32000D0359

2000/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Genossenschaften in der Region Sizilien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 384) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 129 vom 30/05/2000 S. 0021 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 2. Februar 2000

über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Genossenschaften in der Region Sizilien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 384)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/359/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 hatten die italienischen Behörden verspätet bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag das Gesetz Nr. 25 der Region Sizilien vom 1. September 1993 über Beschäftigungsmaßnahmen angemeldet, das, weil bereits erlassen, in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nr. NN 113/93 eingetragen wurde. Dieses Gesetz besteht aus 165 Artikeln, mit denen neue Beihilferegelungen eingeführt und einige Dutzend bestehende Regelungen geändert wurden. Nach einer vorläufigen Prüfung erwies es sich als notwendig, die Sache in drei Teile aufzugliedern, und zwar:

- die Artikel 44 und 50 des Gesetzes Nr. 25/1993 und das Kapitel VII desselben Gesetzes (Artikel 77-105): Maßnahmen zugunsten der Land- und Forstwirtschaft (Beihilfe NN 113/B/93);

- Artikel 55, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995: Maßnahmen zugunsten der Genossenschaften (Beihilfe NN 79/96);

- das übrige Regionalgesetz Nr. 25/1993 (Beihilfe NN 113/A/93).

(2) Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die mit Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, eingeführte Beihilferegelung und die entsprechenden Anwendungsfälle.

(3) Die Kommission hat am 25. März 1998 beschlossen, wegen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 6 der Region Sizilien vom 10. Januar 1995, und wegen der Beihilferegelung gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 23 der Region vom 9. Mai 1986, geändert durch Artikel 55 des Gesetzes Nr. 25/1993, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4) Mit Telefax vom 25. März 1998 (SG(98) D/32049)(3) wurde den italienischen Behörden irrtümlicherweise mitgeteilt, daß keine Einwände erhoben werden.

(5) Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 (SG(98) D/5241) hat die Kommission Italien ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der Regelung gemäß Artikel 55 des Gesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, und wegen der Regelung gemäß Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986, geändert durch Artikel 55 des Gesetzes Nr. 25/1993, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit demselben Schreiben hat die Kommission Italien ersucht, ihr innerhalb eines Monats nach dessen Eingang alle sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, damit die Vereinbarkeit der im Rahmen obiger Regelungen gewährten Beihilfen mit Artikel 87 des Vertrags geprüft werden kann.

(6) Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4).

(7) Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern.

(8) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 26. März 1999 übermittelt. Die Kommission hat von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. Die italienischen Behörden sind auf die Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung nicht eingegangen. Dagegen haben sie mitgeteilt, daß die meisten im Schreiben zur Einleitung des Verfahrens enthaltenen Bemerkungen die Regelung gemäß Artikel 36 des von der Kommission genehmigten Regionalgesetzes Nr. 23/1986 beträfen und daß die mit Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 eingeführte Regelung niemals angewendet worden sei.

(9) Wegen der irrtümlichen Mitteilung vom 25. März 1998 wurden die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juli 1999 aufgefordert, zu bestätigen, daß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 nie zur Anwendung gelangt ist, und sich zu seiner Aufhebung zu verpflichten; die Kommission teilte ihnen mit, daß sie eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben treffen müsse, falls die italienischen Behörden nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens antworteten.

(10) Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 (eingetragen am 26. Januar 2000) haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß die mit Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 eingeführte Regelung nie zur Anwendung gelangt ist.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(11) Mit Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 wurde Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 ein Unterabsatz hinzugefügt, mit dem eine Beihilferegelung für Genossenschaften eingeführt wird. Den italienischen Behörden zufolge wurde letzteres Gesetz bei der Kommission angemeldet, die ihre Genehmigung mitgeteilt hätte, wie aus dem Fernschreiben Nr. 6891 vom 25. Oktober 1986 hervorginge, mit dem die Ständige Vertretung Italiens den sizilianischen Behörden mitgeteilt hätte, daß die Kommission zu dieser Regelung keine besonderen Bemerkungen hätte.

(12) Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 sieht eine Beihilferegelung für Genossenschaften vor, die in zinsverbilligten Darlehen des Istituto regionale di credito alle cooperative (Regionales Institut für Kredite an Genossenschaften - IRCAC) besteht; diese Darlehen mit einem Zinssatz von 4 % und einer Hoechstlaufzeit von 20 Jahren dürfen 5 Mrd. ITL nicht übersteigen und sind zur Finanzierung folgender Vorhaben zu verwenden:

a) Steigerung der Produktivität und der Beschäftigtenzahl durch mehr Produktionsmittel und/oder die Modernisierung der Produktionsmittel und/oder der technischen Dienste durch Innovation und Verbesserungen;

b) Aufwertung der Erzeugnisse durch Qualitätsverbesserung;

c) Rationalisierung des Vertriebssystems;

d) den nicht 50 % übersteigenden Ausgleich der Passiva infolge der Durchführung der genannten Vorhaben;

e) Umstrukturierung und Umstellung der Produktionsanlagen.

Wenn sich unter den Mitgliedern der Genossenschaften bei der Cassa d'integrazione registrierte Arbeitnehmer und/oder entlassene Arbeitnehmer befinden, können folgende Vorhaben unter obigen Bedingungen finanziert werden:

f) Bau und Erwerb von Anlagen in den Bereichen Produktion, Vertrieb, Tourismus und Dienstleistungen;

g) Modernisierung und Erweiterung von unter den Buchstaben a) bis e) genannten Projekten.

(13) Nach Artikel 55 des Regionalgesetzes 25/1993 kann die Regierung der Region Sizilien zugunsten des IRCAC eine zusätzliche Bürgschaft für Finanzierungen der Genossenschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsgütern gewähren, wenn diese Güter keine ausreichende Garantie für die Deckung der den Genossenschaftsunternehmen vom IRCAC gewährten Darlehen sind.

(14) Sofern das Gesetz kein ausdrückliches Verbot vorsieht, ist die Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen möglich.

III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(15) Derartige Stellungnahmen sind im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu der betreffenden Regelung nicht eingegangen.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(16) In ihrem Schreiben vom 26. März 1999 beklagen die italienischen Behörden die Verzögerung und den unerklärlichen inhaltlichen Unterschied zwischen der Mitteilung vom 25. März 1998, die keine Einwände gegen die beiden Beihilferegelungen nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 und Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 enthielt, und der Mitteilung vom 2. Juli 1998, in dem die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag wegen der beiden genannter Regelungen bekanntgegeben wurde.

(17) Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, daß die meisten Bemerkungen der Kommission in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens sich auf dis Beihilferegelung des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 beziehen, das ihrer Ansicht nach von der Kommission genehmigt wurde, wie aus dem Fernschreiben Nr. 6891 von 25. Oktober 1986 der Ständigen Vertretung Italiens hervorging, mit dem diese den sizilianischen Behörden mitteilte, daß die Kommission keine besonderen Einwände erhebe.

(18) Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, bis zum 26. März 1999 nie zur Anwendung gelangte.

(19) Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 bestätigen die italienischen Behörden schließlich daß die Regelung gemäß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, nie zur Anwendung gelangte.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Beihilfecharakter der Maßnahmen gemäß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995

(20) Aufgrund der Angaben der italienischen Behörden und der Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen dieses Verfahrens stellt die Kommission fest, daß die Beihilferegelung nach Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 am 8. Oktober 1986 genehmigt wurde. Diese Regelung ist demnach eine bestehende Beihilferegelung nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag, auch wenn sich Italien tatsächlich an die von ihm akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen hinsichtlich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gehalten hat.

(21) Mit Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, geändert durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, wird eine neue Regelung eingeführt, die die in Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 vorgesehene ursprüngliche Regelung für zinsverbilligte Darlehen nicht ändert. So kann ein zinsverbilligtes Darlehen, wie in Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 23/1986 vorgesehen, mit oder ohne die Bürgschaften gemäß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 gewährt werden. Es handelt sich demnach um zwei gesonderte Regelungen. Die vorliegende Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahmen betrifft allein die Bürgschaftsregelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993.

(22) Die Bürgschaftsregelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 hätte bei der Kommission, wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, im Stadium der Planung angemeldet werden müssen. Dies haben die italienischen Behörden unterlassen und die Anmeldung erst nach Verabschiedung des Regionalgesetzes vorgenommen, so daß die Beihilfen nach Gemeinschaftsrecht unzulässig sind, da Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten wurde.

(23) Die Bürgschaften für die von den Genossenschaften beim IRCAC aufgenommenen Darlehen sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie es diesen Genossenschaften ermöglichen, Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den üblicherweise auf den Finanzmärkten geltenden zu erhalten. Durch die staatliche Bürgschaft können die Genossenschaften niedrigere Zinsen erwirken und/oder eine geringere Sicherheit leisten. Außerdem ist wahrscheinlich, daß einige Genossenschaften ohne die staatliche Bürgschaft ein Darlehen unter keiner Voraussetzung erhalten würden. Die Bürgschaft ermöglicht es somit den Genossenschaften, ihre Tätigkeit fortzusetzen oder gar Wettbewerber, die nicht in Genuß solcher Vorteile kommen, aus dem Markt zu drängen, bzw. tätig zu bleiben, anstatt aufzugeben oder sich umzustrukturieren. Die Bürgschaft stellt einen Vorteil für diejenigen Unternehmen dar, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig sind.

(24) Die staatliche Bürgschaft verfälscht den Wettbewerb, weil sie Handlungsmöglichkeiten der Empfängerunternehmen gegenüber den Wettbewerbern stärkt, die nicht die gleichen Vergünstigungen erhalten. Tritt die gleiche Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel ein, so beeinträchtigt die Beihilfe denselben.

(25) Insbesondere verfälscht die von der Bürgschaftsregelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 vorgesehene Beihilfe den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen; selbst wenn diese Unternehmen keine Exporteure sind, wird ihre Inlandsproduktion begünstigt, da die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen geringere Möglichkeiten haben, ihre Erzeugnisse auf den italienischen Markt auszuführen(5).

(26) Die Bürgschaft stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

Vereinbarkeit der Maßnahmen nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 mit dem Gemeinsamen Markt

(27) Da die Maßnahmen nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muß die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen.

(28) Was die Anwendbarkeit der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betrifft, vertritt die Kommission die Ansicht, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a)) noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b)), handelt; weil die fragliche Beihilfe auch nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) fällt, kommt sie für keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 2 in Betracht.

(29) Hier ist festzustellen, daß es die Beihilferegelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 den Genossenschaften ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen, da sie aufgrund dieser Regelung die Kosten für die Vornahme bestimmter Investitionen nicht tragen müssen. Das Beihilfeelement der Bürgschaft entspricht dem Unterschied zwischen dem Satz, den der Darlehensnehmer auf dem freien Markt zahlen würde, und dem dank der Bürgschaft tatsächlich erwirkten Satz, abzüglich einer etwaiger Bürgschaftsprämie. Falls die Genossenschaft wegen ihrer finanziellen Lage nicht in der Lage wäre, das Darlehen ohne staatliche Bürgschaft zu erhalten, stimmt die Höhe der Beihilfe aus der Bürgschaft mit dem Darlehensbetrag überein.

(30) Bezöge sich die Bürgschaft auf Darlehen für die Finanzierung von in Randnummer 12 Buchstaben b), c), d) und e) dieser Entscheidung aufgeführten Vorhaben, hätte sie keine Förderung vor Erstinvestitionen zur Folge, sondern würde die Unternehmen lediglich dadurch entlasten, daß diese keine laufenden Kosten in Verbindung mit der Aufnahme vor Darlehen zu tragen hätten, die darüber hinaus bereits subventioniert werden, um Transaktionen durchzuführen, die keine Erstinvestitionen sind: unter diesem Gesichtspunkt kann die Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellen.

(31) Die Betriebsbeihilfen können wegen ihrer besonders verzerrenden Wirkungen nur ausnahmsweise für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie in den am stärksten benachteiligten Regionen gewährt werden. Deshalb hängt ihre Genehmigung von einer gewissen Anzahl restriktiver Bedingungen ab, z. B. des zeitlichen Begrenzung. Diese restriktiven Bedingungen wurden nach und nach verstärkt, und in den neuen Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(6) ist ein grundsätzliches Verbot der Betriebsbeihilfen vorgesehen, die nur ausnahmsweise gewährt werden können, sofern sie zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sind.

(32) Da die Kommission über keinen Anhaltspunkt verfügt, aufgrund dessen sie feststellen kann, daß die genannten Voraussetzungen für die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung tatsächlich erfuellt werden, vertritt sie die Ansicht, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(33) Wird die Bürgschaft für Darlehen zur Finanzierung von in Randnummer 12 Buchstabe a) dieser Entscheidung vorgesehenen Vorhaben gewährt, kann sie als eine Beihilfe für die Durchführung einer Erstinvestition betrachtet werden; da die Kommission über keine Anhaltspunkte verfügt, die es ihr ermöglichen, die Beihilfeintensität zu berechnen und festzustellen, ob die Kumulierungsvorschriften und die Vorschriften für sensible Sektoren eingehalten werden, vertritt sie die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen regionalen Ausnahmeregelung nicht erfuellt sind. Nach italienischer Darstellung soll die Beihilferegelung eine Beschäftigungszunahme bewirken, aber die Kommission stellt fest, daß es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsplätze handelt, die lediglich mit der Tätigung einer Investition verbunden sind. Somit wird die Beihilfe als Regionalbeihilfe geprüft; die Anwendung der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage.

(34) Betrifft die Bürgschaft die Darlehen für die Finanzierung der in Randnummer 12 Buchstabe g) dieser Entscheidung genannten Vorhaben, kann sie eine von der Durchführung einer Erstinvestition abhängige Beihilfe darstellen: da die Kommission über keinen Anhaltspunkt verfügt, aufgrund dessen sie die Beihilfeintensität berechnen und die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften und der Vorschriften für sensible Sektoren überprüfen kann, vertritt sie die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene regionale Ausnahmeregelung nicht erfuellt sind.

(35) Wenn die staatliche Bürgschaft für die Genossenschaften notwendig ist, um das Darlehen für die Finanzierung der in Randnummer 12 dieser Entscheidung genannten Vorhaben zu erhalten, stellen die Beihilfen zu ihren Gunsten Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) dar, falls sich die fraglichen Vorhaben als notwendig erweisen, damit die Empfängerunternehmen ihre Tätigkeit fortsetzen können. Daher werden diese Beihilfen auch im Lichte dieser Leitlinien geprüft.

(36) Da die Kommission über keine Anhaltspunkte verfügt, aufgrund deren sie feststellen kann, daß die von den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfuellt sind, vertritt sie die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen sektoralen Annahmeregelung nicht gegeben sind.

(37) Infolgedessen kommen für die Beihilfen nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 nicht die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Frage; diese Beihilfen sind daher aufgrund des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus offensichtlichen Gründen sind die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) ebensowenig anwendbar.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(38) Die Kommission stellt fest, daß Italien die fragliche Beihilferegelung rechtswidrig, d. h. in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 erlassen hat.

(39) Aufgrund der in Ziffer 5 dieser Entscheidung dargelegten Argumente stellt die Kommission fest, daß die im Rahmen der Regelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(40) Wenn mit dem Gemeinsamem Markt unvereinbare Beihilfen rechtswidrig gewährt wurden, verlangt die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, daß der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe vom Empfänger zurückfordert, um den Status quo wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden zwar erklärt, daß Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, nie zur Anwendung gelangt ist, doch muß jede Beihilfe, die gegebenenfalls aufgrund der fraglichen Regelung gewährt wurde, zurückgefordert werden.

(41) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den einzelstaatlichen Verfahren. Der zurückzufordernde Betrag umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

(42) Unter Berücksichtigung des berechtigten Vertrauens, das bei den italienischen Behörden durch die an sie am 25. März 1998 gerichtete irrtümliche Mitteilung geweckt wurde, betrifft die Rückforderung nicht die Beihilfen, die in der Zeit vom 25. März 1998 bis 2. Juli 1998 gewährt wurden, da den italienischen Behörden zu diesem Termin der Beschluß zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der fraglichen Regelung mitgeteilt wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien rechtswidrig erlassene Beihilferegelung nach Artikel 55 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993, berichtigt durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 6/1995, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf.

Artikel 3

Italien trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern, insbesondere die gegebenenfalls vor dem 25. März 1998 und nach dem 2. Juli 1998 gewährten Beihilfen.

Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 382 vom 9.12.1998, S. 11.

(3) Das den italienischen Behörden von der Kommission übermittelte Telefax lautet wie folgt: "Anbei erhalten Sie die Aufstellung der Entscheidungen, die die Kommission am 25.3.1998 erlassen hat: NN 79/96 Maßnahmen zugunsten der Genossenschaften - Sizilien: Entscheidung, keine Einwände zu erheben".

(4) Siehe Fußnote 2.

(5) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067.

(6) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12 und

ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.