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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/2348 |
27.3.2024 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. März 2024
zur Änderung des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission hinsichtlich seiner Anwendbarkeit, der Aufgaben der Europäischen IVS-Beratergruppe und der Transparenz ihrer Arbeitsweise
(C/2024/2348)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) wurde mit dem Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission (2) eingesetzt. Der genannte Beschluss gilt bis zum 27. August 2017. Da die Richtlinie 2010/40/EU keine zeitliche Befristung für die Beratergruppe vorsieht, ist es nicht angebracht, eine zeitliche Befristung festzulegen, weshalb es notwendig ist, diese Befristung aufzuheben. |
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(2) |
Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission (3) legt horizontale Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission fest und enthält auch eine Beschlussvorlage für die Einsetzung von Expertengruppen. Daher sollte der Beschluss 2011/C 135/03 mit dem Beschluss C(2016) 3301 final im Einklang stehen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geänderten Fassung muss die Kommission die Europäische IVS-Beratergruppe und einschlägige Akteure konsultieren, bevor sie einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Arbeitsprogramms erlässt. Daher sollte im Beschluss 2011/C 135/03 eine neue Aufgabe der Europäischen IVS-Beratergruppe festgelegt werden. |
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(4) |
Daher muss der Beschluss 2011/C 135/03 hinsichtlich der Aufnahme dieser neuen Aufgabe geändert werden, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen des Beschlusses C(2016) 3301 erfüllt, und die zeitliche Befristung seiner Anwendbarkeit aufgehoben werden — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Der Beschluss 2011/C 135/03 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt: „Artikel 5a Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen – wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (*1) und (EU, Euratom) 2015/444 (*2) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5b Transparenz 1. Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden ‚das Register der Expertengruppen‘) aufgenommen. 2. In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und deren Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht:
3. Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (*3) beeinträchtigt würde. (*1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj)." (*2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj)." (*3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj)“." |
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5. |
Artikel 7 wird gestrichen. |
Brüssel, den 22. März 2024
Für die Kommission
Adina VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj.
(2) Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3).
(3) Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(4) Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 2023/2661 vom 30.11.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2661/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2348/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)