26.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2014

über die staatliche Beihilfe SA.18832 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/MX) (ex N 44/2005) Litauens zur Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3600)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/830/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Seit 2006 nimmt die Generaldirektion Wettbewerb jedes Jahr anhand einer Stichprobe ein Ex-post-Monitoring der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Beihilfemaßnahmen vor. Die Ermäßigung der litauischen Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe war Gegenstand der Überwachungsmaßnahmen 2011, in deren Rahmen die Kommission anhand einer Stichprobe die Anwendung bestehender Beihilferegelungen im Zeitraum 2009-2010 durch die Mitgliedstaaten prüfte. Die in Rede stehende Regelung wurde von der Kommission mit der Entscheidung K(2005) 2957C vom 27. Juli 2005 (im Folgenden „Entscheidung der Kommission“) unter der Nummer N 44/2005 genehmigt.

(2)

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011, vom 27. Januar 2012 und vom 26. Juni 2012 forderte die Kommission Litauen auf, die für die Prüfung der Durchführung der Beihilferegelung in den Jahren 2009 und 2010 erforderlichen Informationen zu übermitteln. Litauen machte die gewünschten Angaben mit Schreiben vom 10. November 2011, vom 24. Februar 2012 und vom 18. Juli 2012.

(3)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 setzte die Kommission Litauen von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten, da sie Bedenken hinsichtlich eines eventuellen Missbrauchs der Beihilfe hatte. Litauen übermittelte seine Stellungnahme am 13. August 2013.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 8. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(6)

Die Beihilferegelung N 44/2005 bestand in einer Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf fossilen Kraftstoffen beigemischte Biokraftstoffe. Diese Ermäßigung bezog sich lediglich auf den Biokraftstoff-Anteil des jeweiligen Gemisches. Folglich wurde der auf Biokraftstofferzeugnisse anzuwendende Verbrauchsteuersatz entsprechend dem Biokraftstoff-Anteil des endgültigen Gemisches ermäßigt.

(7)

Die Beihilferegelung diente der Förderung der Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen. Ferner sollte sie Litauen helfen, die Ziele der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (2) zu erreichen.

(8)

Die Verbrauchsteuerermäßigung konnte sowohl von Biokraftstoffherstellern in Litauen als auch von Importeuren in Anspruch genommen werden, die Biokraftstoffe aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus Drittländern nach Litauen einführten.

(9)

Die Regelung wurde von der Kommission am 27. Juli 2005 genehmigt und lief am 31. Dezember 2010 aus.

(10)

Im Rahmen des Monitoring stellte die Kommission fest, dass die Umsetzung der Regelung durch Litauen anscheinend nicht voll mit der Entscheidung der Kommission im Einklang stand.

(11)

Erstens hatte Litauen sich, wie in der Entscheidung der Kommission angegeben, verpflichtet, die Kosten für die Produktion der für die Verbrauchsteuerermäßigung in Frage kommenden Biokraftstoffe sowie die Entwicklung der Preise für Biomasse im Vergleich zur Entwicklung der Preise für fossile Brennstoffe einer jährlichen Prüfung zu unterziehen und die Höhe der Beihilfe gegebenenfalls anzupassen, um eine Überkompensation zu vermeiden und die Biokraftstoff-Preise in derselben Höhe zu halten wie die Preise für konventionelle Kraftstoffe. Litauen hatte ferner zugesagt, der Kommission jährliche Überwachungsberichte mit allen einschlägigen Angaben zu den Produktionskosten für Biokraftstoffe und den Marktpreisen für Kraftstoffe vorzulegen, um aufzuzeigen, dass keine Überkompensation gewährt wird. Diese Zusagen waren in die Prüfung der Beihilferegelung durch die Kommission und in ihre Schlussfolgerung, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar war, eingeflossen.

(12)

Seit der Annahme der Entscheidung der Kommission im Jahr 2005 haben die zuständigen Dienststellen der Kommission (GD Wettbewerb) keinen Jahresbericht mit den einschlägigen Angaben zu den Produktionskosten für Biokraftstoffe und den Marktpreisen für Kraftstoffe erhalten, mit dem die Überwachung und Gewährleistung der Vermeidung einer etwaigen Überkompensation belegt worden wäre. Litauen hat diese Angaben im Rahmen des Monitoring auf ausdrückliche Aufforderung durch die Kommission bereitgestellt, aber nur für die jeweils geprüften Jahre.

(13)

In der Anmeldung der Regelung legte Litauen Daten zu den Produktionskosten für Bioethanol und Biodiesel vor, die von der Kommission geprüft wurden. Litauen teilte mit, dass nicht nur für Bioethanol und Biodiesel, sondern auch für reines Pflanzenöl Beihilfen gewährt werden könnten und sagte die Durchführung einer Analyse zu, sollte ein Biokraftstoff-Erzeugnis Gegenstand der Steuerermäßigung sein, um sicherzustellen, dass die Ermäßigung nicht zu einer Überkompensation führt. Diese Angaben hätten der Kommission in den jährlichen Überwachungsberichten übermittelt werden müssen. Den zuständigen Dienststellen der Kommission (GD Wettbewerb) liegen keine Informationen vor, denen zufolge Litauen eine derartige Analyse durchgeführt hätte.

(14)

Zweitens hat Litauen im Rahmen des Monitoring Belege dafür übermittelt, dass das Wirtschaftsministerium die Beihilfeempfänger bereits 2009 zur Übermittlung von Angaben zu den durchschnittlichen Produktionskosten und Brennstoffpreisen im Jahr 2008 aufgefordert hatte. Das Wirtschaftsministerium erhielt diese Daten im Jahr 2009 und legte sie der Kommission im Rahmen des Monitoring 2011 für die ausgewählten Beihilfeempfänger vor. Litauen übermittelte jedoch keine aggregierten Daten zu den Produktionskosten für Biokraftstoffe. Daher hat die Kommission nicht ordnungsgemäß überprüfen können, dass keine Überkompensation gewährt wurde.

III.   STELLUNGNAHME LITAUENS

(15)

Im Zuge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Litauen der Kommission zusätzliche Informationen.

(16)

So legte Litauen der Kommission Berichte über die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen aus den Jahren 2005 bis 2010 vor.

(17)

Nach Angaben der litauischen Behörden bestand rechtlich zwar die Möglichkeit, im Rahmen der Regelung Beihilfen für reines Pflanzenöl zu gewähren, es sei aber kein Biodiesel aus reinem Pflanzenöl erzeugt worden. Daher seien im Rahmen der Regelung NN 44/2005 keine derartigen Beihilfen gewährt worden. Deshalb sei der Kommission kein entsprechender Bericht vorgelegt worden.

(18)

Der Jahresbericht 2009 umfasse mehrere Tabellen mit Angaben zu den Produktionskosten für Biokraftstoffe, den Preisen für fossile Kraftstoffe, den Preisen für Biokraftstoffe und den Preisen für verschiedene Gemische. Diese Angaben sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst (zugrundegelegter Wechselkurs: 1 EUR = 3,4528 LTL).

Tabelle 1

Produktionskosten und Verkaufspreis (vor Steuern) für Kraftstoffe (Biodiesel und Diesel) im Jahr 2009

Kraftstoff-Preis, LTL (3) pro Liter

Biodiesel (FAME)

Diesel

1.

Rohmaterial (+)

[…] (*1)

(…)

2.

Verarbeitung (+)

(…)

(…)

3.

Sonstige Kosten (Forschung, Umstellung der Produktion) (+)

(…)

—

4.

Produktionskosten

(…)

(…)

5.

Logistik (+)

(…)

(…)

6.

Verkaufspreis Nebenerzeugnisse (–)

(…)

—

7.

Gewinn

—

(…)

8.

Vom Erzeuger festgesetzter Verkaufspreis (vor Steuern)

3,42

1,25


Tabelle 2

Verkaufspreis Kraftstoffgemisch (Diesel und Biodiesel)

Preis Kraftstoffgemisch, LTL pro Liter, 5 % FAME

5 % FAME

Kosten für Biodiesel- (FAME-) Gehalt des Gemischs

(5 % × 3,42 LTL pro Liter)

0,171

Kosten für Dieselgehalt des Gemischs

(95 % × 1,25 LTL pro Liter)

1,188

Verbrauchsteuer (95 % × LTL/Liter) 1,14

1,08

Gesamtverkaufspreis Kraftstoffgemisch

2,439

Berichtigung aufgrund des geringeren Energiegehalts des Gemischs (15 %) (4)

0,025

Verkaufspreis Kraftstoffgemisch (relativ)

2,46


Tabelle 3

Verkaufspreis Diesel

Verkaufspreis Diesel (vor Steuern)

1,25

Verbrauchsteuer auf Diesel

1,14

Verkaufspreis Diesel 2009 (5)

2,39


Tabelle 4

Produktionskosten und Verkaufspreis (vor Steuern) für Bioethanol und Benzin im Jahr 2009

Kraftstoff-Preis, LTL pro Liter

Bioethanol (ETBE)

Benzin

1.

Rohmaterial einschließlich Zahlungen für Saatgut/Getreide (+)

(…)

(…)

2.

Verarbeitung (+)

(…)

(…)

3.

Sonstige Kosten (Forschung, Umstellung der Produktion) (+)

(…)

—

4.

Produktionskosten

(…)

(…)

5.

Logistik (+)

(…)

(…)

6.

Verkaufspreis Nebenerzeugnisse (–)

(…)

—

7.

Gewinn

—

(…)

8.

Vom Erzeuger festgesetzter Verkaufspreis (vor Steuern)

2,04

1,36


Tabelle 5

Verkaufspreis Kraftstoffgemisch (Bioethanol und Benzin)

Preis Kraftstoffgemisch pro Liter

Bioethanolgehalt: 5 %

Kosten des Bioethanol-Gehalts des Gemischs

(5 % × 2,04 LTL/Liter)

0,102

Kosten des Benzin-Gehalts des Gemischs

(95 % × 1,36 LTL pro Liter)

1,292

Verbrauchsteuer

(95 % × 1,50 LTL pro Liter)

1,425

Gesamtverkaufspreis Kraftstoffgemisch

2,819

Berichtigung aufgrund des geringeren Energiegehalts des Gemischs (60 %) (6)

0,0612

Verkaufspreis Kraftstoffgemisch (relativ)

2,88


Tabelle 6

Verkaufspreis Benzin

Verkaufspreis Benzin (vor Steuern) (100 % × 1,36 LTL pro Liter)

1,36

Verbrauchsteuer auf Benzin

1,50

Verkaufspreis Benzin 2009 (7)

2,86

(19)

Die litauischen Behörden führten aus, dass die für 2009 und 2010 vorgelegten (und aus den vorstehenden Tabellen hervorgehenden) Daten eindeutig zeigten, dass weder bei der Produktion von Biodiesel noch bei der von Bioethanol eine Überkompensation gewährt worden sei.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(20)

Die Kommission hatte bereits in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache N44/2005 den Schluss gezogen, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beinhaltete. Die Kommission hatte diese Beihilferegelung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 2001 (8), insbesondere auf der Grundlage des Abschnitts E.3.3, geprüft und den Schluss gezogen, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

(21)

Litauen gab an, der Kommission Jahresberichte zur Beihilfesache NN 44/2005 vorgelegt zu haben. Diese Berichte seien der GD Energie im Anhang zum Bericht über die Förderung der Nutzung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor übermittelt worden.

(22)

Litauen hat der GD Wettbewerb nun Kopien der Berichte vorgelegt, die es für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 übermittelt hatte. Diese Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Produktionskosten und Verkaufspreisen für Biokraftstoffe. Darüber hinaus beinhalten sie die Preise für verschiedene Kraftstoffgemische.

(23)

Im Rahmen der Prüfung konnte die Kommission feststellen, dass Litauen Erwägungsgrund 34 der Entscheidung in der Beihilfesache N 44/2005 nachgekommen ist und der Kommission die erforderlichen jährlichen Überwachungsberichte zu der Regelung vorgelegt hat.

(24)

Litauen erklärte, dass während der Laufzeit der Regelung keine Biokraftstoffe aus reinen Pflanzenölen erzeugt worden seien.

(25)

Im Rahmen der Prüfung konnte die Kommission feststellen, dass während der Laufzeit der Regelung keine Biokraftstoffe aus Pflanzenölen hergestellt wurden, so dass in den der Kommission vorgelegten Berichten keine einschlägigen Angaben gemacht werden mussten.

(26)

Nach Prüfung aller von Litauen für die Jahre 2009 und 2010 gemachten Angaben zu den Produktionskosten für Biokraftstoffe und den Kraftstoffpreisen zieht die Kommission den Schluss, dass in den Jahren 2009 und 2010 auf aggregierter Ebene keine Überkompensation gewährt wurde.

V.   Schlussfolgerung

(27)

Die Kommission stellt fest, dass Litauen die Beihilferegelung N 44/2005 im Einklang mit der einschlägigen Genehmigungsentscheidung der Kommission ordnungsgemäß durchgeführt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Litauen durchgeführte Beihilferegelung N 44/2005 ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurde im Einklang mit der Entscheidung K(2005) 2957C der Kommission vom 27. Juli 2005 ordnungsgemäß durchgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 323 vom 8.11.2013, S. 74.

(2)   ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(3)  Zugrundegelegter Wechselkurs: 3,4528 LTL = 1 EUR.

(4)  Der Energiewert von Biodiesel ist im Vergleich zu dem von Mineralkraftstoff (Diesel) geringer: Berechnungen zufolge liegt die Menge an Biodiesel, die für die Erzeugung einer Energieeinheit benötigt wird, um 15 % über der Menge an Diesel, die für die Erzeugung derselben Energieeinheit benötigt wird.

(5)  Ohne Mehrwertsteuer.

(6)  Der Energiewert von Bioethanol ist im Vergleich zu dem von Mineralkraftstoff (Benzin) geringer: Berechnungen zufolge liegt die Menge an Bioethanol, die für die Erzeugung einer Energieeinheit benötigt wird, um 60 % über der Menge an Benzin, die für die Erzeugung derselben Energieeinheit benötigt wird.

(7)  Ohne Mehrwertsteuer.

(8)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.