2003/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Förderung der Beschäftigung in der Region Sizilien durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1484)
Amtsblatt Nr. L 267 vom 17/10/2003 S. 0029 - 0034
Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Förderung der Beschäftigung in der Region Sizilien durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1484) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/739/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben Nr. 7666 vom 26. Juni 2000 (Aktenzeichen A/35346 vom 29. Juni 2000) hat Italien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Änderung und die Verlängerung für den Zeitraum 2000-2006 der Beihilferegelung (Beschäftigungsförderung) Nr. N 692/97, die die Kommission am 25. Februar 1998 genehmigt hatte, angemeldet(3). Letztere war aufgrund der vollständigen Inanspruchnahme des von der Kommission für den Zeitraum 1997-1999 genehmigten Finanzrahmens von ca. 76,5 Mio. EUR abgelaufen. (2) Besagte Regelung wurde als angemeldete Beihilfe unter der Nummer N 428/2000 registriert, da sie vor ihrem Inkrafttreten aufgrund einer ausdrücklichen Aufschubklausel der Genehmigung nach Maßgabe der Artikel 87 ff. EG-Vertrag bedurfte. (3) Mit Schreiben vom 31. August 2000 (D/54509), 30. März 2001 (D/51384), 28. Mai 2001 (D/52158), 16. November 2001 (D/54755) und 7. Februar 2002 (D/50529) bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben Nr. 1593 vom 8. Februar 2001 (A/31192), Nr. 4129 vom 27. März 2001 (A/33708), Nr. 10255 vom 19. September 2001 (A/37368), Nr. 11847 vom 3. Oktober 2001 (A/37873), Nr. 1003 vom 22. Januar 2002 (A/30514), Nr. 4873 vom 18. April 2002 (A/32946) und Nr. 5439 vom 29. April 2002 (A/33234) geantwortet. (4) Am 16. Januar 2002 fand in Brüssel ein Treffen zwischen den Vertretern Italiens und der Kommission statt. (5) Die Kommission hat Italien mit Schreiben SG(2002) D/230509 vom 4. Juli 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, keine Einwände gegen den nicht investitionsgebundene Beschäftigungsbeihilfen vorsehenden Teil A der Beihilferegelung zu erheben und wegen Teil B der Regelung, der sich auf investitionsgebundene Beschäftigungsbeihilfen bezieht, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (7) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (8) Da am 3. Januar 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen(5) in Kraft getreten ist, hat die Kommission den italienischen Behörden am 31. Januar 2003 in einem Schreiben (D/50666) mitgeteilt, dass sie die fragliche Beihilferegelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung prüfen wird. (9) In diesem Zusammenhang hat die Kommission den italienischen Behörden einen einmonatigen Aufschub gewährt, um die Abgabe etwaiger Stellungnahmen zu ermöglichen. (10) Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen erhalten. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG Zielsetzung (11) Durch die Regelung sollen in Sizilien, einer Region mit einem außergewöhnlich niedrigen Lebensstandard und einer erheblichen Unterbeschäftigung, Arbeitsplätze geschaffen werden. Rechtsgrundlage (12) Die Beihilferegelung basiert auf den folgenden gesetzlichen Bestimmungen der Region Sizilien: - Regionalgesetz Nr. 30/1997; - Artikel 9 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 24/2000 und Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 17/2001, durch die der Anwendungsbereich der Regelung ausgeweitet wird; - Regionalgesetz Nr. 9/2000 zur Verlängerung des Gesetzes Nr. 30/1997 für das Jahr 2000; - Artikel 18 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 zur Verlängerung des Regionalgesetzes Nr. 30/1997 für den Zeitraum 2001-2006. Laufzeit und Haushaltsmittel (13) Die Laufzeit der Regelung endet am 31. Dezember 2006. Die Haushaltsmittel belaufen sich insgesamt auf ca. 554 Mio. EUR. Empfänger (14) In Sizilien tätige Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Stahlindustrie, die bestimmte Arbeitnehmergruppen unbefristet einstellen, können Leistungen im Rahmen der Regelung erhalten. Gegenstand (15) Die Regelung, mit der Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, besteht aus zwei Teilen: Teil A betrifft die nicht investitionsgebundene, Teil B die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen. Form und Intensität der Beihilfe (16) Die Beihilfen werden in Form einer vollständigen Befreiung von den Sozialabgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren gewährt, wenn eine der folgenden Arbeitnehmergruppen unbefristet eingestellt wird: - Lehrlinge, - auszubildende Arbeitslose, - Langzeitarbeitslose (mehr als 24 Monate), - sonstige Arbeitslose, - Behinderte und ehemalige Drogenabhängige nach erfolgreichem Entzug, - auf Mobilitätslisten stehende Arbeitnehmer, - Arbeitnehmer, die seit mindestens 24 Monaten eine Lohnergänzung über eine "Cassa integrazione" (Lohnausgleichskasse) erhalten. (17) Die gleichen Beihilfen sind außerdem vorgesehen für - die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge; - die Umwandlung befristeter Ausbildungs-/Arbeitsverträge in unbefristete Verträge. (18) Die Gewährung der Beihilfen ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden: - In den zwölf der Einstellung vorausgegangenen Monaten darf kein Personalabbau stattgefunden haben; - die Einstellung muss gegenüber der Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den sechs ihr vorausgehenden Monaten die Schaffung neuer Arbeitsplätze mit sich bringen. In Fällen der Umwandlung befristeter Ausbildungs-/Arbeits- oder anderer Verträge dürfen die betreffenden Arbeitnehmer nicht in den Personalbestand des Unternehmens mit eingerechnet werden, wenn die Vertragsumwandlung jene Arbeitnehmer selbst betrifft. (19) Italien hat die durchschnittliche Förderung mit 45 % des Bruttolohns des jeweiligen Arbeitnehmers veranschlagt. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (20) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission festgestellt, dass Teil B der Regelung, in dem investitionsabhängige Beschäftigungsbeihilfen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(6), der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU(7) sowie der Bestimmungen zu prüfen ist, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(8) und in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor(9) festgelegt sind. (21) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Bedenken in Bezug auf: a) den Charakter der Erstinvestition, an die die geschaffenen Arbeitsplätze gebunden sind. Die Kommission bezweifelt, dass die in der Regelung vorgesehenen Beschäftigungsbeihilfen ausschließlich der Schaffung von an eine Erstinvestition gebundenen Arbeitsplätzen im Sinne der Ziffern 4.11-4.14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dienen; b) die Beihilfeintensität: Die Kommission bezweifelt auch, dass die Intensität der in der Regelung vorgesehenen Beihilfen, die gemäß Ziffer 4.13 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Verhältnis zu den Lohnkosten berechnet werden kann, die in der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 vorgegebenen Obergrenzen für die Region Sizilien (35 % NSÄ + 15 % BSÄ für KMU) einhält; c) die Einhaltung der in den Ziffern 4.18-4.21 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorgesehenen Kumulierungsvorschriften; d) die Erfuellung des in Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegten Kriteriums der Notwendigkeit der Beihilfe; e) die Wahrung des Grundsatzes, wonach der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der produktiven Investitionen gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 mindestens 25 % betragen muss, um zu gewährleisten, dass die Investitionen rentabel und gesund sind; f) bezüglich des Agrar- sowie des Fischerei- und Aquakultursektors die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und der entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor. (22) Die Kommission hat weder von den italienischen Behörden noch von sonstigen Beteiligten Stellungnahmen zu den von ihr zum Ausdruck gebrachten Bedenken erhalten. IV. WÜRDIGUNG Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (23) Um zu beurteilen, ob die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss geprüft werden, ob sie den Begünstigten durch den Eingriff des Staates einen Vorteil verschaffen, Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (24) Das erste Tatbestandsmerkmal staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 betrifft die mögliche Begünstigung bestimmter Beihilfeempfänger. Es gilt also zum einen zu klären, ob den begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, bzw. ob sie auf diese Weise Kosten vermeiden, die sie normalerweise aus eigenen Mitteln hätten bestreiten müssen, und zum anderen, ob dieser Vorteil einer bestimmten Gruppe von Unternehmen gewährt wird. Indem Italien in einer bestimmten Region des Landes (Sizilien) ansässigen Unternehmen die Inanspruchnahme von Beschäftigungsbeihilfen in Form einer Befreiung von den Sozialabgaben gestattet, befreit es diese teilweise von den Lohnkosten, die normale, von einem Unternehmen im eigenen Interesse bestrittene Kosten darstellen, und verschafft ihnen auf diese Weise finanzielle Vorteile, die ihre Wettbewerbsposition verbessern. Darüber hinaus kommen diese Maßnahmen Unternehmen zugute, die in bestimmten Gebieten des italienischen Staatsgebiets tätig sind, und begünstigen sie insofern, als eben diese Maßnahmen den außerhalb dieser Gebiete ansässigen Unternehmen nicht gewährt werden. (25) Das zweite Tatbestandsmerkmal ist die Gewährung der Beihilfe durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln. Im vorliegenden Fall sind insofern staatliche Mittel betroffen, als dem Staat Einnahmen entgehen, weil bestimmte Unternehmen von der Entrichtung von Sozialabgaben befreit werden. (26) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen außerdem unzulässig, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall drohen die betreffenden Beihilfen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten, denen die Beihilfen nicht zugute kommen, stärken. Wenn dieser Effekt im Rahmen des Handels zwischen Mitgliedstaaten auftritt, wird dieser durch die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigt. Insbesondere verfälschen diese Maßnahmen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn die Unternehmen einen Teil ihrer Produkte in andere Mitgliedstaaten exportieren. Entsprechend wird die inländische Produktion auch dann begünstigt, wenn die Empfängerunternehmen nicht selbst an den Ausfuhren teilnehmen, weil sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den italienischen Markt auszuführen, dadurch verringern(10). (27) Aus den vorstehend angeführten Gründen sind die in Rede stehenden Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich verboten und können nur als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahme- oder Freistellungsbestimmungen fallen. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (28) Unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen (siehe Ziffern 1 und 2) und des Umstands, dass die Maßnahmen noch nicht durchführbar sind, stellt die Kommission fest, dass Italien seiner Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (29) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muss sie deren etwaige Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag prüfen. (30) In Bezug auf die Anwendbarkeit der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen nicht unter die Legalausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag fallen können, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) handelt und die Maßnahmen auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) fallen. Aus offensichtlichen Gründen kommen die Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) ebenfalls nicht in Frage. (31) Da sie der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen sollen, muss geprüft werden, ob die Beihilfen gegebenenfalls nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden können. Freistellung als Regionalbeihilfe (32) Die Kommission erinnert daran, dass sie mit Beschluss vom 1. März 2000 die italienische Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 für die Festlegung der Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt hat(11). Danach handelt es sich bei Sizilien um ein Fördergebiet. Würdigung der Regelung nach Maßgabe der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (33) Eingedenk dessen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahme von den italienischen Behörden eingegangen ist, stellt die Kommission fest, dass sich im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens keine Umstände ergeben haben, die ihre Bedenken ausräumen könnten. So lässt kein Umstand den sicheren Schluss zu, dass a) die in der Regelung vorgesehenen Beschäftigungsbeihilfen ausschließlich der Schaffung von an eine Erstinvestition gebundenen Arbeitsplätzen im Sinne der Ziffern 4.11-4.14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und von Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dienen; b) die Intensität der in der Regelung vorgesehenen Beihilfen, die gemäß Ziffer 4.13 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Verhältnis zu den Lohnkosten berechnet werden kann, die in der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 für die Region Sizilien vorgegebenen Obergrenzen (35 % NSÄ + 15 % BSÄ für KMU) einhält. Tatsächlich beläuft sich die Bruttobeihilfeintensität der Regelung, ausgedrückt als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze, auf 135 % der Lohnkosten(12); c) die in den Ziffern 4.18 bis 4.21 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorgesehenen Kumulierungsvorschriften eingehalten wurden; d) das in Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegte Kriterium der Notwendigkeit der Beihilfe erfuellt ist; e) der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der produktiven Investitionen gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 mindestens 25 % beträgt, um zu gewährleisten, dass die Investitionen rentabel und gesund sind; f) die Investitionsbeihilfen im Bereich der Landwirtschaft mit den Abschnitten 4.1 und 4.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft und im Bereich der Fischerei und der Aquakultur mit den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vereinbar sind. Würdigung der Regelung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 (34) Am 3. Januar 2003 ist die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Anmeldungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. (35) Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 (D/50666) wies die Kommission die italienischen Behörden darauf hin, dass sie die fragliche Regelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 nach den Bestimmungen dieser prüfen werde. Dabei gewährte die Kommission den italienischen Behörden einen einmonatigen Aufschub, um ihnen die Abgabe etwaiger Stellungnahmen zu ermöglichen. Italien hat diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelt. (36) Die in Rede stehende Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen vor. Diese Arbeitsplätze stehen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens in Zusammenhang(13). (37) Gemäß den von Italien bei Anmeldung der Regelung übermittelten Angaben beläuft sich die Bruttobeihilfeintensität der Regelung, ausgedrückt als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze, auf 135 % der Lohnkosten(14). (38) Hierzu stellt die Kommission fest, dass in den Fällen, in denen Arbeitsplätze für Arbeitnehmer geschaffen werden, die noch nie gearbeitet haben oder ihren Arbeitsplatz verloren haben bzw. demnächst verlieren (im vorliegenden Fall handelt es sich um Lehrlinge, Langzeitarbeitslose, auszubildende Arbeitslose, sonstige Arbeitslose, auf Mobilitätslisten stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die seit mindestens 24 Monaten eine Lohnergänzung über eine "Cassa integrazione" erhalten(15)), die Intensität der in der Regelung vorgesehenen Beihilfe die in der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 für die Region Sizilien vorgegebene Obergrenze für regionale Investitionsbeihilfen (35 % NSÄ + 15 % BSÄ für KMU) im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 nicht einhält. (39) Da diese Intensität die regionale Obergrenze gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 übersteigt, liegt sie zwangsläufig auch über der Intensitätsobergrenze, die im Falle einer Kumulierung der Beschäftigungsbeihilfen nach diesem Artikel 4 Absatz 3 mit den Beihilfen zur Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern nach Artikel 5 und 6 dieser Verordnung zulässig ist. Im vorliegenden Fall steht die in der Regelung für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose, Behinderte und ehemalige Drogenabhängige vorgesehene Beihilfeintensität nicht im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002. (40) Was schließlich die Beihilfen für die Umwandlung befristeter Arbeits- und Ausbildungs-/Arbeitsverträge in unbefristete Verträge anbelangt, so kann die Kommission, da Italien im Rahmen des nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens keine Angaben übermittelt hat, nicht zu dem Schluss kommen, dass diese Beihilfen sowohl zur Schaffung von Arbeitsplätzen als auch zur Umwandlung der Verträge gewährt worden sind, ohne die entsprechende Obergrenze für Regionalbeihilfen, die sich nach der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 20002006 für die Region Sizilien bestimmt, zu überschreiten. (41) Da Italien im Rahmen des nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens keine Angaben übermittelt hat, kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Kumulierungsvorschriften für die Beihilfen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 eingehalten wurden. (42) Die Kommission kann auch nicht zu dem Schluss kommen, dass das Kriterium der Notwendigkeit der Beihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erfuellt wurde und dass der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung des Vorhabens gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung mindestens 25 % der Investition beträgt. (43) Im Übrigen kann die Kommission auch nicht zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den Investitionen im Zusammenhang mit den Arbeitsplätzen um "materielle Investitionen" im Sinne der Definition von Artikel 2 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 handelt. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (44) Aus den in den Ziffern 29 bis 43 dieser Entscheidung dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilferegelung zur Förderung der Beschäftigung in Sizilien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Italien zur Förderung der Beschäftigung in Sizilien durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf deshalb nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 2. (3) ABl. C 130 vom 28.4.1998, S. 15. (4) Siehe Fußnote 2. (5) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (6) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (8) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (9) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (10) Urteil des EuGH vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, S. 4067, Randnr. 19. (11) ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 12. (12) Nach Aussage Italiens machen die Sozialabgaben 45 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers aus. Da die Regelung die vollständige Befreiung von den Sozialabgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren vorsieht, ergibt sich eine Bruttointensität in Höhe von 135 %. (13) Im Sinne dieses Artikels steht ein Arbeitsplatz "mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens in Zusammenhang", wenn er die Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Während dieses Zeitraums werden auch diejenigen Arbeitsplätze erfasst, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden. (14) Siehe Fußnote 12. (15) Zu den Einstellungsbeihilfen für Arbeitnehmer, die seit mindestens 24 Monaten eine Lohnergänzung über eine "Cassa integrazione" (Lohnausgleichskasse) erhalten, hebt die Kommission hervor, dass ihre Situation vollkommen mit der von Arbeitslosen im eigentlichen Sinne vergleichbar ist, weil die "Cassa integrazione" nur im Rahmen von Umstrukturierungsprozessen eintritt, die einen Personalabbau erforderlich machen, und es höchstwahrscheinlich ist, dass die seit mindestens 24 Monaten eine Lohnergänzung über eine solche Kasse erhaltenden Arbeitnehmer als Erste ihren Arbeitsplatz verlieren werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die virtuelle Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der "Cassa integrazione" im Falle eines Arbeitslosen, der länger als 24 Monate Bezüge über diese Kasse erhält, der Situation tatsächlicher Arbeitslosigkeit entspricht.