32001D0768

2001/768/EG: Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2001 über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums

Amtsblatt Nr. L 289 vom 06/11/2001 S. 0006 - 0007


Beschluss des Rates

vom 29. Oktober 2001

über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums

(2001/768/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Dritte AKP-EWG-Abkommen,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens(1),

gestützt auf das Interne Abkommen vom 19. Februar 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf das Interne Abkommen vom 16. Juli 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (nachstehend "Internes Abkommen zum 7. EEF" genannt)(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf das Interne Abkommen vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (nachstehend "Internes Abkommen zum 8. EEF" genannt)(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Mai 2000 beschloss die Kommission, im Rahmen ihrer allgemeinen internen Reform auch die Verwaltung der Auslandshilfeprogramme zu reformieren.

(2) Durch diesen Beschluss wurde offensichtlich, dass es der Kommission an Personal für die Erbringung der Auslandshilfe mangelt.

(3) Die mit Humanressourcen verbundenen Elemente der Reform beinhalten eine Neuorganisation der Verwaltung des Projektzyklus und eine umfassende Dekonzentration, indem die Tätigkeiten an die Delegationen im Ausland übertragen werden und die Entscheidungsfindung näher an den Ort des Geschehens gerückt wird; Ziel ist es, die Effizienz der Verwaltung der Hilfe und der Qualität der Maßnahmen zu verbessern und die Programmierung, Auswahl und Durchführung von Programmen und Projekten zu beschleunigen.

(4) In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, sowohl die Humanressourcen als auch die materiellen Infrastrukturen in den Delegationen der Kommission zu verstärken.

(5) Dabei ist geplant, die Kosten für das betreffende Personal im Zusammenhang mit Programmen außerhalb der AKP-Regionen durch die Nutzung eines Teils der Mittel aus den BA-Haushaltslinien zu bestreiten.

(6) Im Zeitraum 2001-2002 sollten 13 Delegationen der Kommission in AKP-Staaten "dekonzentriert" werden.

(7) Das am 14. September 2000 unterzeichnete neue Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (nachstehend "Internes Abkommen zum 9. EEF" genannt) verweist insbesondere in Artikel 1 Absatz 3 sowie in den Artikeln 4 und 9 auf Finanzmittel zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Delegationen der Kommission zwecks Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Aktionen.

(8) Bis zum Inkrafttreten des 9. EEF sollten aus den durch Einlagen der verschiedenen EEF erwirtschafteten Zinsen, die nun Teil des allgemeinen Guthabens des EEF sind, Finanzmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Internen Abkommen zum 6., 7. und 8. EEF bereitgestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Von den Zinserträgen, die durch EEF-Einlagen erwirtschaftet wurden und Teil des allgemeinen Guthabens des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sind, wird ein Betrag von 23000000 EUR für die Finanzierung der in Artikel 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahme in den AKP-Staaten zurückgestellt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Mittel werden für die Finanzierung folgender Ausgabenarten verwendet:

a) Flankierende Ausgaben im Zusammenhang mit der Auswahl, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Buchführung, Rechnungsprüfung und Kontrolle der Hilfemaßnahmen der Kommission in den AKP-Ländern, insbesondere Kosten der Einstellung und des Einsatzes von Sachverständigen und örtlichen Bediensteten in den Delegationen zur Unterstützung bei der Ausführung dieser "dekonzentrierten" Aufgaben und zur Bereitstellung technischer Hilfe bei der "Dekonzentration" des computergestützten Rechnungsführungssystems (OLAS) der Kommission;

b) Verwaltungskosten, sofern sie unmittelbar mit der Tätigkeit der eingestellten Sachverständigen und örtlichen Bediensteten verbunden sind, einschließlich des Erwerbs von Ausrüstung, der vorübergehenden Anmietung zusätzlicher Büroräume, der damit zusammenhängenden IT-Kosten usw.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(2) ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210.

(3) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(4) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.