32000D0808

2000/808/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Destillation bestimmter Weinerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 328 vom 23/12/2000 S. 0049 - 0050


Entscheidung des Rates

vom 19. Dezember 2000

über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Destillation bestimmter Weinerzeugnisse

(2000/808/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2000,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft die Destillation von Wein unterstützen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern.

(2) In Rheinland-Pfalz hat eine Abfolge von drei Jahrgängen mit einer Weinerzeugung von unter 6 Millionen Hektolitern im Jahr (und somit unter dem über 10 Jahre hinweg verzeichneten Jahresdurchschnitt von 7,1 Millionen Hektolitern), gefolgt von drei aufeinander folgenden Jahrgängen mit einer Erzeugung zwischen 7 und über 8 Millionen Hektolitern im Jahr dazu geführt, dass die Weinpreise seit Herbst 1998 deutlich gesunken sind.

(3) Die deutschen Behörden planen eine außerordentliche Beihilfe zur Destillation von höchstens 350000 Hektolitern Wein in dieser Region als Ergänzung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und haben die Kommission am 21. September 2000 von der geplanten Beihilfe in Kenntnis gesetzt.

(4) Die Kommission hat sich bisher zu Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht nicht geäußert.

(5) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Weinmarkt mit abnorm niedrigen Weinpreisen und ohne Aussicht auf schnelle und anhaltende Erholung soll durch die Gewährung einer Beihilfe von 7,66 EUR (15 DEM) je Hektoliter zusätzlich zu der bereits vorgesehenen Beihilfe von 17,89 EUR (35 DEM) je Hektoliter (aufgrund der Anwendung der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Maßnahme) diesem Ungleichgewicht abgeholfen werden. Die zusätzliche Beihilfe und die bereits vorgesehene Beihilfe sollten nach dem Alkoholgehalt des Weins gestaffelt werden, dürfen zusammengenommen aber auf keinen Fall 25,56 EUR (50 DEM) überschreiten.

(6) Es liegen also außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Beseitigung des festgestellten Ungleichgewichts erforderlich ist, unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eine zusätzliche, außerordentliche Beihilfe der deutschen Behörden zur Destillation von höchstens 350000 Hektolitern Wein in Rheinland-Pfalz in Höhe von höchstens 4,38 Millionen EUR (8,57 Millionen DEM), einschließlich Verwaltungsausgaben, wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).