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25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Sioen Fibres SA gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1622)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/467/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungsnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I DAS VERFAHREN
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(1) |
Belgien hat die Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, dem Unternehmen Sioen Fibres SA (nachstehend „Sioen“ genannt) im Zusammenhang mit einer Investition in die Produktionsanlagen für industrielles Polyester-Filamentgarn eine Beihilfe zu gewähren. Die Kommission bat mit Schreiben vom 12. Februar 2002 um ergänzende Angaben, worauf Belgien mit Schreiben vom 11. März 2003 einging. |
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(2) |
Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 2. Mai 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. |
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(4) |
Die Bemerkungen Belgiens sind am 8. Juli 2003 bei der Kommission eingegangen. Der internationale Verband von Chemiefaserproduzenten CIRFS und der spanische Kunstfaserherstellerverband Profibra haben ihren Standpunkt am 10. bzw. 15. Juli 2003 dargelegt. Letztere Stellungnahmen hat die Kommission den belgischen Behörden zugeleitet, die sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 dazu äußerten. Eine Besprechung mit Vertretern der belgischen Regierung und des Unternehmens Sioen fand am 7. November 2003 statt. Am 27. November 2003 erklärte sich CIRFS damit einverstanden, dass bestimmte Informationen aus seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2003, die ursprünglich als streng vertraulich eingestuft worden waren, nunmehr den belgischen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen. Die betreffenden Informationen wurden Belgien am 1. Dezember 2003 übermittelt. Belgien äußerte sich dazu am 19. Januar 2004. |
II AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
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(5) |
Sioen ist ein Großunternehmen, das auf die Herstellung von Kunstfasern spezialisiert ist. Es befindet sich zu 99,99 % im Besitz des Konzerns Sioen Industries SA, der im Jahr 2001 einen Umsatz von 226,02 Mio. EUR erzielte und ungefähr 3 900 Personen beschäftigte. |
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(6) |
Sioen gibt den Umfang förderfähiger Investitionen für den Zeitraum Mai 2001 bis Juni 2003 mit 19,46 Mio. EUR an. Damit will das Unternehmen seine Kapazitäten zur Herstellung von hochfesten industriellen Polyester-Filamentgarnen (3) ausbauen, die für die Produktion von beschichteten Geweben bestimmt sind, wie sie in Planen für LKWs, Zeltplanen oder Airbags verwendet werden. Nach Auskunft der belgischen Behörden sind die Garne nicht für die Textilindustrie (Herstellung von Kleidung oder Teppichen) bestimmt. Die Investition soll mit der Schaffung von 39 Arbeitsplätzen einhergehen. |
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(7) |
Durch die Investition erhöht sich die jährliche Produktionskapazität von 8 500 t (2002) auf 14 850 t (ab 2003) (4). Belgien schließt aus, dass die Anlagen leicht und mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand auf die Herstellung anderer Faserarten umgestellt werden können. Die tatsächliche Jahresproduktion belief sich 2002 auf 7 650 t und beträgt seit 2003 insgesamt 13 543 t. Das gesamte Produktionsvolumen ist ausschließlich für den Verbrauch innerhalb des vertikal integrierten Konzerns Sioen Industries vorgesehen. |
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(8) |
Die geplante staatliche Beihilfe in Höhe von 2,86 Mio. EUR muss auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung bewilligt werden; die fragliche Grundlage (5) gilt jedoch nicht für Beihilfen an die Kunstfaserindustrie. Die Beihilfe wurde am 18. Mai 2001 bei den wallonischen Behörden beantragt, die sie am 29. August 2002 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission bewilligten. Die nach dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) zulässige Obergrenze für Beihilfen in der Region Hennegau beträgt für Großunternehmen 17,5 % Nettosubventionsäquivalent. |
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(9) |
Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission angesichts der Marktlage und der Auswirkungen der zu fördernden Investition auf die Produktionskapazität bezweifelt, dass die Beihilfe die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie (6) (nachstehend „Beihilfekodex“ genannt) erfüllt. |
III STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN
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(10) |
Die von CIRFS vorgetragenen Bemerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: |
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(11) |
Der Verband weist darauf hin, dass die Kunstfaserindustrie besonders empfindlich auf Wettbewerbsverzerrungen infolge der Gewährung staatlicher Beihilfen reagiert. In dieser Branche, zu der auch die Produktion hochfester industrieller Polyester-Filamentgarne gehört, würden staatliche Beihilfen, sofern sie nicht strikt überwacht werden, naturgemäß die Handelsbedingungen in einer Weise zu ändern drohen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(12) |
Weiterhin würden die Berechnungen der belgischen Behörden keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer strukturellen Angebotsknappheit bieten, wenn die Durchschnittswerte der letzten beiden Jahre vor der Anmeldung zugrunde gelegt werden. Dies würde sich auch mit den vertraulichen Daten decken, die der Verband auf der Grundlage von Angaben seiner Mitglieder und von Schätzungen für Nichtmitglieder zusammen gestellt hat und denen zufolge der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft in den Jahren 2000, 2001 und 2002 bei 91,45 %, 88,06 % bzw. 88,23 % gelegen hat. |
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(13) |
Zu den Auswirkungen auf den Markt stellt der Verband schließlich fest, dass die Investitionen von Sioen, die staatlich gefördert werden sollen, mit einer erheblichen Kapazitätserhöhung einhergehen, und zwar sowohl für Sioen selbst als auch für die Branche insgesamt. Unter seinen Mitgliedern gebe es keinen einzigen Hersteller, der gegenwärtig zufrieden stellende Kapitalerträge oder Verkaufszahlen aufweist, so dass sich die Gewährung staatlicher Beihilfen besonders nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition auswirken würde. In einem Fall hätte die Gewährung von Beihilfen ferner gravierende Auswirkungen auf das Sanierungsprogramm, das ein Unternehmen der Branche gerade durchführt. Andere Hersteller in der Gemeinschaft hätten in den letzten fünf Jahren rund 59 Mio. EUR in die betreffende Geschäftstätigkeit investiert, ohne in den Genuss von Investitionsbeihilfen zu kommen — auch nicht in Fördergebieten. Es sei davon auszugehen, dass in dem fraglichen Markt unverändert viel Wettbewerb herrscht und dass die Vertriebsspannen noch über Jahre hinaus niedrig bleiben dürften; Grund dafür sei nicht nur die Konkurrenz unter den Herstellern in der Gemeinschaft, sondern auch die Einfuhr von Erzeugnissen zu Dumping-Preisen. |
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(14) |
Profibra hat wie folgt Stellung genommen: |
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(15) |
Der spanische Kunstfaserherstellerverband Profibra hat mit Schreiben vom 15. Juli 2003 ausgeführt, dass der Beihilfeantrag von Sioen völlig unbegründet sei. Die von dem Unternehmen geplante Kapazitätserhöhung mache 74,4 % seiner gegenwärtigen Kapazität aus, was 3,5 % der Gesamtkapazität in Europa entspreche. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beschäftigungslage, des globalisierten Umfelds und des unbeschränkten Zugangs zum europäischen Markt widerspreche der Beihilfeantrag jeglicher unternehmerischer und wirtschaftlicher Logik. Ebenso wenig könne von einer Angebotsknappheit die Rede sein, schließlich sei der Auslastungsgrad von 86,7 % (2000) auf 89,5 % (2001) gestiegen. Als weitere Argumente führt der Verband an, dass die Einfuhren in erheblichem Maße zugenommen haben und dass in der Branche ein Unternehmen, das seine Kapazitäten nicht zu mindestens 85 bis 90 % auslastet, eigentlich nur mit Verlust wirtschaften kann. |
IV. BEMERKUNGEN BELGIENS
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(16) |
Belgien hat sich zu den im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln der Kommission und den Stellungnahmen Dritter wie folgt geäußert: |
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(17) |
CIRFS und Profibra seien Fachverbände, in denen die wichtigsten Hersteller von hochfestem industriellem Polyester-Filamentgarn vertreten sind, nicht jedoch Sioen. Die von den Verbänden vorgebrachten Argumente seien parteiisch, unbegründet, ungenau und zweideutig. Die Kommission möge diese Stellungnahmen mit Vorsicht behandeln, zumal es keine offiziellen Statistiken für den besagten Markt gibt. |
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(18) |
Zur Frage einer möglichen strukturellen Angebotsknappheit merkt Belgien an, dass keine offiziellen Statistiken für hochfestes industrielles Polyester-Filamentgarn vorliegen. Sioen habe bei den wichtigsten Herstellern der Branche Informationen über die Produktionskapazitäten und den Verbrauch eingeholt, um den Kapazitätsauslastungsgrad möglichst genau schätzen zu können. Nach diesen Informationen, die in tempore non suspecto vorlagen, seien die Kapazitäten für die Produktion von hochfesten industriellen Polyester-Filamentgarnen zu mehr als 90 % ausgelastet. Daher sei die Branche im Zeitraum 2000—2002 durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet gewesen, was auch zahlreiche Sachverständige bestätigt hätten. |
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(19) |
Das Unternehmen Sioen führe ferner die Wertschöpfung im Zusammenhang mit seiner Garnproduktion und die seit 1999 verhältnismäßig hohe Preisstabilität im Markt an. Es weise auch die Behauptungen des CIRFS zurück, die Vertriebsspannen in der Branche seien starkem Druck ausgesetzt. Im Unterschied zu den Mitgliedern dieses Verbandes, die weniger rentable Produkte anbieten als hochfeste industrielle Polyester-Filamentgarne, verdanke Sioen seine guten Ergebnisse dem beträchtlichen FuE-Aufwand, den es v.a. mit Blick auf die konstante Verbesserung der Qualität und die Präsenz in äußerst rentablen Marktnischen betreibt. |
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(20) |
Nach Ansicht der belgischen Behörden steht die Erhöhung der Produktionskapazität bei Sioen im Einklang mit dem Beihilfekodex. Um feststellen zu können, ob Kapazitäten in erheblichem Maße verändert werden, müsse die Kommission dem Kodex zufolge mehrere Faktoren berücksichtigen. |
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(21) |
Erstens werde die zusätzliche Produktion infolge der Kapazitätserhöhung bei Sioen ausschließlich innerhalb des Konzerns verwendet. Die Produktion des Unternehmens habe keinerlei Auswirkungen auf die Preise und Vertriebsspannen der anderen Hersteller von hochfestem industriellem Polyester-Filamentgarn. |
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(22) |
Zweitens werde die Investition in ein spitzentechnologisches Projekt gefördert, das es Sioen ermöglichen soll, den übrigen Konzernunternehmen ein Erzeugnis mit ganz speziellen Produkteigenschaften zu liefern. Das intern entwickelte und unablässig verbesserte industrielle Polyestergarn sei auf dem Markt nicht verfügbar. Deshalb sei die Kapazitätserhöhung bei Sioen durch die vertikale Integration des Unternehmens in den Konzern begründet und werde die Produktion ausschließlich für den Verbrauch innerhalb des Konzerns benötigt. |
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(23) |
Drittens sei eine Erhöhung der Kapazitäten im europäischen Markt um 3,5 % nicht signifikant und vom Umfang her noch geringer als die Kapazitätsaufstockung (5 %), die die Kommission in einer früheren Entscheidung über eine Investitionsbeihilfe zugunsten von Sioen als nicht erheblich eingestuft hatte (7). Sollte die Kommission die Kapazitätserhöhung im vorliegenden Fall am einzelnen Unternehmen und nicht am europäischen Markt insgesamt messen, so stünde dies im Widerspruch zu ihrer Entscheidung aus dem Jahre 1999. |
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(24) |
Überdies würde der Ansatz, die Kapazitätserhöhung bezogen auf das einzelne Unternehmen zu würdigen, kleine Herstellerbetriebe benachteiligen, denn der Prozentsatz der Erhöhung wäre im Falle eines Großunternehmens mit hoher Produktionskapazität im Verhältnis natürlich niedriger als bei einem kleinen Unternehmen. |
V WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
1. Vorliegen staatlicher Beihilfe
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(25) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(26) |
Die für Sioen vorgesehene Beihilfe besteht aus einem Zuschuss, der aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Er ermöglicht es dem Unternehmen, die fragliche Investition zu tätigen, ohne dafür die vollen Kosten tragen zu müssen. Sioen ist in einem Wirtschaftszweig tätig, in dem umfangreicher Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht und schwierige Wettbewerbsbedingungen herrschen, wie die Existenz des bis 31. Dezember 2002 gültigen Beihilfekodex (8) belegt. Der Zuschuss, den Sioen erhalten soll, stellt folglich eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
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(27) |
In Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a, b und c EG-Vertrag sind die Arten von Beihilfen aufgeführt, die nach dem EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Angesichts von Art und Zweck der geplanten Beihilfe sowie des Standorts des begünstigten Unternehmens gelangen diese Vertragsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach Artikel 87 Absatz 3 können weitere Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellt fest, dass das Projekt im Gebiet „Blanc Ballot“ bei Mouscron (Hennegau) angesiedelt ist, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, in dem Großunternehmen Beihilfen bis zu 17,5 % NSÄ gewährt werden dürfen. Die Intensität der Beihilfe, die Belgien gewähren möchte, beläuft sich auf 50 % der zulässigen Obergrenze für Regionalbeihilfen. |
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(28) |
Seit 1977 sind die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen, mit denen die Tätigkeiten von Kunstfaserherstellern gefördert werden sollen, in einem Kodex festgelegt, dessen Inhalt und Anwendungsbereich mehrfach geändert wurde, zuletzt im Jahr 1996 (9). Seit dem 1. Januar 2003 ist dieser Kodex außer Kraft und dürfen keine Beihilfen mehr zugunsten der Kunstfaserindustrie gewährt werden (10). Allerdings heißt es in Randnummer 39 der Mitteilung der Kommission (11), Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben: „Jedoch werden Anmeldungen […] für die Kunstfaserindustrie, welche vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.“ Da die fragliche Beihilfe von Belgien am 20. Dezember 2002 angemeldet wurde, muss sie nach Maßgabe des Kodex beurteilt werden. |
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(29) |
Nach dem Kodex muss jedes Beihilfevorhaben, das die De-minimis-Voraussetzung nicht erfüllt und der direkten Förderung folgender Verfahren dient, ungeachtet seiner Form und der Frage, ob die Kommission die betreffende Regelung genehmigt hat oder nicht, angemeldet werden:
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(30) |
Im vorliegenden Fall würde die geplante Beihilfe zur Förderung der Kunstfaserproduktion im Sinne des Beihilfekodex gewährt werden, d. h. für die Errichtung neuer Kapazitäten zur Herstellung von Industriegarn aus Polyester. Das Beihilfevorhaben wurde somit ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet. |
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(31) |
Im Beihilfekodex sind die Kriterien aufgeführt, nach denen die Kommission Vorhaben prüft, die in den Anwendungsbereich der Kontrolle fallen. Bei der Bewertung der Vereinbarkeit geplanter Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt wird grundsätzlich die Wirkung der Beihilfe auf die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse, d. h. der Faser-/Garnerzeugnisse berücksichtigt, deren Produktion gefördert werden soll. Nach dem Beihilfekodex sind Investitionsbeihilfen für größere Unternehmen (d. h. bei denen es sich nicht um kleinere oder mittlere Unternehmen handelt) nur dann bis zu 50 % der gültigen Höchstgrenze zulässig, wenn sie zu einer Verringerung der relevanten Kapazitäten führen oder wenn der relevante Produktmarkt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen zu keiner erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen. Sioen gilt als Großunternehmen, da der Konzern, zu dem das Unternehmen gehört, mehr als 250 Personen beschäftigt und einen Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR (12) erzielt. |
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(32) |
Die Kapazitätserhöhung ist nach Ansicht der Kommission auf der Ebene des Unternehmens zu bewerten. Zur Beurteilung der mit dem geförderten Projekt einhergehenden Kapazitätsveränderungen müssen daher die Kapazitäten des begünstigten Unternehmens vor und nach der Gewährung der Beihilfe verglichen werden (unter Hinzufügung der durch die Förderung entstehenden Kapazitäten und Abzug stillgelegter Kapazitäten). |
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(33) |
Belgien nimmt in seinen Bemerkungen auf die Entscheidung Bezug, die die Kommission am 28. Juli 1999 (13) erlassen hat und in der keine Einwände gegen eine Beihilfe zugunsten von Sioen erhoben werden. Damals sei die Kapazitätserhöhung bei Sioen an der Kapazität der Branche insgesamt gemessen worden mit der Folge, dass die auf diese Weise errechnete Erhöhung um 5 % als nicht signifikant eingestuft wurde. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass seinerzeit eine außergewöhnliche und völlig andere Situation vorlag als heute, weil das Unternehmen damals vor der Investition noch überhaupt keine Produktionskapazitäten hatte. Die Beurteilung der neu entstandenen Kapazität im Vergleich zur Gesamtkapazität der Branche war in dem Fall berechtigt, weil Sioen erst neu in den Markt einstieg und noch überhaupt keine Kapazitäten für die Herstellung des fraglichen Erzeugnisses besaß. Hätte die Kommission seinerzeit die aktuellen Verhältnisse im Unternehmen zugrunde gelegt, hätte jede neu hinzugefügte Kapazität per se eine „erhebliche“ Kapazitätserhöhung impliziert. Ein solcher Ansatz hätte neue Anbieter im Markt benachteiligt. Heute dagegen ist Sioen ein etablierter Hersteller, der bereits über Produktionskapazitäten verfügt, weshalb es nicht mehr gerechtfertigt ist, dass die Kommission von ihrer Praxis abweicht, die Kapazitätslage auf der Ebene des Unternehmens zu betrachten. |
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(34) |
Zum Argument Belgiens, im Falle einer strukturellen Angebotsknappheit müsse die Kapazitätserhöhung im Verhältnis zur Gesamtkapazität der Branche betrachtet werden, stellt die Kommission fest, dass die Kapazitäten laut dem Beihilfekodex nicht unterschiedlich danach berechnet werden können, ob eine strukturelle Angebotsknappheit vorliegt oder nicht. Der Kodex ist im Falle einer solchen Knappheit bereits insofern weniger strikt, als Beihilfen für Großunternehmen nicht zu einer erheblichen Verringerung, sondern nur zu „keiner erheblichen Erhöhung“ der relevanten Kapazitäten führen sollen. Er sieht aber keineswegs als zusätzlichen Vorteil im Falle einer strukturellen Angebotsknappheit vor, dass die Kapazitätserhöhung statt am begünstigten Unternehmen an der gesamten Branche gemessen wird. Unabhängig davon, ob der Markt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist oder nicht, darf somit die Beihilfe unter keinen Umständen eine erhebliche Erhöhung der relevanten Kapazitäten nach sich ziehen. |
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(35) |
Nach Einleitung des Verfahrens hat Belgien der Kommission gegenüber anhand von Unterlagen des Maschinenherstellers bestätigt und erklärt, dass die betreffenden Maschinen nicht leicht auf die Herstellung anderer Fasern umgerüstet werden können. Auf dieser Basis akzeptiert die Kommission die zur Kapazitätsmessung angewandte Methode. Den belgischen Angaben zufolge würde die Kapazität zur Herstellung industrieller Polyestergarne von jährlich 8 500 t (2002) auf 14 850 t (ab 2003) steigen (bei einem Durchschnittswert von 1 100 dtex), womit die Kapazitäten des Unternehmens erheblich — nämlich um rund 75 % — aufgestockt würden. |
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(36) |
Aufgrund der Tatsache, dass Sioen seine Produktionskapazitäten in erheblichem Maße erhöht, erübrigt es sich nach Ansicht der Kommission zu prüfen, ob im vorliegenden Fall auch eine strukturelle Angebotsknappheit im relevanten Markt gegeben ist oder nicht. |
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(37) |
Das Argument von Sioen, wonach die aus der Kapazitätserhöhung resultierende Produktion keinerlei Auswirkungen auf die Preise oder Vertriebsspannen anderer Hersteller von hochfesten industriellen Polyester-Filamentgarnen hat, weil sie ausschließlich für den Verbrauch innerhalb des Konzerns bestimmt sei, muss zurückgewiesen werden. Selbst wenn die neu hinzu kommende Produktion aufgrund der vertikalen Struktur des Konzerns vollständig innerhalb des Konzerns verbraucht wird, lässt sich nicht ausschließen, dass das Garn unter bestimmten Umständen an dritte Hersteller geliefert werden kann, wie auch aus den Stellungnahmen der beiden anderen Beteiligten hervorgeht. |
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(38) |
Angesichts der Auswirkungen der zu fördernden Investition auf die Produktionskapazitäten vertritt die Kommission die Auffassung, dass die fragliche Beihilfe die wichtigsten Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Beihilfekodex insofern nicht erfüllt, als sie zu einer erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen würde. Es erübrigt sich daher, die Beihilfe auch im Hinblick auf die beiden übrigen Kriterien des Beihilfekodex, nämlich Situation des relevanten Produktmarkts und Neuheit der relevanten Produkte, zu untersuchen. Jedenfalls ist nach Ansicht der Kommission und unter Berücksichtigung der Auskünfte Dritter (CIRFS und Profibra) über die Kapazitätslage in der Gemeinschaft und der Angaben, die Belgien in der ursprünglichen Anmeldung zum Kapazitätsauslastungsgrad in den beiden der Anmeldung vorausgehenden Jahren (weniger als 90 %) gemacht hat, nicht klar erwiesen, dass der relevante Produktmarkt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist. |
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(39) |
Im vorliegenden Fall gelangt keine der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Freistellungsmöglichkeiten zur Anwendung: Die Investition erfolgt nicht in einem Fördergebiet im Sinne von Buchstabe a dieser Vertragsbestimmung, die Beihilfe ist auch fraglos nicht gemäß Buchstabe b zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt und Belgien hat sich nicht darauf berufen bzw. die Kommission hat nicht festgestellt, dass die Beihilfe unter Umständen eine horizontale oder sektorale Zielsetzung im Sinne der Buchstaben c und d hat — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 2,86 Mio. EUR zugunsten von Sioen Fibres SA gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.
Artikel 2
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 141 vom 17.6.2003, S. 4.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Code 5402 20 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Das Texturierungsvermögen wurde auf der Basis eines Durchschnittswertes von 1 100 dtex berechnet.
(5) Beihilfe N 226/2000, Regionalbeihilferegelung aufgrund des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 (Wallonische Region) (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 48).
(6) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. Verlängerung der Geltungsdauer des Kodex: ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18, und ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10.
(7) Beihilfe N 118/99 (ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 5).
(8) Siehe Fußnote 6.
(9) Siehe Fußnote 6.
(10) Siehe Mitteilung der Kommission: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), insbesondere die Randnummern 30 und 39 mit Bestimmungen über das Jahr 2003, und Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3), insbesondere Absatz 2.
(11) Siehe Fußnote 10.
(12) Siehe Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).
(13) Siehe Fußnote 7.