02021D1442 — DE — 01.10.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2021/1442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 22) |
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BESCHLUSS (EU) 2026/2037 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. August 2026 |
L 2037 |
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11.9.2026 |
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BESCHLUSS (EU) 2021/1442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2021
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„interner Modellbeschluss“ ein Beschluss der EZB über die vorab erteilte Erlaubnis, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden;
„Standardansatz“ der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung geregelt ist;
„auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist;
„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Auflage“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, welche den bzw. die Adressaten verpflichtet, innerhalb einer festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Aufsichtsbeschlusses zu gewährleisten;
„Einschränkung“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, die die zulässige Verwendung eines internen Modells beschränkt oder ändert, einschließlich der Festlegung höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge;
„fristverlängernder Beschluss“ ein Beschluss der EZB zur Verlängerung a) der Frist für die Erfüllung der Auflagen oder Anforderungen, die die EZB in einem Aufsichtsbeschluss festgelegt hat, und b) der Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs, die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) ( 1 ) festgelegt ist;
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom beaufsichtigten Unternehmen oder interessierten Erwerber beantragte Erlaubnis oder Verlängerung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind.
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 2 );
„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erlassen wird;
„Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht;
„ECB Guide to internal models“(Leitfaden der EZB zu internen Modellen) ein Dokument mit diesem Titel und jedes andere Dokument, das darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht, die für die Bewertung interner Modelle gelten und das vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erlassen und auf der Website der EZB veröffentlicht wird.
Artikel 2
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 3
Übertragung von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur
Erlaubnis zur Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Erlaubnis, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren;
Erlaubnis, den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft teilweise anzuwenden;
Fristverlängerung.
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Artikel 4
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Vornahme der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist
Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Verlängerung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Ende der Frist beantragt, die im letzten genehmigten Plan für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes für die maßgebliche Risikopositionsklasse bzw. den maßgeblichen Geschäftsbereich oder für die Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren im Sinne von Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurde.
Der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet und die unter Berücksichtigung der im Leitfaden der EZB zu internen Modellen enthaltenen Hinweise für die Berechnung dieser Beträge berechnet wurden, sind und bleiben nach Erlass des Beschlusses oberhalb von 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.
Artikel 5
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen führt nicht zu einer Änderung der Kriterien, die von der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder dem bedeuteten beaufsichtigten Unternehmen angewendet werden, um zu bestimmen, ob zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie sie in den der EZB mitgeteilten internen Richtlinien oder Regelungen dieser Gruppe oder dieses Unternehmens niedergelegt sind, zurückgekehrt werden soll oder nicht, und es liegt kein Verstoß gegen Anforderungen, Verpflichtungen oder Beschränkungen vor, die in früheren Beschlüssen der EZB zur Genehmigung von Plänen zur Wiedereinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Plänen zur IRB-Einführung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.
Die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen führt nicht dazu, dass die harte Kernkapitalquote, separat gemessen für jede einzelne Art von Risikoposition oder Ratingsystem im Anwendungsbereich des Antrags auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen, um mehr als 50 Basispunkte steigt oder sinkt, und zwar auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.
Artikel 6
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes
Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, den Standardansatz dauerhaft teilweise anzuwenden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Der Erlasses des Beschlusses zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes führt nicht zu einer Änderungen der Kriterien, die von der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder dem bedeuteten beaufsichtigten Unternehmen herangezogen werden, um zu bestimmen, ob zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie sie in den der EZB mitgeteilten internen Richtlinien oder Regelungen dieser Gruppe oder dieses Unternehmens zum Ausdruck kommen, zurückgekehrt werden soll oder nicht, und es liegt kein Verstoß gegen Anforderungen, Verpflichtungen oder Beschränkungen vor, die in früheren Beschlüssen der EZB zur Genehmigung von Plänen zur Wiedereinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Plänen zur IRB-Einführung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.
Der Erlasses des Beschlusses zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes führt nicht dazu, dass die harte Kernkapitalquote, separat gemessen für jede einzelne Art von Risikoposition oder Ratingsystem im Anwendungsbereich des Antrags auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen, um mehr als 50 Basispunkte steigt oder sinkt, und zwar auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.
Artikel 7
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für die in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegten Auflagen und Anforderungen
Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für Auflagen und Anforderungen, welche in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegt wurden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt die Fristverlängerung und der Antrag wird spätestens 30 Tage vor Ablauf der Frist bei der EZB gestellt;
die Frist wird nicht über die Dauer der ursprünglichen Frist hinaus verlängert und beträgt höchstens 12 Monate;
die Verlängerung beeinträchtigt die Rechte des beaufsichtigten Unternehmens nicht nachteilig.
Ungeachtet des Absatzes 1 werden fristverlängernde Beschlüsse in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs der Auflage oder Anforderung, die in einem früheren EZB-Aufsichtsbeschluss oder in der zugrunde liegenden Bewertung enthalten ist, auf die dieser frühere Beschluss gestützt war;
die Verlängerung betrifft eine Frist, die bereits verlängert wurde;
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, das in den vorangegangenen drei Jahren Adressat von Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) war;
die Verlängerung ist nach einschlägigem Recht nicht gestattet.
Artikel 8
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs
Ungeachtet des Absatzes 1 werden die genannten Beschlüsse zur Verlängerung der Frist in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden Bewertung, auf die der Beschluss gestützt wurde;
die Frist wurde bereits verlängert;
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;
der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, an den bzw. das sich während der vorangegangenen drei Jahre Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU gerichtet haben.
Artikel 9
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines internen Modellbeschlusses oder auf Fristverlängerung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB gestellt wurde.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).