32002D0676(01)

2002/676/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 27/08/2002 S. 0015 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 3. April 2002

über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/676/EG, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 4 Buchstabe c) und auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1) ("Stahlbeihilfenkodex"),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und das dazugehörige Protokoll 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(2) bzw. Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex(3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen betreffend die Freistellung der Mischanwendung im Rahmen der Klimaänderungsabgabe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 2000 die Klimaänderungsabgabe ("CCL") angemeldet. Die Rechtsgrundlage für die Klimaänderungsabgabe ist das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7. Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 5. April 2000 die Klimaänderungsabgabe im Einklang mit den gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie angemeldet.

(2) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. März 2001 (SG(2001) D/287332) und 5. April 2001 (SG(2001) D/287443) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Freistellung der Mischanwendung im Rahmen der Klimaänderungsabgabe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bzw. nach Artikel 6 Absatz 5 der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

(4) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ging mit Schreiben vom 31. Juli 2001 eine Stellungnahme des Verbands der britischen Zementindustrie (British Cement Association) und mit Schreiben vom 31. Juli eine Stellungnahme des Verbands der britischen Kalkindustrie (British Lime Association) ein. Außerdem hat die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 5 der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 eine Stellungnahme des Verbands der britischen Stahlindustrie (UK Steel Association), mit Schreiben vom 2. August 2001 eine Stellungnahme des Europäischen Verbands unabhängiger Stahlwerke, mit Schreiben vom 19. Juli 2001 eine Stellungnahme von Corus sowie mit Schreiben vom 6. August 2001 eine Stellungnahme von ASW erhalten. Die Kommission hat dem Vereinigten Königreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 7. und 21. August 2001 zugeleitet.

(5) Mit Schreiben vom 6. August hat das Vereinigte Königreich auf die Schreiben der Kommission vom 28. März und 5. April geantwortet. Mit Schreiben vom 21. September hat das Vereinigte Königreich seine Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter abgegeben.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG

2.1. Klimaänderungsabgabe

(6) Das Klimaänderungs-Abgabenpaket setzt die Politik im Bereich der Umweltbesteuerung um und ist ein zentraler Teil des Klimaänderungsprogramms der britischen Regierung. Darin sind die Vorschläge der Regierung aufgeführt, um das für das Vereinigte Königreich gesetzlich verbindliche Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 12,5 % (Kyoto-Protokoll) und das Inlandsziel eines 20-prozentigen Abbaus der Kohlenstoffdioxidemissionen bis zum Jahr 2010 zu erreichen.

(7) Die Klimaänderungsabgabe soll sich auf die gewerbliche Nutzung von Energieerzeugnissen zu Brennstoffzwecken erstrecken. Zur Verwendung als Brennstoff zählen Beleuchtung, Heizung, Motorenantrieb sowie als Antrieb für Geräte. Energieerzeugnisse, die als Brennstoff verwendet werden, unterliegen der Klimaänderungsabgabe, wenn sie von den Verbrauchern in der Industrie (einschließlich Brennstoffindustrie), im Handel, in der Landwirtschaft, in der öffentlichen Verwaltung und bei sonstigen Diensten verwendet werden. Die Steuer wird beim Verkauf an den Endverbraucher erhoben. Zu den abgabepflichtigen Energieerzeugnissen zählen Elektrizität, Gas, Kohle und sonstige Festbrennstoffe sowie fluessiges Erdölgas.

(8) Mineralöle sind in die Steuer nicht einbezogen, da hierauf bereits Verbrauchsteuern gemäß der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(5) ("die Mineralölrichtlinie") erhoben werden.

(9) Rechtsgrundlage der Klimaänderungsabgabe ist das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7, das am 28. Juli 2000 die königliche Zustimmung erhalten hat.

(10) In ihren Schreiben vom 28. März und 5. April 2001 erhob die Kommission keine Einwände gegen die Freistellung von Elektrizität, Gas und Kohle, wenn sie für den öffentlichen Verkehr und Bahntransporte verwendet werden; die Freistellung von eingesetzten Brennstoffen und Elektrizität, die von hochwertigen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt wird; die Freistellung von aus sauberen Energiequellen erzeugtem Strom; sowie Erleichterungen für Einrichtungen, die Klimaänderungsvereinbarungen abschließen. Diese Maßnahmen wurden, sofern sie Elemente staatlicher Beihilfen aufwiesen, von den Behörden des Vereinigten Königreichs für zehn Jahre angemeldet. Die Klimaänderungsabgabe trat am 1. April 2001 in Kraft, soweit von der Kommission keine Einwände erhoben wurden.

2.2. Freistellung bei Verwendung für einen anderen Zweck als für Brennstoff und Freistellung der Mischanwendung

(11) Laut Klimaänderungsabgabe sind die unter die Abgabe fallenden Energieerzeugnisse freigestellt, wenn sie nicht als Brennstoff verwendet werden. Die Klimaänderungsabgabe erstreckt sich daher nicht auf Energieerzeugnisse, die zur Gänze als Rohstoff verwendet werden (Freistellung bei Verwendung für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke). Darüber hinaus ist die Verwendung des Erzeugnisses von der Klimaänderungsabgabe auch dann freigestellt, wenn ein Energieerzeugnis hauptsächlich für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke verwendet wird (Freistellung der Mischanwendung). Eine vollständige Liste der Vorgänge, die für eine Mischanwendung vorgesehen sind, ist in den Klimaänderungsbestimmungen 2001 (Verwendung als Brennstoff) (Climate Change (Use as Fuel) Regulations 2001) enthalten. Die Kommission hat das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 5 der Gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie im Hinblick auf diese Freistellung der Mischanwendung eingeleitet.

2.3. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(12) Im Zuge der Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob die Freistellung der Mischanwendung als eine allgemeine Maßnahme angesehen werden könne, da sie bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren, nämlich die Erzeugung einiger Metalle, Batterien und einiger Chemikalien, begünstige. Die Kommission vertrat auch die Ansicht, dass im Stahlproduktionssektor durch die Freistellung ein oder mehrere Unternehmen anderen gegenüber begünstigt würden, je nachdem, welche Herstellungsmethode zur Anwendung käme.

(13) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung mit den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems nicht zu rechtfertigen sei, weil sie dem Ziel der Klimaänderungsabgabe, der Verringerung der Kohlenstoffdioxidemissionen, zuwiderlaufe. Die Kommission nahm die Behauptung der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, wonach eine Klimaänderungsabgabe, die nur die Verwendung von Energieerzeugnissen als Brennstoff besteuere, mit den Bestimmungen der Mineralölrichtlinie und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen(6) ("der Vorschlag") im Einklang stehe.

(14) Die Kommission stellte zwar fest, dass eine solche Definition des Anwendungsbereichs der Energiesteuer, wonach nicht alle Verwendungsformen von Energieerzeugnissen besteuert werden, der Logik eines Systems entsprechen mag, wie es durch die Mineralölrichtlinie und den Vorschlag geschaffen worden sei. Doch würde ihrer Ansicht nach die vorgesehene Freistellung der Mischanwendung über eine solche Definition des Anwendungsbereichs der Abgabe hinausgehen. Diese Zweifel wurden wie folgt begründet:

a) Das Vereinigte Königreich stellt Brennstoffe völlig von der Abgabe frei, auch wenn sie nur teilweise für andere als für Energiezwecke im Sinne der Definition genutzt werden. Die Kommission bezweifelt jedoch, dass es den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht möglich sein sollte, einen Mechanismus vorzusehen, der es erlaubt, die jeweilige Verwendung als Brennstoff und für andere Zwecke bei bestimmten Prozessen zu ermitteln und die Abgabe entsprechend zu erheben.

b) Die Freistellung behandelt vergleichbare Sachlagen nicht gleich, da einige Mischanwendungen von der Abgabe freigestellt sind, während andere Vorgänge, die ebenfalls als Mischanwendung betrachtet werden könnten, nicht freigestellt werden.

c) Der Vorschlag ist nicht in Kraft und kann nicht als Bezugsgrundlage dienen, um die Logik und allgemeinen Wesensmerkmale des Steuersystems zu ermitteln. Er kann jedoch als Anhaltspunkt dienen. Die Kommission stellte fest, dass die Freistellung nicht für die in sämtlichen metallurgischen Prozessen verwendete Energie gilt, was gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags erforderlich wäre.

3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(15) Die von Dritten unterbreiteten Bemerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Verband der britischen Zementindustrie (British Cement Association) unterstützt grundsätzlich die Freistellung der Mischanwendung, äußert jedoch dahingehend Bedenken, dass vergleichbare Sachlagen in der Praxis nicht gleich behandelt werden. Insbesondere benachteiligt die Klimaänderungsabgabe die Hersteller von Zement. Die Freistellung der Mischanwendung schafft eine Wettbewerbsverfälschung zwischen Zement- und Betonerzeugnissen sowie jenen Stahlerzeugnissen, die mit Hilfe von Hochöfen hergestellt werden.

Gemäß den Ausführungen der British Cement Association besteht die wesentliche chemische Reaktion von Zement im chemischen Abbau von Kalziumkarbonat (CaCO3) zu Kalziumoxid (CaO). Die Umwandlung von CaCO3 in CaO ist eine chemische Reaktion, die in der Regel Energie im Ausmaß von 496 kWh pro Tonne CaCO3 erfordert. Für Dolomitkalkstein ist die Zahl ähnlich. Bei der Zementherstellung wird ein Großteil der als Brennstoff zugeführten Energie für die Beschleunigung der chemischen Reaktion zur Kalzinierung von Kalkstein verwendet.

b) Der Verband der britischen Kalkindustrie (British Lime Association) unterstützt den Ansatz des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Mischanwendung grundsätzlich, hat jedoch Bedenken, weil dabei vergleichbare Sachlagen in der Praxis nicht gleich behandelt und die Kalkhersteller benachteiligt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Freistellung der Mischanwendung den Wettbewerb im Vereinigten Königreich zu verfälschen droht und dass die Liste der freigestellten Anwendungen geändert und auf Kalk ausgeweitet werden soll.

Gemäß den Ausführungen des Verbands der britischen Kalkindustrie wird bei der Kalkherstellung ein Erz, nämlich Kalkstein, in eine aktive Chemikalie, Kalk, umgewandelt, wofür Energie benötigt wird. Die chemische Reaktion für die Herstellung von hochprozentigem Kalzium-Branntkalk lautet: CaCO3 CaO + CO2, während die chemische Reaktion für die Herstellung von Dolomitkalkstein mit der Formel CaCO3 MgCO3 + Energie = CaOMgO + 2CO2 definiert wird. Bei der industriellen Herstellung wird thermische Energie mit einer Temperatur über 1000 °C für die Umwandlung von Kalkstein zu Kalk benötigt.

c) Der Verband der britischen Stahlindustrie (UK Steel Association) gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um eine allgemeine Maßnahme handelt oder ob diese den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems entspricht. Der Verband hat wegen der durch die Freistellung der Mischanwendung verursachten Verfälschung des Wettbewerbs Bedenken und vertritt die Ansicht, dass die Verfälschung vorzugsweise durch die zusätzliche Freistellung des in Lichtbogenofen verwendeten Stroms von der Klimaänderungsabgabe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs beseitigt werden könnte.

d) Der Europäische Verband unabhängiger Stahlwerke stellt fest, dass die Verwendung von Koks in Hochöfen zu anderen als zu Brennstoffzwecken unter 50 % des Koksinputs ausmacht und dass eine Unterscheidung von Verwendungsformen für Brennstoffzwecke und andere Zwecke nicht allzu schwierig sein sollte. Er vertritt die Auffassung, dass der Lichtbogenofen im Einklang mit dem Vorschlag als metallurgischer Prozess freigestellt werden sollte und dass die Freistellung von Koks im Hochofen ohne eine ähnliche Freistellung für die Stahlhersteller, die Lichtbogenöfen verwenden, eine Beihilfe für die Stahlproduzenten des Vereinigten Königreichs, die Hochöfen verwenden, darstellt, was im Widerspruch zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie steht.

e) Nach Auffassung von ASW ist die Freistellung der Mischanwendung eine staatliche Beihilfe, die nur Corus zugute kommt, was den Lichtbogenofen benachteiligt und mit der Logik und Wesensart des Systems nicht gerechtfertigt werden kann. ASW ist der Ansicht, dass die Kokskomponente im Hochofen, die zu anderen als zu Brennstoffzwecken verwendet wird, bestenfalls 47 % des Koksinputs beträgt. Es wird betont, dass die Stahlherstellung mit dem Lichtbogenofen weniger umweltbelastend ist, da weniger Energie erforderlich ist und weniger Kohlendioxid erzeugt wird. ASW ist ferner der Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung mit dem Vorschlag unvereinbar ist, da sie sich nicht auf alle metallurgischen Prozesse erstreckt. Schließlich vertritt ASW die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung nicht den gemeinschaftlichen Richtlinien über staatliche Beihilfen zu Umweltschutzzwecken(7) ("Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen") entspricht.

f) Corus vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um keine staatliche Beihilfe handle, da sie mit den Wesensmerkmalen oder der allgemeinen Logik des Systems zu rechtfertigen sei. Nach Ansicht von Corus steht die Freistellung mit den allgemeinen Grundsätzen der Mineralölrichtlinie und dem Vorschlag im Einklang. Corus ist der Ansicht, dass Koks im Hochofen als Rohstoff eingesetzt wird und nur zwischen 0 % und 3 % des eingesetzten Koks für Zwecke verwendet wird, die nicht mit der chemischen Reduktion in Verbindung stehen. Corus argumentiert, dass im Lichtbogenofen nur die Kohlenstoffzusätze (in Form von Koks oder Kohle) als Rohstoff dienen und dass der wirtschaftliche Nachteil der Produzenten, die mit Lichtbogenofen arbeiten, minimal ist. Abschließend vertritt Corus die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung, wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbar ist.

4. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

4.1. Aufteilung

(16) Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass sich die Klimaänderungsabgabe nur dann auf steuerpflichtige Waren erstreckt, wenn diese ausschließlich als Brennstoff verwendet werden. Nach Ansicht der britischen Behörden kann die Klimaänderungsabgabe auf eine abgabenpflichtige Ware, die als Brennstoff verwendet wird, nicht erhoben werden, wenn diese sowohl als Brennstoff als auch zu einem anderen Zweck (als Rohstoff) verwendet wird (Aufteilung).

(17) Zur Untermauerung dieser Haltung weisen die britischen Behörden darauf hin, dass in keiner Stellungnahme der Beteiligten die Aufteilung als Lösung des Problems der Mischanwendung vorgeschlagen wird. Außerdem machen sie die Kommission auf die sehr unterschiedlichen Zahlen aufmerksam, die für die Energie- und Nicht-Energie-Anteile von Koks in Hochöfen genannt werden und die eine genaue Bestimmung der Verwendung von Energieerzeugnissen als Brennstoff oder zu anderen Zwecken erschweren. Die britischen Behörden weisen auch darauf hin, dass äußerst variable Faktoren, wie z. B. die Qualität von Koks und Erz, berücksichtigt werden müssen.

(18) Die Kommission wird gebeten zur Kenntnis zu nehmen, dass kein anderer Mitgliedstaat bei der Lösung der Frage der Mischanwendung von Brennstoffen eine Aufteilungsmethode angewendet hat. Die britischen Behörden geben zu bedenken, dass dieser Umstand ihre Ansicht, wonach eine Aufteilung wissenschaftlich nicht möglich oder durchführbar sei, bestätige.

4.2. Mischanwendung im Einklang mit den Wesensmerkmalen und der Logik des Systems

(19) Da die britischen Behörden eine Aufteilung nicht für möglich erachten, vertreten sie die Auffassung, dass bei einer Mischanwendung der abgabenpflichtigen Ware es der Logik und dem Wesensmerkmal des Systems entspricht, eine vollständige Freistellung der Ware zu gewähren, wo sie in erster Linie als Rohstoff (Verwendung zu anderen Zwecken als Brennstoff) und als Nebenprodukt auch zu Heizzwecken verwendet wird. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs entspricht eine Freistellung wegen Mischanwendung aus denselben Gründen der Logik und den Wesensmerkmalen des Systems, wie sie auch für die Freistellung bei Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken gelten.

(20) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs spiegelt die Freistellung bei der Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken die weithin akzeptierte Ansicht wider, dass es Herstellungsprozesse gibt, bei denen bestimmte Energieformen nicht zur Heizung oder Beleuchtung oder für elektronischen Antrieb oder Motorenantrieb, sondern ausschließlich als Rohstoff verwendet werden. Die Klimaänderungsabgabe wird gemäß ihren Zielsetzungen und im Einklang mit der sonstigen Energiebesteuerung im Vereinigten Königreich auf die Verwendung von Energie als Brennstoff erhoben. Die Verwendung von Energie als Rohstoff fällt nicht in den beabsichtigten Anwendungsbereich der Energiebesteuerung im Vereinigten Königreich - diese Verwendungsformen sind sowohl von der Klimaänderungsabgabe als auch von den Verbrauchsteuern auf Mineralöl freigestellt.

(21) Die britischen Behörden betonen, dass die Freistellung der Verwendung von Energie für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke von der Kommission genehmigt worden ist. Diese Freistellung entspreche aus zwei Gründen den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems:

a) Der Einsatz von Energie als Rohstoff wird von der Chemie der Reaktionen bestimmt. Eine bestimmte Produktionsmenge erfordert den Einsatz einer bestimmten Menge des Energieerzeugnisses. Diese chemische und physikalische Relation kann nicht geändert werden. Der Hersteller hat hier keine Möglichkeit, die Effizienz des Vorgangs in Bezug auf das erforderliche Energieerzeugnis zu verbessern. Eine Klimaänderungsabgabe auf Energie wäre unter diesen Umständen (die normalerweise den Anreiz zu einer effizienteren Verwendung von Energie erhöhen würden) zwecklos.

Laut britischen Behörden gibt es im Stahlsektor eine Reihe von mit den Hochofen-Nebenprozessen (bei denen Energie als Brennstoff verwendet wird und denen die Freistellung der Mischanwendung nicht zugute kommt) in Zusammenhang stehenden Möglichkeiten, die die Effizienz verbessern können. Dazu zählen u. a. Gebläseeffizienz, Temperaturkontrolle, Leitungsisolierung und Wärmerückgewinnung. Es wird jedoch festgehalten, dass keiner dieser Schritte zu einer Reduktion der für die chemische Reaktion erforderlichen Rohstoffmenge, sei es Koks oder Öl, führt.

b) Die Art des erforderlichen Rohstoffs wird durch die Chemie der Reaktion äußerst eingeschränkt. Einige Reaktionen erfordern z. B. auf Kohlenstoff basierende Festbrennstoffe, andere erfordern Energie als Rohstoff in Form von Gas. Der Hersteller hat keine Möglichkeit, auf alternative Energiequellen, wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen, umzusteigen; eine Klimaänderungsabgabe auf Energie hätte unter diesen Umständen (die normalerweise ein Anreiz für den Umstieg auf andere Quellen wären) keinen Zweck.

(22) Die britischen Behörden sind der Auffassung, dass die Freistellungen bei Verwendung zu anderen als zu Brennstoffzwecken sowie bei Mischanwendung völlig den Wesensmerkmalen und der Logik des Energiebesteuerungssystems entsprechen und dass es im Grunde keinen Unterschied zwischen Energieverwendungsformen zu anderen als zu Brennstoffzwecken und Brennstoffen, die der Mischanwendung unterliegen, gibt. Daher sollte beim Besteuerungsansatz für Nichtbrennstoffzwecke und Mischanwendungen kein Unterschied gemacht werden.

(23) Die britischen Behörden sind der Meinung, dass die Freistellungen bei Verwendung der Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken und bei Mischanwendungen mit allen anderen Aspekten der Klimaänderungsabgabe im Einklang stehen. Diese Logik wird an Hand anderer Freistellungen und Nachlässe im Zusammenhang mit der Klimaänderungsabgabe unter Beweis gestellt. Das Maßnahmenpaket, das mit der Klimaänderungsabgabe geschnürt wurde, enthält Freistellungen für die öffentliche Beförderung, für einige Formen von erneuerbarer Energie und für hochwertige KWK sowie zeitlich befristet für Erdgas in Nordirland. Die Freistellungen umfassen auch Verringerungen der Klimaänderungsabgabe für Einrichtungen, die Energiesparvereinbarungen abschließen. Diese Aspekte des Klimaänderungsabgabenpakets würden klar auf die Erreichung der gleichen Gesamtziele abstellen und ebenso genau den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe entsprechen.

(24) In Bezug auf die Bemerkungen Dritter vertreten die britischen Behörden die Auffassung, dass die Stellungnahmen den Grundsatz der Freistellung der Mischanwendung meist voll unterstützen und die wesentliche Streitfrage darin besteht, ob die Freistellung den richtigen Prozessen zugute kommt. Was speziell die Bemerkungen des Verbands der britischen Zementindustrie und des Verbands der britischen Kalkindustrie betrifft, wird festgehalten, dass nach Aussage beider Verbände bei der Herstellung von Zement und Kalk chemische Umwandlungsprozesse vor sich gehen - die den Charakter mineralogischer Umwandlungsprozesse annehmen - und daher zur Freistellung der Mischanwendung berechtigt sind. Die britischen Behörden ziehen die zur Verfügung gestellten chemischen Angaben nicht in Zweifel, geben aber zu bedenken, dass diese für eine Beurteilung der Freistellungsberechtigung bei Mischanwendung nicht relevant sind. Bei der Herstellung von Zement und Kalk ist Energie zur Herbeiführung der Reaktionen ausschließlich als Brennstoff erforderlich. Die Energie liefert - in Form von Wärme - die Temperatur, die für das Kalkbrennen und für die Ermöglichung der Reaktion der Grundstoffe Kalziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat erforderlich ist. In beiden Fällen wird die Energie eher als Brennstoff denn als Rohstoff verwendet. Betont wird, dass die Freistellung der Mischanwendung für Vorgänge gilt, wo ein Energieerzeugnis in erster Linie als Rohstoff verwendet wird, wo es jedoch auch Wärme als Nebenprodukt liefert. Da Energie für die Zement- oder Kalkproduktion nicht als Rohstoff verwendet wird, würde es den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe zuwiderlaufen, die Zement- und Kalkherstellung in die Liste der Vorgänge einzubeziehen, die unter die Freistellung der Mischanwendung fallen.

(25) Die britischen Behörden vertreten zwar die Meinung, dass die Freistellung der Mischanwendung den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe, die eine Umweltsteuer darstellt, entspricht, räumen aber ein, dass sie in bestimmten Sachlagen zu aberwitzigen Umweltauswirkungen führen könnte. Dies ist der Fall, wenn ein Vorgang wegen der Mischanwendungsbestimmung von der Abgabe freigestellt wird, während ein konkurrierender Vorgang, der die Umwelt weniger belastet, der Steuer unterworfen wird. Aus diesem Grund treten die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine allgemeine Beseitigung solcher Verfälschungen ein, weswegen sie ihre Anmeldung entsprechend geändert haben.

(26) Vorgeschlagen wird, die Freistellung der Mischanwendung so zu ändern, dass sie auch für Fälle gilt, in denen ein weniger energieintensiver Recyclingprozess wahrscheinlich höheren Klimaänderungsabgaben unterliegt als ein energieintensiverer, konkurrierender primärer Prozess, der unter die Freistellung bei Verwendung von Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken oder bei Mischanwendung fällt. Diese neue Freistellung soll in jenen sehr beschränkten Fällen Anwendung finden, wo die Wesensmerkmale und Logik des Systems der Klimaänderungsabgabe im Rahmen der Energiebesteuerung zur Zeit zu einem Ergebnis führt, das dem Gesamtziel der Abgabe, nämlich dem Umweltschutz, zuwiderläuft. Sie gilt ausschließlich für:

a) Recyclingprozesse, wenn der Recyclingprozess weniger energieintensiv ist (geringerer Energieverbrauch bei Erzeugung derselben Produktmenge) als der primäre Prozess, wo der Recyclingprozess aber Gefahr läuft, einer höheren Klimaänderungsabgabe unterworfen zu werden als der primäre Prozess (definiert als Klimaänderungsabgabe, die pro Tonne des Erzeugnisses anfällt); und

b) das Auftreten dieser Sachlage, weil der primäre Prozess unter die Freistellung bei Verwendung von Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken oder unter die Freistellung der Mischanwendung fällt; sowie

c) jene Prozesse oder Teilvorgänge, die direkt zueinander in Konkurrenz stehen - z. B. würde bei der Stahlherstellung die neue Freistellung nur für jene Energie gelten, die im Lichtbogenofen verwendet wird, weil das der Vorgang ist, der zum Hochofen der Primärhersteller in Konkurrenz steht; die Freistellung würde jedoch nicht für andere Teile der Stahlproduktion gelten.

(27) Die britischen Behörden verpflichten sich, die Bedingungen der Freistellung bekannt zu machen und die Unternehmer, die glauben, dass sie für die Freistellung in Frage kommen, bei ihrem Antrag zu unterstützen. Alle Anträge würden unter Abwägung der oben genannten Kriterien - und erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme technischer Experten - beurteilt. Gültige Anträge würden genehmigt werden und die Empfänger hätten das Recht, bei ihrem Energieversorgungsunternehmen eine Bescheinigung über die Abgabenverringerung einzureichen (oder Bescheinigungen, die bereits wegen anderer Vergünstigungen eingereicht wurden, zu ändern).

4.3. Anwendungsbereich der Freistellung

(28) Die britischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass sie die Vorgänge, die den Kriterien der Freistellung bei Mischanwendung entsprechen, genau ermittelt haben und dass diese in den Klimaänderungsabgabebestimmungen (Verwendung als Brennstoff) 2001 aufgezählt sind. Die Energieverwendungsformen, die für die Freistellung von der Klimaänderungsabgabe ermittelt wurden, stellen das Ergebnis von Expertenberatungen in der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des VK (HM Customs and Excise) sowie von ergänzenden Konsultationen mit unabhängigen Experten des Referats zur Förderung der Energietechnik (Energy Technology Support Unit (ETSU)) dar. Wo dies erforderlich war, führten die Behörden auch mit den Vertretern der betroffenen Industriezweige technische Konsultationen durch.

(29) Hinsichtlich der Bemerkungen Dritter treffen die Behörden die allgemeine Feststellung, dass zwischen Brennstoff zu Heizzwecken, der in der Folge eine chemische Reaktion ermöglicht, und Brennstoff, der als Rohstoff verwendet wird, klar zu unterscheiden ist. In ersterem Fall spielt es keine Rolle, wie der Brennstoff oder die Wärme erzeugt wird. In letzterem Fall wird die Menge und die Art der Energie sehr genau vom Wesen der chemischen Reaktion bestimmt.

(30) Die britischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass der Lichtbogenofen und sonstige Prozesse, die von Dritten ins Treffen geführt wurden (Zement, Glas, Keramik und Kalk), den Kriterien einer Freistellung wegen Mischanwendung nicht entsprechen. Der Brennstoff wird nicht als Rohstoff verwendet, noch wird seine Verwendung von unveränderlichen wissenschaftlichen Gleichungen bestimmt. Er wird eher zu reinen Heizzwecken verwendet.

(31) In Bezug auf die speziellen Bemerkungen Dritter aus dem Stahlsektor wird nicht die Ansicht geteilt, wonach die Verwendung von Koks im Hochofen in erster Linie Brennstoffzwecken dient (wie von ASW und dem Verband unabhängiger europäischer Stahlwerke nahe gelegt wird). Die britischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die technische Grundlage für die Behauptung, dass weniger als 50 % Koks im Hochofen verwendet wird, auf einer ungenauen Auslegung der Zahlen beruht, die vom Internationalen Eisen- und Stahlinstitut(8) (International Iron and Steel Institute) zur Verfügung gestellt wurden. Bei einer genaueren Auslegung der Zahlen wird zwischen 57 % und 90 % des im Hochofen eingesetzten Koks zu einem anderen Zweck als zu Brennstoffzwecken verwendet, doch kann es zu bedeutenden Abweichungen kommen, die von Faktoren wie der Erz- und Koksqualität(9) bestimmt werden.

(32) Die britischen Behörden sind auch nicht der Ansicht, dass der Hochofen und der Lichtbogenofen von der Klimaänderungsabgabe freigestellt werden sollten, weil es sich dabei um metallurgische Prozesse handelt (Anregung von EISA, ASW und der UK Steel Association). Sie vertreten die Auffassung, dass es für metallurgische Prozesse im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Vorschlags keine vereinbarte Definition gibt und dass die Freistellung der Mischanwendung alle Prozesse, einschließlich metallurgischer Prozesse, umfasst, wo der Hauptzweck der Energie in der Verwendung als Rohstoff liegt, wo sie als Nebenprodukt jedoch auch Wärme erzeugt.

(33) Was die Bemerkungen über Vorgänge betrifft, die unter den EG-Vertrag fallen, vertreten die britischen Behörden die Meinung, dass die genannten Prozesse, die als mineralogische Prozesse angesehen werden können, keine Freistellung wegen Mischanwendung rechtfertigen. Bei der Zement- und Kalkherstellung ist die Energie ausschließlich als Brennstoff erforderlich, um die für das Kalkbrennen und die Auslösung der Reaktionen von Kalziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat notwendigen Temperaturen zu erreichen. Demgemäß entspräche es nicht der Logik und den Wesensmerkmalen der Klimaabgabenänderung, die Zement- oder Kalkherstellung in die Liste der Prozesse aufzunehmen, die wegen Mischanwendung freigestellt werden.

(34) Die britischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Freistellung direkter Mitbewerber, die für die Umwelt eine geringere Belastung darstellen, mit Auswirkungen verbunden ist, die auf sekundäre Metallhersteller in der Eisen- und Nichteisenindustrie beschränkt sind. Ihnen sind keine anderen Erzeugnisse oder Herstellungsprozesse bekannt, die den Auswahlkriterien entsprechen würden. So vertreten sie z. B. die Ansicht, dass andere Recyclingprozesse, wie z. B. Glas, Gummi, Plastik, Zement, Kalk oder Keramik, für die Freistellung nicht in Frage kämen. Diese Beurteilung stellt jedoch kein Präjudiz für Anträge dar, die für sonstige Prozesse eingereicht und im Licht der oben genannten Kriterien geprüft werden.

5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(35) Die Freistellung der Mischanwendung ist nach Artikel 87 des EG-Vertrags, nach Artikel 4 Buchstabe c) des EGKS-Vertrags, nach den gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie sowie nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem dazugehörigen Protokoll 14 zu beurteilen.

(36) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt fest, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und untersagt.

(37) Die Einführung von Umweltsteuern auf den Verbrauch von Strom, Kohle oder sonstigen Festbrennstoffen, Gas und fluessigem Erdölgas wird weder von Artikel 87 EG-Vertrag noch von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ausdrücklich erfasst, da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen handelt, die nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Freistellungen von einer allgemeinen Steuer, Zollvergünstigungen und Steuerrückerstattungen fallen jedoch in den Geltungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag, wenn sie auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige abzielen, außer wenn diese Freistellungen mit den Wesensmerkmalen oder der allgemeinen Natur des Systems zu rechtfertigen sind (vgl. Grundsätze, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich direkte Unternehmenssteuerung(10) und insbesondere in Punkt 13 ff. dargelegt werden).

(38) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung den begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, der mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Freistellung eine allgemeine Maßnahme ist, wie dies die britischen Behörden behaupten, oder ob sie eine staatliche Beihilfe darstellt, muss nach Meinung der Kommission beurteilt werden, ob die Auswirkungen bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren begünstigen würden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Freistellung der Mischanwendung nur bestimmten Unternehmen und Produktionszweigen zugute kommt. Laut Angaben der britischen Behörden erstreckt sich die Freistellung der Mischanwendung auf die Verwendung von Energieerzeugnissen für bestimmte Verfahren, die in den Klimaänderungsabgabebestimmungen (Verwendung als Brennstoff) 2001 aufgeführt werden. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um eine spezifische Maßnahme handelt.

(39) Die Kommission stellt fest, dass erst geklärt werden muss, ob die Freistellung der Mischanwendung mit der Logik und den Wesensmerkmalen des Steuersystems gerechtfertigt werden kann.

(40) Die Kommission stellt fest, dass die Klimaänderungsabgabe auf Energie erhoben wird, die Brennstoffzwecken dient, dass sie aber nicht auf Energie erhoben wird, die zu anderen als zu Brennstoffzwecken verwendet wird. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass es der Logik und den Wesensmerkmalen eines Umweltsteuersystems entspricht, eine Steuer auf Energieerzeugnisse zu erheben, die als Brennstoff verwendet werden und Energieerzeugnisse auszuklammern, die ausschließlich für andere als für Brennstoffzwecke verwendet werden. Die Kommission hat diese Freistellung von der Klimaänderungsabgabe zur Kenntnis genommen.

(41) Die Kommission stellt fest, dass die britischen Behörden ihre Schlussfolgerungen über die Vorgänge, die Energieerzeugnisse ausschließlich zu Brennstoffzwecken verwenden, aufgrund von Überlegungen von Experten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Vereinigten Königreichs (HM Customs and Excise) gezogen haben und dabei erforderlichenfalls ergänzend von unabhängigen Wissenschaftlern des Referats für Energietechnologie beraten wurden. Die Kommission stellt ferner fest, dass in keiner der von Dritten übermittelten Bemerkungen behauptet wird, dass die im Lichtbogenofen verwendete Energie oder die bei der Herstellung von Zement und Kalk verwendete Energie als Rohstoff oder Reduktionsmittel verwendet wird. Die Kommission akzeptiert daher den Standpunkt der britischen Behörden, wonach die in diesen Verfahren verwendete Energie in erster Linie für Brennstoffzwecke verwendet wird.

(42) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags und gemäß Artikel 4 Buchstabe c) der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie brachte die Kommission ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, dass es den britischen Behörden nicht möglich sein sollte, in Bezug auf die Vorgänge, die Energie teilweise als Brennstoff und teilweise zu anderen Zwecken verwenden, eine entsprechende Aufteilung der Klimaänderungsabgabe vorzunehmen. Die Kommission bezweifelte überhaupt, ob eine vollständige Freistellung der Mischanwendung notwendig sei.

(43) Die Kommission hält jedoch aufgrund der während des Prüfverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen fest, dass bei der Aufteilung der Klimaänderungsabgabe auf den Brennstoffanteil der für Mischformen verwendeten Energie beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufzutreten scheinen. Die Kommission stellt ferner fest, dass bei der Aufteilung der Energie in Brennstoff-/Nichtbrennstoffanteile äußerst variable Faktoren, wie z. B. die Qualität der Rohstoffe, berücksichtigt werden müssen und dass keine der Parteien, die der Kommission Stellungnahmen übermittelten, die Aufteilung als Alternative zur Freistellung der Mischanwendung genannt hat. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Aufteilung für die britischen Behörden vielleicht wirklich keinen gangbaren Weg darstellt.

(44) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Freistellung der Mischanwendung auch Sachlagen miteinschließt, in denen ein Energieerzeugnis in erster Linie als Rohstoff verwendet wird, als Nebenprodukt jedoch auch Wärme liefert. Nach Auffassung der Kommission kann die Art und Menge des erforderlichen Energieerzeugnisses in solchen Fällen von der Art der chemischen Reaktion bestimmt werden. Wenn dies der Fall ist, hat der Hersteller nach Meinung der Kommission nur sehr beschränkte Möglichkeiten, die Art und Menge des für den Vorgang erforderlichen Energieerzeugnisses zu verändern.

(45) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass insofern, als der Vorschlag für eine Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen Hinweise dafür liefern kann, ob die Freistellung der Mischanwendung der allgemeinen Logik und den Wesensmerkmalen des Systems entspricht, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags eine Freistellung für Strom und Energieerzeugnisse vorsieht, die in erster Linie der chemischen Reduktion dienen und in metallurgischen und elektrolytischen Prozessen verwendet werden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass eine Freistellung der Mischanwendung grundsätzlich mit dem Vorschlag im Einklang steht, wenn ein Energieerzeugnis oder Strom hauptsächlich für andere Zwecke und nicht als Brennstoff verwendet wird.

(46) Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass es zumindest dort, wo die Aufteilung keinen gangbaren Weg darstellt, der Logik und den Wesensmerkmalen des Umweltsteuersystems entspricht, Energieerzeugnisse, die in erster Linie anderen Zwecken und nicht Brennstoffzwecken dienen, freizustellen. Aufgrund der im Laufe der Prüfung gesammelten Informationen nimmt die Kommission die Tatsache zur Kenntnis, dass der im Hochofen verwendete Koks in erster Linie der chemischen Reduktion dient.

(47) Die Kommission brachte Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Freistellung der Mischanwendung zum Ausdruck. Ihrer Auffassung nach kann eine Freistellung insofern den Wettbewerb verfälschen und sich negativ auf die Umwelt auswirken, als Vorgänge, die die Umwelt weniger belasten, im Vergleich zu direkt konkurrierenden Prozessen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung wegen Mischanwendung fallen, benachteiligt würden.

(48) Die britischen Behörden sind sich dieser Auswirkungen der Klimaänderungsabgabe bewusst; sie haben ihre Anmeldung demgemäß geändert und verpflichten sich zur Freistellung bestimmter Prozesse, wenn bestimmte Kriterien erfuellt sind.

(49) Die Kommission nimmt die Bewertung der Änderung durch das Vereinigte Königreich zur Kenntnis, wonach sich diese nur auf sekundäre Metallhersteller in der Eisen- und Nichteisenindustrie auswirken wird, da es sich dabei um die einzigen Produktionszweige handelt, wo in der Herstellung Recyclingverfahren mit geringerer Umweltbelastung zu primären Prozessen, die unter die Freistellung der Mischanwendung fallen, in Konkurrenz stehen. Die Kommission nimmt den Standpunkt des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, wonach die Änderung keine Auswirkungen auf die Zement- oder Kalkherstellung haben wird, da es sich dabei um keine Recyclingprozesse handelt und aufgrund der Anwendung der Freistellung wegen Verwendung zu Nichtbrennstoffzwecken oder Mischanwendung auf ein konkurrierendes Primärproduktionsverfahren keine Verfälschung vorliegt.

(50) Es ist zu klären, ob die auf konkurrierende Prozesse ausgeweitete Freistellung mit den Wesensmerkmalen und der Logik der Regelung zu rechtfertigen ist oder ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.

(51) Im Licht des Anwendungsbereichs der Klimaänderungsabgabe, die sich auf die Besteuerung von als Brennstoff verwendeter Energie erstreckt, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Freistellung von Prozessen, deren Einstufung die Verwendung von Energieerzeugnissen ausschließlich zu Brennstoffzwecken ergibt, den Wesensmerkmalen und der Logik des Systems entspricht.

(52) Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass es sich bei der Freistellung um eine staatliche Beihilfe handelt. Es ist zu ermitteln, ob die Freistellung als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission stellt fest, dass in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags festgelegt ist, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(53) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen der von den britischen Behörden angemeldeten Modifizierung direkt konkurrierende primäre Produktionsprozesse und Recycling-Verfahren bei der Besteuerung mit der Klimaänderungsabgabe gleich behandelt werden. Sie vertritt die Auffassung, dass die Modifizierung daher zu einer wesentlichen Verringerung der Wettbewerbsverfälschungen beitragen und die nachteiligen Umweltfolgen, die sich sonst aus der Anwendung der Freistellung bei Mischanwendung ergeben würden, mildern wird. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Meinung, dass eine solche Freistellung, die die negativen Umweltfolgen, die sich sonst ergeben hätten, einschränkt, aus umweltpolitischer Sicht vertretbar ist. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die Handelsbedingungen durch die Freistellung negativ beeinflusst werden. Vielmehr soll die Freistellung die Aufrechterhaltung fairer Handelsbedingungen sicherstellen. Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass die Beihilfe zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, bis die anderen staatlichen Beihilfekomponenten der Klimaänderungsabgabe neu angemeldet werden müssen.

(54) Angesichts der Position des Vereinigten Königreichs und seiner Verpflichtung, direkt zueinander in Konkurrenz stehende primäre Herstellungsprozesse und Recyclingverfahren zum Zweck der Besteuerung mittels Klimaveränderungsabgabe gleich zu behandeln, wodurch die Benachteiligung der Vorgänge mit geringerer Umweltbelastung beschränkt wird, sind die Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit den Folgen für die Umwelt und der Verfälschung des Wettbewerbs zerstreut worden.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(55) In Anbetracht des Gesagten ist die Kommission der Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung der Logik und den Wesensmerkmalen der Klimaänderungsabgabe entspricht. Die Kommission ist der Meinung, dass die Freistellung der Prozesse, die für die Umwelt eine geringere Belastung darstellen, nämlich von Recycling-Produktionsprozessen, die zu primären Produktionsprozessen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung bei Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken oder der Freistellung bei Mischanwendung direkt in Konkurrenz stehen, eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission befürwortet daher die Freistellung der Mischanwendung und erhebt keine Einwände gegen die Freistellung konkurrierender Prozesse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will und die durch das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7, eingeführt wurde, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag dar.

Artikel 2

Die Freistellung von Prozessen, die mit geringeren Umweltschäden verbunden sind, nämlich Herstellungsprozessen unter Anwendung von Recyclingverfahren, die in direkter Konkurrenz zu primären Produktionsprozessen stehen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung bei Verwendung zu Nichtbrennstoffzwecken oder Mischanwendung fallen, stellt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine Beihilfe dar.

Die Beihilfe erfuellt jedoch die Bedingungen für die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die vorliegende Genehmigung wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 22.

(3) ABl. C 191 vom 7.7.2001, S. 3.

(4) Vergleiche Fußnoten 2 und 3.

(5) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

(6) ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14.

(7) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(8) Die Verwendung von Energie in der Stahlindustrie, Technologieausschuss, Brüssel, September 1998, Internationales Eisen- und Stahlinstitut, Absatz 3.3.8.3. CJ Cairns et al.

(9) Diese Auslegung der Zahlen wurde vom Verfasser des Berichts der Kommission gegenüber bestätigt.

(10) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.