73/152/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1973, mit der die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie verpflichtet werden, Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seestrecken zwischen Häfen der Gemeinschaft einschließen, zu veröffentlichen
Amtsblatt Nr. L 172 vom 28/06/1973 S. 0020 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0215
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1973, mit der die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie verpflichtet werden, Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seestrecken zwischen Häfen der Gemeinschaft einschließen, zu veröffentlichen (73/152/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 2 bis 5, 60 und 95 Absätze 1 und 2, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach einstimmiger Zustimmung des Ministerrats, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erweiterung des Gemeinsamen Marktes durch den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften wird zur Folge haben, daß ein grosser Teil des innergemeinschaftlichen Handels mit Eisen- und Stahlerzeugnissen auf dem Seeweg abgewickelt wird. Die Einführung eines Systems zur Veröffentlichung der innergemeinschaftlichen Seefrachten gemäß Artikel 70 des Vertrages setzt eine eingehende Untersuchung der besonderen Probleme des Seetransports innerhalb der erweiterten Gemeinschaft voraus ; sie wird deshalb noch einige Zeit auf sich warten lassen. Andererseits erscheint es notwendig, nach dem Beitritt der neuen Staaten unverzueglich eine Regelung einzuführen, die es Erzeugern und Käufern von Eisen- und Stahlerzeugnissen ermöglicht, sich über die Seefrachten zu unterrichten, wenn der Transport vom Verkäufer durchgeführt wird. Dies kann dadurch geschehen, daß den Eisen- und Stahlunternehmen der erweiterten Gemeinschaft die Verpflichtung auferlegt wird, in ihren Preistarifen die Preiszuschläge für Seetransporte bekanntzugeben, sofern sie den Transport durchführen. Die Veröffentlichung eines Preiszuschlags berührt jedoch nicht das Recht des Käufers, den Transport der von ihm gekauften Erzeugnisse selbst zu besorgen. Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie müssen verpflichtet werden, die von ihnen veröffentlichten Preiszuschläge in Rechnung zu stellen. Dazu sind die Art und Weise der Veröffentlichung und der Anwendung der Preiszuschläge für Seetransporte festzulegen. Es muß sichergestellt werden, daß die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Anwendung der Preiszuschläge für Seetransporte eingehalten wird ; deshalb sollen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Entscheidung die Sanktionen gemäß Artikel 64 des Vertrages verhängt werden. Artikel 5 des Vertrages macht es der Gemeinschaft zur Aufgabe, für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Daher ist die Veröffentlichung und Anwendung der Preiszuschläge für Seetransporte notwendig, solange die Veröffentlichung der Seefrachten nach Artikel 70 des Vertrages nicht verwirklicht ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung und Anwendung solcher Preiszuschläge ist im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ; sie stellt somit einen im Vertrag nicht vorgesehenen Fall im Sinne von Artikel 95 Absätze 1 und 2 dar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen der Stahlindustrie, die Stahlerzeugnisse im Sinne des Artikels 81 EGKS-Vertrag innerhalb des Gemeinsamen Marktes für Bestimmungsorte verkaufen, die einen Transport über See erfordern, sind verpflichtet, für ihre wichtigsten Verkehrsbedingungen Preiszuschläge für diese Seetransporte zu veröffentlichen. Die Unternehmen können dieser Verpflichtung durch die Veröffentlichung von Preiszuschlägen für die Transporte ab Frachtbasen bis zu den Entladeseehäfen genügen. Artikel 2 (1) Die Preiszuschläge für Seetransporte umfassen die Kosten für den Umschlag im Verladehafen, die Seefracht, die Hafenkosten im Verladehafen und Entladehafen und die Versicherung. Wenn die veröffentlichten Preiszuschläge andere Elemente enthalten, sind diese genau zu bezeichnen. (2) Soweit die Unternehmen die Veröffentlichung von Preiszuschlägen für die Transporte Frachtbasen/See-Entladehäfen wählen, enthalten diese Preiszuschläge ausser den in Absatz 1 erwähnten Elementen die Zubringerkosten. (3) Die Preiszuschläge können für einen bestimmten Seehafen oder für mehrere Häfen festgesetzt werden, die in einem begrenzten geographischen Gebiet mit bestimmten Merkmalen liegen. (4) Die Preiszuschläge können nach Gütegruppen und nach Gewichtsklassen festgesetzt werden. (5) Die Unternehmen sind verpflichtet, so zu verfahren, daß die von ihnen veröffentlichten Preiszuschläge ihre tatsächlichen Kosten möglichst genau wiedergeben. Artikel 3 Die Unternehmen, die die Lieferung ihrer Erzeugnisse übernehmen, sind verpflichtet, die Transporte zu den Bedingungen der veröffentlichten Preiszuschläge zu berechnen. Artikel 4 (1) Die Preiszuschläge sind frühestens zwei Tage nach ihrer Vorlage bei der Kommission anwendbar. (2) Die Preiszuschläge müssen von den Unternehmen auf Verlangen jedem Interessenten mitgeteilt werden. (3) Die Kommission kann beschließen, ihre Verbreitung selbst zu besorgen. Artikel 5 (1) Die Unternehmen und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Zwischenpersonen im Sinne des Artikels 8 der Entscheidung Nr. 30/53 zur Einhaltung von Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung zu verpflichten. (2) Die Unternehmen haften für Zuwiderhandlungen der Zwischenpersonen gegen diese Bestimmungen. Artikel 6 Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Entscheidung findet Artikel 64 des Vertrages Anwendung. Artikel 7 Diese Entscheidung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft. Brüssel, den 23. Mai 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI