1997D0740 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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2.8.2001 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 1997
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(97/740/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Artikel 2
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 3
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse
— Mauersteine der Kategorie II zur Verwendung in Wänden, Stützen und Trennwänden.
— Nicht in Anhang II aufgeführte Spezialmauersteine der Kategorie II mit integriertem Wärmedämmaterial zur Verwendung in Wänden und Trennwänden.
— Werkmauermörtel nach einem Normenrezept zur Verwendung in Wänden, Stützen und Trennwänden.
— Werkvorwerf-/-putzmörtel zur Verwendung in Wänden, Stützen, Trennwänden und Deckenoberflächen.
— Maueranker, Zugbänder, Balkenschuhe, Stützklammern, Stützwinkel, Bewehrung von Lagerfugen und Stürzen zum Einbau in gemauerten Wänden, Stützen und Trennwänden.
ANHANG II
Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse
— Mauersteine der Kategorie I zur Verwendung in Wänden, Stützen und Trennwänden.
— Spezialmauersteine der Kategorie I oder II mit in Klasse A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ) oder C ( 6 ) eingestuftem integriertem Wärmedämmaterial zur Verwendung in Wänden und Trennwänden, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, aber nur, wenn eine Brandbeanspruchung dieses Materials im Rahmen seiner Endverwendung möglich ist.
— Werkmauermörtel nach Werkrezept zur Verwendung in Wänden, Stützen und Trennwänden.
ANHANG III
PRODUKTFAMILIE
MAUERWERK UND VERWANDTE ERZEUGNISSE (1/3)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Mauersteine Kategorie (1) |
in Wänden, Stützen und Trennwänden |
— |
2+ |
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Werkmauermörtel nach Werkrezept (2) |
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Mauersteine Kategorie II |
in Wänden, Stützen und Trennwänden |
— |
4 |
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Werkmauermörtel nach einem Normenrezept (3) |
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Werkvorwerf- und -putzmörtel |
in Wänden, Stützen, Trennwänden und Deckenoberflächen |
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(1) Mauersteine mit einer angegebenen mittleren Druckfestigkeit, wobei die Wahrscheinlichkeit des Nichterreichens dieser Festigkeit nicht über 5 % liegen darf. (2) Mörtel, der so ausgelegt und hergestellt ist, daß er spezifischen Leistungsanforderungen genügt. (3) Mörtel, der mit einem speziellen Anteil an Bestandteilen hergestellt ist, von denen angenommen werden kann, daß sie den entsprechen Leistungsanforderungen genügen. System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Punkt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Punkt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Punkt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
MAUERWERK UND VERWANDTE ERZEUGNISSE (2/3)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Maueranker, Zugbänder, Balkenschuhe, Stützklammern, Stützwinkel, Bewehrung von Lagerfugen und Stürzen |
in Wänden und Trennwänden |
— |
3 |
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System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Punkt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Punkt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
MAUERWERK UND VERWANDTE ERZEUGNISSE (3/3)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) (1) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Mauersteine mit integriertem Wärmedämmaterial, das auf einer Seite aufgebracht wird, die feuerbelastet werden kann |
in Wänden und Trennwänden, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden |
1 |
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(1) Brandverhalten vgl. ►M1 Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14) ◄ . (2) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (3) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft ◄ . (4) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 Ziffer i) ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3. |
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Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Punkt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.
( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 5 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)
( 6 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)