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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/995 |
26.3.2024 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2024/995 DES RATES
vom 12. März 2024
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über institutionelle Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bezug zum Binnenmarkt, über ein Abkommen über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union und über ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zusammenhalt der Union bildet
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) haben sich im Laufe der Jahre in Richtung eines höheren Grads der Integration entwickelt. Der Schweiz wurde Zugang zu einer Reihe von mit dem Binnenmarkt verbundenen Sektoren gewährt, und es wurden Verhandlungen genehmigt, und die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt zu erweitern. |
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(2) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 (1) wurde die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und der Schweizer über ein Abkommen über einen institutionellen Rahmen für die bilateralen Beziehungen (im Folgenden „institutionelles Rahmenabkommen“) genehmigt. |
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(3) |
Im November 2018 schlossen die Kommission und die Schweiz den Entwurf eines Abkommens über einen institutionellen Rahmen ab. |
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(4) |
Im Mai 2021 beendete die Schweiz einseitig die Verhandlungen über ein Abkommen über einen institutionellen Rahmen. |
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(5) |
Im Februar 2022 schlug der Schweizer Bundesrat einen alternativen Weg vor, bestehend aus einem umfangreichen Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, einschließlich eines neuen Ansatzes in Bezug auf die institutionellen Elemente. Diese institutionellen Elemente würden in jedes bilaterale Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt und nicht in ein horizontales Abkommen aufgenommen. |
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(6) |
In Anbetracht der Ergebnisse der seit März 2022 geführten Sondierungsgespräche zwischen der Kommission und der Schweiz und aufbauend auf dem Mandat aus dem Jahr 2014 für ein Abkommen über einen institutionellen Rahmen sowie auf früheren Mandaten für Abkommen im Strombereich, im Gesundheitsbereich, über Lebensmittelsicherheit und die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und der Europäischen Eisenbahnagentur empfahl die Kommission, Verhandlungen mit der Schweiz über ein umfangreiches Paket aufzunehmen, das Folgendes enthalten würde: in bestehende und künftige Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt aufzunehmende institutionelle Bestimmungen, die eine dynamische Angleichung an den Besitzstand der Union, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Abkommen und des Besitzstands der Union sowie die Beilegung von Streitigkeiten vorsehen, sowie in bestehende und künftige Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt aufzunehmende Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Dieses Paket würde auch Folgendes einschließen: neue Abkommen im Strombereich und im Gesundheitsbereich sowie über Lebensmittelsicherheit; ein Abkommen, das die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union ermöglicht; ein Abkommen, das die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ermöglicht; ein rechtsverbindlicher Mechanismus zur Gewährleistung des dauerhaften finanziellen Beitrags der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union, und weitere Elemente wie den finanziellen Beitrag der Schweiz für den Zugang zu und die Nutzung von Informationssystemen der Union. |
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(7) |
Die fortgesetzte Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt und die mögliche Ausweitung dieser Beteiligung setzen voraus, dass für die Beziehungen zur Schweiz in den unter diese Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in Bezug auf den Binnenmarkt (im Folgenden „Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt“) fallenden Bereichen die gleichen Regeln gelten wie im Binnenmarkt. |
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(8) |
Um Einheitlichkeit im Binnenmarkt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure darin zu gewährleisten, sollten die Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt und die darin genannten Rechtsakte der Union, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden. Dies sollte sich auf die gesamte Rechtsprechung vor und nach Abschluss der Verhandlungen erstrecken. |
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(9) |
Darüber hinaus setzt die Einheitlichkeit voraus, dass geltendes und künftiges Unionsrecht in den unter die Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt fallenden Bereichen wie angenommen, weiterentwickelt oder geändert in die Abkommen aufgenommen wird. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren für die Inkorporierung, einschließlich einer maximalen Umsetzungsfrist, vorgesehen werden. |
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(10) |
Eine unabhängige Schiedsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten sollte eingerichtet werden. Die Schiedsstelle sollte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur verbindlichen Entscheidung vorlegen, wenn die Anwendung von Bestimmungen der Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt Begriffe des Unionsrechts einschließlich möglicher Ausnahmen und Garantien umfasst. |
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(11) |
Die gleichen institutionellen Bestimmungen sollten in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt aufgenommen werden, um ihre koordinierte und einheitliche Anwendung zu ermöglichen. Diese institutionellen Bestimmungen würden insbesondere in die folgenden bestehenden Abkommen aufgenommen: Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (2) (im Folgenden „Abkommen über die Freizügigkeit“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (3) (im Folgenden „Abkommen über den Luftverkehr“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (4) (im Folgenden „Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (5) und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6), die alle am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden. Diese institutionellen Bestimmungen würden auch in künftige Abkommen im Strombereich und über Lebensmittelsicherheit aufgenommen. Sie sollten entsprechend für ein künftiges Abkommen im Gesundheitsbereich gelten, sofern dieses Abkommen die Beteiligung der Schweiz an Mechanismen und Netzen der Union vorsieht. |
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(12) |
Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem internationalen Markt zu sorgen, sollten Regelungen zu staatlichen Beihilfen für die Mitgliedstaaten und die Schweiz in die bestehenden Abkommen über den Luftverkehr und das bestehende Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße sowie in künftige Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt, einschließlich eines Abkommens im Strombereich, aufgenommen werden. Überdies sollte die Überprüfung jeglicher staatlicher Beihilfen in der Schweiz auf materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften beruhen, die den in der Union geltenden gleichwertig sind. |
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(13) |
Unbeschadet der Verpflichtung, geltendes und künftiges Unionsrecht in das Abkommen über die Freizügigkeit aufzunehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, und unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und des Grundsatzes der Gegenseitigkeit können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten nicht zu einer Einschränkung der Rechte führen, die Bürgerinnen und Bürger der Union derzeit im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit genießen. |
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(14) |
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern in das Abkommen über die Freizügigkeit aufzunehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten, um den Besonderheiten des schweizerischen Arbeitsmarkts Rechnung zu tragen und um die Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit sicherzustellen. |
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(15) |
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht in den unter das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße fallenden Bereichen zu übernehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten den Anwendungsbereich des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, das den internationalen Personenverkehr mit Ausnahme des rein inländischen Verkehrs in der Schweiz, d. h. innerstaatlicher Fern-, Regional- und Nahverkehr, abdeckt, nicht ändern. |
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(16) |
Mit dem Ziel, die langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und Kultur, sowie in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu konsolidieren und zu vertiefen, sollte ein Abkommen, das künftig eine systematischere Teilnahme der Schweiz an Unionsprogrammen ermöglicht, verhandelt werden. In diesem Abkommen würden die allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union festgelegt. Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Unionsprogrammen für den Zeitraum 2021-2027, insbesondere an den Programmen für Forschung und Innovation, den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, den Programmen „Digitales Europa“, Erasmus+, „Kreatives Europa“, EU4Health und Copernicus, sollten ebenfalls vereinbart werden. |
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(17) |
Angesichts der Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union und zur Förderung einer kontinuierlichen und ausgewogenen Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, sollten sie einen neuen rechtsverbindlichen Mechanismus einrichten, der einen regelmäßigen, einvernehmlich vereinbarten und fairen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen ermöglicht. Dieser neue rechtsverbindliche Mechanismus sollte für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der Union bereitstehen. |
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(18) |
Unbeschadet des derzeitigen Geltungsbereichs der in diesem Beschluss genannten Verhandlungen wäre es — falls die Schweiz ein Interesse an der Erweiterung des vereinbarten Geltungsbereichs bekunden sollte — im Interesse der Union, weitere Bereiche abzudecken, wie etwa Prüfung des Rahmens, Modernisierung und Ausweitung des am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7), das den freien Handel betrifft, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Eine solche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verhandlungen müsste im Einklang mit den einschlägigen Verfahren genehmigt werden, insbesondere da die Union dabei prüfen muss, ob eine solche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verhandlungen zu dem gegebenen Zeitpunkt weiterhin in ihrem Interesse ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über ein umfangreiches Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen, das Folgendes umfasst:
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institutionelle Bestimmungen in bilateralen Abkommen und erforderlichenfalls spezifische Anpassungen dieser Abkommen; |
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ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an Programmen der Union; und |
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einen rechtsverbindlichen Mechanismus im Hinblick auf einvernehmlich vereinbarte und faire finanzielle Beiträge der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen und |
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Vorschriften in Bezug auf den finanziellen Beitrag der Schweiz für den Zugang zu und die Verwendung von bestimmten Informationssystemen der Union. |
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „EFTA“, die gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV als Sonderausschuss tätig wird, und auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Richtlinien geführt.
Artikel 3
Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen institutionellen Rahmen für die bilateralen Beziehungen ersetzt und aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. VAN PETEGHEM
(1) Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen institutionellen Rahmen für die bilateralen Beziehungen.
(2) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.
(4) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.
(5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369.
(6) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(7) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/995/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)