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26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/630 DES RATES
vom 11. April 2016
über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss in Bezug auf eine Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das am 25. Mai 2006 geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (1) (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) trat am 1. Juni 2007 in Kraft. |
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(2) |
Mit Artikel 19 des Rückübernahmeabkommens wurde ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der mit den in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut ist. |
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(3) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Durchführung des Rückübernahmeabkommens erforderlichen Bestimmungen. |
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(4) |
Die Befragung ist einer der Bestandteile des Rückübernahmeverfahrens nach dem Rückübernahmeabkommen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens sind Befragungen zu organisieren, wenn keines der in den Anhängen 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens aufgeführten Dokumente von der um Rückübernahme ersuchenden Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen beigefügt werden kann. |
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(5) |
Am 2. Juni 2009 nahm der Gemischte Rückübernahmeausschuss eine erste Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen an, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist. Diese Empfehlung sollte durch eine zweite Empfehlung präzisiert werden um darin Leitlinien für die erneute Organisation von Befragungsterminen festzulegen für den Fall, dass Fristen für die Organisation von Befragungen nicht eingehalten werden können. |
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(6) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die vom Gemischten Rückübernahmeausschuss anzunehmende Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen festzulegen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist. |
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(7) |
Das Vereinigte Königreich ist an das Rücknahmeabkommen gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
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(8) |
Irland ist an das Rücknahmeabkommen gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
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(9) |
Dänemark ist weder an das Rücknahmeabkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im nach Artikel 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf die Annahme der Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der Empfehlung des Gemischten Rückübernahmeausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs der Empfehlung des Gemischten Rückübernahmeausschusses können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen Rückführungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
ENTWURF
EMPFEHLUNG NR. 2 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION ÜBER DIE RÜCKÜBERNAHME VOM 25. MAI 2006 EINGESETZTEN GEMISCHTEN RÜCKÜBERNAHMEAUSSCHUSSES
vom …
zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist
DER AUSSCHUSS —
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und auf Artikel 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Gemischten Rückübernahmeausschusses vom 25. Juli 2007,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Befragung ist einer der Bestandteile des Rückübernahmeverfahrens nach dem Rückübernahmeabkommen und wird gemäß Artikel 9 Absatz 4 organisiert, wenn keines der in den Anhängen 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens aufgeführten Dokumente von dem um Rückübernahme ersuchenden Staat dem Rückübernahmeersuchen beigefügt werden kann. |
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(2) |
Die Empfehlung Nr. 1 des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist (im Folgenden „Empfehlung Nr. 1“), wurde am 2. Juni 2009 vom Ausschuss angenommen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f des Rückübernahmeabkommens können in bilateralen Durchführungsprotokollen besondere Regelungen über die Fristen für die Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen vorgesehen werden — |
UNTERBREITET FOLGENDE EMPFEHLUNGEN:
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(1) |
Gemäß Nummer 2 der Empfehlung Nr. 1 sollte die Befragung, sofern die Frist für die Organisation der Befragungen nicht in den jeweiligen Durchführungsprotokollen zwischen der Russischen Föderation und den EU-Mitgliedstaaten festgesetzt ist, innerhalb von zehn Kalendertagen ab Erhalt des Rückübernahmeersuchens gemäß Nummer 1 der Empfehlung Nr. 1 stattfinden. |
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(2) |
Wurde die Befragung nicht innerhalb der in Nummer 1 dieser Empfehlung angegebenen Frist organisiert oder wurde der Betreffende nicht zu der Befragung gebracht, sollten der ersuchende Staat und der ersuchte Staat den notwendigen Kontakt herstellen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Befragung unverzüglich durchzuführen. |
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(3) |
Teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat während der für die Organisation der Befragung festgesetzten Frist mit, dass der Betreffende später zu der Befragung gebracht wird, sollte die in Nummer 1 dieser Empfehlung angegebene Frist oder gegebenenfalls die in dem jeweiligen Durchführungsprotokoll vorgesehene Frist auf den in der Mitteilung genannten Zeitpunkt verlängert werden. |
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(4) |
Die Fristen für die Organisation der Befragungen, die den in Nummer 3 dieser Empfehlung genannten Umständen Rechnung trägt, sollte 60 Kalendertage ab Erhalt des Rückübernahmeersuchens nicht überschreiten, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen die Organisation der Befragung nach diesem Zeitpunkt. |
Für die Russische Föderation
Für die Europäische Union