78/285/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1978 zur Änderung der Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Staatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 074 vom 16/03/1978 S. 0029 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1978 zur Änderung der Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/285/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (3), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, nach Ablauf einer bestimmten Frist in der Gemeinschaft grundsätzlich keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Mit der vorgenannten Entscheidung hat die Kommission das Großherzogtum Luxemburg unter anderem ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut der Sorte "Tiran" (Phleum pratense L.), soweit es zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, zu untersagen, weil die Sorte nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes im Großherzogtum Luxemburg insoweit nicht den Ergebnissen entsprochen hat, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Nach den Ergebnissen neuer Anbauprüfungen kann nicht mehr festgestellt werden, daß die Sorte im Großherzogtum Luxemburg einen geringeren landeskulturellen Wert besitzt als andere dort zugelassene vergleichbare Sorten. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie nicht mehr erfuellt. Es ist daher angebracht, die Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg zu widerrufen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg in der Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 wird betreffend die Sorte "Tiran" (Phleum pratense L.) ab 31. Dezember 1977 widerrufen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 253 vom 30.9.1975, S. 45.