31977D0623

77/623/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976

Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/10/1977 S. 0030 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (77/623/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund der Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 2, 3, 4 und 5,

auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1976 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019573">

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 273 000 000 DM ist für Investitionsprojekte in Grubenbetrieben, Kokereien, Brikettfabriken und Zechenkraftwerken vorgesehen. Der Anteil der Investitionsbeihilfe an den Gesamtinvestitionen liegt bei etwa 25 bis 30 %.

Die Investitionsbeihilfe ist im Rahmen der neuen kohlenpolitischen Orientierung der Gemeinschaft als positiv zu beurteilen, denn sie begünstigt die langfristige Stabilisierung der Förderung in den deutschen Revieren. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 § 1 der Entscheidung.

Zweck und Höhe der beantragten Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 § 5 der Entscheidung die Bundesregierung verpflichtet, der Kommission mindestens einmal jährlich für die einzelnen Projekte, deren Durchführung beschlossen wurde, die damit verfolgten Zwecke, die darauf entfallenden Investitionssummen sowie die entsprechenden Beihilfebeträge anzuzeigen.

Die Beihilfe zur Finanzierung der Bergmannsprämie trägt dazu bei, dem Steinkohlenbergbau die für die Steigerung seiner Produktivität unbedingt erforderliche Stabilität qualifizierten Personals zu erhalten. Die Unternehmen betreiben darüber hinaus für die notwendige Einstellung, Ausbildung, Anpassung und Stabilität des Personals einen Aufwand, der den Beihilfebetrag der Bergmannsprämie um ein Mehrfaches übersteigt.

Zweck und Höhe der Bergmannsprämie zeigen, daß es sich um eine Maßnahme entsprechend Artikel 8 der Entscheidung handelt.

Die Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation in Höhe von 32 800 000 DM soll sicherstellen, daß Forschungsergebnisse möglichst schnell zur praktischen Anwendung im Produktionsprozeß gelangen. Die Beihilfe deckt die den Unternehmen entstehenden Kosten nur knapp zur Hälfte und wird für einzelne Vorhaben gewährt, die bei ihrer Verwirklichung mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen im Steinkohlenbergbau erwarten lassen. Aus diesem Zweck und der Höhe der Beihilfe ergibt sich, daß sie mit den Bestimmungen des Artikels 7 § 2 der Entscheidung vereinbar ist.

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Die Beihilfe für die Schaffung von langfristigen Sicherheitsbeständen an Kohle und Koks in Höhe von 80 000 000 DM stellt eine neue Maßnahme der Bundesregierung dar. Die Bundesregierung hat beschlossen, daß zur Erhöhung der langfristigen Energieversorgungssicherheit eine Reserve an Kohle und Koks in Höhe von 10 Mill. Tonnen angelegt wird. Zu diesem Zweck hat die Notgemeinschaft Deutscher Steinkohlenbergbau 10 Mill. Tonnen Kohle und Koks gekauft. Die dafür von der Bundesregierung vorgesehene Beihilfe deckt die reinen Lagerhaltungskosten und Abschreibungen bis auf maximal 30 % ab.

Zweck und Höhe der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die Artikel 10 der Entscheidung entspricht.

Für das Jahr 1976 ist vorgesehen, daß die öffentliche Hand Zahlungen in Höhe von 67 200 000 DM als Tilgungsraten an die früheren Eigentümer der Schachtanlagen leistet, die eine staatlich verbürgte Einbringungsforderung gegen die Ruhrkohle AG (RAG) besitzen. Aus dieser Bürgschaft ist die öffentliche Hand in Anspruch genommen worden, da die Finanzlage der RAG die Zahlung des Betrages von 67 200 000 DM nicht gestattet. Die Unterlagen über die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage der Grubenbetriebe der RAG im Jahr 1976 zeigen, daß die Kosten unter Einberechnung der Abschreibungen und der Zinsen für das investierte Eigenkapital geringfügig höher waren als die Erlöse. Die sich hiernach ergebenden Grubenbetriebsverluste sind höher als der Beihilfebetrag.

Im Rahmen der Gemeinschaft ist das Ruhrrevier als leistungsfähiges Revier anzusehen. Die Beihilfe, die verhindern soll, daß die Grubenbetriebsverluste auf eine Höhe ansteigen, die das Unternehmen gefährden, zeigt, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Artikel 12 § 1 Ziffer 2 der Entscheidung entspricht.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 § 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1976.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 223 500 000 ERE, d.h. 2,38 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die laufende Förderung (je Tonne) in der Bundesrepublik höher subventioniert als in Großbritannien und wesentlich niedriger als in Frankreich und Belgien.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - auf Grund der hohen Haldenbestände an Kohle und Koks sind Versorgungsschwierigkeiten nicht aufgetreten;

- die Lieferungen deutscher Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind im Vergleich zu 1975 leicht gesunken, da sich die konjunkturelle Entwicklung der Stahlindustrie nur unwesentlich gebessert hat;

- 1976 sind keine Preisangleichungsgeschäfte vorgenommen worden;

- die deutschen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise führten 1976 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher;

- die Rationalisierung der Förderung ist 1976 durch hohe Investitionen und die Schließung von zwei marginalen Schachtanlagen gewährleistet worden.

Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1976 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des deutschen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS 1976 gezahlt werden.

Gemäß Artikel 14 § 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Genehmigung erteilt, im Kalenderjahr 1976 folgende Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus zu gewähren: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 273 000 000 DM an die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus zur Intensivierung der Investitionstätigkeit;

2. Gewährung einer Bergmannsprämie an die Schicht- und Gedingelöhner für jede unter Tage verfahrene Schicht bis zu einem Betrag von 115 000 000 DM;

3. Förderung der Entwicklung und der Erstinnovation bis zu einem Betrag von 32 800 000 DM;

4. Übernahme der Tilgungsraten der Ruhrkohle AG (RAG) auf die staatlich verbürgten Einbringungsforderungen der Altgesellschaften bis zu einem Betrag von 67 200 000 DM;

5. Eine Beihilfe in Höhe von 80 000 000 DM für die Schaffung langfristiger Sicherheitsbestände.

Artikel 2

Die Bundesregierung teilt der Kommission bis zum 30. November 1977 Einzelheiten über die auf Grund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und die Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. September 1977

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission