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1.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/13 |
BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES
vom 22. Januar 2018
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 486 Absätze 3 und 4 sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor. |
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(2) |
In Artikel 4 des Ratsbeschlusses 2014/668/EU (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Abschaffung von Zöllen und die Bestimmungen, welche die Anhänge I-A bis I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens betreffen. Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. |
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(3) |
Nach der einseitigen Vorwegnahme der Umsetzung der in Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mithilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen hat die Union die von den Vertragsparteien vereinbarten besonderen Modalitäten der Umsetzung des Stufenplans (in „Abbaustufen“) bereits angewendet. |
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(4) |
Eine Klärung der Modalitäten des Zollabbaus wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), im Zusammenhang mit der Änderung der autonomen Handelspräferenzen angenommen, um die auf den Basiszollsatz anzuwendende Senkung für alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 aufgeführten Abbaustufenzu präzisieren. |
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(5) |
Eine entsprechende Präzisierung ist erforderlich, damit sichergestellt wird, dass die gleichen Modalitäten — im Sinne des von den Vertragsparteien im Verlauf der Verhandlungen erzielten gemeinsamen Verständnisses — für die optimale Umsetzung des Stufenplans klar festgelegt werden. Solche Modalitäten sind von den beiden Vertragsparteien des Abkommens anzuwenden. |
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(6) |
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende Tabelle neuberechnet werden, falls die handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens nach dem 15. Mai 2014 in Kraft treten, damit die relative, d. h. verhältnismäßige Präferenz im Vergleich zu den für den jeweiligen Zeitraum geltenden in der WTO gebundenen Ausfuhrzollsätze gewahrt bleibt. |
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(7) |
Auch nach Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem Schutzmaßnahmen in Form eines Aufschlags auf die Ausfuhrabgaben für bestimmte Waren festgelegt sind, muss die entsprechende Tabelle neuberechnet werden, falls die handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens nach dem 15. Mai 2014 in Kraft treten, damit die relative, d. h. verhältnismäßige Präferenz im Vergleich zu den für den jeweiligen Zeitraum geltenden in der WTO gebundenen Ausfuhrzollsätze gewahrt bleibt. |
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(8) |
Eine technische Änderung an Zolltarif 1207 9997 00 in Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Definition im Sinne des United Commodities Classifier (UKTZED) der Ukraine wiederzugeben. |
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(9) |
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (5) ermächtigte der Assoziationsrat EU-Ukraine den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden: „Handelsausschuss“), bestimmte Anhänge zu Handelsfragen, einschließlich der Anhänge I-C und I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(10) |
Der in dem Assoziationsrat und dem Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt der Union sollte daher auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens und im Handelssauschuss zur Neuberechnung des in den Anhängen I-C und I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist, beruht auf den beigefügten Beschlussentwürfen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss des Rates 2014/668/EU vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
(5) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE
vom … 2018
zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über die Abschaffung von Zöllen und des damit zusammenhängenden Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde einseitig eine Präferenzregelung eingeführt, die eine Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine gemäß Anhang I der Verordnung ermöglichte. |
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(3) |
Diese Präferenzregelung bezog sich auf Zollzugeständnisse, die im Verlauf des ersten Jahres der Umsetzung des Abkommens gemäß Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens angewandt werden sollten. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde unter anderem eine Präzisierung für die spezifische, auf den Basiszollsatz anzuwendende Senkung für alle in Anhang I der Verordnung aufgeführten „Abbaustufen“ eingeführt. |
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(5) |
Im Interesse der Eindeutigkeit des Abkommens ist eine entsprechende Präzisierung erforderlich, mit der die spezifische, auf den Basiszollsatz anzuwendende Senkung für alle nachfolgenden Jahre für alle in Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten „Abbaustufen“ festgelegt wird. Diese Modalitäten des Zollabbaus tragen dem mit der Ukraine im Verlauf der Verhandlungen erzielten gegenseitigen Einvernehmen Rechnung und werden von beiden Vertragsparteien angewendet. |
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(6) |
Nach Artikel 463 Absatz 2 des Abkommens stellt der Assoziationsrat ein Forum für den Austausch von Informationen über die Umsetzungs- und Durchsetzungsmaßnahmen dar. |
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(7) |
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(8) |
Es ist daher angezeigt, dass der Assoziationsrat EU-Ukraine einen Beschluss zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens fasst — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses eine neue Anlage C hinzugefügt, um die Anwendung der auf den Basiszollsatz anzuwendenden Senkung für alle nachfolgenden Jahre für alle in Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten „Abbaustufen“ zu präzisieren.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Vorsitz
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
ANLAGE C ZUM ANHANG I-A DES TITELS IV, KAPITEL 1 DES ABKOMMENS
ZOLLABBAU
STUFENPLAN DER VERTRAGSPARTEIEN FÜR DEN ABBAU VON ZÖLLEN AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI
In diesem Anhang wird eine Präzisierung der auf den Basiszollsatz anzuwendenden Senkung für alle „Abbaustufen“ festgelegt.
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(1) |
Sofern im Stufenplan für den Zollabbau der Vertragsparteien nach Anhang I-A zu des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens (im Folgenden „Stufenplan“) nichts anderes festgelegt ist, gelten für den Abbau der Zölle durch die Vertragsparteien nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Artikel 29 (Beseitigung der Einfuhrzölle) des Abkommens folgende Präzisierungen:
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(2) |
Der Basiszollsatz und die Abbaustufe zur Ermittlung des in jedem Zollabbauschritt für Waren einer Tarifposition geltenden Zollsatzes sind in der entsprechenden Tarifposition im Stufenplan angegeben. |
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(3) |
Für die Zwecke des Zollabbaus sind die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abzurunden; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, so sind sie mindestens auf die erste Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abzurunden. |
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(4) |
Für die Zwecke dieser Anlage erfolgt die erste Zollsenkung mit Inkrafttreten dieses Abkommens und jede weitere Senkung zum 1. Januar des betreffenden Jahres. |
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(5) |
Fällt das Inkrafttreten dieses Abkommens auf ein Datum nach dem 1. Januar und vor dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres, so errechnet sich der verbleibende Anteil des Kontingents entsprechend dem Rest dieses Kalenderjahres. |
(1) Siehe Anhang 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom … 2018
zur Neuberechnung des Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle gemäß den Anhängen I-C und I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über die Abschaffung von Zöllen und der damit zusammenhängenden Anhänge I-C bis I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. |
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(2) |
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende Tabelle neuberechnet werden, falls die handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens nach dem 15. Mai 2014 in Kraft treten, damit die relative, d. h. verhältnismäßige Präferenz im Vergleich zu den für den jeweiligen Zeitraum geltenden in der WTO gebundenen Ausfuhrzollsätzen gewahrt bleibt. |
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(3) |
Auch nach Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem Schutzmaßnahmen in Form eines Aufschlags auf die Ausfuhrabgaben für bestimmte Waren festgelegt sind, muss die entsprechende Tabelle neuberechnet werden, falls die handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens nach dem 15. Mai 2014 in Kraft treten, damit die relative, d. h. verhältnismäßige Präferenz im Vergleich zu den für den jeweiligen Zeitraum geltenden in der WTO gebundenen Ausfuhrzollsätzen gewahrt bleibt. |
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(4) |
Eine technische Änderung an Zolltarif 1207 99 97 00 in Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Definition im Sinne des United Commodities Classifier (UKTZED) der Ukraine wiederzugeben. |
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(5) |
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(6) |
Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens tritt der Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zur Behandlung aller mit Titel IV des Abkommens (Handel und Handelsfragen) zusammenhängenden Fragen zusammen. |
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(7) |
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (2) übertrug der Assoziationsrat EU-Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) die Befugnis, bestimmte handelsbezogene Anhänge, einschließlich der Anhänge I-C und I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(8) |
Es ist daher angezeigt, dass der Handelsausschuss einen Beschluss zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle erlässt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der Vorsitz
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4).
ANHANG I
ANHANG I-C DES TITELS IV, KAPITEL 1 DES ABKOMMENS
STUFENPLAN ZUM ABBAU DER AUSFUHRZÖLLE
Die Zollsätze sind in Prozent angegeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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Vieh und Erzeugnisse aus Häuten
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Samen einiger Ölpflanzen
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Schrott aus Ferrolegierungen, Schrott aus NE-Metallen sowie Halbzeug daraus
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Abfallprodukte und Schrott aus Eisen oder Stahl
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(1) Im Folgenden werden die Daten für 2016 zu Informationszwecken dargestellt und ausschließlich zu dem Zweck, das Datum des Inkrafttretens des Abkommens und die Übereinstimmung der Tabellenangaben mit den vereinbarten Niveaus der Ausfuhrzölle darzustellen.
ANHANG II
ANHANG I-D DES TITELS IV, KAPITEL 1 DES ABKOMMENS
SCHUTZMASSNAHMEN FÜR AUSFUHRZÖLLE
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1. |
Während der 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens kann die Ukraine gemäß den Absätzen 1 bis 11 Schutzmaßnahmen in der Form eines Aufschlags auf die Ausfuhrabgaben auf die im Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten Waren ergreifen, wenn in einem beliebigen Einjahreszeitraum nach dem Inkrafttreten der Gesamtumfang der Ausfuhren aus der Ukraine in die EU für jeden aufgeführten ukrainischen Zolltarif-Code eine in ihrem Stufenplan in Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet. |
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2. |
Der Aufschlag, den die Ukraine nach Absatz 1 anwenden kann, wird gemäß ihrem Stufenplan in Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens festgesetzt und kann nur für den verbleibenden Teil des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums angewandt werden. |
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3. |
Die Ukraine wendet alle Schutzmaßnahmen auf transparente Weise an. Zu diesem Zweck notifiziert die Ukraine der EU schnellstmöglich schriftlich, dass sie beabsichtigt, eine derartige Maßnahme anzuwenden, und stellt alle sachdienlichen Informationen bereit, wie das Volumen (in Tonnen) der inländischen Produktion oder der Zusammenstellung von Erzeugnissen und das Volumen der Ausfuhren in die Union und die übrige Welt. Vor dem Ergreifen derartiger Maßnahmen lädt die Ukraine die Union so rechtzeitig wie möglich zu Konsultationen ein, um diese Informationen zu erörtern. Binnen 30 Arbeitstagen nach der Einladung zu Konsultationen dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden. |
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4. |
Die Ukraine stellt sicher, dass die Statistiken, mit denen diese Maßnahmen begründet werden, zuverlässig und angemessen sowie rechtzeitig öffentlich zugänglich sind. Die Ukraine legt umgehend vierteljährliche Statistiken über die Volumina (in Tonnen) der Ausfuhren in die Union und die übrige Welt vor. |
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5. |
Die Umsetzung und Durchführung des Artikels 31 dieses Abkommens und der damit zusammenhängenden Anhänge kann in dem in Artikel 465 dieses Abkommens genannten Handelsausschuss erörtert und überarbeitet werden. |
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6. |
Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrags, der noch vor Einführung eines Aufschlags nach den Absätzen 1, 2 und 3 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Aufschlag befreit. |
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7. |
In diesem Anhang wird Folgendes dargelegt: die Ursprungswaren, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 dieses Abkommens unterliegen können, die für jeden der genannten ukrainischen Zolltarif-Codes geltenden Auslösungsschwellen, die zur Anwendung dieser Maßnahmen führen, sowie die höchsten Aufschläge auf die Ausfuhrabgaben, die in den jeweiligen Einjahreszeiträumen zusätzlich zu den Ausfuhrzöllen auf diese Waren erhoben werden können. Die Zollsätze sind in %angegeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. „EIF“ bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. „EIF+1“ bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten ab dem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Analog geht es weiter bis EIF+15. |
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8. |
Für Erzeugnisse aus Häuten:
Erfassungsbereich: Erzeugnisse aus Häuten, die unter den ukrainischen Zolltarif-Codes 4101, 4102, 4103 90 eingereiht werden.
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9. |
Für Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:
Erfassungsbereich: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, die unter dem ukrainischen Zolltarif-Code 1206 00 eingereiht werden.
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10. |
Für Schrott aus Ferrolegierungen, Schrott aus NE-Metallen und Halbzeug daraus:
Erfassungsbereich: Schrott aus legiertem Stahl, der unter den ukrainischen Zolltarif-Codes 7204 21, 7204 29 00 00, 7204 50 00 00 eingereiht wird.
Erfassungsbereich: Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, der unter dem ukrainischen Zolltarif-Code 7218 10 00 00 eingereiht wird.
Erfassungsbereich: Kupfer, das unter den ukrainischen Zolltarif-Codes 7401 00 00 00, 7402 00 00 00, 7403 12 00 00, 7403 13 00 00, 7403 19 00 00 eingereiht wird.
Erfassungsbereich: Kupfer, das unter den ukrainischen Zolltarif-Codes 7403 21 00 00, 7403 22 00 00, 7403 29 00 00 eingereiht wird.
Erfassungsbereich: Schrott aus Ferrolegierungen, Schrott aus NE-Metallen sowie Halbzeug daraus, die unter den ukrainischen Zolltarif-Codes 7404 00, 7405 00 00 00, 7406, 7418 19 90 00, 7419, 7503 00, 7602 00, 7802 00 00 00, 7902 00 00 00, 8108 30 00 00 eingereiht werden.
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11. |
In den fünf Jahren nach dem Ende der Übergangszeit, d. h. in den Zeiträumen EIF+10 bis EIF+15, steht der Schutzmechanismus weiterhin zur Verfügung. Die maximale Höhe des Aufschlags wird linear von dem für EIF+10 festgelegten Wert auf 0 im Jahr EIF+15 gesenkt. |
(1) Im Folgenden werden die Daten für 2016 zu Informationszwecken dargestellt und ausschließlich zu dem Zweck, das Datum des Inkrafttretens des Abkommens und die Übereinstimmung der Tabellenangaben mit den vereinbarten Niveaus der Ausfuhrzölle darzustellen.