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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/703

10.4.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/703 DES RATES

vom 27. März 2025

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses, mit dem ergänzende Vorschriften über beschleunigte Verfahren — insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen — zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten festgelegt werden, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(2)

Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen hinsichtlich der Einsetzung des Gemischten CETA-Ausschusses, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(3)

Nach Artikel 26.3 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, sofern es in dem Abkommen vorgesehen ist.

(4)

Nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens sind die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses für die Vertragsparteien — vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren — bindend und von ihnen umzusetzen.

(5)

Nach Artikel 8.39 Absatz 6 erlässt der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss, mit dem ergänzende Vorschriften zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, festgelegt werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses über ergänzende Vorschriften über beschleunigte Verfahren — insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen — zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ergänzende Vorschriften über beschleunigte Verfahren — insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen — zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss des Rates beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses wird in allen Sprachen angenommen, in denen eine verbindliche Fassung des Abkommens vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. HENNIG-KLOSKA


(1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).

(2)   ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2024 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme ergänzender Vorschriften über beschleunigte Verfahren – insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen – zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“),

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8.39 Absatz 6 des Abkommens der Gemischte CETA-Ausschuss die Einführung ergänzender Vorschriften zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger prüft, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt,

unter gebührender Berücksichtigung des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, wonach sich die Parteien verpflichten, die konkrete Anwendung der Investitionsvorschriften laufend zu überwachen, etwaige Defizite gegebenenfalls unverzüglich zu beheben und nach Möglichkeiten zu suchen, um die Anwendung der Vorschriften im Laufe der Zeit kontinuierlich zu verbessern,

in dem Wunsch, einen inklusiven Ansatz für Handel und Investitionen zu unterstützen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sämtliche Teile der Gesellschaft die wirtschaftlichen Chancen nutzen können, die sich aus Handel und Investitionen ergeben,

unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 36 der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union zum Investitionsschutz und zur Investitionsgerichtsbarkeit, die im Rahmen der Unterzeichnung des Abkommens in das Protokoll des Rates der Europäischen Union aufgenommen wurde und dem Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 beigefügt ist, einschließlich der Zusage, dass der Zugang zu den im Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen für Investitionsstreitigkeiten für die schwächsten Parteien, das heißt für kleine und mittlere Unternehmen und Privatpersonen, verbessert und erleichtert wird,

gestützt auf das Gutachten 1/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union, in dem betont wird, wie wichtig die Gewährleistung der finanziellen Zugänglichkeit des im Abkommen vorgesehenen Mechanismus für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten ist, insbesondere wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt,

in Anerkennung der Bedeutung klarer, transparenter und beiderseits vorteilhafter Regeln für die Förderung von Investitionen im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei,

in dem Wunsch, kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, indem ihre Möglichkeiten, an den Chancen, die durch das Abkommen geschaffen werden, Anteil zu haben und von diesen zu profitieren, verbessert wird,

in dem Bestreben, den Zugang zu den durch das Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zu erleichtern und von ihnen zu profitieren sowie die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Beteiligung an inländischen, regionalen und internationalen Handels- und Investitionstätigkeiten zu fördern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziel

Ziel dieses Beschlusses ist es, die Zugänglichkeit zu verbessern und die Kosten für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern, indem

a)

ergänzende Vorschriften für Investoren, insbesondere natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen, festgelegt werden, nach denen sie um Zugang zu beschleunigten Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens ersuchen können, und

b)

beschleunigte Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens geschaffen werden.

Artikel 2

Zugang zum beschleunigten Verfahren

(1)   Ein Investor einer Vertragspartei kann im Einklang mit diesem Beschluss um Zugang zu einem beschleunigten Verfahren für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ersuchen. Der Investor übermittelt das Ersuchen spätestens am Tag der Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23 des Abkommens an den Beklagten und an das Gericht. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)

Angaben zur Eigentumsstruktur des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, oder anderer verbundener Personen,

b)

die jüngsten Jahresabschlüsse des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird,

c)

den Nachweis, dass der Investor eine Person einer Vertragspartei ist, und

d)

Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird.

Der Investor wird ferner nachdrücklich aufgefordert, alle Informationen darüber vorzulegen, warum er das beschleunigte Verfahren nach der Sachlage des Falls für angemessen hält.

(2)   Der Beklagte prüft ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wohlwollend, wenn es sich bei dem Investor um eine natürliche Person oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und der Gegenwert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche 40 000 000 SZR nicht übersteigt. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, berücksichtigt der Beklagte die Größe des Investors als Unternehmen und, wenn die Klage im Namen eines Unternehmens eingereicht wird, die Größe dieses Unternehmens, einschließlich der folgenden Elemente: Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Eigentumsstruktur und alle anderen Faktoren, die der Beklagte für relevant hält. (1)

(3)   Bevor der Beklagte über ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entscheidet, kann er vom Investor zusätzliche Informationen anfordern. Hat der Beklagte Bedenken, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens möglicherweise entgegenstehen, kann er den Investor davon in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Informationen anfordern, um diese Bedenken auszuräumen. Die Streitparteien können erörtern, ob diese Bedenken durch eine Verlängerung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses festgelegten Fristen oder durch sonstige vereinbarte Maßnahmen ausgeräumt werden können.

(4)   Der Beklagte teilt dem Kläger und dem Gericht seine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Klage nach Artikel 8.23 des Abkommens schriftlich mit, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren eine andere Frist für die Mitteilung. Lehnt der Beklagte das Ersuchen ab, so begründet er dies in seiner Mitteilung an den Kläger.

(5)   Im Einklang mit Artikel 8.38 des Abkommens unterrichtet der Beklagte die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei unverzüglich über ein Ersuchen eines Investors nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und seine Entscheidung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(6)   Vereinbaren die Streitparteien die Behandlung im beschleunigten Verfahren, so findet Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung auf die Streitigkeit Anwendung.

Artikel 3

Einsetzung des Gerichts

(1)   Mit einer Klage im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses wird nur ein einziges Mitglied des Gerichts befasst.

(2)   Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 8.27 Absatz 7 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ernennt der Präsident des Gerichts innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einer Entscheidung des Beklagten, mit der einem Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses zugestimmt wurde, das einzige Mitglied des Gerichts aus dem Kreis der Staatsangehörigen eines Drittlands.

(3)   Das einzige Mitglied des Gerichts gewährleistet seine Verfügbarkeit vor dem Hintergrund der in Artikel 5 dieses Beschlusses festgelegten verkürzten Fristen.

(4)   Das einzige Mitglied des Gerichts ist an den Beschluss Nr. 1/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren gebunden.

(5)   Betrifft die Streitigkeit Artikel 13.21 Absatz 1 des Abkommens, so wird ein einziges Mitglied des Gerichts im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 8.27 Absatz 7 und des Artikels 13.21 Absatz 2 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ausgewählt.

Artikel 4

Erste Sitzung im beschleunigten Verfahren

(1)   Das einzige Mitglied des Gerichts hält innerhalb von 30 Tagen nach der Einsetzung des Gerichts gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die erste Sitzung ab.

(2)   Das einzige Mitglied des Gerichts hält die erste Sitzung per Videokonferenz, Telefon oder über ähnliche Kommunikationsmittel ab, es sei denn, die Streitparteien und das einzige Mitglied des Gerichts vereinbaren, dass sie in direktem persönlichen Kontakt abgehalten wird.

Artikel 5

Verfahrenszeitplan im beschleunigten Verfahren

(1)   Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im beschleunigten Verfahren der folgende Zeitplan für Schriftsätze und die Anhörung:

a)

Der Kläger reicht innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Sitzung einen Hauptantrag, z. B. eine Sachverhaltsdarstellung, ein, die höchstens 150 Seiten umfasst.

b)

Der Beklagte reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung des Hauptantrags des Klägers gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels einen Hauptantrag, z. B. eine Gegendarstellung, ein, die höchstens 150 Seiten umfasst.

c)

Der Kläger reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung des Hauptantrags des Beklagten gemäß Buchstabe b des vorliegenden Artikels eine Erwiderung ein, die höchstens 100 Seiten umfasst.

d)

Der Beklagte reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung der Erwiderung des Klägers gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels eine Gegenerwiderung ein, die höchstens 100 Seiten umfasst.

e)

Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Gegenerwiderung des Beklagten gemäß Buchstabe d des vorliegenden Artikels eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen der Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 8.38 Absatz 2 des Abkommens abgeben.

f)

Das einzige Mitglied des Gerichts führt innerhalb von 120 Tagen nach der Einreichung der Gegenerwiderung des Beklagten gemäß Buchstabe d des vorliegenden Artikels eine Anhörung durch.

g)

Jede Streitpartei legt innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tag der Anhörung nach Buchstabe f des vorliegenden Artikels eine Kostenaufstellung vor.

h)

Das einzige Mitglied des Gerichts erlässt den Urteilsspruch so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 180 Tagen nach dem letzten Tag der Anhörung nach Buchstabe f des vorliegenden Artikels.

(2)   Leitet der Kläger keine Verfahrensschritte ein, so kann das einzige Mitglied des Gerichts dem Kläger eine Nachfrist von höchstens 30 Tagen gewähren. Wird die Nachfrist nicht gewährt oder leitet der Kläger innerhalb dieser Frist keine Verfahrensschritte ein, so wird nach Artikel 8.35 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unterstellt, dass der Kläger die Klage zurückgezogen hat und dass das Verfahren eingestellt wird.

(3)   Leitet der Beklagte keine Verfahrensschritte ein, so kann das einzige Mitglied des Gerichts dem Beklagten eine Nachfrist von höchstens 30 Tagen gewähren. Wird die Nachfrist nicht gewährt oder leitet der Beklagte innerhalb dieser Frist keine Verfahrensschritte ein, so kann der Kläger darum ersuchen, dass das einzige Mitglied des Gerichts auf die ihm vorgelegten Fragen eingeht und einen Urteilsspruch erlässt.

(4)   Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das einzige Mitglied des Gerichts in begrenztem Umfang die Anforderung von konkret bestimmbaren Dokumenten gestatten, die für den Fall relevant und für den Verfahrensausgang von Bedeutung sind, und von denen die anfordernde Streitpartei Kenntnis hat oder Grund zur Annahme hat, dass sie existieren und sich im Besitz oder unter der Kontrolle der anderen Streitpartei befinden, und passt den Zeitplan nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls an.

(5)   Das einzige Mitglied des Gerichts kann nach Rücksprache mit den Streitparteien Anzahl, Länge oder Gegenstand der Schriftsätze oder schriftlichen Zeugenaussagen (sowohl von Tatsachenzeugen als auch von Sachverständigen) begrenzen.

(6)   Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf gemeinsames Ersuchen der Streitparteien die Streitigkeit ausschließlich auf der Grundlage der von den Streitparteien vorgelegten Unterlagen entscheiden, wobei auf eine Anhörung verzichtet wird und Zeugen oder Sachverständigen nicht oder nur eingeschränkt vernommen werden. Findet eine Anhörung nach Unterabsatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels statt, so kann das einzige Mitglied des Gerichts die Anhörung per Videokonferenz, Telefon oder über ähnliche Kommunikationsmittel durchführen.

(7)   Das einzige Mitglied des Gerichts entscheidet auf gemeinsames Ersuchen der Streitparteien und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet.

(8)   Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf Antrag des Klägers und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels entscheiden, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten des Beklagten im beschleunigten Verfahren.

(9)   Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf Antrag des Beklagten und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels entscheiden, dass dieser Beschluss nur dann auf die Klage keine Anwendung mehr findet, wenn der Kläger unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, die für die Entscheidung des Beklagten, der Behandlung im beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 4 dieses Beschlusses zuzustimmen, maßgeblich sind. Der Kläger trägt in diesem Fall die Verfahrenskosten des Beklagten im beschleunigten Verfahren.

(10)   Entscheidet das einzige Mitglied des Gerichts nach den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet, und vereinbaren die Streitparteien nichts anderes, so wird das nach Artikel 3 dieses Beschlusses ernannte einzige Mitglied des Gerichts zum vorsitzenden Mitglied des nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichts ernannt. Das neue nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht entscheidet nach Anhörung der Streitparteien, wie der Stand des nach diesem Beschluss eingeleiteten Verfahrens zu berücksichtigen ist.

(11)   Die Streitparteien bemühen sich, in allen Fragen im Zusammenhang mit dem beschleunigten Verfahren, die in diesem Beschluss oder im Abkommen nicht ausdrücklich behandelt werden, eine Einigung über die anwendbaren Verfahrensregeln zu erzielen. Einigen sich die Streitparteien nicht auf die anwendbaren Verfahrensregeln, so kann das einzige Mitglied des Gerichts über die Frage entscheiden.

(12)   Im Einklang mit Artikel 8.28 des Abkommens kann eine Streitpartei gegen einen Urteilsspruch des einzigen Mitglieds des Gerichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen. Für die Durchführung von Rechtsbehelfen und von Verfahren zur Zurückverweisung an das Gericht zwecks Anpassung des Urteilsspruchs gelten gegebenenfalls der Artikel 8.28 des Abkommens und der Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 29. Januar 2021 zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz.

Artikel 6

Verbindung von Klagen im Rahmen dieses Beschlusses

Haben zwei oder mehr Klagen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so prüft die Streitpartei einen Antrag auf Verbindung dieser Klagen wohlwollend. Stimmen alle Streitparteien überein, so werden diese Klagen im Einklang mit Artikel 8.43 des Abkommens verbunden.

Artikel 7

Mediation

(1)   Der Beklagte prüft ein Mediationsersuchen wohlwollend, wenn es sich bei dem Investor um eine natürliche Person oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und der Gegenwert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche 40 000 000 SZR nicht übersteigt.

(2)   Bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, berücksichtigt der Beklagte die Größe des Investors als Unternehmen und, wenn die Klage im Namen eines Unternehmens eingereicht wird, die Größe dieses Unternehmens, einschließlich der folgenden Elemente: Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Eigentumsstruktur und alle anderen Faktoren, die der Beklagte für relevant hält (2). Der Beklagte kann zwecks besserer Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, vom Investor zusätzliche Informationen anfordern.

(3)   Artikel 8.20 des Abkommens und der Beschluss Nr. 2/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln gelten für eine Mediation, auf deren Durchführung sich die Streitparteien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geeinigt haben.

Artikel 8

Überprüfung dieses Beschlusses

Der Gemischte CETA-Ausschuss kann das Funktionieren dieses Beschlusses, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Erwägungen, regelmäßig überprüfen, andere Entwicklungen im Hinblick auf die Verbesserung der Fähigkeit natürlicher Personen oder kleiner und mittlerer Unternehmen, an den Chancen, die durch internationale Handels- und Investitionstätigkeiten geschaffen werden, Anteil zu haben und von diesen zu profitieren, in Betracht ziehen und diesen Beschluss gegebenenfalls ändern.

Artikel 9

Verbindlicher Wortlaut

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird veröffentlicht. Er tritt am Tag des Inkrafttretens von Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens in Kraft; Voraussetzung ist ein Austausch schriftlicher Notifikationen zwischen den Vertragsparteien über diplomatische Kanäle, in denen die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen haben.

Geschehen zu … am …

Für den Gemischten CETA-Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden


(1)  Ist die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte, kann bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor oder dem Unternehmen, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) herangezogen werden.

(2)  Ist die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte, kann bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor oder dem Unternehmen, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) herangezogen werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/703/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)