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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. April 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
(2012/227/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (4) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem gestrichen werden sollte. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (6), die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt (7) und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(6) |
Um die Probleme einzudämmen, die durch den Konsum von Alkohol entstehen können, haben die EFTA-Staaten das Recht, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. |
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(7) |
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, ist Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen insoweit nicht anwendbar. Folglich werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der Kommission auch im Hinblick auf Anträge aus den EFTA-Staaten durchgeführt, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(4) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(5) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(2) |
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem gestrichen werden sollte. |
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(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission (5), die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt (6) und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(5) |
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d zum EWR-Abkommen nicht anzuwenden. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt. |
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(6) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (7) einbezogen ist. Dieser Beschluss sollte daher nicht für Liechtenstein gelten. |
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(7) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Wortlaut von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) und von Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) wird gestrichen. |
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2. |
Folgende Nummer wird eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(3) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(4) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
(5) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.
(6) ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.
(7) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]