DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 295
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0113
++++ Artikel 295 ( 1 ) Bis zum Ablauf der in Artikel 292 genannten Kontrollregelung schiebt die Portugiesische Republik die Anwendung der vertragsmässigen oder autonomen Präferenzregelungen auf , die in der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern auf dem Sektor Olivenöl , Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie deren Folgeerzeugnisse angewandt werden . ( 2 ) Ab 1 . Januar 1991 wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem am 31 . Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird : - Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v . H . des Anfangsabstands verringert . Ab 1 . Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an .