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15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. August 2008
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter Milchverarbeitungsbetriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4269)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/672/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte Milchverarbeitungsbetriebe gelten. |
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(2) |
Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5) und 2008/547/EG (6) der Kommission geändert. Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass fünf Milchverarbeitungsbetriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Diese Betriebe dürfen Rohmilch annehmen und verarbeiten, die nicht EU-konform ist. Sie sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. |
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(3) |
Ein Milchverarbeitungsbetrieb, der derzeit als EU-konformer Betrieb verzeichnet ist, wird EU-konforme und nicht konforme Rohmilch in zwei verschiedenen Linien annehmen und verarbeiten. Dieser Betrieb sollte daher in das Verzeichnis in Kapitel II aufgenommen werden. Ein weiterer derzeit in Kapitel II aufgeführter Milchverarbeitungsbetrieb wird nur konforme Milch annehmen und verarbeiten. Dieser Betrieb sollte daher aus Kapitel II der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. |
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(4) |
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. August 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(2) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.
(3) ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.
(4) ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18.
ANHANG
Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel I werden folgende Einträge eingefügt:
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2. |
Kapitel II wird wie folgt geändert:
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