnisse (3) bestimmt die Kommission auf Grund der Tabelle im Anhang zu den beiden Verordnungen den als Ausgleichsbetrag im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auf diejenigen Grunderzeugnisse anzuwendenden Betrag, bei denen die Abschöpfung niedriger ist als der Ausgleichsbetrag. Für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse, Schweinefleisch, Eier und Gefluegelfleisch werden die als Ausgleichsbeträge anzuwendenden Beträge je nach den Schwankungen der für die Grundgetreidearten festgesetzten Beträge bestimmt. Um die Durchführung der Handelsgeschäfte zu sichern, sind diese Beträge so rasch wie möglich festzusetzen. Diese Motive gelten auch für die Senkung der Ausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 181/73 des Rates vom 23. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln des Systems der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch (4). Nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1225/73 (6), dürfen die Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern. Zur Erfuellung dieser Bestimmung sieht Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 die Festsetzung von Beträgen vor, die von den Währungsausgleichsbeträgen abzuziehen sind. Durch das Ermächtigungsverfahren kann der Erlaß der einzelnen Maßnahmen und ihre Veröffentlichung rechtzeitig erfolgen. Es ist daher nötig, den oben erwähnten Beschluß der Kommission vom 3. April 1968 zu ergänzen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 wird durch folgende Unterabsätze ergänzt: " - die Änderung der Elemente, die zur Berechnung der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen erwähnten Differenzbeträge dienen; - die Festsetzung des Weltmarktpreises im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 der Kommission vom 23. August 1973 über Durchführungsbestimmungen betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen. " (2) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des genannten Beschlusses wird der Bezug auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/69 (7) und auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1471/69 (8) durch den Hinweis auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 463/71 (9) bzw. auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2165/70 (10) ersetzt. (3) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Beschlusses wird durch folgende Unterabsätze ergänzt: " - die Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1968/73 des Rates vom 19. Juli 1973 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln, - die Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke und Quellmehl. " (4) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des genannten Beschlusses wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "- die Festsetzung der Änderung der Beträge im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (11)." (5) Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses wird durch folgende Unterabsätze ergänzt: " i) die Aussetzung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung - der Abschöpfungen für Getreide, Reis, Olivenöl, Zucker sowie Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnisse und (1)ABl. Nr. L 236 vom 24.8.1973, S. 28. (2)ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1973, S. 25. (3)ABl. Nr. L 29 vom 1.2.1973, S. 26. (4)ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1973, S. 9. (5)ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (6)ABl. Nr. L 125 vom 11.5.1973, S. 49. (7)ABl. Nr. L 197 vom 8.8.1969, S. 93. (8)ABl. Nr. L 198 vom 8.8.1969, S. 93. (9)ABl. Nr. L 53 vom 5.3.1971, S. 9. (10)ABl. Nr. L 238 vom 29.10.1970, S. 4. (11)ABl. Nr. L 146 vom 4.6.1973, S. 1. - die Erstattungen für Getreide, Reis, Fette, Eier, Zucker, Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren ausgeführt werden; j) - die Festsetzung der als Ausgleichsbeträge bei Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eiern und Gefluegelfleisch anzuwendenden Beträge, - die Senkung der Ausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 181/73 des Rates vom 23. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln des Systems der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch. " Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 5. Oktober 1973 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 3. Oktober 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI