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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1667

12.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1667 DES RATES

vom 30. Mai 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens wurde die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Expertengruppe“) damit betraut, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss die Expertengruppe Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.

(3)

Der Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. Die Empfehlungen beruhen auf dem Bericht der Expertengruppe und unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die betreffende Vertragspartei nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien so schnell wie möglich treffen sollten — worüber sie ihm binnen drei Jahren Bericht erstatten muss —, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien zwar wichtig, aber dennoch als weniger dringend angesehen werden können. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen, die der Ausschuss der Vertragsparteien von nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsstellen erhält, muss er die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen annehmen.

(4)

Der Ausschuss der Vertragsparteien wird voraussichtlich auf seiner 16. Sitzung am 31. Mai 2024 den Entwurf einer Empfehlung und vier Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens durch fünf Vertragsstaaten (im Folgenden „Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen“) wie folgt annehmen:

—

Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

—

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

—

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

—

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

—

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

(5)

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. In seinem Gutachten 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) (3) vom 6. Oktober 2021, Rn. 305, hat der Gerichtshof bestätigt, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen im Wesentlichen auch für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten würden. In Randnummer 307 wird ferner ausgeführt, dass sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken könnte, sondern selbst die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleisten müsste.

(6)

Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die auch für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist somit angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

(7)

In Bezug auf Liechtenstein sieht der Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, auszuarbeiten (Artikel 7 des Übereinkommens), die Gleichstellung der Geschlechter bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und Finanzierungen zweckgebunden bereitzustellen, um die Ausgaben aller in dem Bereich tätigen Einrichtungen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt entsprechend auszuweisen (Artikel 8), die Koordinierungsstellen personell und finanziell auszustatten (Artikel 10), Bevölkerungsbefragungen zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, durchzuführen und die Forschung zur Situation weiblicher Opfer zu fördern (Artikel 11), eine kostenlose landesweite Telefonberatung anzubieten (Artikel 24) und polizeiliche Kontaktverbote zum Schutz der Opfer anzuwenden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Liechtenstein gerichteten Empfehlung erhoben werden.

(8)

In Bezug auf Andorra sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die betroffenen Akteure ausreichend personell und finanziell auszustatten (Artikel 8 und 25 des Übereinkommens), für ein koordiniertes und bereichsübergreifendes Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 7), die systematische Forschung zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, zu fördern (Artikel 11) und dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Übereinkommen Eilanordnungen für Kontaktverbote zum Schutz der Opfer angewendet werden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Andorra gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(9)

In Bezug auf Belgien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen sicherzustellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und spezialisierte Hilfsdienste finanziell so auszustatten, dass sie einen kontinuierlichen Betrieb aufrechterhalten können (Artikel 8 und 25). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Belgien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(10)

In Bezug auf Malta sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, enger mit nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich derjenigen, die spezialisierte Unterstützungsdienste erbringen, zusammenzuarbeiten und sie wirksam an der Gestaltung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu beteiligen (Artikel 7 des Übereinkommens), für die umfassende Erhebung von Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 11) und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf Eilanordnungen für Kontaktverbote und Schutzanordnungen dem Übereinkommen entsprechen (Artikel 52 und 53). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Malta gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(11)

In Bezug auf Spanien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, im ganzen Land für ein einheitliches Niveau der Unterstützung und des Schutzes weiblicher Opfer zu sorgen und die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zu bewerten (Artikel 10 und 25 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 16. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:

1.

Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

2.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

3.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

4.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

5.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4).

(3)  ECLI:EU:C:2021:832.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1667/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)