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29.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2008
zur Änderung der Entscheidung 2005/879/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 554)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(2008/167/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2005/879/EG der Kommission (2) werden zwei Verfahren (Zwei-Punkte-Messverfahren — (ZP-DM5) und Hennessy Grading Probe (HPG 4)) für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien zugelassen. |
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(2) |
Aufgrund technischer Entwicklungen hat Slowenien bei der Kommission die Zulassung für die Aktualisierung einer Formel beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. |
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(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
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(4) |
Das ZP-DM5-Einstufungsverfahren wurde mit der Entscheidung 2005/879/EG bis 31. Dezember 2007 zugelassen. Wegen der Zeit, die für die Prüfung der beantragten aktualisierten Verfahren erforderlich ist, sollte diese Zulassung bis zur Anwendung der vorliegenden Entscheidung gültig bleiben. |
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(5) |
Die Entscheidung 2005/879/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/879/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/879/EG ist das im Anhang der genannten Entscheidung beschriebene ZP-DM5-Einstufungsverfahren bis zur Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung gültig.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 87.
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).
ANHANG
„ANHANG
IN SLOWENIEN ANGEWANDTE VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN
Teil 1
ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN — (ZP-DM5)
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1. |
Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt nach dem ‚Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP-DM5)‘ genannten Verfahren. |
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2. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Ŷ = 60,81879 – 0,72992 × FDM + 0,12157 × MDM Dabei sind
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. |
Teil 2
HENNESSY GRADING PROBE (HGP 4)
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1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das ‚Hennessy Grading Probe (HGP 4)‘ genannte Gerät verwendet. |
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2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Ŷ = 68,52500 – 0,91029 × FHGP4 + 0,08512 × MHGP4 Dabei sind
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.“ |