02012D0642 — DE — 24.07.2026 — 039.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M28

BESCHLUSS DES RATES 2012/642/GASP

vom 15. Oktober 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B

(ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/248/GASP DES RATES  vom 29. Mai 2013

  L 143

24

30.5.2013

 M2

BESCHLUSS 2013/308/GASP DES RATES  vom 24. Juni 2013

  L 172

31

25.6.2013

 M3

BESCHLUSS 2013/534/GASP DES RATES  vom 29. Oktober 2013

  L 288

69

30.10.2013

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/24/GASP DES RATES  vom 20. Januar 2014

  L 16

32

21.1.2014

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/439/GASP DES RATES  vom 8. Juli 2014

  L 200

13

9.7.2014

 M6

BESCHLUSS 2014/750/GASP DES RATES  vom 30. Oktober 2014

  L 311

39

31.10.2014

 M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1142 DES RATES  vom 13. Juli 2015

  L 185

20

14.7.2015

 M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1335 DES RATES  vom 31. Juli 2015

  L 206

64

1.8.2015

 M9

BESCHLUSS (GASP) 2015/1957 DES RATES  vom 29. Oktober 2015

  L 284

149

30.10.2015

►M10

BESCHLUSS (GASP) 2016/280 DES RATES  vom 25. Februar 2016

  L 52

30

27.2.2016

 M11

BESCHLUSS (GASP) 2017/350 DES RATES  vom 27. Februar 2017

  L 50

81

28.2.2017

 M12

BESCHLUSS (GASP) 2018/280 DES RATES  vom 23. Februar 2018

  L 54

16

24.2.2018

 M13

BESCHLUSS (GASP) 2019/325 DES RATES  vom 25. Februar 2019

  L 57

4

26.2.2019

 M14

BESCHLUSS (GASP) 2020/214 DES RATES  vom 17. Februar 2020

  L 45

3

18.2.2020

 M15

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1388 DES RATES  vom 2. Oktober 2020

  L 319I

13

2.10.2020

 M16

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1650 DES RATES  vom 6. November 2020

  L 370I

9

6.11.2020

 M17

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/2130 DES RATES  vom 17. Dezember 2020

  L 426I

14

17.12.2020

►M18

BESCHLUSS (GASP) 2021/353 DES RATES  vom 25. Februar 2021

  L 68

189

26.2.2021

►M19

BESCHLUSS (GASP) 2021/908 DES RATES  vom 4. Juni 2021

  L 197I

3

4.6.2021

►M20

BESCHLUSS (GASP) 2021/1001 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 219I

67

21.6.2021

►M21

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1002 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 219I

70

21.6.2021

►M22

BESCHLUSS (GASP) 2021/1031 DES RATES  vom 24. Juni 2021

  L 224I

15

24.6.2021

►M23

BESCHLUSS (GASP) 2021/1989 DES RATES  vom 15. November 2021

  L 405

8

16.11.2021

►M24

BESCHLUSS (GASP) 2021/1990 DES RATES  vom 15. November 2021

  L 405

10

16.11.2021

►M25

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2125 DES RATES  vom 2. Dezember 2021

  L 430I

16

2.12.2021

►M26

BESCHLUSS (GASP) 2022/218 DES RATES  vom 17. Februar 2022

  L 37

41

18.2.2022

►M27

BESCHLUSS (GASP) 2022/307 DES RATES  vom 24. Februar 2022

  L 46

97

25.2.2022

►M28

BESCHLUSS (GASP) 2022/356 DES RATES  vom 2. März 2022

  L 67

103

2.3.2022

►M29

BESCHLUSS (GASP) 2022/399 DES RATES  vom 9. März 2022

  L 82

9

9.3.2022

►M30

BESCHLUSS (GASP) 2022/579 DES RATES  vom 8. April 2022

  L 111

81

8.4.2022

►M31

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/881 DES RATES  vom 3. Juni 2022

  L 153

77

3.6.2022

►M32

BESCHLUSS (GASP) 2022/882 DES RATES  vom 3. Juni 2022

  L 153

88

3.6.2022

►M33

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1243 DES RATES  vom 18. Juli 2022

  L 190

139

19.7.2022

►M34

BESCHLUSS (GASP) 2023/421 DES RATES  vom 24. Februar 2023

  L 61

41

27.2.2023

►M35

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1592 DES RATES  vom 3. August 2023

  L 195I

31

3.8.2023

►M36

BESCHLUSS (GASP) 2023/1601 DES RATES  vom 3. August 2023

  L 196

37

4.8.2023

►M37

BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023

  L 2686

1

28.11.2023

►M38

BESCHLUSS (GASP) 2024/769 DES RATES  vom 26. Februar 2024

  L 769

1

27.2.2024

►M39

BESCHLUSS (GASP) 2024/1864 DES RATES  vom 29. Juni 2024

  L 1864

1

30.6.2024

►M40

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2116 DES RATES  vom 26. Juli 2024

  L 2116

1

5.8.2024

►M41

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/3175 DES RATES  vom 16. Dezember 2024

  L 3175

1

16.12.2024

►M42

BESCHLUSS (GASP) 2025/391 DES RATES  

  L 391

1

24.2.2025

►M43

BESCHLUSS (GASP) 2025/385 DES RATES  vom 24. Februar 2025

  L 385

1

25.2.2025

►M44

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/632 DES RATES  vom 27. März 2025

  L 632

1

27.3.2025

►M45

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/1461 DES RATES  vom 18. Juli 2025

  L 1461

1

19.7.2025

►M46

BESCHLUSS (GASP) 2025/1471 DES RATES  vom 18. Juli 2025

  L 1471

1

19.7.2025

►M47

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/2038 DES RATES  vom 23. Oktober 2025

  L 2038

1

23.10.2025

►M48

BESCHLUSS (GASP) 2025/2040 DES RATES  vom 23. Oktober 2025

  L 2040

1

23.10.2025

►M49

BESCHLUSS (GASP) 2025/2585 DES RATES  vom 15. Dezember 2025

  L 2585

1

16.12.2025

►M50

BESCHLUSS (GASP) 2026/427 DES RATES  vom 26. Februar 2026

  L 427

1

26.2.2026

►M51

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/503 DES RATES  vom 23. April 2026

  L 503

1

23.4.2026

►M52

BESCHLUSS (GASP) 2026/512 DES RATES  vom 23. April 2026

  L 512

1

23.4.2026

►M53

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/1816 DES RATES  vom 23. Juli 2026

  L 1816

1

23.7.2026

►M54

BESCHLUSS (GASP) 2026/1847 DES RATES  vom 23. Juli 2026

  L 1847

1

23.7.2026


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 297 vom 15.10.2014, S.  41 (2014/24/GASP)

 C2

Berichtigung, ABl. L 328 vom 13.11.2014, S.  61 (2014/439/GASP)

 C3

Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2015, S.  41 (2014/439/GASP)

 C4

Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  93 (2020/1650)

►C5

Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S.  134 (2021/1989)

 C6

Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2022, S.  106 (2021/1002)

 C7

Berichtigung, ABl. L 070 vom 8.3.2023, S.  56 ((GASP) 2023/421)

 C8

Berichtigung, ABl. L 090 vom 28.3.2023, S.  66 ((GASP) 2023/421)

►C9

Berichtigung, ABl. L 90174 vom 20.2.2025, S.  1 (2024/3175)

►C10

Berichtigung, ABl. L 90464 vom 26.5.2025, S.  1 (2025/391)

►C11

Berichtigung, ABl. L 90726 vom 18.9.2025, S.  1 (2025/385)




▼B

▼M28

BESCHLUSS DES RATES 2012/642/GASP

vom 15. Oktober 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B



Artikel 1

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2)  

Es ist untersagt,

a) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren,

c) 

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M36

Artikel 1a

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang VI des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M39

(1a)  
Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Feuerwaffen, dazugehörigen Teile, wesentlichen Komponenten und Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M39

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M46

Artikel 1aa

(1)  
Es ist verboten, Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Einfuhr, des Kaufs oder der Weitergabe für:

a) 

die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder

b) 

die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M39

Artikel 1b

(1)  
Es ist verboten, Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  
Die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(3)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M52 —————

▼M54 —————

▼M52

(3e)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209, 8311 nach Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind.

▼M42 —————

▼M39

(7)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(8)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für

a) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,

b) 

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder

c) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

▼M48 —————

▼M39

(10)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 dieses Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.
(11)  
Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(12)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.

▼M46

(13)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:

a) 

Güter des KN-Codes 8417 20 ;

b) 

Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm;

c) 

Güter des KN-Codes 8414 60 ;

d) 

Güter der KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind.

▼M39

(14)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

▼M54

(14a)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.

▼M52

(14b)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.

▼M52

(15)  
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(16)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14, 14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M39

(17)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼B

Artikel 2

(1)  

Artikel gilt nicht für

a) 

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenmanagementoperationen der EU und der VN bestimmt sind,

b) 

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz bewirken und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

c) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

d) 

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfen vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)  
Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.

▼M22 —————

▼M19

Artikel 2a

(1)  
Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder im Falle eines Notüberflugs.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Landung, der Start oder das Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses stehenden Zweck erforderlich ist. In einem solchen Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. setzen die betreffenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

▼M29

Artikel 2ab

(1)  
Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2a und Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab, die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2)  
Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 2a vor.

▼M22

Artikel 2b

(1)  
Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Belarus durch die belarussischen Behörden oder in deren Namen bestimmt ist, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur Repression durch die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Elemente unter diesen Artikel fallen.

▼M28

Artikel 2c

▼M36

(1)  
Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

▼M39

(1a)  
Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M39

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M42

(3)  

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, oder

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.

▼M39

(3a)  
Unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot in Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke von Absatz 3 ►M42   ◄ bestimmt sind.

▼M42

(3b)  
Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.

▼M42

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

▼M54

e) 

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

▼M42

f) 

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) 

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

▼M52

h) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

▼M42

i) 

Softwareaktualisierungen,

j) 

zur Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder

k) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

(4a)  
Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

▼M36

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6)  
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

▼M42

(7)  

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang II sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder

ii) 

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

▼M28

(8)  
Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9)  
Die in Absatz 4 Buchstaben f und g des vorliegenden Artikels und in Artikel 2d Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 2d

(1)  
Es ist untersagt, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M39

(1a)  
Die Durchfuhr von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M46

(1aa)  
Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Belarus eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

▼M39

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M42

(3)  

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.

▼M39

(3a)  
Das Verbot in Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und die für die Zwecke von Absatz 3 ►M42   ◄  bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus.

▼M42

(3b)  
Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.

▼M42

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d) 

die maritime Sicherheit,

▼M54

e) 

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

▼M42

f) 

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) 

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

▼M52

h) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

▼M42

j) 

Softwareaktualisierungen,

k) 

Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

l) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

▼M42 —————

▼M39

(4b)  
Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 ►M42  Buchstaben b, c, d, h und l ◄ bestimmt sind.

▼M28

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

▼M42 —————

▼M36

(6)  
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

▼M46

(6a)  
Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.

▼M42

(7)  

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang II sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1da Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder

ii) 

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

▼M28

(8)  
Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M28

Artikel 2da

▼M42

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M42

(1a)  

Es ist verboten,

a) 

für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b) 

für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, oder

c) 

an in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1b)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 1a und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

▼C10

b) 

diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

▼M28

(2)  
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(3)  
Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

▼M39

Artikel 2db

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M22

Artikel 2e

(1)  
Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakwaren verwendet werden, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

▼M28

(1a)  
Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

▼M22

(2)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Posten unter diesen Artikel fallen.

▼M28 —————

▼M39

Artikel 2ea

(1)  
Es ist verboten, Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

▼M48 —————

▼M39

(6)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind.
(7)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2eb

(1)  

Es ist verboten,

a) 

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b) 

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c) 

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu gründen oder

d) 

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht unter Artikel 2f verboten, aus oder durch Belarus in die Union erforderlich sind oder

b) 

diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Belarus tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2ec

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

(a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

(b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

(c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M42 —————

▼M39

(4)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M42

Artikel 2ed

(1)  
Es ist verboten, Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung — bis zum 26. Mai 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M39

Artikel 2f

(1)  
Es ist verboten, Mineralerzeugnisse und Rohöl unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen.
(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(4)  
Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

▼M42 —————

▼M39

(6)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 4o Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ( 3 ) für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.

▼M22

Artikel 2g

(1)  
Es ist untersagt, Kaliumchlorid („Potasche“) aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.

▼M28

(1a)  
Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

▼M22

(2)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.

▼M28 —————

▼M22

Artikel 2h

Es ist untersagt, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden von:

▼M26

a) 

der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b) 

einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c) 

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden;

d) 

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.

▼M29

Artikel 2ha

(1)  
Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

Artikel 2hb

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

▼M39

Artikel 2hc

▼M48

(1)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit zu erbringen für:

▼M39

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

▼M48

(2)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technischen Prüf- und Analysediensten, Rechtsberatung oder IT-Beratung zu erbringen für

▼M39

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

▼M48

(3)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu erbringen für

▼M39

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

▼M48

(4)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung oder Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für

▼M39

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

▼M48

(4a)  

Es ist verboten, ab dem 25. November 2025 unmittelbar oder mittelbar kommerzielle weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation, Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, oder Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik oder Quanteninformatikdiensten, zu erbringen für:

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

▼M52

(4b)  

Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(4c)  
Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.

▼M48

(5)  

Es ist verboten,

▼M52

a) 

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen,

b) 

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder

▼M48

c) 

an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Software und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M52

(5a)  
Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht.

▼M52

(5b)  
Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.

▼M42 —————

▼M39

(7)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(8)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht.

▼M42 —————

▼M48

(10)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 2 und 4 und die Verbote in Bezug auf die in Absatz 4a genannten kommerziellen weltraumgestützten Dienste gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

▼M48

(10a)  
Die Verbote gemäß Absatz 4 gelten nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(10b)  
Absatz 5a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M52

(10c)  
Absatz 4c gilt nicht für die Erfüllung bis zum 25. Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind.

▼M39

(11)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, mit der

a) 

einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und

b) 

sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

▼M48

(12)  
Abweichend von den Verboten im Zusammenhang mit Software gemäß Absatz 4 und von den Verboten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten der künstlichen Intelligenz und Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikdiensten gemäß Absatz 4a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Softwaretools und die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Softwaretools und Dienste für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

▼M42

(12a)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat.

▼M48

(13)  

Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

▼M39

a) 

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,

b) 

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus,

c) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

d) 

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,

e) 

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,

f) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

▼M42

g) 

die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Belarus, der Ukraine, der Union, zwischen Belarus und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, oder

h) 

die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang IV aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder

▼M42

i) 

den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 m, die für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

▼M39

(14)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Rechtsberatungsdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren erforderlich ist.

▼M48

(15)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5a und nach den Absätzen 11 bis 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M22

Artikel 2i

(1)  

Ab dem 29. Juni 2021 ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein über die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von über 90 Tagen an

▼M26

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b) 

ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c) 

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Absatzes aufgeführten Organisation gehalten werden;

d) 

eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes aufgeführten Organisation handelt.

▼M22

(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Drittstaaten verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch eine Genehmigung zur Vergabe von Darlehen oder Krediten gemäß Absatz 1 oder zur Beteiligung daran erteilen, wenn die zuständige Behörde zu der Feststellung gelangt ist, dass

a) 

die betreffenden Tätigkeiten für die Unterstützung der belarussischen Zivilbevölkerung, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, bestimmt sind, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um der gesetzlichen Mindestrücklage oder ähnlichen Auflagen zur Einhaltung der Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen an Finanzinstitute in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, zu erfüllen, und

b) 

die betreffenden Tätigkeiten, das Darlehen oder der Kredit nicht dazu führen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Artikel 4 bereitgestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Bedingungen der Buchstaben a und b verlangt die zuständige Behörde angemessene Informationen über den Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck der betreffenden Tätigkeiten und die daran Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

▼M28 —————

▼M23

Artikel 2j

▼M26

(1)  

Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b) 

jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.

▼C5

(2)  
Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

▼M28 —————

▼M39

Artikel 2k

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird.

▼M22

Artikel 2l

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 2i sind untersagt

a) 

jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer staatlichen Stellen und der EIB geschlossenen laufenden Vereinbarungen;

b) 

die Weiterführung durch die EIB aller bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

Artikel 2m

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Tätigkeiten multilateraler Entwicklungsbanken, deren Mitglied sie sind, insbesondere der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in Belarus zu beschränken, indem sie u. a. gegen die Neuvergabe von Darlehen oder andere Formen der Finanzierung für in Artikel 2i genannte Organisation stimmen; davon ausgenommen solche Organisation in dessen Absatz 2 und 3 und ohne dass Projekte im Privatsektor, die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen finanzieren, beeinträchtigt würden.

▼M46

Artikel 2n

(1)  

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind;

b) 

jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die in den Artikeln 2h, 2i, 2j oder 2y genannt oder in den Anhängen I, III oder V aufgeführt ist;

c) 

jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung;

d) 

jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a, b oder c dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt;

▼M52

e) 

natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang IVa dieses Beschlusses aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.

▼M46

(2)  
Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(3)  
Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(4)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(5)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.

▼M46

Artikel 2na

Jeder Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls jede geeignete Maßnahme, um in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde, zu erlangen oder ein Recht darauf zu erhalten. Der Mitgliedstaat hat gegebenenfalls das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2n Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.

Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Artikel 2nb

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen ergangen sind.

▼M28

Artikel 2o

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt wurden;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c) 

Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

▼M42 —————

▼M28

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2p

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt wurden;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c) 

Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

▼M42 —————

▼M28

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2q

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt wurden;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

▼M42 —————

▼M28

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2r

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse in die Union einzuführen, die

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

▼M42 —————

▼M28

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

▼M39

Artikel 2ra

(1)  
Es ist verboten, Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(4)  
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen genehmigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5)  

Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:

a) 

einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt; oder

b) 

einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

(6)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(7)  
Das Verbot in Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(8)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen..

▼M42 —————

▼M54 —————

▼M54

(9c)  
Vom 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.

▼M48

(9d)  
Waren des KN-Codes 2901 10 00, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 9c nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden.

▼M52

(9e)  
In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M54

(9f)  
In Bezug auf Güter der KN-Codes 3803, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7017, 7018, 7020, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M39

(10)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(11)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Belarus befanden, oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Reparatur, Wartung oder Rückgabe fehlerhafter Güterteile in die Union gebracht werden.
(12)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2rb

(1)  
Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
(2)  
Es ist verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, die in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
(3)  
Es ist verboten, in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.
(4)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen oder

b) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)  
Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
(6)  
Das Verbot in Absatz 3 gilt nicht für Goldschmuck zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn er sich im Eigentum der betreffenden Personen befindet und nicht zum Verkauf bestimmt ist.
(7)  
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.
(8)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2rc

(1)  
Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2)  
Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.
(3)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(4)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die dem persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.
(6)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M28

Artikel 2s

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß Buchstabe a bereitzustellen.

▼M39

(1a)  
Die Durchfuhr der in Absatz 1 aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M28

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Maschinen oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

▼M42 —————

▼M39

(3a)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass sie für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, sowie für internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, bestimmt sind.

▼M54

(3aa)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.

▼M48

(3ab)  

Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIVa der der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien erforderlich sind für

a) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen, oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,

b) 

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder

c) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit, für die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

▼M42

(3b)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3a und 3aa erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M28

(4)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M36

Artikel 2sa

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M39

(1a)  
Die Durchfuhr von für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M36

(2)  
Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bereitzustellen.
(3)  
Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bezieht.

▼M39

(4)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M42 —————

▼M36

(6)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach diesem Beschluss fällt, unbedingt erforderlich ist und

b) 

dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

▼M39

(6a)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 aufgeführten für die Verwendung in der Luftfahrt geeigneten Güter und Technologien oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(6b)  
Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

▼M36

(7)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8517 71 00 , 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

▼M39

(7a)  
Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 7 genannten Zwecke bestimmt sind.
(7b)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter genehmigen, wenn die Güter zur ausschließlichen Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.

▼M36

(8)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(9)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2c Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2d Absatz 4 Buchstabe b.
(10)  
Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.
(11)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M29

Artikel 2t

(1)  
Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) 

verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,

▼M42 —————

▼M29

c) 

die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

▼M42

(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000  EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.
(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M29

Artikel 2u

▼M42

(1)  
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000  EUR übersteigt.

▼M48

(1a)  

Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:

a) 

Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

b) 

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder die Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

c) 

die Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).

▼M54

(1b)  
Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt.

▼M29

(2)  
►M42  Absätze 1, 1a und 1b gelten ◄ nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz verfügen.

▼M42 —————

▼M48

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung

a) 

zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

c) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,

d) 

für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist,

e) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient oder

f) 

für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich ist.

▼M48

(4a)  
Das Verbot nach Artikel 1a Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang IVa aufgeführten Land niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.
(4b)  
Abweichend von Artikel 1a Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang Vba aufgeführten Landes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.
(4c)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 Buchstaben a, b, d, e oder f und nach Absatz 4b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M48

(5)  

Abweichend von Artikel 2u Absätze 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung

▼M29

a) 

für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder

b) 

für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2v

(1)  
Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 2w

▼M30

(1)  
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

▼M54

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.

▼M30

Artikel 2x

(1)  
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus — einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus — oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

▼M42

(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) 

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen,

b) 

amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder

c) 

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Ländern erhalten.

▼M32

Artikel 2y

▼M46

(1)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang V aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.

▼M46

(1a)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen

a) 

zur Gewährleistung des Funktionierens der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

b) 

von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren,

▼M48

c) 

die für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach Belarus nach diesem Beschluss gestattet ist, erforderlich sind,

d) 

die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen,

e) 

die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind,

▼M52

f) 

die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang V genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden,

g) 

die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

h) 

die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind.

▼M46

(1b)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind.

▼M32

(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang V aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang V aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.

▼M30

Artikel 2z

(1)  
In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

▼M39

(1a)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

▼M42

(1b)  
In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.

▼M39

(1c)  
In der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ab dem 2. August 2024 im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d)  
Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, übermitteln in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dieser zuständigen nationalen Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.

▼M30

(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.

▼M39

(2a)  
Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.

▼M42 —————

▼M39

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn diese mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

▼M30

a) 

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

b) 

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

c) 

humanitäre Zwecke, oder

▼M39

d) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

▼M30

(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M52

Artikel 2za

(1)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang VII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(2)  

Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die

a) 

erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind,

b) 

zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen,

c) 

— unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu erhalten.

Artikel 2zb

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang VIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen

Artikel 2zc

(1)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,

a) 

die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,

b) 

von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.

(3)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 25. Mai 2026.

▼B

Artikel 3

▼C11

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a) 

Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,

b) 

Personen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen.

c) 

Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i) 

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii) 

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

▼M49

ca) 

Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:

i) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme,

ii) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren demokratischer Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums, oder die darauf abzielen kritische Infrastruktur zu stören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten,

iii) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören;

cb) 

natürliche Personen, die Personen unterstützen, die unter Buchstabe ca genannte Aktivitäten ausüben.

▼C11

d) 

Personen, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind,

e) 

Personen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen, oder

▼M49

f) 

natürliche Personen, die mit in Buchstabe b, c, ca, d oder e gennannten Personen in Verbindung stehen.

▼B

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht,

oder

d) 

im Rahmen des 1929 geschlossenen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien (Lateranvertrag).

(4)  
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder die von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.
(7)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im ►M26  Anhang I ◄ aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.

Artikel 4

▼M24

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im ►M26  Anhang I ◄ aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

a) 

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,

c) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i) 

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii) 

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

▼M49

ca) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:

i) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme,

ii) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren demokratischer Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums , oder darauf abzielen kritische Infrastruktur zu stören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten,

iii) 

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören;

cb) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe ca genannte Aktivitäten ausüben.

▼M39

d) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen;

▼M42

da) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind;

▼M42

e) 

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum von unter Buchstabe a bis da fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden;

▼M49

f) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit in Buchstabe b, c, ca, d oder da gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

▼B

(2)  
Den im ►M26  Anhang I ◄ aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼M20

Artikel 5

(1)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im ►M26  Anhang I ◄ aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen,

▼M26

f) 

ausschließlich bestimmt sind für:

i) 

humanitäre Zwecke, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

ii) 

die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

iii) 

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist,

iv) 

eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder

▼M20

g) 

die Behandlung dringender und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

(2)  

Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP, dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen.

(3)  
Artikel 4 Absatz 1 hindert eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Listung einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 entgegengenommen wird.

▼M26

(4)  

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

▼M39

Artikel 5a

Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

a) 

einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und

b) 

sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

Artikel 5b

(1)  

Abweichend von den Artikeln 1b, 2c, 2d, 2db, 2e, 2ea, 2ec, 2s und 2sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b) 

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Güter und Technologien für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten, und

c) 

die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor die jeweiligen Verbote in den Artikeln 1b, 2c, 2d, 2db, 2e, 2ea, 2ec, 2s und 2sa für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2)  

Abweichend von Artikel 2f in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 2o, 2p, 2q, 2r, 2ra und 2rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b) 

die betreffenden Güter befanden sich physisch in Belarus, bevor die Verbote in Artikel 2f in Bezug auf Mineralerzeugnisse oder in den Artikeln 2o, 2p, 2q, 2r, 2ra und 2rb für diese Güter in Kraft traten.

(3)  

Abweichend von Artikel 2hc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und

b) 

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Belarus haben könnten.

(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼C10

Artikel 5ba

(1)  

Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder einer juristischen Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, an dem Transfer dieser Gelder in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland in die Union oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder

a) 

zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind,

b) 

unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und

c) 

nicht gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 2k des vorliegenden Beschlusses verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

(2)  

Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) juristische(n) Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, veranlassten Geldtransfers in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung

a) 

zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind; und

b) 

nicht gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 2k des vorliegenden Beschlusses verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.

Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.

▼M39

Artikel 5c

(1)  
Für die Zwecke der in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union ( 8 ) überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2)  
Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3)  
Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht.
(4)  
Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen.
(5)  
Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden.

Artikel 5d

(1)  
Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang IVa des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Länder — müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für

a) 

die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;

b) 

die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum.

(3)  
Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.
(4)  
Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erhaltene Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(5)  
In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(6)  
Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(7)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

▼B

Artikel 6

▼M10

(1)  
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im ►M26  Anhang I, Anhang II und Anhang III ◄ an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.

▼B

(2)  
Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

▼M26

Artikel 6a

(1)  

Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a) 

im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I,

b) 

im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I.

(2)  
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

▼M42

(4)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ), der Richtlinien (EU) 2015/849 ( *2 ), und 2014/65/EU ( *3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 6b unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß dem vorliegenden Beschluss erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

▼M39

Artikel 6b

(1)  

Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und

b) 

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat.
(4)  
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(5)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

▼B

Artikel 7

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

▼M26

Artikel 7a

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach diesem Beschluss verstoßen.

▼M27

Artikel 8

▼M43

(1)  
Dieser Beschluss gilt bis zum ►M50  28. Februar 2027 ◄ .

▼M27

(2)  
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

▼M37

(3)  
Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

▼B

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.




▼M22

ANHANG I

▼M18

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

A. 

Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1



 

Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen (belarussische Schreibweise) (russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M50

1.

Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU

Vladimir Vladimirovich NAUMOV

Уладзімір Уладзіміравіч НАВУМАЎ

Владимир Владимирович НАУМОВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten

Geburtsdatum: 7.2.1956

Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste.

Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. Seit November 2023 ist Vladimir Naumov Eigentümer einer 75 %igen Beteiligung an dem Unternehmen Zorka Food. Zorka Food ist in Moskau registriert und ist in der von Russland besetzten Region Donezk und in der Stadt Mariupol in der Ukraine tätig, führt Getreide und Futtermittel über den Hafen von Mariupol aus und unterstützt die Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

24.9.2004

2.

Dzmitry Valerievich PAULICHENKA

Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR); Befehlshaber einer OMON-Einheit

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs „Honour“, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus. Dzmitry Paulichenka unterstützte Lukaschenko im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Februar 2025 in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

24.9.2004

3.

Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

Виктор Владимирович ШЕЙМАН

Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung; Ko-Leiter der „Vector Capital Group“; Gesandter des Präsidenten

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Rang: Generaloberst

Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Sheiman ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime, indem er als Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten und als Sondergesandter Lukaschenkos für die Zusammenarbeit mit Afrika fungiert.

Darüber hinaus ist Viktar Sheiman Ko-Leiter des Unternehmens „Vector Capital Group“, das ein Unternehmen beaufsichtigt, das an der Herstellung von Drohnen beteiligt ist.

Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und den belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem er an der Herstellung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.

24.9.2004

4.

Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)

Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV

Юрый Леанідавіч СIВАКАЎ, СIВАКОЎ

Юрий Леонидович СИВАКОВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidial-verwaltung; Außerordentlicher Professor an der Akademie für innere Angelegenheiten und Fakultät der belarussischen Staatsuniversität (juristische Fakultät)

Geburtsdatum: 5.8.1946

Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs „Honour“, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus

Geschlecht: männlich

Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

24.9.2004

5.

Yuri Khadzimuratavich KARAEU

Yuri Khadzimuratovich KARAEV

Юрый Хаджымуратавіч КАРАЕЎ

Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna; Vorsitzender des Exekutivausschusses der Region Grodno

Geburtsdatum: 21.6.1966

Geburtsort: Ordzhonikidze, frühere UdSSR (jetzt Vladikavkaz, Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna und als Vorsitzender des Regionalen Exekutivkomitees Grodno.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

6.

Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH

Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH

Генадзь Аркадзьевіч КАЗАКЕВIЧ

Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern; Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 14.2.1975

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor der Miliz

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.

2.10.2020

7.

Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU

Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV

Аляксандр Пятровіч БАРСУКОЎ

Александр Петрович БАРСУКОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk; Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus

Geburtsdatum: 29.4.1965

Geburtsort: Kreis Vetkovski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk und als Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

8.

Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

Sergei Nikolaevich KHOMENKO

Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

Сергей Николаевич ХОМЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Ehemaliger Justizminister; Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.9.1966

Geburtsort: Yasinovataya, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

▼M18

9.

Yuri Genadzevich NAZARANKA

Yuri Gennadievich NAZARENKO

Юрый Генадзевіч НАЗАРАНКА

Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 17.4.1976

Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M34

10.

Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU

Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV

Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКАЎ

Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Geburtsdatum: 18.3.1967

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Per Dekret von Aliaksandr Lukashenka wurde er im März 2022 in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

2.10.2020

▼M50

11.

Aliaksandr Valerievich BYKAU

Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV

Аляксандр Валер’евiч БЫКАЎ

Александр Валерьевич БЫКОВ

Position(en): Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums.

2.10.2020

▼M18

12.

Aliaksandr Sviataslavavich SHEPELEU

Alexander (Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV

Аляксандр Святаслававіч ШЭПЕЛЕЎ

Александр Святославович ШЕПЕЛЕВ

Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium

Geburtsdatum: 14.10.1975

Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye, Region/Oblast, Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus),

Geschlecht: männlich

In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

▼M50

13.

Dzmitry Uladzimiravich BALABA

Dmitry Vladimirovich BALABA

Дзмітрый Уладзіміравіч БАЛАБА

Дмитрий Владимирович БАЛАБА

Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Polizei“) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk; Vorsitzender des Zentralrates der belarussischen Gesellschaft für Körperkultur und Sport Dynamo

Geburtsdatum: 1.6.1972

Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

14.

Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU

Ivan Vladimirovich KUBRAKOV

Iван Уладзіміравіч КУБРАКОЎ

Иван Владимирович КУБРАКОВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 5.5.1975

Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogilev/Mahiliou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Rang: Generalleutnant

In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Innenminister.

2.10.2020

▼M18

15.

Maxim Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA)

Maxim Alexandrovich GAMOLA

Максім Аляксандравіч ГАМОЛА

Максим Александрович ГАМОЛА

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk

Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei.

2.10.2020

▼M27

16.

Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

2.10.2020

▼M34

17.

Andrei Vasilievich GALENKA

Andrey Vasilievich GALENKA

Андрэй Васiльевiч ГАЛЕНКА

Андрей Васильевич ГАЛЕНКА

Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M50

18.

Aliaksandr Paulavich VASILIEU

Alexander Pavlovich VASILIEV

Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel; Ehemaliger Leiter der Akademie des Innenministeriums; Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee

Geburtsdatum: 24.3.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

19.

Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei; Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

2.10.2020

▼M34

20.

Anatol Anatolievich VASILIEU

Anatoli Anatolievich VASILIEV

Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Ermittlungskommitees

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M50

21.

Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei); Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk; Leiter der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 22.12.1971

Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor der Miliz

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

22.

Leanid Viachaslavavich ZHURAUSKI

Leonid Vyacheslavovich ZHURAVSKI

Леанiд Вячаслававіч ЖУРАЎСКI

Леонид Вячеславович ЖУРАВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Polizei“) in Witebsk/Wizebsk; Erster Stellvertretender Befehlshaber der OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 20.9.1975

Geschlecht: männlich

Rang: Oberst der Miliz

In seiner früheren Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

23.

Mikhail Aliaksandravich DAMARNACKI

Mikhail Aleksandrovich DOMARNATSKY

Міхаіл Аляксандравіч ДАМАРНАЦКI

Михаил Александрович ДОМАРНАЦКИЙ

Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Polizei“) in Gomel/Homyel; Stellvertretender Befehlshaber von OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

Rang: Oberst der Miliz

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

24.

Maxim Yakaulevich MIKHOVICH

Maxim Yakovlevich MIKHOVICH

Максім Якаўлевіч МIХОВIЧ

Максим Яковлевич МИХОВИЧ

Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 25.11.1974

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

▼M18

25.

Aleh Uladzimiravich MATKIN

Oleg Vladimirovitch MATKIN

Алег Уладзіміравіч МАТКІН

Олег Владимирович МАТКИН

Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.

2.10.2020

▼M50

26.

Ivan Yurievich SAKALOUSKI

Ivan Yurievich SOKOLOVSKI

Iван Юр’евіч САКАЛОЎСКI

Иван Юрьевич СОКОЛОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk; Leiter der Abteilung Aufsicht und Durchsetzung der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 17.11.1979

Geschlecht: männlich

Rang: Oberst der Miliz

In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist Ivan Sakalouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.

2.10.2020

27.

Valeri Paulavich VAKULCHYK

Valery Pavlovich VAKULCHIK

Валерый Паўлавіч ВАКУЛЬЧЫК

Валерий Павлович ВАКУЛЬЧИК

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB); Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates; Ehemaliger Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest; Leiter des Büros des Ministerrats

Geburtsdatum: 19.6.1964

Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter des Büros des Ministerrats.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

28.

Siarhei Yaugenavich TSERABAU

Sergey Evgenievich TEREBOV

Сяргей Яўгенавіч ЦЕРАБАЎ

Сергей Евгеньевич ТЕРЕБОВ

Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geburtsdatum: 1972

Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor

In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

▼M18

29.

Dzmitry Vasilievich RAVUTSKI

Dmitry Vasilievich REUTSKY

Дзмітрый Васільевіч РАВУЦКІ

Дмитрий Васильевич РЕУЦКИЙ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

▼M43 —————

▼M27

31.

Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

2.10.2020

▼M50

32.

Aliaksandr Uladzimiravich KANYUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich KONYUK

Аляксандр Уладзіміравіч КАНЮК

Александр Владимирович КОНЮК

Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus; Ehemaliger Botschafter der Republik Belarus in Armenien

Geburtsdatum: 11.7.1960

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus.

2.10.2020

▼M27

33.

Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 29.1.1953

Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M50

34.

Vadzim Dzmitryevich IPATAU

Vadim Dmitrievich IPATOV

Вадзім Дзмітрыевіч IПАТАЎ

Вадим Дмитриевич ИПАТОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender der Repräsentantenkammer

Geburtsdatum: 30.10.1964

Geburtsort: Kolomyia, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M34

35.

Alena Mikalaeuna DMUHAILA

Elena Nikolaevna DMUHAILO

Алена Мiкалаеўна ДМУХАЙЛА

Елена Николаевна ДМУХАЙЛО

Position(en): Ehemalige Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1.7.1971

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Sekretärin der ZWK war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M18

36.

Andrei Anatolievich GURZHY

Andrey Anatolievich GURZHIY

Андрэй Анатольевіч ГУРЖЫ

Андрей Анатольевич ГУРЖИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 10.10.1975

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

37.

Volga Leanidauna DARASHENKA

Olga Leonidovna DOROSHENKO

Вольга Леанідаўна ДАРАШЭНКА

Ольга Леонидовна ДОРОШЕНКО

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1976

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

38.

Siarhei Aliakseevich KALINOUSKI

Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY

Сяргей Аляксеевіч КАЛІНОЎСКІ

Сергей Алексеевич КАЛИНОВСКИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 3.1.1969

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M38

39.

Sviatlana Piatrouna KATSUBA

Svetlana Petrovna KATSUBO

Святлана Пятроўна КАЦУБА

Светлана Петровна КАЦУБО

Position(en): Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 6.8.1959

Geburtsort: Podilsk, Region/Oblast Odessa, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Sie ist weiterhin aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel.

2.10.2020

▼M18

40.

Aliaksandr Mikhailavich LASYAKIN

Alexander (Alexandr) Mikhailovich LOSYAKIN

Аляксандр Міхайлавіч ЛАСЯКІН

Александр Михайлович ЛОСЯКИН

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 21.7.1957

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M50

41.

Igar Anatolievich PLYSHEUSKI

Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY

Iгар Анатольевiч ПЛЫШЭЎСКI

Игорь Анатольевич ПЛЫШЕВСКИЙ

Position(en): Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender für Rechtsfragen der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus

Geburtsdatum: 19.2.1979

Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe.

Während des Präsidentschaftswahlkampfs 2025 diente er der Zentralen Wahlkommission in beratender Funktion. Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.

Igar Plysheuski unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.

2.10.2020

▼M34

42.

Marina Yureuna RAKHMANAVA

Marina Yurievna RAKHMANOVA

Марына Юр’еўна РАХМАНАВА

Марина Юрьевна РАХМАНОВА

Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 26.9.1970

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M38

43.

Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI

Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI

Алег Леанiдавiч СЛIЖЭЎСКI

Олег Леонидович СЛИЖЕВСКИЙ

Position(en): Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 16.8.1972

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland.

2.10.2020

▼M50

44.

Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS

Irina Alexandrovna TSELIKOVEC

Iрына Аляксандраўна ЦЭЛIКАВЕЦ

Ирина Александровна ЦЕЛИКОВЕЦ

Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS

Geburtsdatum: 2.11.1976

Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. In ihrer Funktion als Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS war sie bei den Präsidentschaftswahlen 2025 an der internationalen Wahlbeobachtungsmission der GUS beteiligt.

Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.

Irina Tselikavets unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.

2.10.2020

▼M18

45.

Aliaksandr Ryhoravich LUKASHENKA

Alexander (Alexandr) Grigorievich LUKASHENKO

Аляксандр Рыгоравіч ЛУКАШЭНКА

Александр Григорьевич ЛУКАШЕНКО

Position(en): Präsident der Republik Belarus

Geburtsdatum: 30.8.1954

Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten.

6.11.2020

▼M27

46.

Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

Geburtsdatum: 28.11.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

6.11.2020

▼M50

47.

Ihar Piatrovich SERGYAENKA

Igor Petrovich SERGEENKO

Iгар Пятровіч СЕРГЯЕНКА

Игорь Петрович СЕРГЕЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung; Vorsitzender der Repräsentantenkammer (Unterhaus) der Nationalversammlung von Belarus

Geburtsdatum: 14.1.1963

Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Außenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.

6.11.2020

▼M18

48.

Ivan Stanislavavich TERTEL

Ivan Stanislavovich TERTEL

Іван Станіслававіч ТЭРТЭЛЬ

Иван Станиславович ТЕРТЕЛЬ

Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.9.1966

Geburtsort: Privalka/Privalki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

▼M27

49.

Raman Ivanavich MELNIK

Roman Ivanovich MELNIK

Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

Роман Иванович МЕЛЬНИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

Geburtsdatum: 29.5.1964

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

6.11.2020

50.

Ivan Danilavich NASKEVICH

Ivan Danilovich NOSKEVICH

Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

Иван Данилович НОСКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 25.3.1970

Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

6.11.2020

▼M18

51.

Aliaksey Aliaksandravich VOLKAU

Alexei Alexandrovich VOLKOV

Аляксей Аляксандравіч ВОЛКАЎ

Алексей Александрович ВОЛКОВ

Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen

Geburtsdatum: 7.9.1973

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M50

52.

Siarhei Yakaulevich AZEMSHA

Sergei Yakovlevich AZEMSHA

Сяргей Якаўлевіч АЗЕМША

Сергей Яковлевич АЗЕМША

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 17.7.1974

Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor der Justiz

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die vom Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M27

53.

Andrei Fiodaravich SMAL

Andrei Fyodorovich SMAL

Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

Андрей Федорович СМАЛЬ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 1.8.1973

Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M18

54.

Andrei Yurevich PAULIUCHENKA

Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO

Андрэй Юр’евіч ПАЎЛЮЧЕНКА

Андрей Юрьевич ПАВЛЮЧЕНКО

Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums

Geburtsdatum: 1.8.1971

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

55.

Ihar Ivanavich BUZOUSKI

Igor Ivanovich BUZOVSKI

Ігар Іванавіч БУЗОЎСКІ

Игорь Иванович БУЗОВСКИЙ

Position(en): Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 10.7.1972

Geburtsort: Dorf Koshelevo, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

56.

Natallia Mikalaeuna EISMANT

Natalia Nikolayevna EISMONT

Наталля Мікалаеўна ЭЙСМАНТ

Наталья Николаевна ЭЙСМОНТ

Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten

Geburtsdatum: 16.2.1984

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geburtsname: Kirsanova (russische Schreibweise: Кирсанова) oder Selyun (russische Schreibweise: Селюн)

Geschlecht: weiblich

Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen.

6.11.2020

▼M50

57.

Siarhei Yaugenavich ZUBKOU

Sergei Yevgenevich ZUBKOV

Сяргей Яўгенавіч ЗУБКОЎ

Сергей Евгеньевич ЗУБКОВ

Position(en): Befehlshaber der „Alpha“-Einheit (Antiterroreinheit des Staatssicherheitskomitees (KGB)); Stellvertretender Leiter des Antiterrorismuszentrums der GUS (CIS ATC)

Geburtsdatum: 21.8.1975

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der „Alpha“-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

▼M18

58.

Andrei Aliakseevich RAUKOU

Andrei Alexeyevich RAVKOV

Андрэй Аляксеевіч РАЎКОЎ

Андрей Алексеевич РАВКОВ

Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat

Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan

Geburtsdatum: 25.6.1967

Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan.

6.11.2020

59.

Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH

Petr Petrovich MIKLASHEVICH

Пётр Пятровіч МІКЛАШЭВІЧ

Петр Петрович МИКЛАШЕВИЧ

Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus

Geburtsdatum: 18.10.1954

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmäßig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

6.11.2020

60.

Anatol Aliaksandravich SIVAK

Anatoli Alexandrovich SIVAK

Анатоль Аляксандравіч СІВАК

Анатолий Александрович СИВАК

Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 19.7.1962

Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte.

In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

61.

Ivan Mikhailavich EISMANT

Ivan Mikhailovich EISMONT

Іван Міхайлавіч ЭЙСМАНТ

Иван Михайлович ЭЙСМОНТ

Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija

Geburtsdatum: 20.1.1977

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschließende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen.

Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt „Belteleradiokampanija“ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

62.

Uladzimir Stsiapanavich KARANIK

Vladimir Stepanovich KARANIK

Уладзімір Сцяпанавіч КАРАНІК

Владимир Степанович КАРАНИК

Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister

Geburtsdatum: 30.11.1973

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe.

In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

63.

Natallia Ivanauna KACHANAVA

Natalia Ivanovna KOCHANOVA

Наталля Іванаўна КАЧАНАВА

Наталья Ивановна КОЧАНОВА

Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus

Geburtsdatum: 25.9.1960

Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.

17.12.2020

▼M34

64.

Pavel Mikalaevich LIOHKI

Pavel Nikolaevich LIOHKI

Павел Мiкалаевiч ЛЁГКI

Павел Николаевич ЛЁГКИЙ

Position(en): Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau, ehemaliger Erster Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 30.5.1972

Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau (Russland).

17.12.2020

▼M50

65.

Ihar Uladzimiravich LUTSKY

Igor Vladimirovich LUTSKY

Iгар Уладзiмiравiч ЛУЦКI

Игорь Владимирович ЛУЦКИЙ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung; ehemaliger Minister für Information; Mitglied des Rates der Republik Belarus

Geburtsdatum: 31.10.1972

Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitglied des Rates der Republik Belarus und als Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

17.12.2020

▼M18

66.

Andrei Ivanavich SHVED

Andrei Ivanovich SHVED

Андрэй Іванавіч ШВЕД

Андрей Иванович ШВЕД

Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.4.1973

Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an „nicht genehmigten Versammlungen“ Bestrafung androhte.

17.12.2020

▼M38

67.

Genadz Andreevich BOGDAN

Gennady Andreievich BOGDAN

Генадзь Андрэевiч БОГДАН

Геннадий Андреевич БОГДАН

Position(en): ehemaliger stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 8.1.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigte er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung.Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenka-Regime.

17.12.2020

▼M50

68.

Ihar Paulavich BURMISTRAU

Igor Pavlovich BURMISTROV

Iгар Паўлавiч БУРМIСТРАЎ

Игорь Павлович БУРМИСТРОВ

Position(en): Ehemaliger Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums; Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Novopolotsk

Geburtsdatum: 30.9.1968

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er wurde in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

17.12.2020

▼M38

69.

Arciom Kanstantinavich DUNKA

Artem Konstantinovich DUNKO

Арцём Канстанцiнавiч ДУНЬКА

Артем Константинович ДУНЬКО

Position(en): Stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees, ehemaliger leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.6.1990

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees.

17.12.2020

▼M27

70.

Aleh Heorhievich KARAZIEI

Oleg Georgevich KARAZEI

Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 1.1.1979

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M34

71.

Dzmitry Aliaksandravich KURYAN

Dmitry Alexandrovich KURYAN

Дзмiтрый Аляксандравiч КУРЬЯН

Дмитрий Александрович КУРЬЯН

Position(en): Stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums, Oberst der Polizei, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium

Geburtsdatum: 3.10.1974

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums und hat weiterhin den Rang eines Oberst der Polizei inne.

17.12.2020

▼M50

72.

Aliaksandr Henrykavich TURCHIN

Alexander (Alexandr) Henrihovich TURCHIN

Аляксандр Генрыхавіч ТУРЧЫН

Александр Генрихович ТУРЧИН

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk; Ministerpräsident der Republik Belarus

Geburtsdatum: 2.7.1975

Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk war er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschließlich einiger Komitees. In seiner Position als Ministerpräsident der Republik Belarus unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

73.

Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN

Dmitry Nikolayevich SHUMILIN

Дзмiтрый Мiкалаевiч ШУМIЛIН

Дмитрий Николаевич ШУМИЛИН

Position(en): Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

Rang: Generalmajor der Miliz

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er war nachweislich persönlich an der unrechtmäßigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

17.12.2020

▼M18

74.

Vital Ivanavich STASIUKEVICH

Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH

Віталь Іванавіч СТАСЮКЕВІЧ

Виталий Иванович СТАСЮКЕВИЧ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 5.3.1976

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmäßige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.

17.12.2020

▼M38

75.

Siarhei Leanidavich KALINNIK

Sergei Leonidovich KALINNIK

Сяргей Леанiдавiч КАЛИННИК

Сергей Леонидович КАЛИННИК

Position(en): Stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk, ehemaliger Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 23.7.1979

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

17.12.2020

▼M18

76.

Vadzim Siarhaevich PRYGARA

Vadim Sergeyevich PRIGARA

Вадзім Сяргеевіч ПРЫГАРА

Вадим Сергеевич ПРИГАРА

Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter der Kreispolizeidirektion in Molodetschno

Geburtsdatum: 31.10.1980

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter der Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.

17.12.2020

▼M27

77.

Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

Geburtsdatum: 27.1.1971

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M34

78.

Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH

Alexander (Alexandr) Alexandrovich PETRASH

Аляксандр Аляксандравiч ПЕТРАШ

Александр Александрович ПЕТРАШ

Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk, ehemaliger Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1988

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk war er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Berichten zufolge waren unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt.

Er war an der Verhängung von Geldstrafen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführer sowie an deren Verhaftung im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 maßgeblich beteiligt.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk.

17.12.2020

▼M18

79.

Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH

Andrei Alexandrovich LAHUNOVICH

Андрэй Аляксандравіч ЛАГУНОВІЧ

Андрей Александрович ЛАГУНОВИЧ

Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

80.

Alena Vasileuna LITVINA

Elena Vasilevna LITVINA

Алена Васільеўна ЛІТВІНА

Елена Васильевна ЛИТВИНА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

81.

Victoria Valeryeuna SHABUNYA

Victoria Valerevna SHABUNYA

Вікторыя Валер’еўна ШАБУНЯ

Виктория Валерьевна ШАБУНЯ

Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

Geburtsdatum: 27.2.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

82.

Alena Aliaksandravna ZHYVITSA

Elena Alexandrovna ZHYVITSA

Алена Аляксандравна ЖЫВІЦА

Елена Александровна ЖИВИЦА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk

Geburtsdatum: 9.4.1990

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

83.

Natallia Anatolievna DZIADKOVA

Natalia Anatolievna DEDKOVA

Наталля Анатольеўна ДЗЯДКОВА

Наталья Анатольевна ДЕДКОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk

Geburtsdatum: 2.12.1979

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

84.

Maryna Arkadzeuna FIODARAVA

Marina Arkadievna FEDOROVA

Марына Аркадзьеўна ФЁДАРАВА

Марина Аркадьевна ФЕДОРОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 11.9.1965

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

▼M50

85.

Yulia Chaslavauna HUSTYR

Yulia Cheslavovna HUSTYR

Юлiя Чаславаўна ГУСТЫР

Юлия Чеславовна ГУСТЫР

Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk; Rechtsberaterin im Bezirk Oktyabrsky

Geburtsdatum: 27.2.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk war sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Oktyabrsky von Minsk.

17.12.2020

▼M18

86.

Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA

Elena Timofeyevna NEKRASOVA

Алена Цімафееўна НЯКРАСАВА

Елена Тимофеевна НЕКРАСОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk

Geburtsdatum: 26.11.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

▼M50

87.

Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

Александр Васильевич ШАКУТИН

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner von Amkodor Bel, Amkodor Spamash, Spamash, EM System, Navanep, Amkodor-Onego, Amkodor-Alga und Amkodor-Agidel

Geburtsdatum: 12.1.1959

Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Aliaksandr Shakutsin ist ein belarussischer Geschäftsmann mit erheblichen Geschäftsinteressen in Belarus, Russland und anderen Ländern. Als Eigentümer und Begünstigter der Amkodor Holding profitierte er erheblich vom Lukaschenko-Regime. Seit der Übernehme der Amkodor Holding durch den Staat profitiert Aliaksandr Shakutsin nach wie vor vom ökonomischen und politischen Kapital, das er vom Lukaschenko-Regime während seiner Jahre in der Amkodor Holding erworben hat. Darüber hinaus profitiert er nach wie vor durch seine verbleibenden Verbindungen zur Amkodor Holding und andere Geschäftsinteressen in Belarus und im Ausland vom Regime.

Berichten zufolge gehört er zu den Personen, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben.

Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

In öffentlichen Äußerungen vom Juli 2020 verurteilte er die Proteste der Opposition in Belarus und unterstützte damit die Repressionspolitik des Lukaschenko-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.

Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr und besitzt Anteile an Unternehmen mit Verbindungen zur Amkodor Holding.

Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

88.

Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

Nikolay Nikolaevich VOROBEY

Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum: 4.5.1963

Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukaschenko zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

Er setzte seine Geschäftstätigkeit fort, nachdem er Sanktionen unterworfen wurde, indem er Zwischenhändler zur Umgehung restriktiver Maßnahmen verwendete. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

▼M34

89.

Natallia Mikhailauna BUHUK

Natalia Mikhailovna BUGUK

Наталля Мiхайлаўна БУГУК

Наталья Михайловна БУГУК

Position: Richterin am Stadtgericht Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 19.12.1989

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk war Natallia Buhuk verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung von Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Richterin am Stadtgericht Minsk.

21.6.2021

90.

Alina Siarhieeuna KASIANCHYK

Alina Sergeevna KASYANCHYK

Алiна Сяргееўна КАСЬЯНЧЫК

Алина Сергеевна КАСЬЯНЧИК

Position: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk, ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk

Geburtsdatum: 12.3.1998

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk hat Alina Kasianchyk das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten vertreten. Insbesondere hat sie die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova für die Aufzeichnung von friedlichen Protesten auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Verschwörung“ und „Verstößen gegen die öffentliche Ordnung“ strafrechtlich verfolgt. Außerdem wurden von ihr Mitglieder der belarussischen Zivilgesellschaft strafrechtlich verfolgt — beispielsweise für die Teilnahme an friedlichen Protesten und an Gedenkveranstaltungen für den ermordeten Demonstranten Aliaksandr Taraikousky. Sie hat beim Richter stets lange Haftstrafen beantragt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk.

21.6.2021

▼M21

91.

Ihar Viktaravich KURYLOVICH

Igor Viktorovich KURILOVICH

Ігар Віĸтаравіч КУРЫЛОВІЧ,

Игорь Викторович КУРИЛОВИЧ

Leitender Ermittler der Bezirksabteilung von Frunsensky im Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 26.09.1990

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Ermittler am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk war Ihar Kurylovich an der Vorbereitung einer politisch motivierten Strafsache gegen die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova beteiligt. Die Journalistinnen, die eine Sendung über friedliche Prozesse gemacht hatten, wurden wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

92.

Siarhei Viktaravich SHATSILA

Sergei Viktorovich SHATILO

Сяргей Віĸтаравіч ШАЦІЛА

Сергей Виĸторович ШАТИЛО

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 13.08.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Siarhei Shatsila für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Natallia Hersche, Dzmitry Halko und Dzmitry Karatkevich, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

93.

Anastasia Vasileuna ACHALAVA

Anastasia Vasilievna ACHALOVA

Анастасія Васільеўна АЧАЛАВА

Анастасия Васильевна АЧАЛОВА

Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk

Geburtsdatum: 15.10.1992

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Anastasia Achalava für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates Dzmitry Kruk sowie von medizinischem Personal und älteren Menschen. Berichten zufolge stützen sich die unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren auf anonyme Zeugenaussagen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

94.

Mariya Viachaslavauna YAROKHINA

Maria Viacheslavovna YEROKHINA

Марыя Вячаславаўна ЯРОХІНА

Мария Вячеславовна ЕРОХИНА

Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 04.07.1987

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Mariya Yarokhina verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, aktive Gewerkschaftsmitglieder, Sportler und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Journalisten Uladzimir Hrydzin.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

95.

Yuliya Aliaksandrauna BLIZNIUK

Yuliya Aleksandrovna BLIZNIUK

Юлія Аляĸсандраўна БЛІЗНЮК

Юлия Алеĸсандровна БЛИЗНЮК

Stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 23.09.1971

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Yuliya Blizniuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Artsiom Khvashcheuski, Artsiom Sauchuk und Maksim Pauliushchyk. Letztere werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

96.

Anastasia Dzmitreuna KULIK

Anastasia Dmitrievna KULIK

Анастасія Дзмітрыеўна КУЛІК

Анастасия Дмитриевна КУЛИК

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 28.07.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Anastasia Kulik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aliaksandr Zakharevich, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

97.

Maksim Leanidavich TRUSEVICH

Maksim Leonidovich TRUSEVICH

Маĸсім Леанідавіч ТРУСЕВІЧ

Маĸсим Леонидович ТРУСЕВИЧ

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 12.08.1989

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Maksim Trusevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

98.

Tatsiana Yaraslavauna MATYL

Tatiana Yaroslavovna MOTYL

Тацяна Яраславаўна МАТЫЛЬ

Татьяна Ярославовна МОТЫЛЬ

Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

Geburtsdatum: 20.01.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk ist Tatsiana Matyl für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionspolitikers Mikalai Statkevich und des Journalisten Alexander Borozenko. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

99.

Aliaksandr Anatolevich RUDZENKA

Aleksandr Anatolevich RUDENKO

Аляĸсандр Анатольевіч РУДЗЕНКА

Алеĸсандр Анатольевич РУДЕНКО

Stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.12.1981

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Aliaksandr Rudzenka für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung eines älteren, behinderten Demonstranten zu einer Geldstrafe sowie für die Verurteilung von Lyudmila Kazak, der Anwältin der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

100.

Aliaksandr Aliaksandravich VOUK

Aleksandr Aleksandrovich VOLK

Аляĸсандр Аляĸсандравіч ВОЎК

Алеĸсандр Алеĸсандрович ВОЛК

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.08.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Aliaksandr Vouk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Schwestern Anastasia und Victoria Mirontsev, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

101.

Volha Siarheeuna NIABORSKAIA

Olga Sergeevna NEBORSKAIA

Вольга Сяргееўна НЯБОРСКАЯ

Ольга Сергеевна НЕБОРСКАЯ

Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 14.02.1991

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Volha Niaborskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Sofia Malashevich und Tikhon Kliukach, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

102.

Marina Sviataslavauna ZAPASNIK

Marina Sviatoslavovna ZAPASNIK

Марына Святаславаўна ЗАПАСНІК

Марина Святославовна ЗАПАСНИК

Stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Leninskiy in Minsk

Geburtsdatum: 28.03.1982

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende und Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Marina Zapasnik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Vladislav Zenevich, Olga Pavlova, Olga Klaskovskaya, Viktar Barushka, Sergey Ratkevich, Aleksey Charvinskiy, Andrey Khrenkov, des Studenten Viktor Aktistov und des minderjährigen Maksim Babich. Sie alle werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M50

103.

Maxim Yurevich FILATAU

Maxim Yurevich FILATOV

Максім Юр’евіч ФIЛАТАЎ

Максим Юрьевич ФИЛАТОВ

Position(en): Richter am Stadtgericht Lida

Geburtsdatum: 23.8.1978

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maxim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M34

104.

Andrei Vaclavavich HRUSHKO

Andrei Vatslavovich GRUSHKO

Андрэй Вацлававiч ГРУШКО

Андрей Вацлавович ГРУШКО

Position: Stellvertretender Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest, ehemaliger Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest

Geburtsdatum: 24.1.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest ist Andrei Hrushko für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aktivisten, die als politische Gefangene anerkannt sind, und Minderjährigen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Zurzeit bekleidet er das Amt des Stellvertretenden Direktors des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest.

21.6.2021

▼M21

105.

Dzmitry Iurevich HARA

Dmitry Iurevich GORA

Дзмітрый Юр’евіч ГАРА

Дмитрий Юрьевич ГОРА

Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees (am 11. März 2021 ernannt);

ehemaliger stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus (bis zum 11. März 2021)

Geburtsdatum: 04.05.1970

Geburtsort: Tbilisi, früher Georgische SSR (jetzt Georgien)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt bis März 2021 trägt Dzmitry Hara die Verantworung für politisch motivierte Strafsachen gegen friedliche Demonstranten, Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Dzmitry Hara war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

Als Leiter der staatlichen Kommission, die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt wurde, um bei Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Machtsmissbrauch durch Strafverfolgungsbeamte zu ermitteln, ist Dzmitry Hara für die Untätigkeit dieser Einrichtung verantwortlich, da trotz Anträgen auf Einleitung von Strafverfahren wegen Gewaltanwendung, Misshandlung und Folter kein Fall bekannt ist, in dem solche Ermittlungen stattgefunden haben.

Seit März 2021 ist er Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees. Als solcher ist er für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Teilnehmern an friedlichen Protesten verantwortlich.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

106.

Aliaksei Kanstantsinavich STUK

Alexey Konstantinovich STUK

Аляĸсей Канстанцінавіч СТУК

Алеĸсей Константинович СТУК

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 1959

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Aliaksei Stuk die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz noch schärfer kontrolliert und Teilnehmer an friedlichen Protesten in unverhältnismäßiger Weise zur Rechenschaft gezogen werden. Er erklärte öffentlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran arbeitete, „illegale“ Bürgervereinigungen zu ermitteln und deren Tätigkeit zu unterdrücken.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

107.

Genadz Iosifavich DYSKO

Gennadi Iosifovich DYSKO

Генадзь Іосіфавіч ДЫСКО

Геннадий Иосифович ДЫСКО

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, Staatsrat für Justiz der 3. Klasse Geburtsdatum: 22.03.1964

Geburtsort: Oshmyany, Region Hrodna, Belarus (früher UdSSR)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Genadz Dysko die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen die Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M43

108.

Sviatlana, Anatoleuna LYUBETSKAYA

Svetlana Anatolevna LYUBETSKAYA

Святлана Анатольеўна ЛЮБЕЦКАЯ

Светлана Анатольевна ЛЮБЕЦКАЯ

Position(en): Richterin am Verfassungsgericht von Belarus, ehemaliges Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, ehemalige Vorsitzende der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 3.6.1971

Geburtsort: UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemalige Vorsitzende der parlamentarischen Rechtskommission war Sviatlana Lyubetskaya für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

Als von Alexander Lukaschenko ernannte Richterin am Verfassungsgericht ist sie nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.

21.6.2021

▼M21

109.

Aliaksei Uladzimiravich IAHORAU

Alexei Vladimirovich YEGOROV

Аляксей Уладзіміравіч ЯГОРАЎ

Алексей Владимирович ЕГОРОВ

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus; Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 16.12.1969

Geburtsort: Novosokolniki, Region Pskov, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamenarischen Rechtskommission ist Aliaksei Iahorau für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

110.

Aliaksandr Paulavich AMELIANIUK

Aleksandr Pavlovich OMELYANYUK

Аляксандр Паўлавіч АМЕЛЬЯНЮК

Александр Павлович ОМЕЛЬЯНЮК

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 06.03.1964

Geburtsort: Kobrin, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksandr Amelianiuk für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

111.

Andrei Mikalaevich MUKAVOZCHYK

Andrei Nikolaevich MUKOVOZCHYK

Андрэй Міĸалаевіч МУКАВОЗЧЫК

Андрей Ниĸолаевич МУКОВОЗЧИК

Politischer Beobachter von „Sovietskaia Belarus — Belarus Segodnya“ (Belarus heute)

Geburtsdatum: 13.06.1963

Geburtsort: Novosibirsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP 3413113 und MP 2387911

Andrei Mukavozchyk gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenko-Regimes und veröffentlicht seine Beiträge in der amtlichen Zeitung der Präsidialverwaltung „Belarus Segodnya“. In seinen Artikeln werden die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft mithilfe von Falschinformationen systematisch in einem schlechten Licht dargestellt und verächtlich gemacht. Er ist ein wichtiges Sprachrohr der Regierungspropaganda, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

Im Mai 2020 erhielt Mukavozchyk von der belarussischen Journalistenunion, einer regierungsfreundlichen Organisation, den Preis „Goldene Feder“. Im Dezember 2020 erhielt er den Preis „Goldener Buchstabe“, der ihm von Vertretern des belarussischen Informationsministeriums überreicht wurde. Im Januar 2021 unterzeichnete Aliaksandr Lukashenka ein Dekret zur Auszeichnung von Mukavozchyk mit einem Orden für verdienstvolle Tätigkeiten.

Damit profitiert dieser vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M43

112.

Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

Geburtsdatum: 5.11.1983

Geburtsort: Minsk, UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tel. (Büro): + 375 (17) 369-90-15

Als erster stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow Glavnyy efir hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukaschenko.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M21

113.

Genadz Branislavavich DAVYDZKA

Gennadi Bronislavovich DAVYDKO

Генадзь Браніслававіч ДАВЫДЗЬКА

Геннадий Брониславович ДАВЫДЬКO

Mitglied der Repräsentantenkammer, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und Medien

Vorsitzender der belarussischen politischen Organisation Belaya Rus

Geburtsdatum: 29.09.1955

Geburtsort: Dorf Popovka, Senno/Sjanno, Gebiet Vitebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP2156098

Als Vorsitzender von Belaya Rus, einer wichtigen lukaschenkofreundlichen Organisation, gehört Genadz Davydzka zu den wichtigsten Propagandisten des Regimes. Bei seiner Unterstützung Lukaschenkos machte er oft hetzerische Äußerungen und ermutigte den Staatsapparat zu Gewalt gegen friedliche Demonstranten.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M27

114.

Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Oberst

Reisepass-Nr.: MC1405076

In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

21.6.2021

▼M21

115.

Siarhei Ivanavich SKRYBA

Sergei Ivanovich SKRIBA

Сяргей Іванавіч СКРЫБА

Сергей Иванович СКРИБА

Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft

Geburtsdatum: 21.11.1964 / 1965

Geburtsort: Kletsk, Region Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

E-Mail: skriba_s@bseu.by

Als Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft ist Siarhei Skryba verantwortlich für Sanktionen gegen Studenten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten, einschließlich ihres Ausschlusses von der Universität.

Einige dieser Sanktionen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 verhängt, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M50

116.

Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH

Sergei Petrovich RUBNIKOVICH

Сяргей Пятровіч РУБНIКОВIЧ

Сергей Петрович РУБНИКОВИЧ

Position(en): Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin

Geburtsdatum: 18.6.1974

Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

117.

Aliaksandr Henadzevich BAKHANOVICH

Aleksandr Gennadevich BAKHANOVICH

Аляĸсандр Генадзевiч БАХАНОВIЧ

Алеĸсандр Геннадьевич БАХАНОВИЧ

Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Bildung, ehemaliger Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest

Geburtsdatum: 15.9.1972

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, war Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen. Im Januar 2023 wurde Aliaksandr Bakhanovich zum Ersten Stellvertretenden Minister für Bildung der Republik Belarus ernannt.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime

21.6.2021

▼M21

118.

Mikhail Ryhoravich BARAZNA

Mikhail Grigorevich BOROZNA

Міхаіл Рыгоравіч БАРАЗНА

Михаил Григорьевич БОРОЗНА

Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie

Geburtsdatum: 20.11.1962

Geburtsort: Rakusheva, Gebiet Mahileu/Mogiliev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie ist Mikhail Barazna verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen.

Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist Mikhail Barazna für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M50

119.

Maxim Uladzimiravich RYZHANKOU

Maxim Vladimirovich RYZHENKOV

Максім Уладзіміравіч РЫЖАНКОЎ

Максим Владимирович РЫЖЕНКОВ

Position(en): Außenminister; Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 19.6.1972

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maxim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Außenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussischen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Außenministerium und in verschiedenen Botschaften. Als Außenminister befindet er sich nach wie vor in einer Machtposition und setzt weiterhin die Außenpolitik des Lukaschenko-Regimes um. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M21

120.

Dzmitry Aliaksandravich LUKASHENKA

Dmitry Aleksandrovich LUKASHENKO

Дзмітрый Аляксандравіч ЛУКАШЭНКА

Дмитрий Александрович ЛУКАШЕНКО

Geschäftsmann, Vorsitzender des Sportclubs des Präsidenten

Geburtsdatum: 23.03.1980

Geburtsort: Mogilev/Mahiliou, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzmitry Lukashenka ist Aliaksandr Lukashenkas Sohn und Geschäftsmann. Seit 2005 ist er Vorsitzender des staatlich-öffentlichen Vereins „Sportclub des Präsidenten“ und 2020 wurde er in dieses Amt wiedergewählt. Über diese Einrichtung macht er Geschäfte und kontrolliert eine Reihe von Unternehmen. Er wohnte der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei. Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M27

121.

Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

Geburtsdatum: 29.10.1979

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie „Art Chaos“. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M50

122.

Valeri Valerevich IVANKOVICH

Valery Valerevich IVANKOVICH

Валерый Валер’евіч IВАНКОВIЧ

Валерий Валерьевич ИВАНКОВИЧ

Position(en): Generaldirektor von OJSC „MAZ“

Geburtsdatum: 15.2.1971

Geburtsort: Novopolotsk, Weißrussische SSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Generaldirektor von OJSC „MAZ“ trägt Valeri Ivankovich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M34

123.

Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

Александр Евгеньевич ШАТРОВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

Geburtsdatum: 9.11.1978

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

Als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei. Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukashenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

21.6.2021

▼M27

124.

Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

Sergei Semionovich TETERIN

Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

Geburtsdatum: 7.1.1961

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

21.6.2021

▼M50

125.

Mikail Safarbekovich GUTSERIEV

Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

Position(en): Unternehmer; ehemaliger Anteilseigner und Leiter von Slavkali; Verwaltungsratsvorsitzender und Anteilseigner von: JSC Mospromstroi, Industrial Financial Group Safmar JSC, LLC Proekt Grad; Mitglied des Verwaltungsrats und Anteilseigner von JSC NKNeftisa

Geburtsdatum: 9.3.1958

Geburtsort: Akmolinsk, UdSSR (jetzt Kasachstan)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch

Mikail Gutseriev ist ein prominenter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen im Energiesektor, im Sektor kritischer Mineralien und in anderen Sektoren. Darüber hinaus ist er im postsowjetischen Kultursektor tätig. Er ist ein langjähriger Bekannter von Alexander Lukaschenko und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen.

Safmar, eine Organisation mit Verbindungen zu Mikail Gutseriev, war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinerien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

Mikail Gutseriev unterstützte Lukaschenko auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Mikail Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet hat. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. USD war die größte in Belarus. Lukaschenko versprach, die Stadt Lyuban zu Ehren von Mikail Gutseriev in „Gutserievsk“ umzubenennen. Das Projekt Nezhinsky wurde verstaatlicht. Nach belarussischem Recht sollte Mikail Gutseriev für die Verstaatlichung der Anlage entschädigt werden, und Mikail Gutseriev hat erklärt, dass er mit dem Regime über die Frage der Entschädigung verhandelt .

Zu Mikail Gutserievs Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Lukaschenko dankte Mikail Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden Dollar in Belarus. Mikail Gutseriev hat an der Amtseinführung von Lukaschenko im Jahr 2020 teilgenommen. Im selben Jahr erschienen Lukaschenko und Mikail Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

Mikail Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. 2024 gewann Lukaschenkos Schwiegertochter den Wettbewerb „Chanson des Jahres“, der von Mikail Gutserievs Radiosender organisiert wurde und dazu beitrug, ihr als öffentliche Person Aufwind zu geben, bevor sie 2025 die Wahlkampfleiterin für die belarussischen Wahlen wurde. Mikail Gutseriev profitiert daher vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M21

126.

Aliaksey Ivanavich ALEKSIN

Alexei Ivanovich OLEKSIN

Аляксей Іванавіч АЛЕКСІН

Алексей Иванович ОЛЕКСИН

Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksei Aleksin ist einer der führenden Geschäftsleute in Belarus mit Geschäftsinteressen in den Bereichen Erdöl und Energie, Immobilien, Entwicklung, Logistik, Tabak, Einzelhandel, Finanzen usw. Er unterhält enge Beziehungen zu Aliaksandr Lukashenka und dessen Sohn und ehemaligem nationalen Sicherheitsberater Viktar Lukashenka. Aliaksei Aleksin ist aktives Mitglied in der Biker-Bewegung in Belarus, einem Hobby, das er mit Viktar Lukashenka teilt. Sein Unternehmen besitzt eine Immobilie in „Alexandria 2“ (Region Mogilev), die allgemein als „Residenz des Präsidenten“ bezeichnet wird, weil sich Aliaksandr Lukashenka dort regelmäßig aufhält.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, Initiator und Mitverwalter des Projekts der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret errichtet wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Bremino-Orsha-Zone sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Aleksin und andere Miteigentümer der Bremino-Gruppe wurden durch Viktar Lukashenka unterstützt.

Die Unternehmen „Inter Tobacco“ und „Energo-Oil“, die Aleksin und nahen Angehörigen von Aleksin gehören, erhielten auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukashenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus und staatliche Unterstützung für die Gründung von „Tabakierka“-Kiosken. Aleksin war vermutlich an der Gründung von GardServis, dem ersten von der Regierung genehmigten privaten Militärunternehmen in Belarus, beteiligt, dem Verbindungen zum belarussischen Sicherheitsapparat nachgesagt werden. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M27

127.

Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

21.6.2021

▼M21

128.

Ivan Branislavavich MYSLITSKI

Ivan Bronislavovich MYSLITSKIY

Іван Браніслававіч МЫСЛІЦКІ

Иван Брониславович МЫСЛИЦКИЙ

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 23.10.1976

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Ivan Myslitski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M34

129.

Aleh Mikalaevich, BELIAKOU

Oleg Nikolaevich BELIAKOV

Алег Мiĸалаевiч БЕЛЯКОЎ

Олег Ниĸолаевич БЕЛЯКОВ

Position: Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Aleh Beliakou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium.

21.6.2021

▼M21

130.

Uladzislau Aliakseevich MANDRYK

Vladislav Alekseevich MANDRIK

Уладзіслаў Аляксеевіч МАНДРЫК

Владислав Алексеевич МАНДРИК

Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 04.07.1971

Geburtsort:

Nationaler Personalausweis: 3040771A125PB2; Reisepass-Nr.: MP3810311.

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Uladzislau Mandryk verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M34

131.

Andrei Mikalaevich DAILIDA

Andrei Nikolaevich DAILIDA

Андрэй Мiкалаевiч ДАЙЛIДА

Андрей Ниĸолаевич ДАЙЛИДА

Position: Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 1.7.1974

Geburtsort:

Reisepass-Nr.: KH2133825

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Andrei Dailida verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter. Für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium hat er im Dezember 2020 den Orden des Präsidenten für besondere Verdienste am Mutterland erhalten und somit vom Lukashenka-Regime profitiert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums.

21.6.2021

▼M21

132.

Aleh Mikalaevich LASHCHYNOUSKI

Oleg Nikolaevich LASHCHINOVSKII

Алег Мікалаевіч ЛАШЧЫНОЎСКІ

Олег Николаевич ЛАЩИНОВСКИЙ

Ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 12.05.1963

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, war Aleh Lashchynouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums in diesen Hafteinrichtungen festgehalten wurden.

In seiner ehemaligen Funktion war er für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen verantwortlich; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Festgenommenen unterzogen wurden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

133.

Zhana Uladzimirauna BATURYTSKAIA

Zhanna Vladimirovna BATURITSKAYA

Жана Уладзіміраўна БАТУРЫЦКАЯ

Жанна Владимировна БАТУРИЦКАЯ

Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 20.04.1972

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Zhana Baturitskaia verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In ihrer Funktion trägt sie die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge, brutale Folter.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M50

134.

Dzmitry Mikalaevich STREBKOU

Dmitry Nikolaevich STREBKOV

Дзмітрый Мікалаевіч СТРЭБКОЎ

Дмитрий Николаевич СТРЕБКОВ

Position(en): Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino; Abgeordneter des Stadtrates von Zhodino

Geburtsdatum: 19.3.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

▼M21

135.

Yauhen Andreevich SHAPETSKA

Evgeniy Andreevich SHAPETKO

Яўген Андрэевіч ШАПЕЦЬКА

Евгений Андреевич ШАПЕТЬКО

Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 30.03.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Shapetska verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dem Isolationszentrum und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

136.

Ihar Ryhoravich KENIUKH

Igor Grigorevich KENIUKH

Ігар Рыгоравіч КЕНЮХ

Игорь Григорьевич КЕНЮХ

Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.01.1980

Geburtsort: Gebiet Gomel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Ihar Keniukh verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

Er hat Druck auf das medizinische Personal ausgeübt, damit Ärzte entlassen wurden, die mit Demonstranten sympathisierten. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

137.

Hleb Uladzimiravich DRYL

Gleb Vladimirovich DRIL

Глеб Уладзіміравіч ДРЫЛЬ

Глеб Владимирович ДРИЛЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 12.05.1980

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses ist Hleb Dryl verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

Nach Zeugenaussagen wurden einige der vom 9.-12. August 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Frauen schwer geschlagen. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

138.

Uladzimir Iosifavich LAPYR

Vladimir Yosifovich LAPYR

Уладзімір Іосіфавіч ЛАПЫР

Владимир Иосифович ЛАПЫРЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.08.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Uladzimir Lapyr verantwortlich für entsetzliche Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

139.

Aliaksandr Uladzimiravich VASILIUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich VASILIUK

Аляксандр Уладзіміравіч ВАСІЛЮК

Александр Владимирович ВАСИЛЮК

Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 08.05.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Vasiliuk verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des oppositionellen Koordinierungsrates wie der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene eingestuft wird, verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Festnahme mehrerer oppositioneller Medienvertreter verantwortlich.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

140.

Yauhen Anatolevich ARKHIREEU

Evgeniy Anatolevich ARKHIREEV

Яўген Анатольевіч АРХІРЭЕЎ

Евгений Анатольевич АРХИРЕЕВ

Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Zentralbüro des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 1.07.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Yauhen Arkhireeu verantwortlich für die Einleitung politisch motivierter Strafverfahren, insbesondere gegen Mitglieder des oppositionellen Koordinierungsrates und andere Demonstranten, und die damit verbundenen Ermittlungen. Solche Ermittlungen bezwecken die Einschüchterung von Demonstranten und die Kriminalisierung der Teilnahme an friedlichen Protesten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

141.

Aliaksei Iharavich KAURYZHKIN

Alexey Igorovich KOVRYZHKIN

Аляĸсей Ігаравіч КАЎРЫЖКІН

Алеĸсей Игоревич КОВРИЖКИН

Leiter der Ermittlungsgruppe, Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 03.11.1981

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksei Kauryzhkin verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des Wahlkampfteams des Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika und von Mitgliedern des Koordinierungsrates wie des Rechtsanwalts Maksim Znak, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

142.

Aliaksandr Dzmitryevich AHAFONAU

Alexander (Alexandr) Dmitrievich AGAFONOV

Аляксандр Дзмітрыевіч АГАФОНАЎ

Александр Дмитриевич АГАФОНОВ

Erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 13.03.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Ahafonau verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme von Siarhei Tsikhanousky (Präsidentschaftskandidat und Aktivist der Opposition, Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya) und anderen politischen Aktivisten wie Mikalai Statkevich und Dzmitry Kazlou. Siarhei Tsikhanousky, Dzmitry Kazlou und Mikalai Statkevich werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

143.

Kanstantsin Fiodaravich BYCHAK

Konstantin Fedorovich BYCHEK

Канстанцін Фёдаравіч БЫЧАК

Константин Фёдорович БЫЧЕК

Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung

Geburtsdatum: 20.09.1985

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung war Kanstantin Bychak für die politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika zuständig. Die Kandidatur von Babarika wurde von der Zentralen Wahlkommission abgelehnt. Dieser Beschluss geht auf einen Bericht des KGB und offizielle Erklärungen von Bychak im Fernsehen zurück, in denen er Babarika der Geldwäsche beschuldigte, obwohl die betreffenden Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren.

Am 26. Oktober 2020 äußerte sich Bychak im staatlichen Fernsehen und drohte friedlichen Demonstranten damit, dass ihr Handeln als terroristische Straftat eingestuft würde.

Daher ist er für Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft verantwortlich.

21.6.2021

▼M27

144.

Andrei Siarheevich BAKACH

Andrei Sergeevich BAKACH

Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

Андрей Сергеевич БАКАЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 19.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

21.6.2021

▼M21

145.

Aliaksandr Uladzimiravich, PALULEKH

Aleksandr Vladimirovich POLULEKH

Аляксандр Уладзіміравіч ПАЛУЛЕХ

Александр Владимирович ПОЛУЛЕХ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 25.06.1979

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Direktion „Innere Angelegenheiten“ der Bezirksverwaltung von Frunsensky in Minsk ist Aliaksandr Palulekh verantwortlich für die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 durch Polizeikräfte verübten Repressionen gegen friedliche Demonstranten, insbesondere durch Misshandlung, auch Folter, von friedlichen Demonstranten, die in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

146.

Aliaksandr Aliaksandravich ZAKHVITSEVICH

Aleksandr Aleksandrovich ZAKHVITSEVICH

Аляксандр Аляксандравіч ЗАХВІЦЭВІЧ

Александр Александрович ЗАХВИЦЕВИЧ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 01.01.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Zakhvitsevich zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunsensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten in diesem Bezirk. Zakhvitsevich unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M38

147.

Siarhei Uladzimiravich USHAKOU

Sergei Vladimirovich USHAKOV

Сяргей Уладзiмiравiч УШАКОЎ

Сергей Владимирович УШАКОВ

Position(en): Leiter und ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk

Geburtsdatum: 22.8.1980

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk war Siarhei Ushakou zuständig für die Kriminalpolizei und verantwortlich für das Handeln seiner Untergebenen, insbesondere für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunzensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ushakou direkt unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist derzeit Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk.

21.6.2021

▼M21

148.

Siarhei Piatrovich ARTSIOMENKA

Sergei Petrovich ARTEMENKO / ARTIOMENKO

Сяргей Пятровіч АРЦЁМЕНКА

Сергей Петрович АРТЁМЕНКО

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky von Minsk

Geburtsdatum: 26.03.1973

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky in Minsk ist Siarhei Artemenko zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen in der Polizeidienststelle Pervomaisky von Minsk und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ein Beispiel hierfür ist die Misshandlung von Maksim Haroshin, einem Besitzer eines Blumenladens, der verhaftet wurde, nachdem er den Teilnehmerinnen des Frauenmarsches vom 13. Oktober 2020 Blumen geschenkt hatte. Artemenko übte Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, um diese von der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen abzuhalten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

149.

Aliaksandr Mikhailavich RYDZETSKI

Aleksandr Mikhailovich RIDETSKIY

Аляксандр Міхайлавіч РЫДЗЕЦКІ

Александр Михайлович РИДЕЦКИЙ

Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk, Leiter der Direktion für innere Sicherheit des Staatskomitees für forensische Untersuchung

Geburtsdatum: 14.08.1978

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner ehemaligen Funktion als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, Minsk, ist Aliaksandr Rydzetski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dem Bezirk festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M50

150.

Dzmitry Iauhenevich BURDZIUK

Dmitry Evgenevich BURDIUK

Дзмітрый Яўгеньевіч БУРДЗЮК

Дмитрий Евгеньевич БУРДЮК

Funktion: Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus; Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky; Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk

Geburtsdatum: 31.1.1980

Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7

Reisepass-Nr.: MP3567896

Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.

Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

151.

Vital Vitalevich KAPILEVICH

Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH

Віталь Вітальевіч КАПIЛЕВIЧ

Виталий Витальевич КАПИЛЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für Drogenkontrolle und Bekämpfung des Menschenhandels des Innenministeriums der Republik Belarus; Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus

Geburtsdatum: 26.11.1988

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

21.6.2021

152.

Kiryl Stanislavavich KISLOU

Kirill Stanislavovich KISLOV

Кірыл Станіслававіч КIСЛОЎ

Кирилл Станиславович КИСЛОВ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk; Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus

Geburtsdatum: 2.1.1979

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus.

Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

21.6.2021

▼M21

153.

Siarhei Aliaksandravich VAREIKA

Sergey Aleksandrovich VAREIKO

Сяргей Аляĸсандравіч ВАРЭЙКА

Сергей Алеĸсандрович ВАРЕЙКО

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk, ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

Geburtsdatum: 01.02.1980

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky war Siarhei Vareika verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

Am 21. Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

21.6.2021

154.

Siarhei Feliksavich DUBAVIK

Sergey Feliksovich DUBOVIK

Сяргей Феліĸсавіч ДУБАВІК

Сергей Фелиĸсович ДУБОВИК

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky

Geburtsdatum: 01.02.1974

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky ist Siarhei Dubavik verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

155.

Aliaksandr Mechyslavavich ANDRYEUSKI

Alexander (Alexandr) Mechislavovich ANDRIEVSKII

Аляĸсандр Мечыслававіч АНДРЫЕЎСКІ

Алеĸсандр Мечиславович АНДРИЕВСКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 29.04.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Andryeuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Festgehaltenen mussten sich stundenlang mit gebeugtem Kopf hinknien, wurden brutal geschlagen und es wurde ein Taser gegen sie eingesetzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

156.

Vital Mikhailavich MAKRYTSKI

Vitalii Mikhailavich MAKRITSKII

Віталь Міхайлавіч МАКРЫЦКІ

Виталий

Михайлович МАКРИЦКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk (bis 17. Dezember 2020); seit dem 17. Dezember 2020 Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk

Geburtsdatum: 17.02.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk war Vital Makrytski verantwortlich für die Aufsicht über das brutale Schlagen und Foltern von friedlichen Demonstranten und Passanten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen dieser Polizeidienststelle.

Im Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Minsker Stadtbezirk Partizansky befördert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

157.

Yauhen Aliakseevich URUBLEUSKI

Evgenii Alekseevich VRUBLEVSKII

Яўген Аляĸсеевіч УРУБЛЕЎСКІ

ЕвгенийАлеĸсеевич ВРУБЛЕВСКИЙ

Leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 28.01 1966

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Urubleuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Isolationszentrum für Straftäter festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen und Medienberichten war er persönlich daran beteiligt, als im August 2020 festgenommene Bürgerinnen und Bürger brutal geschlagen wurden.

Daher ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

21.6.2021

158.

Mikalai Mikalaevich KARPIANKAU

Nikolai Nikolaevich KARPENKOV

Міĸалай Міĸалаевіч КАРПЯНКОЎ

Ниĸолай Ниĸолаевич КАРПЕНКОВ

Stellvertretender Innenminister, ehemaliger Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium

Geburtsdatum: 06.09.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium ist Mikalai Karpiankau verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten, und für deren willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Zahlreiche Zeugenaussagen, Fotos und Videos belegen, dass die Gruppe unter seinem Befehl friedliche Demonstranten schlug, sie mit Feuerwaffen bedrohte und sie festnahm.

Am 6. September 2020 wurde Karpiaukou dabei gefilmt, wie er eine Glastür eines Cafés, in dem sich friedliche Demonstranten verstecken, mit einem Stock einschlug und sie brutal festnahm. Es wurde eine Aufnahme veröffentlicht, in der er damit droht, dass seine Abteilung Feuerwaffen gegen die Demonstranten einsetzen werde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

159.

Mikhail Viachaslavavich HRYB

Mikhail Viacheslavovich GRIB

Міхаіл Вячаслававіч ГРЫБ

Михаил Вячеславович ГРИБ

Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 29.07 1980

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Mikhail Hryb war von März 2019 bis Oktober 2020 Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Vitebsk; anschließend wurde er zum Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ernannt, und ihm wurde der Titel eines Generalmajors der Miliz (Polizei) verliehen.

In diesen Funktionen ist er sowohl in der Region Vitebsk bis Oktober 2020 als auch in Minsk ab Oktober 2020 für das Handeln der Polizei verantwortlich, wozu brutale Repressionen gegen friedliche Demonstranten und Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung durch die Polizei in Vitebsk und Minsk im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen von 2020 zählen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

160.

Viktar Genadzevich KHRENIN

Viktor Gennadievich KHRENIN

Віктар Генадзевіч ХРЭНІН

Виктор Геннадиевич ХРЕНИН

Verteidigungsminister

Geburtsdatum: 01.08.1971

Geburtsort: Navahrudak/Novogrudek, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalleutnant

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2594621

Persönliche Kennnummer: 3010871K003PB1

In der Position als Minister für Verteidigung, die er seit dem 20. Januar 2020 bekleidet, ist Viktar Khrenin verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In mehreren öffentliche Erklärungen bekundete Khrenin seine Bereitschaft, im August 2020 die Armee gegen friedliche Demonstranten einzusetzen, und verglich Demonstranten, die die historische weiß-rot-weißen Flagge trugen, mit Nazi-Kollaborateuren.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M38

161.

Ihar Uladzimiravich HOLUB

Igor Vladimirovich GOLUB

Iгар Уладзiмiравiч ГОЛУБ

Игорь Владимирович ГОЛУБ

Position(en): Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, ehemaliger Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte

Geburtsdatum: 19.11.1967

Geburtsort: Chernigov, Gebiet Chernigovskaya, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Rang: Generalmajor

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2187962

Persönliche Kennnummer: 3191167E003PB1

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus war Ihar Holub verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Verkehrsministeriums, Artem Sikorsky, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation.

21.6.2021

▼M21

162.

Andrei Mikalaevich GURTSEVICH

Andrei Nikolaevich GURTSEVICH

Андрэй Мікалаевіч ГУРЦЕВИЧ

Андрей Николаевич ГУРЦЕВИЧ

Chef des Hauptstabes, erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe

Geburtsdatum: 27.07.1971

Geburtsort: Baranovich, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalmajor

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3849920

Persönliche Kennnummer: 3270771C016PB2

In seiner Position als Chef des Hauptstabes und erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe ist Andrei Gurtsevich verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. In den nach dem Vorfall abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Behörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M38

163.

Leanid Mikalaevich CHURO

Leonid Nikolaevich CHURO

Леанiд Мiкалаевiч ЧУРО

Леонид Николаевич ЧУРО

Position(en): Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“, ehemaliger Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA

Geburtsdatum: 8.7.1956

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: P4289481

Persönliche Kennnummer: 3080756A068PB5

In seiner früheren Position als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA war Leanid Churo für die Flugverkehrskontrolle in Belarus verantwortlich. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“.

21.6.2021

▼M21

164.

Aliaksei Mikalaevich AURAMENKA

Alexey Nikolaevich AVRAMENKO

Аляксей Мікалаевіч АЎРАМЕНКА

Алексей Николаевич АВРАМЕНКО

Minister für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 11.05.1977

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3102183

Persönliche Kennnummer: 3110577A020PB2

In seiner Position als belarussischer Minister für Verkehr und Kommunikation ist Aliaksei Auramenka verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und für die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

▼M38

165.

Artsiom Igaravich SIKORSKI

Artem Igorevich SIKORSKIY

Арцём Iгаравiч СIКОРСКI

Артем Игоревич СИКОРСКИЙ

Position(en): Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA, ehemaliger Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Soligorsk, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3785448

Persönliche Kennnummer: 3240483A023PB7

In seiner früheren Position als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation war Artsiom Sikorski verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierflugs FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus, Ihar Holub, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA.

21.6.2021

▼M43

166.

Aleh Siarheevich HAIDUKEVICH

Oleg Sergeevich GAIDUKEVICH

Алег Сяргеевіч ГАЙДУКЕВIЧ

Олег Сергеевич ГАЙДУКЕВИЧ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung, Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus

Geburtsdatum: 26.3.1977

Geburtsort: Minsk, UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3260377A081PB9

Reisepass-Nr.: MP2663333

Aleh Haidukevich ist stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung und Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. In den vom ihm angegebenen öffentlichen Erklärungen begrüßte er die am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 nach Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In den von ihm abgegebenen öffentlichen Erklärungen schlug Aleh Haidukevich vor, dass belarussische Oppositionsführer im Ausland gefasst und im Kofferraum eines Autos nach Belarus verbracht werden könnten; damit sprach er sich für das anhaltende gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die belarussische demokratische Opposition und belarussische Journalisten aus.

Aleh Haidukevich ist der Vorsitzende der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus, die Lukaschenko unterstützt.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M25

167.

Ihar Anatolevich KRUCHKOU

Igor Anatolevich KRIUCHKOV

Ігар Анатольевіч КРУЧКОЎ

Игорь Анатольевич КРЮЧКОВ

Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Staatlichen Grenzkomitees

Geburtsdatum: 13.4.1976

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3130476M077PB6

In seiner Position als Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Komitees für die Staatsgrenzen ist Ihar Kruchkou verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Kräfte, die an der physischen Beförderung von Migranten innerhalb von Belarus hin zur Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind. ASAM verlangt von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt. Diese Handlungen werden als Teil der Operation „Tor“ durchgeführt.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M38

168.

Anatol Piatrovich LAPO

Anatoliy Petrovich LAPPO

Анатоль Пятровiч ЛАПО/ЛАППО

Анатолии Петрович ЛАППО

Position(en): ehemaliger Generalleutnant und Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees der Republik Belarus (ernannt am 29. Dezember 2016), Leitender Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 24.5.1963

Geburtsort: Kulakovka, Region/Oblast Mogilev, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: MP4098888

Persönliche Kennnummer: 3240563K033PB5

In seiner ehemaligen Position als Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees war Anatol Lapo verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzeinheiten, deren Grenzschutzbeamte nachweislich Migranten zum rechtswidrigen Überschreiten der Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union hingeführt, angeleitet oder gezwungen haben und deren vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Versuche von Migranten, diese Grenze zu überschreiten, erleichtert.

Er ist damit verantwortlich für die Organisation von Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union.

Er wurde im Mai 2023 in die Militärreserve versetzt.

2.12.2021

169.

Kanstantsin Henadzevich MOLASTAU

Konstantin Gennadevich MOLOSTOV

Канстанцiн Генадзьевiч МОЛАСТАЎ

Константин Геннадьевич МОЛОСТОВ

Position(en): Oberst, Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno (ernannt am 1. Oktober 2014), Militäreinheit 2141, Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 30.5.1970

Geburtsort: Krasnoarmeysk, Region Saratov, Russische Föderation

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: KH2479999

Persönliche Kennnummer: 3300570K025PB3

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno war Kanstantsin Molastau verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Grodno erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde von Lukaschenka zum Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

2.12.2021

▼M25

170.

Pavel Mikalaevich KHARCHANKA

Pavel Nikolaevich KHARCHENKO

Павел Мікалаевіч Харчанка

Павел Николаевич ХАРЧЕНКО

Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk

Geburtsdatum: 29.3.1981

Geburtsort: Chita, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk ist Pavel Kharchanka verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Polotsk erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M38

171.

Ihar Mikalaevich GUTNIK

Igor Nikolaevich GUTNIK

Iгар Мiкалаевiч ГУТНIК

Игорь Николаевич ГУТНИК

Position(en): Oberst, Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest

Geburtsdatum: 17.12.1974

Geburtsort: Dorf Zabolotye, Bezirk Smolevichi, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 90 Heroes of Defense of the Brest Fortress St., 224018, Brest, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: BM1962867

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest war Ihar Gutnik, der 2018 als einer der loyal zu Lukashenka stehenden Kandidaten Abgeordneter des Regionalrates Brest wurde, verantwortlich für die Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Brest erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde von Lukaschenka zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

2.12.2021

▼M25

172.

Aliaksandr Barysavich DAVIDZIUK

Aleksandr Borisovich DAVIDIUK

Аляксандр Барысавіч ДАВІДЗЮК

Александр Борисович ДАВИДЮК

Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida, Militäreinheit 1234 (ernannt am 27. September 2016), Delegierter des Grenzschutzes

Mitglied des Abgeordnetenrates des Bezirks Lida, Wahlkreis 28 (Amtsantritt am 2. Februar 2018)

Geburtsdatum: 4.5.1973

Geburtsort: Novograd-Volynsky, Region Zhytomyr, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: KH2613034

Persönliche Kennnummer: 3040573E050PB7

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida ist Aliaksandr Davidziuk verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Lida erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M38

173.

Maksim Viktaravich BUTRANETS

Maxim Viktorovich BUTRANETS

Максiм Вiктаравiч БУТРАНЕЦ

Максим Викторович БУТРАНЕЦ

Position(en): Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon, Militäreinheit 2044 (ernannt im März 2018), Delegierter des Grenzschutzes

Geburtsdatum: 12.12.1978

Geburtsort: Sverdlovsk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon war Maksim Butranets verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Smorgon erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Maksim Butranets erklärte ferner, dass die Zahl der Migranten an der Grenze zwischen Belarus und Litauen — trotz des auf litauischer Seite festgestellten erheblichen Anstiegs — auf dem üblichen Niveau geblieben sei. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde zum Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest ernannt.

2.12.2021

▼M25

174.

Anatol Anatolyevich GLAZ

Anatoliy Anatolyevich GLAZ

Анатоль Анатольевіч ГЛАЗ

Анатолий Анатольевич ГЛАЗ

Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie (Sprecher) des Außenministeriums von Belarus

Geburtsdatum: 31.7.1982

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anatol Glaz ist seit 11. Juni 2018 Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie und Sprecher des Außenministeriums von Belarus. In dieser Eigenschaft gab er eine Reihe öffentlicher Erklärungen ab, in denen er die Politik des Lukashenka-Regimes bei den jüngsten Versuchen zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze von Mitgliedstaaten der Union unterstützte. Ferner verteidigte er öffentlich die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte erzwungene Landung des Passagierfluges FR4978 auf dem Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist eine Form der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

2.12.2021

175.

Siarhei Aliaksandravich EPIKHAU

Sergei Aleksandrovich EPIKHOV

Сяргей Аляксандравіч ЕПІХАЎ

Сергей Александрович ЕПИХОВ

Richter am Regionalgericht Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1966

Anschrift: 38 Timoshenko St., apt. 198, Minsk, Belarus;

59 L.Tolstoy St., apt. 80, Vileika, Belarus;

14 Kedyshko St., apt. 11, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160566B046PB4

In seiner Position als Richter am Regionalgericht Minsk ist Siarhei Epikhau für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer und Aktivisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Maria Kolesnikova und Maksim Znak, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene betrachtet werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

176.

Ihar Viachaslavavich LIUBAVITSKI

Igor Viacheslavovich LIUBOVITSKI

Ігар Вячаслававіч ЛЮБАВІЦКІ

Игорь Вячеславович ЛЮБОВИЦКИЙ

Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.7.1983

Anschrift: Vogel 1K St., apt. 17, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3210783C002PB2

In seiner Position als Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Ihar Liubavitski für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer, Aktivisten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener betrachtet wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

177.

Siarhei Siarheevich GIRGEL

Sergei Sergeevich GIRGEL

Сяргей Сяргеевіч ГІРГЕЛЬ

Сергей Сергеевич ГИРГЕЛЬ

Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: 16.6.1978

Anschrift: 16 Lidskaya St., apt. 165, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160678H018PB5

In seiner Position als der Leitende Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat Siarhei Girgel das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionsführer und Mitglieder der Zivilgesellschaft vertreten. So hat er insbesondere die Strafverfolgung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika durchgeführt, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener anerkannt wird. Siarhei Girgel hat stets bei dem Richter lange Haftstrafen beantragt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

178.

Valiantsina Genadzeuna KULIK

Valentina Gennadevna KULIK

Валянціна Генадзьеўна КУЛІК

Валентина Геннадьевна КУЛИК

Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 15.1.1960

Address:54 Angarskaya St., apt. 48, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4150160A119PB2

In ihrer Position als Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Valiantsina Kulik verantwortlich für politisch motivierte Entscheidungen gegen Aktivisten und Oppositionsführer. Sie hat insbesondere die Beschwerde von Viktar Barbarika zur Einleitung eines Zivilverfahrens auf der Grundlage seiner Beschwerden gegen die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission, ihm die Registrierung als Präsidentschaftskandidat zu verweigern, abgelehnt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

▼M34

179.

Andrei Andreevich PRAKAPUK

Andrey Andreevich PROKOPUK

Андрэй Андрэевiч ПРАКАПУК

Андрей Андреевич ПРОКОПУК

Position: Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus, ehemaliger Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus

Oberst der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 22.7.1973

Geburtsort: Kobrin, Region Brest, Belarus

Anschrift: 22 Mira St., apt. 88, Priluki, Region/Oblast Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3220773C061PB1

In seiner früheren Position als Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus war Andrei Prakapuk verantwortlich für politisch motivierte Kampagnen dieser Abteilung gegen Journalisten und unabhängige belarussische Medienunternehmen. Er genehmigte persönlich einen Beschluss zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des unabhängigen Medienunternehmens TUT.by und leitete ein Gerichtsverfahren gegen TUT.by und die bei dem Unternehmen beschäftigten Journalisten sowie die Blockade des Zugangs zur Website von TUT.by ein.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus.

2.12.2021

▼M25

180.

Ihar Anatolevich MARSHALAU

Igor Anatolevich MARSHALOV

Ігар Анатольевіч МАРШАЛАЎ

Игорь Анатольевич МАРШАЛОВ

Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees, Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees

Generalmajor der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 12.1.1972

Geburtsort: Shkolv, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 15 Shchukina St., Minsk, Belarus;

43A Franciska St., apt. 41, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3120172H018PB4

Ihar Marshalau ist Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees von Belarus und Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees. In dieser Position ist er verantwortlich für die Einleitung des politisch motivierten, vorgeblich auf Artikel 243 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus gestützten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen das Medienunternehmen TUT.by; dieses Verfahren bedroht die Medienfreiheit in Belarus. Er ist ferner verantwortlich für die im Mai 2021 im Minsker Büro von TUT.by sowie in den Regionalbüros des Unternehmens und in den Privatwohnungen mehrerer Mitarbeiter von TUT.by durchgeführten Durchsuchungen.

Er ist außerdem verantwortlich für die Festnahme von Mitgliedern des belarussischen Presse-Clubs im Dezember 2020, für eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Büro der Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen — einschließlich der unter Gewaltanwendung durchgeführten Vernehmung von Aleh Hrableuski und Syarhei Drazdouski im Januar 2021 —, ferner für die Festnahme des Mitglieds des Koordinationsrates Liliya Ulasava und die gegen sie erhobenen Steuerhinterziehungsvorwürfe sowie für die im September 2021 durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen, von denen Beschäftigte des Softwareunternehmens PandaDoc, das die Initiative „Protect Belarus“ betrieb, betroffen waren.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

2.12.2021

181.

Hanna Mikhailauna SAKALOUSKAYA

Anna Mikhaylovna SOKOLOVSKAYA

Ганна Міхайлаўна САКАЛОЎСКАЯ

Анна Михайловна СОКОЛОВСКАЯ

Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof

Geburtsdatum: 18.9.1955

Anschrift: 22 Surhanava St., apt. 1, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4180955A015P80

In ihrer Position als Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof ist Hanna Sakalouskaya verantwortlich für die politisch motivierte Entscheidung, das belarussische PEN-Zentrum — eine Organisation der belarussischen Zivilgesellschaft — aufzulösen. Sie ist ferner verantwortlich für den politisch motivierten Beschluss zur Auflösung des Helsinki-Komitees von Belarus (BHC), weil sie am 2. September 2021 die Beschwerde von BHC gegen die vom belarussischen Justizministerium an das BHC gerichtete Verwarnung abwies.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

182.

Marat Siarheevich MARKAU

Marat Sergeevich MARKOV

Марат Сяргеевіч МАРКАЎ

Марат Сергеевич МАРКОВ

Vorsitzender des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT, Moderator der Sendung „Markov: Nichts Persönliches“

Geburtsdatum: 1.5.1969

Geburtsort: Luninets, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Marat Markau ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT und Moderator der Sendung „Markau: Nichts Persönliches“. In dieser Position hat er bereitwillig die belarussische Öffentlichkeit mit falschen Informationen über das Wahlergebnis, die Proteste und die von staatlichen Behörden betriebene Repression sowie über die Umstände der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk beliefert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie der Fernsehkanal ONT über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenkas. Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

Markau führte das erste erzwungene Interview mit Raman Pratasevich durch, nachdem Pratasevich von den belarussischen Behörden festgenommen und — nach zahlreichen Meldungen — gefoltert worden war. Markau bedrohte ferner ONT-Mitarbeiter, die nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen von 2020 und dem harten Vorgehen der Behörden in einen Streik getreten waren, und schüchterte sie ein. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

2.12.2021

183.

Dzmitry Siarheevich KARSIUK

Dmitriy Sergeevich KARSIUK

Дзмітрый Сяргеевіч КАРСЮК

Дмитрий Сергеевич КАРСЮК

Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk

Geburtsdatum: 7.7.1995

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk ist Dzmitriy Karsiuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Protestierende verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Yahor Viarshynin, Pavel Lukoyanov, Artsiom Sakovich and Mikalai Shemetau, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene anerkannt werden. Er hat Personen zu Strafkolonie, Haft und Hausarrest wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten, Posts in sozialen Medien, der Verwendung der weiß-rot-weißen Flagge von Belarus und anderer Ausdrucksformen bürgerlicher Freiheiten verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

▼M31

184.

Ihar Vasilievich KARPENKA

Igor Vasilievich KARPENKO

Iгар Васiльевiч КАРПЕНКА

Игорь Васильевич КАРПЕНКО

Positionen(en): Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik

Geburtsdatum: 28.4.1964

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik seit dem 13. Dezember 2021 ist Ihar Karpenka verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Verfassungsreferendums vom 27. Februar 2022, das weder den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte entsprach noch die Kriterien der Venedig-Kommission erfüllte. Insbesondere war der Ausarbeitungsprozess nicht transparent, und es wurden weder die Zivilgesellschaft noch die demokratische Opposition im Exil einbezogen.

Daher ist er verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

3.6.2022

185.

Dzmitry Aliakseevich ALEKSIN

Dmitry Alexeevich OLEKSIN

Дзмiтрый Аляксеевiч АЛЕКСIН

Дмитрий Алексеевич ОЛЕКСИН

Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

Geburtsdatum: 25.4.1987

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzmitry Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

186.

Vital Aliakseevich ALEKSIN

Vitaliy Alexeevich OLEKSIN

Вiталь Аляксеевiч АЛЯКСIН

Виталий Алексеевич ОЛЕКСИН

Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

Geburtsdatum: 29.8.1997

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vital Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

187.

Bogoljub KARIĆ

Богољуб КАРИЋ

Боголюб КАРИЧ

Position(en): Serbischer Geschäftsmann und Politiker, steht mit dem Unternehmen Dana Holdings in Verbindung

Geburtsdatum: 17.1.1954

Geburtsort: Peja/Pec, Kosovo

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: serbisch

Reisepass-Nr.: 012830978 (gültig bis 27.12.2026)

Bogoljub Karić ist ein serbischer Geschäftsmann und Politiker. Zusammen mit seinen Familienmitgliedern hat er in Belarus ein Netz von Immobiliengesellschaften aufgebaut und unterhält ein Netz von Kontakten mit der Familie von Aliaksandr Lukaschenka. Insbesondere ist er eng mit Dana Holdings und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Dana Astra verbunden und hat diese Unternehmen Berichten zufolge bei Treffen mit Lukaschenka vertreten. Das Projekt Minsk World, das von einem mit Karić in Verbindung stehenden Unternehmen entwickelt wurde, wurde von Lukaschenka als „Beispiel der Zusammenarbeit in der slawischen Welt“ beschrieben. Dank dieser engen Beziehungen zu Lukaschenka und seinem Umfeld erhielten mit Karić in Verbindung stehende Unternehmen eine Vorzugsbehandlung durch das Lukaschenka-Regime, einschließlich Steuervergünstigungen und Grundstücken für die Immobilienentwicklung.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

188.

Andrii SICH

Andrey SYCH

Андрiй СИЧ

Андрей СЫЧ

Position(en): Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“.

Mitglied der Organisation „Rusj molodaja“

Geburtsdatum: 20.9.1990

Geburtsort: Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Andrii Sich ist Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. In dieser Funktion hat er Regierungsdiskurse unterstützt, die darauf abzielen, unabhängige Medien zu diskreditieren, die Demokratie zu untergraben und Repression zu rechtfertigen. Er unterstützte den Diskurs des Lukaschenka-Regimes über die Absichten westlicher Staaten, in Belarus einen Staatsstreich zu organisieren und forderte strenge Strafen für die mutmaßlich Beteiligten, unterstützte Desinformationskampagnen über die Misshandlung von Migranten, die von Belarus aus in die Union gelangt sind, und förderte das Image unabhängiger Medien als Akteure ausländischer Einflussnahme, deren Tätigkeit eingeschränkt werden sollte.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

189.

Dzianis Aliaksandravich MIKUSHEU

Denis Alexandrovich MIKUSHEV

Дзянiс Аляксандравiч МIКУШЭЎ

Денис Александрович МИКУШЕВ

Position(en): Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel; leitender Rechtsberater.

Geburtsdatum: 21.3.1980

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzianis Mikusheu ist Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel und leitender Rechtsberater. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Einleitung der Strafverfolgung gegen Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

3.6.2022

190.

Mikalai Ivanavich DOLIA

Nikolai Ivanovich DOLYA

Мiĸалай Iванавiч ДОЛЯ

Ниĸолай Иванович ДОЛЯ

Position(en): Richter am Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 3.7.1979 Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

Mikalai Dolia ist ein Richter am Regionalgericht Gomel. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Verurteilung von Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich zu unverhältnismäßig langen Haftstrafen. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

3.6.2022

191.

Andrei Yauhenavich PARSHYN

Andrei Yevgenevich PARSHIN

Андрэй Яўгенавiч ПАРШЫН

Андрей Евгеньевич ПАРШИН

Position(en): Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption in Belarus (GUBOPiK)

Geburtsdatum: 19.2.1974

Anschrift: Skryganova Str. 4A, Apt. 211, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Andrei Parshyn ist seit 2021 Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

GUBOPiK hat in seinem Telegram-Profil die Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen. Darüber hinaus inhaftierte GUBOPiK Mark Bernstein, einen der führenden russischsprachigen Wikipedia-Editoren, wegen der Veröffentlichung von Informationen über die russische Aggression gegen die Ukraine, die als antirussische Falschmeldungen bezeichnet werden.

Daher ist Andrei Parshyn verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.6.2022

192.

Ihar Piatrovich TUR

Igor Petrovich TUR

Iгар Пятровiч ТУР

Игорь Петрович ТУР

Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „ONT“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Propaganda“, „Noch zu ergänzen“),

Geburtsdatum: 26.3.1989

Geburtsort: Grodno/Hrodna, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ihar Tur ist ein Angestellter des staatseigenen Fernsehsenders „ONT“ und gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist Moderator der Sendung „Propaganda“ und ruft darin zu Gewalt auf, diskreditiert Aktivisten der Opposition und zeigt Videos mit erzwungenen Geständnissen politischer Gefangener. Er ist der Verfasser einer Reihe falscher Meldungen über Proteste der belarussischen Opposition, und von Desinformation über Ereignisse in der Union und über Angriffe auf die Zivilgesellschaft. Er ist außerdem für die Verbreitung von Desinformation und von zu Gewalt anstachelnden Online-Inhalten verantwortlich. Er hat von Aliaksandr Lukaschenka eine Medaille für seine Medienarbeit erhalten.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

193.

Lyudmila Leanidauna HLADKAYA

Lyudmila Leonidovna GLADKAYA

Людмiла Леанiдаўна ГЛАДКАЯ

Людмила Леонидовна ГЛАДКАЯ

Position(en): Sonderkorrespondentin der Zeitung „SB Belarus Segodnya“, Moderatorin beim staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“

Geburtsdatum: 30.6.1983

Anschrift: St. Vodolazhsky 8A, apt. 45, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Lyudmila Hladkaya ist eine der bekanntesten Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes. Sie ist Angestellte der Zeitung „SB Belarus Segodnya“ und mit weiteren regimefreundlichen Medien verbunden, einschließlich des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. Sie verwendet häufig Hetze und herabwürdigende Sprache, wenn sie von der demokratischen Opposition spricht. Ferner hat sie zahlreiche „Interviews“ mit zu Unrecht inhaftierten belarussischen Bürgerinnen und Bürgern, oft Studenten, durchgeführt, die in entwürdigenden Situationen gezeigt wurden, und sie dabei verhöhnt. Sie hat Repressionen durch den belarussischen Sicherheitsapparat befördert und sich an Desinformationskampagnen und an Kampagnen zur Manipulation von Informationen beteiligt. Sie spricht öffentlich ihre Unterstützung für Aliaksandr Lukaschenka aus und bekundet Stolz, sein Regime zu unterstützen. Sie wurde von Lukaschenka für ihre Arbeit öffentlich gelobt und ausgezeichnet.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

194.

Ryhor Yuryevich AZARONAK

Grigoriy Yurevich AZARYONOK

Рыгор Юр’евiч АЗАРОНАК

Григорий Юрьевич АЗАРЁНОК

Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „CTV“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Geheime Quellen der Politik“, „Judas-Orden“, „Panoptikum“)

Dienstgrad: Leutnant der Reserve

Geburtsdatum: 18.10.1995

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ryhor Azaronak ist einer der Hauptpropagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist politischer Kolumnist, Autor und Moderator wöchentlicher Propaganda-Shows des staatseigenen Fernsehsenders „CTV“. In seinen Sendungen befürwortete er Gewalt gegen Dissidenten des Lukaschenka-Regimes und verwendete systematisch herabwürdigende Sprache gegen Aktivisten, Journalisten und andere Gegner des Lukaschenka-Regimes. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka mit der Medaille „Für Mut“ ausgezeichnet.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

▼M50

195.

Ivan Ivanavich GALAVATYI

Ivan Ivanovich GOLOVATY

Iван Iванавiч ГАЛАВАТЫ

Иван Иванович ГОЛОВАТЫЙ

Position(en): Ehemaliger Generaldirektor der Open Joint Stock Company „Belaruskali“; Aufsichtsratsvorsitzender von JSC Belarussian Potash Company; Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin; Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban

Mitglied des Ständigen Ausschusses des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus für auswärtige Angelegenheiten und nationale Sicherheit

Geburtsdatum: 15.6.1976

Geburtsort: Pogost Settlement, Soligorsk District, Minsk Province, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ivan Galavatyi ist der ehemalige Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime ist. Er ist ein ehemaliges Mitglied des Rates der Republik Belarus und der Nationalversammlung. Er bekleidet außerdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus und hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, auch von Lukaschenko, erhalten. Er steht in enger Verbindung zu Lukaschenko und dessen Familienangehörigen. Alexander Lukaschenko hat vorgeschlagen, Ivan Galavatyi als Botschafter in ein Land der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zu entsenden. Daher profitiert Ivan Galavatyi vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.

Als ehemaliger Generaldirektor von Belaruskali war Ivan Galavatyi direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Daher unterstützt Galavatyi das Lukaschenko-Regime. Er unterstützt das Lukaschenko-Regime und profitiert weiterhin vom Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin, einem Unternehmen, das Berichten zufolge ein Nachfolger von Slavkali, einem wichtigen Kali-Hersteller in Belarus, ist, und als Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban.

Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan Galavatyi als ehemaliger Leiter von Belaruskali für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

3.6.2022

▼M43

196.

Aliaksandr Uladzimirovich KARNIENKA

Alexander Vladimirovich KORNIENKO

Аляксандр Уладзiмiравiч КАРНIЕНКА

Александр Владимирович КОРНИЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 Schklow, Oberstleutnant des internen Dienstes

Bezirksinspektor/Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk

Geburtsdatum: 9.1.1979

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 in Schklow war Aliaksandr Karnienka verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

Als Beamter des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.

3.8.2023

▼M50

197.

Andrei Siarheevich PALCHIK

Andrei Sergeevich PALCHIK

Андрэй Сяргеевiч ПАЛЬЧЫК

Андрей Сергеевич ПАЛЬЧИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk; Direktor der Haftanstalt in Vitebsk; Stellvertretender Direktor der Untersuchungshaftanstalt Nr. 2

Geburtsdatum: 3.3.1981

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk war Andrei Palchik verantwortlich für und beteiligt an systematischer Folter, Misshandlung und missbräuchlicher Bestrafung, einschließlich lang andauernder und wiederholter Einzelhaft, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Als Leiter der Strafkolonie war Andrei Palchik nicht nur verantwortlich für die Anordnung und Überwachung dieser Übergriffe, sondern nachweislich persönlich an Folter und Gewaltanwendung gegen Gefangene beteiligt.

Unter der Leitung von Andrei Palchik von 2017 bis März 2023 geriet die Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk wegen ihrer extrem harten Haftbedingungen und der Misshandlung von Gefangenen in Verruf, darunter viele führende politische Aktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft, die wegen ihrer Opposition gegen das Regime Präsident Lukaschenkos inhaftiert waren. Nach seiner Versetzung von der Strafkolonie Nr. 1 bekleidet Palchik weiterhin eine aktive hochrangige Position in einer anderen Haftanstalt und dient somit weiterhin dem repressiven System.

Als Direktor der Haftanstalt in Vitebsk und Stellvertretender Direktor der Untersuchungshafteinrichtung Nr. 2 ist er nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime.

Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

▼M35

198.

Aliaksandr Uladzimiravich KAROL

Aleksandr Vladimirovich KAROL

Аляксандр Уладзiмiравiч КАРОЛЬ

Александр Владимирович КОРОЛЬ

Position(en): Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: 28.6.1992

Geburtsort: Bobruisk, Region/Oblast Mogilev, Republik Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3280692M019PB8

In seiner Position als Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft von Belarus ist Aliaksandar Karol verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen belarussische Menschenrechtsverteidiger. Er ist insbesondere an der politisch motivierten Strafverfolgung von Vertretern der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna beteiligt, einschließlich des Vorsitzenden von Viasna Ales Bialiatski, des stellvertretenden Vorsitzenden Valiantsin Stefanovic, des Anwalts Uladzimir Labkovich, der Koordinatorin des Freiwilligennetzes von Viasna Marfa Rabkova, des Büroleiters von Viasna in Gomel Leanid Sudalenka und des freiwilligen Helfers Andrei Chapiuk sowie der freiwilligen Helferin Tatsiana Lasitsa, die am 24. September 2022 aus der Strafkolonie in Gomel entlassen wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

▼M50

199.

Mikhail Mikhailavich MURASHKIN

Mikhail Mikhailovich MURASHKIN

Мiхаiл Мiхайлавiч МУРАШКIН

Михаил Михайлович МУРАШКИН

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der städtischen Abteilung für innere Angelegenheiten in Schodino, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit; Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten in Borissow, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit seit dem 29.10.2021; geschäftsführender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks Uzda

Geburtsdatum: 8.9.1989

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Eigenschaft als ehemaliger Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit in Schodino gab Mikhail Murashkin den Polizeikräften und der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl zur brutalen Niederschlagung der friedlichen Proteste im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020; dabei wurden Demonstrierende geschlagen und Gewalt gegen sie angewendet. Er ist außerdem an der widerrechtlichen wiederholten Inhaftierung unabhängiger Journalisten beteiligt, die über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen berichteten.

Er bekleidet weiterhin eine ähnliche hochrangige Position in der Abteilung für innere Angelegenheiten.

Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

▼M35

200.

Mikalai Vasilievich MAKSIMAVICH

Nikolai Vasilievich MAKSIMOVICH

Мiкалай Васiльевiч МАКСIМАВIЧ

Николай Васильевич МАКСИМОВИЧ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit, Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk

Geburtsdatum: 25.2.1977

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anschrift: Minsk, st. Yankee Brylya 21, apt. 224;

Minsk, st. Kolesnikova 32, apt. 3

Persönliche Kennnummer: 3250277M077PB2

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit in der Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk ist Mikalai Maksimovich verantwortlich für die brutale Niederschlagung der friedlichen Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im August 2020 und danach. Er hat persönlich der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl erteilt, die Demonstrationen gewaltsam zu unterdrücken, Demonstrierende und unabhängige Journalisten, die über diese Ereignisse berichteten, festzunehmen und sie strengen Haftbedingungen auszusetzen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

201.

Piotr Aleksandrovich ARLOU

Petr Aleksandrovich ORLOV

Пётр Александровiч АРЛОЎ

Петр Александрович ОРЛОВ

Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 6.4.1967

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3040667A088PB0

Anschrift: Minsk, st. Sharangovicha 78, apt. 60

In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Piotr Arlou das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die Verurteilung in Abwesenheit von mehreren Mitgliedern der demokratischen Opposition zu langjährigen Haftstrafen verantwortlich: Sviatlana Tsikhanouskaya (15 Jahre), Pavel Latushka (18 Jahre) und Volha Kavalkova, Maryia Maroz und Siarhei Dyleuski (jeweils zwölf Jahre).

Piotr Arlou ist außerdem verantwortlich für die politisch motivierten Verfahren und Urteile gegen den Blogger Eduard Palchys (13 Jahre Haft) und die Journalistin Katsiaryna Andreyeva (zwei Jahre). Diese Urteile sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts. Die von Piotr Arlou verhängten Urteile sind Beispiele der systematischen Unterdrückung abweichender Meinungen.

Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

▼M50

202.

Ruslan Khikmetavich MASHADZEOU

Ruslan Khikmetovich MASHADIYEV

Руслан Хiкметовiч МАШАДЗЕЎ

Руслан Хикметович МАШАДИЕВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1; derzeitiger Leiter der Strafkolonie Nr. 1

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 26.9.1981

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Leiter und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1 ist Ruslan Mashadzeou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürger, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

▼M35

203.

Siarhei Uladzimiravich KARCHEUSKY

Sergey Vladimirovitch KARCHEVSKIY

Сяргей Уладзiмiравiч КАРЧЭЎСКI

Сергей Владимирович КАРЧЕВСКИЙ

Position(en): Major und Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow

Geburtsdatum: 15.6.1983

Anschrift: 6 Fatina str, apt. 100, Mogilev, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3150683MO74PB5

Als Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow ist Siarhei Kharcheusky direkt verantwortlich für die unmenschlichen Haftbedingungen in der Kolonie, für Gewaltausübung gegen Gefangene — insbesondere politische Gefangene — und deren Misshandlung. Er war persönlich an Schlägen und anderen Handlungen extremer Gewalt gegen Gefangene beteiligt, und er war direkt am Tod des politischen Gefangenen Vitold Ashurak am 21. Mai 2021 in dieser Strafkolonie beteiligt und dafür verantwortlich.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

204.

Siarhei Vasilyevich MASLIUKOU

Sergey Vasilyevich MASLIUKOV

Сяргей Васiльевiч МАСЛЮКОЎ

Сергей Васильевич МАСЛЮКОВ

Position(en): Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk

Geburtsort: Schklow, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vermuteter Aufenthaltsort: Bobruisk

In seiner Position als Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk ist Siarhei Masliukou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Minderjährigen. Er ist dafür verantwortlich, dass Kinder Hunger, Folter, Zwangsarbeit und verschiedenen Formen von physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wurden. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass minderjährigen Insassen der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

▼M38

205.

Sviatlana Aliaksandrauna BANDARENKA

Svetlana Aleksandrovna BONDARENKO

Святлана Аляксандраўна БАНДАРЭНКА

Светлана Александровна БОНДАРЕНКО

Position(en): Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In ihrer früheren Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk war Sviatlana Bandarenka verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile. Sie hat mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger wegen der Teilnahme an Protesten und der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram verurteilt. Sie hat außerdem die Journalistin Ekaterina Borisevich und den Krankenhaus-Notarzt Artyom Sorokin wegen der Offenlegung vertraulicher medizinischer Informationen über Roman Bondarenko, der von Sicherheitskräften zu Tode geschlagen wurde, verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Sie wurde von Lukaschenka zur Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus ernannt.

3.8.2023

▼M50

206.

Sviatlana Paulauna PAKHODAVA

Svetlana Pavlovna POKHODOVA

Святлана Паўлаўна ПАХОДАВА

Светлана Павловна ПОХОДОВА

Position(en): Ehemalige Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vermuteter Aufenthaltsort: Gomel

In ihrer ehemaligen Position als Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgerinnen, die in dieser Strafkolonie für Frauen inhaftiert sind. Sie war bereits Leiterin der Strafkolonie zum Zeitpunkt der Strafverfolgung von Maria Kalesnikava, einer politischen Gefangenen, die wegen ihrer Beteiligung an Protesten gegen das autoritäre Regime von Alexander Lukaschenko zu einer elfjährigen Haftstrafe in dieser Strafkolonie verurteilt wurde. Maria Kalesnikava wurden alle Rechte von Gefangenen verweigert, einschließlich des Rechts, einen Anwalt zu konsultieren.

Daher ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

▼M35

207.

Tatsiana Valerieuna PIROZHNIKAVA

Tatiana Valeryevna PIROZHNIKOVA

Таццяна Валер’еўна ПIРОЖНIКАВА

Татьяна Валерьевна ПИРОЖНИКОВА

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

Geburtsdatum: 8.1.1987

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4010887M019PB2

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk hat Tatsiana Pirozhnikava mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, unter anderem wegen der Teilnahme an Protesten und wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram. Sie erteilt nachweislich gelegentlich höhere Strafen als von der Staatsanwaltschaft gefordert.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

▼M50

208.

Tatsiana Aliaksandrauna GRAKUN

Tatyana Alexandrovna GRAKUN

Таццяна Аляксандраўна ГРАКУН

Татьяна Александровна ГРАКУН

Position(en): Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Region Minsk für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, Rechtsberaterin

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 5.2.1986

Tatsiana Grakun ist eine belarussische Staatsanwältin, die in der Staatsanwaltschaft der Region Minsk tätig ist. In dieser Position hat sie das Lukaschenko-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten vertreten. Sie hat insbesondere die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Schädigung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus“ strafrechtlich verfolgt.

Daher ist Tatsiana Grakun verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

▼M35

209.

Valyantsina Mikalaeuna ZIANKEVICH

Valentina Nikolaevna ZENKEVICH

Валянцiна Мiкалаеўна ЗЯНКЕВIЧ

Валентина Николаевна ЗЕНЬКЕВИЧ

Position(en): Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk

Geburtsdatum: 8.1.1969

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Valyantsina Ziankevich ist eine belarussische Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat mindestens sieben belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, darunter die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde. Sie hat seit 2022 nachweislich politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

210.

Yauhen Valerievich BUBICH

Yevgeniy Valerievich BUBICH

Яўген Валер’евiч БУБIЧ

Евгений Валерьевич БУБИЧ

Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 2; Oberstleutnant des internen Dienstes

Geburtsdatum: 3.6.1979

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anschrift: Bobruysk, st. Kovzana 60, apartment 42;

Bobruysk, st. Kovzana 5/485;

Bobruysk, st. Internationalnaya 66B, apartment 31

In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 2 in Bobruisk ist Yauhen Bubich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Gefangenen, einschließlich Folter, Zwangsarbeit sowie physischer und psychischer Gewalt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

211.

Yuri Ivanavich VASILEVICH

Yuriy Ivanovich VASILEVICH

Юры Iванавiч ВАСIЛЕВIЧ

Юрий Иванович ВАСИЛЕВИЧ

Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 14 in Novosady

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 14 ist Yuri Vasilevich verantwortlich für die Misshandlung von Gefangenen, die unter seiner Zuständigkeit inhaftiert sind, und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die in dieser Strafkolonie inhaftiert sind.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

212.

Raman Ivanavich BIZIUK

Roman Ivanovich BIZYUK

Раман Iванавiч БIЗЮК

Роман Иванович БИЗЮК

Position(en): Staatsanwalt

Geburtsdatum: 25.3.1986

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3250386H012PB7

Anschrift: Minsk, 30 Masherova Ave., apt. 25

In seiner Position als Staatsanwalt am Stadtgericht Minsk hat Raman Biziuk das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (15 bzw. sechs Jahre), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

Raman Biziuk ist außerdem für die politisch motivierte Strafverfolgung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich. Er ist ferner verantwortlich für die politisch motivierten Anschuldigungen gegen Andrei Linnik und Anton Bialenski sowie gegen Dzmitry Kanapelka, Vitalii Kavalenka, Tsimur Pipiya, Dzianis Boltuts, Vital Shyshlou und Emil Huseinau.

Raman Biziuk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

213.

Siarhei Fiodaravich KHRYPACH

Sergey Fedorovich KHRIPACH

Сяргей Фёдаравiч ХРЫПАЧ

Сергей Федорович ХРИПАЧ

Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 16.4.1966

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3160466A077PB2

Anschrift: Minsk, st. Odintsova 105, apt. 206

In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Siarhei Khrypach das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (von 15 bzw. sechs Jahren), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

Siarhei Khrypach ist außerdem für die politisch motivierte Verfahrensführung und Verurteilung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich.

Siarhei Khrypach ist ferner für das politisch motivierte Urteil verantwortlich, das im Mai 2021 gegen Yegor Dudnikov erlassen wurde.

Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

214.

Vadzim Frantzavich GIGIN

Vadim Franzevich GIGIN

Vadzim HIHIN

Вадзiм Францавiч ГIГIН

Вадим Францевич ГИГИН

Position(en): Direktor der Nationalbibliothek von Belarus, ehemaliger Leiter der belarussischen regierungsnahen Gesellschaft „Wissen“ und Dekan der Fakultät für Philosophie und Sozialwissenschaften der Belarussischen Staatlichen Universität, Kandidat der Akademie der Wissenschaften im Fachgebiet Geschichtswissenschaften.

Geburtsdatum: 21.10.1977

Geburtsort: Minsk, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Vadzim Gigin ist einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure des belarussischen Staatspropagandasystems. Er unterstützt systematisch das Lukaschenka-Regime und vertritt seine Ansichten häufig in den staatlichen Fernsehsendern ONT und Belarus 1. Vadzim Gigin hat die Unterdrückung der demokratischen Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien unterstützt und gerechtfertigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von August 2020. Vadzim Gigin verbreitet Propaganda-Narrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die Diskreditierung des Westens und die Rechtfertigung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.

Bis Juni 2023 war Vadzim Gigin Leiter der belarussischen Gesellschaft „Wissen“, einer erwiesenermaßen staatlich geförderten Nichtregierungsorganisation, die Lukaschenka und sein Regime unterstützt. Seine Arbeit für das Regime wurde im September 2021 von Lukaschenka gewürdigt, indem Gigin den Orden für verdienstvolle Tätigkeiten verliehen wurde. Darüber hinaus wurde er im Februar 2023 zum Mitglied des Ausschusses ernannt, der Beschwerden belarussischer Bürgerinnen und Bürger im Ausland im Zusammenhang mit von ihnen begangenen Straftaten prüft und der von Generalstaatsanwalt Andrei Shved geleitet wird.

Vadzim Gigin profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

215.

Ksenia Piatrouna LEBEDZEVA

Ksenia Petrovna LEBEDEVA

Ксенiя Пятроўна ЛЕБЕДЗЕВА

Ксения Петровна ЛЕБЕДЕВА

Position(en): Propagandistin und Mitarbeiterin des staatlichen Senders „Belarus 1“ und der Nachrichtenagentur in Belarus

Geburtsdatum: 12.12.1987

Geburtsort: Mogilev, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Ksenia Lebedzeva ist eine der führenden Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes und ist eng mit den regimetreuen Medien verbunden. Sie ist eine belarussische Fernsehmoderatorin beim staatseigenen Sender „Belarus 1“. Seit Juli 2021 präsentiert sie die Informations- und Analyseprogramm „Dies ist anders“ im staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“. In dieser Sendung und in Berichten für den Fernsehsender „Belarus 1“ fördert sie russische Propaganda über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie gegen die Opposition und gegen Nachbarländer gerichtete belarussische Staatspropaganda. Ksenia Lebedzeva befördert die Idee, dass die Ukraine zusammen mit der NATO seit 2020 Informations- und psychologische Sondereinsätze gegen Belarus führt, und sie verbreitet das Narrativ von Lukaschenka, dass die Vertreter der Opposition von westlichen Ländern finanziert werden.

Am 16.1.2021 wurde Ksenia Lebedzeva von Präsident Lukaschenka für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

Ksenia Lebedeva profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

216.

Zinaida Vasilieuna BALABALAVA

Zinaida Vasilievna BALABALAVA

Зiнаiда Васiльеўна БАЛАБАЛАВА

Зинаида Васильевна БАЛАБОЛАВА

Position(en): Richterin am Stadtgericht Nowopolozk

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Stadtgericht Nowopolozk ist Zinaida Balabalava verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung der Gewerkschaftsführerin Volha Brytsikava und der Aktivisten Hanna Tukava und Andrei Halavyryn. Sie hat Geld- und Haftstrafen gegen Personen wegen des Tragens von „Kein Krieg“-Zeichen oder wegen unabhängiger Berichterstattung über Verfahren verhängt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

217.

Halina KNIZHONAK

Galina KNIZHONAK

Галiна КНIЖОНАК

Галина КНИЖОНАК

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Mosyr

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Mosyr ist Halina Knizhonak verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung von Hleb Koipish, Uladzislau Hancharou, Aliaksandr Tsimashenka und Daniil Skipalski. Sie hat Personen wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten gegen das Lukaschenka-Regime zu Haftstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

218.

Hanna Barisauna LIAVUSIK

Anna Borisovna LEUSIK

Ганна Барысаўна ЛЯВУСIК

Анна Борисовна ЛЕУСИК

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno

Geburtsdatum: 7.10.1973

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anschrift: Grodno, st. Soviet Border Guards 120, apt. 47

Persönliche Kennnummer: 4071073K000PB2

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno ist Hanna Liavusik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Alexander Tyelega. Sie hat Personen wegen Äußerungen gegen Gewalt und Unterdrückung zu Geld- und Haftstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

219.

Henadz Ivanavich KUDLASEVICH

Gennadiy Ivanovich KUDLASEVICH

Генадзь Iванавiч КУДЛАСЕВIЧ

Геннадий Иванович КУДЛАСЕВИЧ

Position(en): Richter am Bezirksgericht Ivanovsky

Geburtsdatum: 5.5.1973

Geburtsort: Tereblychi, Bezirk Stolin, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Richter am Bezirksgericht Ivanovsky ist Henadz Kudlasevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Yuryi Holik. Er hat Personen wegen Protesten gegen die Regierung oder wegen unabhängiger Berichterstattung zu Haftstrafen, Hausarrest und Geldstrafen verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

220.

Ina Leanidauna PAULOUSKAYA

Inna Leonidovna PAVLOVSKAYA

Iна Леанiдаўна ПАЎЛОЎСКАЯ

Инна Леонидовна ПАВЛОВСКАЯ

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy

Geburtsdatum: 29.7.1975

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anschrift: Baranovichi, st. Mikolskaya 32

Persönliche Kennnummer: 4290775C016PB9

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy ist Ina Paulouskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Vitaly Korsak und Anatoly Pugach. Sie hat Personen wegen Kritik an Präsident Lukaschenka und Protesten gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2020 zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

221.

Aliaksandr Mikalaevich TARAKANAU

Alexander Nikolaevich TARAKANOV

Аляксандр Мiкалаевiч ТАРАКАНАЎ

Александр Николаевич ТАРАКАНОВ

Position(en): Richter am Bezirksgericht Schklow, Region Mogilev

Geburtsdatum: 19.5.1965

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aliaksandr Tarakanau ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Schklow in der Region Mogilev tätig ist. Er wurde 2017 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Er hat überwiegend Urteile erlassen, mit denen die Strafen gegen politische Gegner der belarussischen Behörden verschärft wurden, insbesondere die Umwandlung verhängter Strafen zu Haftstrafen ohne Bewährung oder zu einer strengeren Art der Verbüßung solcher Strafen. Ein solches Urteil erging im Fall des Philosophen und Journalisten Uladzimir Matskievich, der mit dem unabhängigen Fernsehsender Belsat verbunden ist. Daher ist Aliaksandr Tarakanau verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

222.

Dzmitriy Vitalievich BUBENCHIK

Dmitriy Vitalievich BUBENCHIK

Дзмiтрый Вiтальевiч БУБЕНЧЫК

Дмитрий Витальевич БУБЕНЧИК

Position(en): Richter am Regionalgericht Grodno

Geburtsdatum: 15.7.1985

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Dzmitriy Bubenchik ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Grodno tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat am 8. Februar 2023 Andrzej Poczobut, einen unabhängigen Journalisten und Aktivisten der polnischen Minderheit, wegen Kritik an der Regierung der Republik Belarus zu acht Jahren Haft verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

223.

Aleg Uladzimiravich KHOROSHKA

Oleg Vladimirovich KHOROSHKO

Алег Уладзiмiравiч ХОРОШКА

Олег Владимирович ХОРОШКО

Position(en): Richter, Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 22.5.1977

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aleg Khoroshka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Gomel tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen, zu denen auch eine Journalistin des unabhängigen Fernsehsenders Belsat, Katsiaryna Andrejewa, gehörte, die zu acht Jahren und drei Monaten in einer Strafkolonie verurteilt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

224.

Anastasia Uladzimirouna BENEDZISIUK

Anastasia Vladimirovna BENEDISYUK

Анастасiя Уладзimipаўнa БЕНЕДЗIСЮК

Анастасия Владимировна БЕНЕДИСЮК

Position(en): Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur des staatlichen Fernsehsenders Belarus 1

Geburtsdatum: 31.10.1992

Geburtsort: Oshmyan, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anastasia Benedzisiuk gehört zu den führenden Propagandisten des Lukaschenka-Regimes und ist Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur, die Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 erstellt.

Sie gestaltet das Informationsprogramm „Plan B“ beim staatlichen Fernsehsender „Belarus 1“. In ihrem Programm und ihren Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 verbreitet sie russische Propagandanarrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die ukrainischen Streitkräfte sowie die Propaganda von Präsident Lukaschenka gegen die belarussische Opposition und das Kalinousky-Regiment. Sie verbreitet auch Propaganda gegen die westlichen Sanktionen.

2023 wurde Anastasia Benedzisiuk von Lukaschenka offiziell für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

225.

Yauhen PUSTAVY

Yevgeniy PUSTOVOY

Яўген ПУСТАВЫ

Евгений ПУСТОВОЙ

Funktion: Belarussischer Propagandist und Fernsehveranstalter

Geburtsdatum: 29.2.1984

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Yauhen Pustavy ist ein belarussischer Propagandist und arbeitet für Stolichnoye Televideniye, einen der drei staatlichen Fernsehsender in Belarus, und für Minskaya Prauda, eine staatliche Zeitung. Er ist verantwortlich für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung der Politik von Lukaschenka und zur Rechtfertigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Er wurde von Lukaschenka für seine Verdienste um die staatliche Informationspolitik ausgezeichnet. Er ist ferner Mitglied der staatlichen Kommission zur Überprüfung politischer Flüchtlinge, die nach Belarus zurückkehren möchten. Diese Kommission wurde von Lukaschenka mit dem politischen Ziel eingesetzt, die nach Belarus zurückkehrenden Flüchtlinge als Personen darzustellen, die ihr Vorgehen gegen das Lukaschenka-Regime bereuen.

Er profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

226.

Alena Stanislavauna HARMASH

Alena Stanislavovna GORMASH

Алена Станiславаўна ГОРМАШ

Елена Станиславовна ГОРМАШ

Funktion: Richterin, Bezirksgericht Bobruisk

Geburtsdatum: 10.9.1967

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Alena Harmash ist eine belarussische Richterin, die bei dem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie verurteilte sechs Anhänger und Aktivisten der Opposition aus politischen Gründen. Sie hat seit 2020 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

227.

Andrei Ramanavich TARASEVICH

Andrei Romanovich TARASEVICH

Андрэй Раманавiч ТАРАСЕВIЧ

Андрей Романович ТАРАСЕВИЧ

Funktion: Richter, Bezirksgericht Glubokoye

Geburtsdatum: 10.11.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Andrei Tarasevich ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Glubokoye tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er verurteilte mindestens 13 belarussische Bürger aus politischen Gründen. Er hat von 2017 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

228.

Hanna Mikhailauna ASIPENKA

Anna Mikhailovna OSIPENKO

Ганна Мiхайлаўна АСIПЕНКА

Анна Михайловна ОСИПЕНКО

Funktion: Richterin am Bezirksgericht Bobruisk

Geburtsdatum: 7.12.1982

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Hanna Asipenka ist eine belarussische Richterin, die bei einem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie war zwischen 2020 und 2023 aktiv an der Verurteilung politischer Gegner des Regimes beteiligt. In diesem Zeitraum hat sie mindestens 13 Urteile erlassen, darunter gegen zwei unabhängige Medienjournalisten.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

229.

Iryna Uladzimirauna PADKAVYRAVA

Irina Vladimirovna PODKOVYROVA

Iрына Уладзiмiраўна ПАДКАВЫРАВА

Ирина Владимировна ПОДКОВЫРОВА

Funktion: Staatsanwältin

Geburtsdatum: 22.9.1972

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Iryna Padkavyrava ist eine belarussische Staatsanwältin. Sie steht mindestens seit 2009, als sie als leitende Staatsanwältin in der Region Gomel tätig war, mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung. 2022 war sie als Staatsanwältin im Verfahren gegen einen unabhängigen Journalisten tätig, der mit TVP und Belsat TV in Verbindung stand. Sie beantragte damals eine vierjährige Freiheitsstrafe für den Journalisten. Sie beteiligte sich auch an der Prüfung von Rechtsmitteln gegen Urteile wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in belarussischen sozialen Medien, die gegen die Regierung und ihre Beamten gerichtet waren. Als Staatsanwältin befürwortete sie die Strafen, die sie für angemessen und fair hielt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

230.

Ludmila Stsiapanauna VASHCHANKA

Ludmila Stiepanovna VASHCHENKO

Людмiла Сцяпанаўна ВАШЧАНКА

Людмила Степановна ВАЩЕНКО

Funktion: Richterin am Bezirksgericht Glubokoye

Geburtsdatum: 22.9.1972

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Ludmila Vashchanka ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Glubokoye tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat von 2007 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. In diesem Zeitraum verurteilte sie mindestens neun belarussische Bürger aus politischen Gründen, darunter Anhänger und Aktivisten der Opposition.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

231.

Uladzimir Aliaksandravich DAVYDAU

Vladimir Alexandrovich DAVYDOV

Уладзiмiр Аляксандравiч ДАВЫДАЎ

Владимир Александрович ДАВЫДОВ

Funktion: Richter am Obersten Gerichtshof von Belarus

Geburtsdatum: 11.4.1967

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Uladsimir Davydau ist ein belarussischer Richter, der am Obersten Gerichtshof von Belarus tätig ist. Er wurde 2014 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Als Richter entschied Davydau hauptsächlich über Rechtsmittel in Bezug auf Haftstrafen für politische Aktivisten und Journalisten. Dabei hielt er an den Urteilen fest. Eine solche Entscheidung fiel in Bezug auf den für den Fersehsender Belsat tätigen Journalisten Pavel Vinahradau.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

232.

Viachaslau Uladzimiravich YELISEENKA

Vyacheslav Vladimirovich ELISEENKO

Вячаслаў Уладзiмiравiч ЕЛIСЕЕНКА

Вячеслав Владимирович ЕЛИСЕЕНКО

Funktion: Richter am Bezirksgericht Dokshitsy

Geburtsdatum: 10.4.1979

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Viachaslau Yeliseenka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Dokshitsy tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat zehn belarussische Bürger aus politischen Gründen verurteilt. Er hat seit 2018 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

233.

Anton Uladzimiravich KALYAGA

Anton Vladimirovich KOLYAGO

Антон Уладзiмiравiч КАЛЯГА

Антон Владимирович КОЛЯГО

Funktion: Leitender Ermittler — Ermittler für besonders wichtige Fälle der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralapparats des Ermittlungsausschusses, Justiziar

Geburtsdatum: 2.10.1989

Geburtsort: Minsk, Republik Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Anton Kalyaga ist Ermittler der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralbüros des Ermittlungsausschusses der Republik Belarus. Er führt Strafverfahren gegen Viasna-Mitglieder durch. Die Gerichtsverfahren gegen Ales Bialiatski, Valianstin Stefanovich und Uladsimir Labkovich weisen zahlreiche Unregelmäßigkeiten auf, und der Untersuchungszeitraum wurde von den Behörden zum Zweck der Beweiserhebung künstlich verlängert, wodurch die Frist überschritten wurde, die durch belarussisches Recht und internationale Standards zum Recht auf ein faires Verfahren festgelegt wurde. Bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren im Fall Viasna wurde gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

▼M40

234.

Andrii Valeriovich ANANENKO

Andrei Valerievich ANANENKO

Андрій Валерійович АНАНЕНКО

Андрей Валерьевич АНАНЕНКО

Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK)

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Andrii Ananenko ist Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.

In seiner Position ist Andrii Ananenko verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.

5.8.2024

235.

Mikhail Piatrovich BYADUNKEVICH

Mikhail Petrovitch BEDUNKEVICH

Міхаіл Пятровіч БЯДУНКЕВIЧ

Михаил Петрович БЕДУНКЕВИЧ

Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK); Leiter der dritten Abteilung der GUBOPiK, die für die Bekämpfung von „Extremismus“ zuständig ist

Geburtsdatum: 8.10.1977

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Mikhail Byadunkevich ist stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK) und Leiter der dritten Abteilung des GUBOPiK, die für die Bekämpfung von Extremismus zuständig ist. GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.

In seiner Position ist Mikhail Byadunkevich verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.

5.8.2024

236.

Zmitser Aliaksandrovich KOVACH

Dimitri Aleksandrovich KOVACH

Змiцер Аляксандравiч КОВАЧ

Дмитрий Александрович КОВАЧ

Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK)

Geburtsdatum: 14.1.1979

Geburtsort: Elisovo (Oblast Mogilev)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Zmitser Kovach ist stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.

In seiner Position ist Zmitser Kovach verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.

5.8.2024

237.

Mikhail KAVALIOU

Mikhail KOVALEV

Міхаіл КАВАЛЁЎ

Михаил КАВАЛЁВ

Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

In seiner Position als stellvertretender Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, ist Mikhail Kavaliou für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen die belarussische politische Opposition verantwortlich. Er ist insbesondere beteiligt an der politisch motivierten Strafverfolgung von Svetlana Tsikhanouskaya, Pavel Latushko, Olga Kovalkova, Maria Moroz und Sergei Dilevsky, die alle Mitglieder des Koordinierungsrates, einer belarussischen Oppositionsgruppe, sind; er ist zudem an der Strafsache „Verschwörung zur Machtergreifung“ gegen Yuri Ziankovich, Alexander Fyaduta, Ryhor Kastusyov, Olga Halubovych und Dzianis Kravchuk beteiligt.

Daher ist Mikhail Kavaliou verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

▼M50

238.

Viktar Aliaksandravich DUBROUKA

Viktor Alexandrovich DUBROVKA

 

Funktion: Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno; ehemaliger Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11; Oberst des internen Dienstes

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 19.6.1978

Geburtsort: Makhnachi, Slonim District, Grodno Region

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3190678K013PB2

Viktar Dubrouka ist der ehemalige Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11, in der Siarhei Ramanau eine Strafe von 20 Jahren und 11 Monaten und Vadzim Bobyrau eine elfjährige Strafe verbüßen. Ramanau und Bobyrau wurden beide mehrfach in die Strafzelle verlegt.

Viktar Dubrouka ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno.

Viktar Dubrouka unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.

5.8.2024

▼M40

239.

Pavel Ivanavich KAZAKOU

Pavel Ivanovich KAZAKOV

Павел Iванавіч КАЗАКОЎ

Павел Иванович КАЗАКОВ

Leiter der Haftanstalt Gefängnis Nr. 1, Grodno; Oberst des internen Dienstes

Geburtsdatum: 11.6.1977

Geburtsort: Russ, Bezirk Volkavysk, Region Grodno

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3110677K031PB5

Pavel Kazakou ist Leiter der Haftanstalt Gefängnis Nr. 1 in Grodno, in dem der politische Gefangene Ales Pushkin und der Künstler Ruslan Karchauli wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben sind. Andere Gefangene, die in dieser Einrichtung inhaftiert sind, haben die unmenschlichen Bedingungen bezeugt.

Pavel Kazakou ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.

5.8.2024

240.

Dzianis Anatolievich TAUSTSIANKOU

Denis Anatolievich TOLSTENKOV

Дзяніс Анатольевіч ТАЎСЦЯНКОЎ

Денис Анатольевич ТОЛСТЕНКОВ

Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 4; Oberstleutnant des internen Dienstes

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 17.8.1977

Geburtsort: Orsha, Region Vitebsk

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3170877M000PB9

Dzianis Taustsiankou ist der Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 4, in der die Sozialaktivistin Polina Sharendo-Panasyuk inhaftiert ist. Der Ehemann von Sharendo, Andrei Sharendo, berichtete über die unmenschlichen Bedingungen und Foltermaßnahmen, denen seine Frau in dieser Kolonie ausgesetzt war.

Dzianis Taustsiankou ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.

5.8.2024

241.

Vasil Vasilevich KOLEDA

Vasily Vasilyevich KOLEDA

Васіль Васільевіч КОЛЕДА

Василий Васильевич КОЛЕДА

Stellvertretender Leiter des Gefängnisses Nr. 1 in Grodno; Oberstleutnant des internen Dienstes

Geschlecht: männlich

Vasil Koleda ist stellvertretender Leiter des Gefängnisses Nr. 1 in Grodno, in dem der politische Gefangene Ales Pushkin und der Künstler Ruslan Karchauli wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben sind. Andere Gefangene, die in dieser Einrichtung inhaftiert sind, haben die unmenschlichen Bedingungen bezeugt.

Vasil Koleda ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.

5.8.2024

▼M50

242.

Andrei Mikhailovich TSEDRYK

Andrey Mikhailovich TSEDRIK

 

Position(en): Ehemaliger Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1; Oberst des internen Dienstes

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 20.4.1978

Geburtsort: Minsk

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3200478A058PB3

Andrei Tsedryk ist der ehemalige Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 in Minsk, die auch als „Voldarka“ bekannt ist. Zahlreiche politische Gefangene, einschließlich Ales Pushkin, waren in dieser Haftanstalt und bezeugten, dass die Bedingungen in dem Zentrum unmenschlich sind. Ales Bialiatski befindet sich dort in Haft. Das Zentrum verfügt auch nicht über ein geeignetes Krankenhaus.

Andrei Tsedryk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.

5.8.2024

▼M40

243.

Iryna Barisauna AKULOVICH

Irina Borisovna AKULOVICH

Iрына Барысаўна АКУЛОВIЧ

Ирина Борисовна АКУЛОВИЧ

Generaldirektorin des republikanischen Einheitsunternehmens „Belarusian Telegraph Agency“ (BelTA)

Geburtsdatum: 24.10.1974

Geburtsort: Mogilev, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Iryna Akulovich ist eine langjährige Unterstützerin von Aliaksandr Lukaschenko. 2018 wurde sie von ihm zur Generaldirektorin der größten staatlichen Nachrichtenagentur, Belarusian Telegraph Agency (BelTA) ernannt und bekleidet diese Position weiterhin. Durch Veröffentlichungen und Aktivitäten wie Fotoausstellungen und öffentliche Veranstaltungen fördert BelTA Lukaschenko und sein Regime umfassend.

Mit ihren öffentlichen Erklärungen und Aktivitäten hat Iryna Akulovich Unterstützung für Lukaschenko und seine Narrative in Bezug auf die demokratische Opposition gezeigt. Als Leiterin von BelTA legt sie den Ton und die Richtung der Nachrichtenagentur fest und sieht die Medien als Instrument zur Erhaltung des derzeitigen Regimes. Sie unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

5.8.2024

244.

Mikita Sviatoslavovich RACHYLOUSKI

Nikita Sviatoslavovich RACHILOVSKYI

Мікіта Святаслававіч РАЧЫЛОЎСКI

Никита Святославович РАЧИЛОВСКИЙ

Moderator des „Senats“-Fernsehprogramms des Senders STV (СTВ); Vorsitzender des Jugendrates (Jugendparlament der Nationalversammlung der Republik Belarus); Mitglied des Ausschusses der Jugendkammer für Tourismus und Umwelt in der Parlamentarischen Versammlung des Unionsstaates Belarus und Russland; Vorsitzender des Jugend-Bürgerallianz „Vorwärts“

Geburtsdatum: 28.7.1997

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Mikita Rachylouski bekleidet Führungspositionen im staatlichen Jugendrat, in der GONGO Vorwärts und in den Medien (dem „Senats“-Fernsehprogramm). In diesen Positionen hat Mykyta Rachylouski sich gegen belarussische Bürger ausgesprochen, weil sie die Regierung kritisiert, 2020 an Protesten teilgenommen und abweichende Ansichten vertreten haben. Besonders intensiv bemühte er sich um Bestrafung und Verfolgung des Bloggers Kokobay sowie der Musikband Drozdy und anderer. Mit seinen Äußerungen ruft er zur Verfolgung auf und schürt Hass gegenüber Regimekritikern. Bei einem seiner zahlreichen Fernsehauftritte sprach er sich für eine Entfernung von Personal des Fachbereichs Geschichte an belarussischen Universitäten aus.

Er hat bei zahlreichen Gelegenheiten seine Unterstützung für die belarussische Regierung und Aljaksandr Lukaschenka bekundet. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

5.8.2024

245.

Dzmitry Aliaksandrovich ZHUK

Dmitrii Aleksandrovich ZHUK

Дзмітрый Аляксандравіч ЖУК

Дмитрий Александрович ЖУК

Direktor und Chefredakteur des Verlags „Belarus Today“

Geburtsdatum: 7.7.1970

Geburtsort: Letkaushchyna, Region Minsk

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3070770A081PB7

Dzmitry Zhuk ist ein langjähriger Unterstützer von Aljaksandr Lukaschenka und seines Regimes. Er war früher Leiter des Pressedienstes von Lukaschenka und langjähriger Generaldirektor der größten staatlichen Nachrichtenagentur, Belarusian Telegraph Agency (BelTA).

Seit 2018 ist er Direktor und Chefredakteur des Verlags Belarus Today. In dieser Position hat Dzmitry Zhuk der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über Repressionen durch die staatlichen Behörden präsentiert, Desinformationen sowohl der belarussischen als auch der russischen Regierung verbreitet und Hass gegenüber der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft geschürt. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie „Belarus Today“ über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukaschenka. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

5.8.2024

246.

Viachaslau Ivanavich TULEYKA

Vyacheslav Ivanovich TULEYKO

Вячаслаў Iванавіч ТУЛЕЙКА

Вячеслав Иванович ТУЛЕЙКО

Richter am Regionalgericht Minsk

Geburtsdatum: 27.7.1977

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Regionalgericht Minsk hat Viachaslau Tuleyka das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die langjährigen Freiheitsstrafen gegen mehrere Medienschaffende verantwortlich: lryna Leushyna (BelaPAN), Dzmitry Navazhylau (Bela PAN), Andrey Alyaksandrau (BelaPAN), lryna Zlobina (Bela PAN), Stepan Putilo (Nexta), Yan Rudik (Nexta) und Roman Pratasevich (Nexta). Außerdem verurteilte er einen belarussischen Bürger wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare in den sozialen Medien. Diese Strafen sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch einen Teil der belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts.

Daher ist Viachaslau Tuleyka verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

247.

Alena Mikalayeuna ANANICH

Elena Nikoayevna ANANICH

Алена Мікалаеўна АНАНIЧ

Елена Николаевна АНАНИЧ

Richterin am Stadtgericht Minsk

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Alena Ananich ist eine von Aljaksandr Lukaschenka ernannte belarussische Richterin, die seit 2015 am Stadtgericht Minsk tätig ist. Sie erließ zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen die Gegner der belarussischen Behörden und verhängte unter anderem besonders hohe Freiheitsstrafen: Yauhen Yushkevich — 11 Jahre, Vital Brahiniets (Anwalt des Friedensnobelpreisträgers Alies Bialatski) — 8 Jahre, Viachaslau Kandyba — 7 Jahre und Siarhiei Nikitsin — 6 Jahre. Ferner verurteilte sie in Abwesenheit den im Ausland tätigen Oppositionsaktivisten und ehemaligen Offizier der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption (GUBOPiK), Stanislau Lupanosau, zu 18 Jahren Haft.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

248.

Anatoliy Ryhoravich SOTNIKAU

Anatoliy Grigorievich SOTNIKOV

Анатолій Рыгоравіч СОТНIКАЎ

Анатолий Григорьевич СОТНИКОВ

Richter am Regionalgericht Homel

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Anatoliy Sotnikau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2019 am Regionalgericht Homel tätig ist. Er hat politisch motivierte Urteile gegen belarussische Bürger verhängt, die den groß angelegten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden angeprangert haben.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

249.

Andrey Viktaravich MLECHKA

Andrei Viktorovich MLECHKO

Андрэй Віктаравіч МЛЕЧКА

Андрей Викторович МЛЕЧКО

Richter am Bezirksgericht Frunze der Stadt Minsk

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Andrey Mlechka ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2021 am Bezirksgericht Frunze der Stadt Minsk tätig ist. Er verhängte hohe politisch motivierte Strafen gegen Bürger, die friedlich kritische Meinungen der Behörden auf der Straße und im Internet zum Ausdruck brachten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

250.

Ihar Aliaksandravich SHVEDAU

Igor Alexandrovich SHVEDOV

Iгар Аляксандравіч ШВЕДАЎ

Игорь Александрович ШВЕДОВ

Richter am Regionalgericht Mahiliou

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Ihar Shvedau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2020 am Regionalgericht Mahiliou tätig ist. Er verhängte politisch motivierte Strafen gegen Gegner des Lukaschenka-Regimes, darunter gegen den Journalisten Andrei Kuznechyk (6 Jahre Haft), den politischen Gefangenen Anton Shybut (5 Jahre Haft) und andere Kritiker der belarussischen Behörden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

▼M43 —————

▼M40

252.

Tatsiana Viktarauna SHOTSIK

Tatiana Viktorovna SHOTIK

Таццяна Віктараўна ШОЦIК

Татьяна Викторовна ШОТИК

Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk

Geburtsdatum: 21.1.1992

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4210192A027PB8

Tatsiana Shotsik ist eine von Aljaksandr Lukaschenka ernannte Richterin, die seit 2021 am Bezirksgericht Leninsky in Minsk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Igor Lednik, ein politischer Gefangener, der von Shotsik zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, ist am 20. Februar 2024 verstorben.

Daher ist Tatsiana Shotsik verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

253.

Vasil Uladzimiravich SKOK

Vasily Vladimirovich SKOK

Васіль Уладзіміравіч СКОК

Василий Владимирович СКОК

Richter am Regionalgericht Grodno

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 17.11.1959

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3171159K025PB0

Vasil Skok ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2003 am Regionalgericht Grodno tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er verurteilte Andrey Sachewko zu sechs Jahren Freiheitsstrafe in einer Hochsicherheitsstrafkolonie.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

254.

Stanislau Uladzimiravich IVANIUTSENKA

Stanislav Vladimirovich IVANYUTENKO

Станіслаў Уладзіміравіч IВАНЮЦЕНКА

Станислав Владимирович ИВАНЮТЕНКО

Richter am Bezirksgericht Rechitsa in der Region Gomel

Geburtsdatum: 29.7.1982

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3290782H007PB3

Stanislau Ivaniutsenka ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, die seit 2019 am Bezirksgericht Rechitsa in der Region Gomel tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er entschied über den Fall von Polina Sharendo, einer Sozialaktivistin aus Belarus, die im Januar 2021 inhaftiert wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

▼M50

255.

Aliaksey Anatolevich KHLYSZCZANKAU

Alexey Anatolievich KHLYSHCHENKOV

Аляксей Анатольевіч ХЛЫШЧАНКАЎ

Алексей Анатольевич ХЛЫЩЕНКОВ

Position(en): Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus; ehemaliger Richter am Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 27.8.1982

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3270882H007PB4

Aliaksey Klyshchankau ist ein von Alexander Lukaschenko ernannter Richter, der von 2019 bis 2023 am Regionalgericht Gomel tätig war. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er verurteilte Yuri Vlasov, einen Vertrauten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tikhanovskaya, zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe in einer Höchstsicherheitsstrafkolonie.

Seit 2023 ist er Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus, wo er politisch motivierte Strafen bestätigt hat.

Aliaksey Klyshchankau ist daher verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

5.8.2024

▼M40

256.

Ihar Fiodaravich ZIAMTSAU

Igor Fedorovich ZEMTSOV

Iгар Фёдаравіч ЗЯМЦОЎ

Игорь Федорович ЗЕМЦОВ

Richter am Regionalgericht Mogilev

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 20.3.1975

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3200375M061PB1

Ihar Ziamtsau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2017 am Regionalgericht Mogilev tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben.

Er ist daher verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus.

5.8.2024

257.

Aliaksei Iurievich KRIAKVIN

Alexey Yurevich KRIAKVIN

Аляксей Юр’евіч КРАКВIН

Алексей Юрьевич КРЯКВИН

Propagandist beim Fernsehsender All-National Television (ONT)

Geburtsdatum: 9.11.1984

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aliaksei Kriakvin ist ein Propagandist beim staatseigenen Fernsehsender ONT und produziert Propagandamaterial zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes. Er war insbesondere unmittelbar an den „Sonderermittlungen“ von ONT im Zusammenhang mit der Strafsache Viktor Babariko beteiligt, bei denen Daten aus der Vorphase der Ermittlungen offengelegt wurden. Er erscheint im Fernsehen, kritisiert dabei regelmäßig das Vorgehen der Gegner des Lukaschenko-Regimes und spricht über die Beteiligung des Westens an den Unruhen in der Bevölkerung in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

5.8.2024

▼M50

258.

Viktar Arkadzievich SHAUTSOU

Viktor Arkadievich CHEVTSOV/ SHEVTSOV

Вiктар Аркадзьевiч ШАЎЦОЎ

Виктор Аркадьевич ШЕВЦОВ

Position(en): Geschäftsmann, Investor

Geburtsdatum: 5.12.1963

Geburtsort: Razumava village, Vitebsk region, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: MP4572331, ausgestellt am 12.2.2021

Persönliche Kennnummer: 3051263A036PB7

Viktar Shautsou ist ein Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus.

In seiner Rolle als Honorarkonsul der Philippinen in Belarus und durch seine Beteiligung an der Vertretung der belarussischen Regierung unterstützt er das Lukaschenko-Regime.

Darüber hinaus profitiert er vom Regime, und zwar durch sein Mitwirken an der Reshenie-Bank, die wiederum am Museumskomplex Dudutki beteiligt ist, das aus dem belarussischen Staatshaushalt finanziert wird.

Daher unterstützt Viktar Shautsou das Lukaschenko-Regime und profitiert davon.

5.8.2024

▼M40

259.

Volha Anatoleuna DUBOVIK

Olga Anatolievna DUBOVIK

Вольга Анатольеўна ДУБОВIК

Ольга Анатольевна ДУБОВИК

Richterin am Bezirksgericht Maladzechna in der Region Minsk

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 26.8.1978

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4260878B038PB7

Volha Dubovik ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Maladzechna in der Region Minsk tätig ist. Sie wurde 2020 von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte politisch motivierte Urteile, unter anderem gegen belarussische Bürger, die gegen die manipulierten Präsidentschaftswahlen von 2020 protestiert hatten. Außerdem verurteilte sie einen Bürger, der sich in Selbstverteidigung gegen die Brutalität der Strafverfolgungsbehörden gewehrt hatte.

Daher ist sie verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtstaatlichkeit und für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

5.8.2024

▼M43

260.

Anton Genadzevich DUDAL

Anton Gennadievich DUDAL

Антон Генадзевіч ДУДАЛЬ

Антон Геннадьевич ДУДАЛЬ

Position(en): ehemaliger Richter am Gericht der Region Bobruisk und der Stadt Bobruisk, Vorsitzender des Bezirksgerichts Kirovsky

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 11.8.1986

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3110886M079PB3

Anton Dudal war als Richter am Gericht des Bezirks Bobruisk und der Stadt Bobruisk tätig. Er wurde 2019 von Alexander Lukaschenko ernannt. Er verhängte politisch motivierte Urteile, unter anderem gegen belarussische Bürger, die sich gegen den Präsidenten geäußert hatten. Außerdem verurteilte er einen Bürger, der sich in Selbstverteidigung gegen die Brutalität der Strafverfolgungsbehörden gewehrt hatte. Er verlegte Andrey Sachevko in das Gefängnis von Mahiljou.

Daher ist er für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich.

Als Vorsitzender des Bezirksgerichts Kirovsky ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.

5.8.2024

261.

Mikalai Vasilievich SIARHEEVICH

Nikolai Vasilievich SERGEEVICH

Мікалай Васільевіч СЯРГЕЕВIЧ

Николай Васильевич СЕРГЕЕВИЧ

Position(en): ehemaliger Richter am Bezirksgericht Zhlobin (Schlobin) der Region Gomel, Vorsitzender des Bezirksgerichts Chechersky

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geburtsdatum: 22.8.1983

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3220883H026PB7

Mikalai Siarheevich war ein belarussischer Richter, der am Bezirksgericht Schlobin der Region Gomel tätig war. Er wurde von Alexander Lukaschenko ernannt. Er verhängte politisch motivierte Urteile gegen belarussische Bürger, die sich gegen die betrügerische Präsidentschaftswahl 2020 geäußert hatten, einschließlich Teilnehmern an den Protesten in Schlobin.

Mikalai Siarheevich ist daher für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich.

Als Vorsitzender des Bezirksgerichts Chechersky ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.

5.8.2024

▼M41

262.

Vitali Viktaravich SINILA

Vitaliy Viktorovich SINILO

Віталій Віктаравіч СIНIЛА

Виталий Викторович СИНИЛО

Richter und Präsident des Bezirksgerichts Mostovsky in der Region Grodno

Geburtsdatum: 15.5.1976

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3161180C038PB1

Vitali Sinila ist ein belarussischer Richter und Präsident des Bezirksgerichts Mostovsky in der Region Grodno. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen eine Reihe von belarussischen Bürgern, die den Präsidenten und die Behörden des Regimes kritisierten, z. B. gegen Viktor Tsarikevich und Sergei Burak, die in den sozialen Medien und offline verschiedene Widerspruch äußerten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

16.12.2024

263.

Iryna Vasieuna PRADUN

Irina Vasilevna PRADUN

Iрына Васільеўна ПРАДУН

Ирина Васильевна ПРАДУН

Richterin und Präsidentin des Bezirksgericht Rogachev in der Region Gomel

Geburtsdatum: 21.5.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4210574H035PB4

Iryna Pradun ist eine belarussische Richterin und Präsidentin des Bezirksgericht Rogachev in der Region Gomel. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die den Präsidenten kritisiert haben. Sie verhängte auch Urteile gegen eine Reihe von Personen, denen die Teilnahme an Protesten und Widerstand gegen die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen wurde, z. B. im Fall von Evgeny Kokhanovsky, der laut Menschenrechtsverteidigern gezwungen wurde, sich der Teilnahme an Protesten schuldig zu bekennen.

Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

264.

Vadzim Ivanavich MAZOL

Vadim Ivanovich MOZOL

Вадзім Iванавіч МАЗОЛЬ

Вадим Иванович МОЗОЛЬ

Richter am Bezirksgericht Pruzhany in der Region Brest

Geburtsdatum: 13.4.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3130474C031PB6

Vadzim Mazol ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Pruzhany in der Region Brest. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die u. a. in den sozialen Medien den Präsidenten und die Strafverfolgungsbehörden des Regimes kritisiert hatten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

265.

Nina Uladzimirauna SHASTAK

Nina Vladimirovna SHESTAK

Ніна Уладзіміраўна ШАСТАК

Нина Владимировна ШЕСТАК

Richterin am Regionalgericht Brest

Geburtsdatum: 1.5.1958

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4010558C080PB9

Nina Shastak ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Brest. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen eine Reihe belarussischer Bürger, die die Behörden des belarussischen Regimes kritisiert haben. Sie prüfte auch Rechtsmittel, die friedliche Demonstranten gegen die gegen sie ergangenen Urteile eingelegt hatten, und bestätigte diese Urteile.

Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

266.

Vera Viacheslavauna FILONIK

Vera Vyacheslavovna FILONIK

Вера Вячаславаўна ФIЛОНIК

Вера Вячеславовна ФИЛОНИК

Richterin am Regionalgericht Brest

Geburtsdatum: 8.3.1990

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4080390K014PB5

Vera Filonik ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Brest. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die beschuldigt wurden, an den Protesten gegen das belarussische Regime im August 2020 teilgenommen zu haben.

Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

267.

Iryna Leanidauna MAIKO

Irina Leonidovna MAIKO

Iрына Леанідаўна МАЙКО

Ирина Леонидовна МАЙКО

Richterin am Regionalgericht Minsk

Geburtsdatum: 25.11.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4251174A007PB7

Iryna Maiko ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Minsk. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen Bürger, die den Präsidenten und die Behörden des Regimes kritisiert hatten, z. B. gegen Roman Yankouski und Mikhail Nemtsov, die in den sozialen Medien und offline Widerspruch äußerten.

Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

268.

Vasili Vasilievich BIAGUN

Vasily Vasilyevich BEGUN

Васілій Васільевіч БЯГУН

Василий Васильевич БЕГУН

Richter am Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 9.12.1960

Geburtsort: Kondopoga, Republik Karelien, Russland

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Vasily Biagun ist ein belarussischer Richter, der seit 2003 am Regionalgericht Gomel tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Biagun erließ zahlreiche Urteile gegen Gegner der belarussischen Behörden, darunter Urteile gegen Personen wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien. Zudem verhängte er politisch motivierte Haftstrafen gegen Nikita Slepenka (3 Jahre) und Pavel Bobchenko (2 Jahre).

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

269.

Yauheni Anatolevich BREGAN

Evgeni Anatolevich BREGAN

Яўгеній Анатольевіч БРЭГАН

Евгений Анатольевич БРЕГАН

Richter am Regionalgericht Brest

Geburtsdatum: 26.3.1982

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3260382K020PB0

Yauheni Bregan ist ein belarussischer Richter am Regionalgericht Brest. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Zuvor war er Richter am Bezirksgericht Moskovsky in Brest und Richter der Stadt Baranovichi in der Region Brest. Er verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die unter anderem beschuldigt wurden, an den Protesten gegen das belarussische Regime im August 2020 teilgenommen zu haben.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

270.

Aliaksandr Mikalaevich MOKHORAU

Alexander Nikolaevich MOKHOREV

Аляксандр Мікалаевіч МОХОРАЎ

Александр Николаевич МОХОРЕВ

Richter am Bezirksgericht Sovetsky der Stadt Gomel

Geburtsdatum: 16.4.1986

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3160486H031PB9

Aliaksandr Mokhorau ist ein belarussischer Richter, der seit 2021 am Bezirksgericht Sovetsky der Stadt Gomel tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen belarussische Bürger, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsstrukturen kritisiert hatten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

271.

Alesya Uladzimiravna OSIPAVA

Olesya Vladimirovna OSIPOVA

Алеся Уладзіміраўна ОСIПАВА

Олеся Владимировна ОСИПОВА

Richterin am Zentralen Bezirksgericht der Stadt Gomel

Geburtsdatum: 4.9.1979

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Persönliche Kennnummer: 4040979H059PB4

Alesya Osipava ist eine belarussische Richterin, die seit 2019 am Zentralen Bezirksgericht der Stadt Gomel tätig ist. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen belarussische Bürger, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsstrukturen kritisiert hatten.

Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

272.

Viktar Viktaravich NOVIK

Viktor Viktorovich NOVIK

Віктар Віктаравіч НОВIК

Виктор Викторович НОВИК

Richter, Präsident des Gerichts, Bezirk Zhabinka

Geburtsdatum: 27.5.1963

Geburtsort: Beloye, Bezirk Mamlyutsky, Region Nord-Kasachstan, Kasachstan

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3270563K025PB7

Viktar Novik ist ein belarussischer Richter, der seit 2017 am Bezirksgericht Zhabinka tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Novik hat zahlreiche Urteile gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen. Er verhängte politisch motivierte Haftstrafen gegen Vitali Ivanyukovich (2 Jahre), Natalia Letsko (1 Jahr), Andrei Vlasov und Yulia Suvalko (3 Jahre) und Valentin Shumik (2 Jahre).

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

16.12.2024

273.

►C9  
Vadzim Rastsislavavich MURASHKA
Vadim Rostislavovich MURASHKO  ◄

Вадзім Расціслававіч МУРАШКА

Вадим Ростиславович МУРАШКО

Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 13

Geburtsdatum: 20.6.1979

Geburtsort: Bortniki, Bezirk Hlybokaye, Region Vitebsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3200679E065PB6

Vadzim Murashka ist belarussischer Staatsangehöriger und Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 13, eines Höchstsicherheitsgefängnisses, in dem eine Reihe politischer Gefangener, darunter Nikolai Statkevich, Vitaly Melnik und Sergei Vereshkhagin, inhaftiert sind. Die Gefangenen der Kolonie Nr. 13 sind unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt und Opfer von Misshandlungen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

16.12.2024

274.

Siarhei Uladzimiravich BIAREISHYK

Sergey Vladimirovich BEREISHIK

Сяргей Уладзіміравіч БЯРЭЙШЫК

Сергей Владимирович БЕРЕЙШИК

Stellvertretender Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 „Voldarka“

Geburtsdatum: 31.10.1976

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3311076A076PB6

Siarhei Biareishyk ist stellvertretender Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 „Voldarka“. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der Inhaftierten, darunter Schläge, Überfüllung sowie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung und sanitärer Ausstattung. Bei den meisten Häftlingen handelt es sich um politische Gefangene, wie z. B. den Menschenrechtsaktivisten, Gründer der belarussischen Menschenrechtsvereinigung Viasna und Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski, der bis Oktober 2024 in „Voldarka“ inhaftiert war.

Siarhei Biareishyk ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

16.12.2024

275.

Mikalai Mikalaevich MUSHKAROU

Nikolai Nikolaevich MUSHKAROV

Мікалай Мікалаевіч МУШКАРОЎ

Николай Николаевич МУШКАРОВ

Stellvertretender Leiter des Arbeitsdienstes in der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 „Voldarka“

Geburtsdatum: 19.12.1980

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3191280A031PB0

Mikalai Mushkarou ist stellvertretender Leiter des Arbeitsdienstes in der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 „Voldarka“. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der größtenteils politischen Gefangenen, darunter Schläge, Überfüllung sowie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung und sanitärer Ausstattung. Bei den meisten Häftlingen handelt es sich um politische Gefangene, wie z. B. den Menschenrechtsaktivisten, Gründer der belarussischen Menschenrechtsvereinigung Viasna und Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski, der bis Oktober 2024 in „Voldarka“ inhaftiert war.

Mikalai Mushkarou ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

16.12.2024

276.

Siarhei Mikalaevich PETRAKOVICH

Sergey Nikolaevich PETRAKOVICH

Сяргей Мікалаевіч ПЕТРАКОВIЧ

Сергей Николаевич ПЕТРАКОВИЧ

Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 9

Geburtsdatum: 26.10.1976

Geburtsort: Stan, Bezirk Gorki, Region Mogilev, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3261076M062PB5

Siarhei Petrakovich ist Leiter der Strafkolonie Nr. 9. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung von Gefangenen, einschließlich Isolation und Schlägen. Die meisten Häftlinge sind politische Gefangene wie Mikola Dedok und der Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski.

Siarhei Petrakovich ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

16.12.2024

277.

Viktar Piatrovich LUTTSAU

Viktor Petrovich LUTSEV

Віктар Пятровіч ЛУТЦАЎ

Виктор Петрович ЛУТЦЕВ

Leiter der medizinischen Abteilung im Gefängnis Nr. 1 in Grodno

Geburtsdatum: 24.12.1985

Geburtsort: Grodno, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3241285K026PB1

Viktar Luttsau ist Leiter der medizinischen Abteilung im Gefängnis Nr. 1 in Grodno. In dieser Position ist er für die unmenschliche Behandlung von Häftlingen und das Fehlen einer angemessenen und rechtzeitigen medizinischen Versorgung verantwortlich. Das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung führte zum Tod des politischen Gefangenen Ales Pushkin, der nicht rechtzeitig medizinische Hilfe erhielt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

16.12.2024

278.

Ihar Tsimafeevich SUBOTSIN

Igor Timofeyevich SUBBOTIN

Iгар Цімафеевіч СУБОЦIН

Игорь Тимофеевич СУББОТИН

Unternehmer

Geburtsdatum: 15.10.1951

Geburtsort: belarussisch

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3151051A006PB8

Ihar Subotsin ist ein langjähriger enger Geschäftspartner von Alexander Shakutin. Ihar Subotsin arbeitet seit Anfang 1990er Jahre mit Alexander Shakutin zusammen und war auch sein Assistent, als Alexander Shakutin Mitglied des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus war; er war zudem sein Stellvertreter im belarussischen Tennisverband.

Sowohl Alexander Shakutin als auch Ihar Subotsin sind Anteilseigner der folgenden Gesellschaften: SIA Anulatrans (Lettland), SV Maschinen GmbH (Deutschland), PMI Engineering LLC (Belarus), SALEO LLC (Belarus), UAB EM System (Litauen).

Sie sind Mitbegründer und Miteigentümer von Prommedinvest, das mittlerweile SALEO LLC (Belarus) heißt. Dieses Unternehmen steht teilweise im Eigentum von EM System, PMI Engineering und SV Maschinen GmbH, an denen wiederum sowohl Shakutin als auch Subotsin beteiligt sind.

Ihar Subotsin ist daher mit Alexander Shakutin verbunden.

16.12.2024

279.

Aliaksei Ivanovich SHVAKAU

Alexey Ivanovich SHVAKOV

Аляксей Iванавіч ШВАКОЎ

Алексей Иванович ШВАКОВ

Vorsitzender der Anwaltskammer der Republik Belarus (seit 14. Februar 2022); ehemaliger Vorsitzender der Anwaltskammer Minsk (26. April 2012 – 20. Februar 2022)

Geburtsdatum: 5.10.1964

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 3051064A050PB

In seiner Funktion als Vorsitzender der Anwaltskammer der Republik Belarus leitet und gestaltet Aliaksei Shvakau die Politik der Anwaltskammer der Republik Belarus, die in systematischer Repression gegen Rechtsanwälte besteht, die Mandanten in politisch motivierten Fällen oder Mandanten, die Missbräuche des Lukaschenka-Regimes anprangern, vertreten. In seiner früheren Funktion als Vorsitzender der Anwaltskammer Minsk nahm er ebenfalls Rechtsanwälte ins Visier, die Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten.

Er ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für Aktivitäten verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Belarus untergraben.

16.12.2024

280.

Aleh Genadzevich ARLOU

Oleg Gennadievich ORLOV

Алег Генадзевіч АРЛОЎ

Олег Геннадьевич ОРЛОВ

Geburtsdatum: 18.7.1969

Geburtsort: Aserbaidschan

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: MP3428828

Aleh Arlou ist ein in Belarus tätiger Geschäftsmann. Er ist seit dem 7. August 2023 Eigentümer von Ruzekspeditsiya LLC.

Seit 2019 hat Aleh Arlous Unternehmen seinen Geschäftssitz in der Sonderwirtschaftszone (SWZ) Bremino-Orsha, die durch ein Präsidialdekret von Aliaksandr Lukaschenka geschaffen wurde und von Bremino Group LLC verwaltet wird. Unternehmen mit Sitz in der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha profitieren von steuerlichen und anderen finanziellen Vorteilen. Die SWZ Bremino-Orsha beheimatet und gewährt daher diese Vorteile nur sechs Unternehmen, darunter Bremino Group LLC. Die Entscheidung darüber, wer durch Ansiedelung in der SWZ Bremino-Orsha von ihr profitieren darf, liegt allein bei der Bremino Group LLC als Verwaltungsgesellschaft der SWZ.

Journalistischen Nachforschungen zufolge ist Ruzekspeditsiya an einem System zur Umgehung von Sanktionen bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates beteiligt.

Somit steht Arlou mit Organisationen in Verbindung, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind; dabei handelt es sich um Ruzekspeditsiya LLC und Bremino Group. Durch seine Eigentümerschaft an dem Unternehmen profitiert er auch von den Vorteilen, die Ruzekspeditsiya LLC durch das Regime eingeräumt werden. Er beteiligt sich ferner an einem System, mit der die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates unterlaufen werden soll.

16.12.2024

281.

Andrei Aliakseevich RYBAKOU

Andrei Alekseevich RYBAKOV

Андрэй Аляксеевіч РЫБАКОЎ

Андрей Алексеевич РЫБАКОВ

Generaldirektor von OAO Belaruskali

Ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim)

Geburtsdatum: 11.7.1976

Geburtsort: Mohiliow (Mogilev), Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Andrei Rybakou ist Generaldirektor von OAO Belaruskali. Er wurde am 4. November 2024 von Aliaksandr Lukaschenka zum Nachfolger von Ivan Golovaty ernannt. Lukaschenka bezeichnete Belaruskali als ein „zentrales staatsbildendes Unternehmen“.

Zuvor war Rybakou Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim), der seit dem 3. August 2023 EU-Sanktionen unterliegt. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Produktion der belarussischen Ölraffinerien, einer wichtigen Tätigkeit für das Lukaschenka-Regime. Dmitri Krutoi, der Leiter der belarussischen Präsidialverwaltung, erklärte, dass Rybakou speziell aufgrund seiner „spezifischen Erfahrung“ bei der Führung der „am stärksten sanktionierten“ Organisation – Belneftekhim – ernannt worden sei. Somit profitiert Andrei Rybakou vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es durch die Führung staatseigener Unternehmen, die für das Regime von großer Bedeutung sind. Er steht ferner in Verbindung mit der mit Sanktionen belegten Organisation OAO Belaruskali, als dessen Generaldirektor.

16.12.2024

282.

Aleh Fyedaravych BARABANAU

Oleg Fedorovich BARABANOV

Алег Федаровіч БАРАБАНАЎ

Олег Федорович БАРАБАНОВ

Geburtsdatum: 29.8.1956

Geburtsort: Region Grodno, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr. KH2539329

Nationale Ausweis-Nr.: 3290856K010PB6

Aleh Barabanau ist Geschäftsführer und Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, genießt das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Barabanau vom Lukaschenka-Regime.

16.12.2024

283.

Aleh Ramualdavych HERASIM

Oleg Romualdovich GERASIM

Алег Рамуальдавіч ГЕРАСIМ

Олег Ромуальдович ГЕРАСИМ

Geburtsdatum: 3.3.1962

Geburtsort: Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr. MP3293367

Nationale Ausweis-Nr.: 3030362A074PB6

Aleh Herasim ist Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, genießt das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Herasim vom Lukaschenka-Regime.

16.12.2024

284.

Aleh Uladzimiravych PIATROU

Oleg Vladimirovich PETROV

Алег Уладзіміравіч ПЯТРОЎ

Олег Владимирович ПЕТРОВ

Geburtsdatum: 26.3.1962

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: Russisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: OI110473

Aleh Piatrou ist Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, genießt das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Piatrou vom Lukaschenka-Regime.

16.12.2024

285.

Andrei Ryhoravich SVIRYDAU

Andrei Grigoryevich SVIRIDOV

Андрэй Рыгоравiч СВIРЫДАЎ

Андрей Григорьевич СВИРИДОВ

Finanzdirektor von Dimicandum Invest Holding LTD

Geburtsdatum: 24.11.1983

Geburtsort: Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: KH 1801845

Andrei Svirydau ist Finanzdirektor der Dimicandum Invest Holding LTD, einer Gesellschaft mit Sitz in der EU. 2022 und 2023 erbrachte die Dimicandum Invest Holding LTD Transport- und Speditionsdienstleistungen für die Offene Aktiengesellschaft Belaruskali – die seit 2022 von der Union benannt ist – zu einem Preis, der fast doppelt so hoch war wie der Marktpreis. Als Finanzdirektor von Dimicandum unterzeichnete Svirydau Dokumente zur Bestätigung dieser Vereinbarung und erleichterte damit die Untergrabung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates.

Somit hat Andrei Svirydau der Offenen Aktiengesellschaft Belaruskali unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt oder zugute kommen lassen und dadurch das Verbot der Umgehung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates auf erhebliche Weise unterlaufen. Ferner profitiert Andrei Svirydau vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem er die Ausfuhr der Kalidüngemitteln von Belaruskali erleichtert.

16.12.2024

286.

Dzmitry Mihaylavych ZAMULEVICH

Dmitriy Mikhailovich ZAMULEVICH

Дзмітрьій Міхайлавіч ЗАМУЛЕВIЧ

Дмитрий Михайлович ЗАМУЛЕВИЧ

Teileigentümer von Vlate Logistik LLC

Geburtsdatum: 7.5.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Belarussische Reisepass-Nr.: BM2229283

Belarussische Personalausweis-Nr.: 3070574E057PB8

Dzmitry Zamulevich ist Teileigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, genießt das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die Eigentümerschaft an Vlate Logistik LLC steht Zamulevich mit einer Organisation Verbindung, die vom Lukaschenka-Regime profitiert.

16.12.2024

287.

Uladzimir Mihaylavych ARKADZYEU

Vladimir Mikhailovich ARKADIEV

Уладзімір Міхайлавіч АРКАДЗЬЕЎ

Владимир Михайлович АРКАДЬЕВ

Teileigentümer von Vlate Logistik LLC

Geburtsdatum: 23.4.1965

Geburtsort: Russland

Staatsangehörigkeit: russisch und belarussisch

Geschlecht: männlich

Belarussische Reisepass-Nr.: KH2757270

Belarussische Personalausweis-Nr.: 3230465K000PB5

Russische Reisepass-Nr.: KH1935655

Uladzimir Arkadzyeu ist Teileigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, genießt das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die Eigentümerschaft an Vlate Logistik LLC steht Zamulevich mit einer Organisation Verbindung, die vom Lukaschenka-Regime profitiert.

16.12.2024

▼M44

288.

Aliaksei Uladzimiravich BASHAN

Alexey Vladimirovich BASHAN

Аляксей Уладзіміравіч БАШАН

Алексей Владимирович БАШАН

Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 28.2.1975

Reisepass-Nr.: 3280275A062PB3

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aliaksei Bashan ist der stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als stellvertretender Vorsitzender ist Aliaksei Bashan für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Aliaksei Bashan ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

289.

Alena Anatolieuna BALDOUSKAYA

Elena Anatolyevna BALDOVSKAYA

Алена Анатольеўна БАЛДОЎСКАЯ

Елена Анатольевна БАЛДОВСКАЯ

Sekretärin der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 14.4.1980

Persönliche Kennnummer: 4140480B020PB4

Alena Baldouskaya ist die Sekretärin der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Sekretärin ist Alena Baldouskaya für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair waren. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Alena Baldouskaya ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

290.

Dzianis Uladzimiravich DUK

Denis Vladimirovich DUK

Дзяніс Уладзіміравіч ДУК

Денис Владимирович ДУК

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 29.5.1977

Persönliche Kennnummer: 3290577E034PB4

Dzianis Duk ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Dzianis Duk für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Dzianis Duk ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

291.

Alena Kanstantinauna KUNTSEVICH

Elena Konstantinovna KUNTSEVICH

Алена Канстанцінаўна КУНЦЭВIЧ

Елена Константиновна КУНЦЕВИЧ

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 30.4.1971

Persönliche Kennnummer: 4300471C014PB0

Alena Kuntsevich ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Alena Kuntsevich für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Alena Kuntsevich ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

292.

Aliaksandr Genadzevich TKACHOU

Alexander Gennadievich TKACHEV

Аляксандр Генадзьевіч ТКАЧОЎ

Александр Геннадьевич ТКАЧЕВ

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 17.9.1977

Persönliche Kennnummer: 3170977H042PB1

Aliaksandr Tkachou ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Aliaksandr Tkachou für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Aliaksandr Tkachou ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

293.

Katsiaryna Aliaksandrauna FEDASENKA

Ekaterina Alexandrovna FEDOSENKO

Кацярына Аляксандраўна ФЕДАСЕНКА

Екатерина Александровна ФЕДОСЕНКО

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 20.12.1976

Persönliche Kennnummer: 4201276K012PB1

Katsiaryna Fedasenka ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied ist Katsiaryna Fedasenka für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Katsiaryna Fedasenka ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

294.

Aliaksandr Uladzimiravich YUZHIK

Alexander Vladimirovich YUZHIK

Аляксандр Уладзіміравіч ЮЖЫК

Александр Владимирович ЮЖИК

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

Geburtsdatum: 25.4.1975

Persönliche Kennnummer: 3250475K039PB6

Aliaksandr Yuzhik ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Aliaksandr Yuzhik für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstoßen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.

Aliaksandr Yuzhik ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

295.

Aleh Aliaksandravich RAMANAU

Oleg Aleksandrovich ROMANOV

Алег Аляксандравіч РАМАНАЎ

Олег Александрович РОМАНОВ

Vorsitzender der Partei „Belaya Rus“

Vorsitzender der republikanischen öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“

Geburtsdatum: 9.8.1975

Geburtsort: Grodno (Hrodna), Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aleh Ramanau ist ein langjähriger Unterstützer von Alexander Lukaschenko. Im Jahr 2022 wurde Aleh Ramanau zum Vorsitzenden der regimefreundlichen öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ gewählt, die unter seiner Führung zur größten politischen Partei in Belarus wurde und über die Mehrheit der Sitze im Parlament verfügt.

Im Jahr 2021 ernannte Alexander Lukaschenko Aleh Ramanau zum Rektor der staatlichen Universität von Polotsk; dieses Amt hatte er bis 2022 inne. Aleh Ramanau war ferner vom 6. Dezember 2019 bis zum 22. März 2024 Mitglied des Rates der Republik Belarus, Wahlkreis 7.

Als Vorsitzender von „Belaya Rus“ unterstützt Aleh Ramanau das Lukaschenko-Regime.

27.3.2025

296.

Nastassia Paulauna PAPKO

Anastasia Pavlovna POPKO

Настасся Паўлаўна ПАПКО

Анастасия Павловна ПОПКО

Richterin am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 13.12.1984

Persönliche Kennnummer: 4131284A078PB8

Nastassia Papko ist Richterin am Stadtgericht Minsk. Spätestens seit August 2020 erlässt sie politisch motivierte Urteile gegen Vertreter der Zivilgesellschaft, mit in mindestens fünf Fällen verhängten Strafen von über zehn Jahren.

Somit ist Nastassia Papko für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

297.

Yury Viktaravich NAZARAU

Yury Viktorovich NAZAROV

Юрый Віктаравіч НАЗАРАЎ

Юрий Викторович НАЗАРОВ

Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 7.2.1962

Geburtsort: Belarus

Reisepass-Nr.: MP4071150 (ausgestellt am 4.10.2017)

Persönliche Kennnummer: 3070262M082PB4

Yury Nazarau ist Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum größten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime. Als Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Yury Nazarau das Lukaschenko-Regime.

Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen „Tsentrkurort“ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“, Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.

27.3.2025

298.

Mikalai Uladzimiravich SHKRED

Nikolai Vladimirovich SHKRED

Мікалай Уладзіміравіч ШКРЭД

Николай Владимирович ШКРЕД

Erster stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Ehemaliger stellvertretender Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten von Belarus.

Geburtsdatum: 26.4.1981

Geburtsort: Belarus

Reisepass-Nr.: MP4388698 (ausgestellt am 17.7.2019)

Persönliche Kennnummer: 3260481A001PB5

Mikalai Shkred ist der erste stellvertretende Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und ehemaliger stellvertretender Leiter des Sicherheitsdienstes von Alexander Lukaschenko. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum größten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime.

Als erster stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Mikalai Shkred das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU — Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen „Tsentrkurort“ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“, Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.

27.3.2025

299.

Anton Mikhailavich KRAEUSKY

Anton Mikhailovich KRAEVSKY

Антон Міхайлавіч КРАЕЎСКI

Антон Михайлович КРАЕВСКИЙ

Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 22.8.1982

Reisepass-Nr.: MP4083089 (ausgestellt am 2.11.2017)

Persönliche Kennnummer: 3220882A100PB8

Anton Kraeusky ist stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum größten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime. Unternehmen, die der Direktion unterstellt sind, wie Belorusskiye Loterei, kommen zudem aufgrund ihrer Verbindung zum Regime in den Genuss von Vorzugsbedingungen. Das Regime wiederum profitiert von zusätzlichen Einnahmen.

Als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Anton Kraeusky das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU — Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen „Tsentrkurort“ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“, Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.

27.3.2025

300.

Mikalai Mikhailavich RAHASHCHUK

Nikolai Mikhailovich ROGASHCHUK

Мікалай Міхайлавіч РАГАШЧУК

Николай Михайлович РОГАЩУК

Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 22.4.1979

Geburtsort: Belarus

Reisepass-Nr.: MP4274241 (ausgestellt am 29.11.2018)

Persönliche Kennnummer: 3220479C043PB6

Mikalai Rahashchuk ist stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum größten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime.

Als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Mikalai Rahashchuk das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU — Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen „Tsentrkurort“ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“, Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.

27.3.2025

301.

Dzmitry Mikalaevich SHVEDKA

Dmitry Nikolaevich SHVEDKO

Дзмітрый Мікалаевіч ШВЕДКА

Дмитрий Николаевич ШВЕДКO

Geschäftsmann, Mehrheitsanteilseigner und Direktor von Ridotto LLC.

Geburtsdatum: 17.1.1979

Geburtsort: Belarus

Reisepass-Nr.: MP3615765 (ausgestellt am 19.2.2015)

Dzmitry Shvedka ist ein belarussischer Geschäftsmann. Er ist Mehrheitsanteilseigner und Direktor von Ridotto LLC, eines belarussischen IT-Unternehmens, das auf die Entwicklung von Online-Glücksspielanwendungen spezialisiert ist.

Ridotto LLC hat das Online-Kasino Belbet entwickelt und betreibt dieses für das staatseigene Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei, das der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstellt ist. Belorusskiye Loterei dient als wichtige Einnahmequelle für die Direktion, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Alexander Shatrov, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt, besitzt 49,99  % der Anteile an Ridotto LLC.

Dmitry Shvedka steht mit Alexander Shatrov, Ridotto LLC, der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und dem Republikanischen Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei in Verbindung. Dmitry Shvedka profitiert auch vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem er eine Dienstleistung anbietet, die erhebliche Einnahmen für die für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständige Direktion der Präsidialverwaltung erwirtschaftet, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.

27.3.2025

302.

Mikhail Uladzimiravich DZENISENKA

Mikhail Vladimirovich DENISENKO

Міхаіл Уладзіміравіч ДЗЯНIСЕНКА

Михаил Владимирович ДЕНИСЕНКО

Geschäftsmann

Geburtsdatum: 27.5.1974

Geburtsort: Belarus

Reisepass-Nr.: MP3303172 (ausgestellt am 10.6.2013; möglicherweise abgelaufen)

Persönliche Kennnummer: 3270574C044PB2

Mikhail Dzenisenka ist Direktor des Republikanischen Einheitsunternehmens Belorusskiye Loterei. Belorusskiye Loterei befindet sich im Eigentum der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung — einer Regierungsagentur, die Alexander Lukaschenko unterstellt ist.

Belorusskiye Loterei ist eine von zwei staatlichen Einrichtungen, die in Belarus das Recht haben, Lotterien zu betreiben. Sie verwaltet das Online-Kasino Belbet, das hohe Einnahmen erwirtschaftet.

Nach belarussischem Recht gilt Belbet als Online-Lotterie, wobei es de facto als Online-Kasino betrieben wird, was günstige Bedingungen für seine Arbeit schafft. Das Online-Kasino wurde von Ridotto LLC entwickelt und wird von diesem Unternehmen betrieben, das aus der Umstrukturierung von Synesis LLC entstanden und dessen Miteigentümer Alexander Shatrov ist, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt.

Mikalai Dzenisenka steht in Verbindung mit Belorusskiye Loterei und der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Darüber hinaus unterstützt Mikalai Dzenisenka in seiner Funktion als Direktor von Belorusskiye Loterei das Lukaschenko-Regime durch die Erwirtschaftung erheblicher Gewinne durch Online-Glücksspiel.

27.3.2025

303.

Siarhei Mirzaevich AVAKAU

Sergey Mirzoevich AVAKOV

Сяргей Мірзаевіч АВАКАЎ

Сергей Мирзоевич АВАКОВ

Geschäftsmann, Geschäftsführer von OJSC Planar

Geburtsdatum: 1955

Geburtsort: Belarus

Siarhei Avakau ist der Geschäftsführer von OJSC Planar.

OJSC Planar ist ein staatliches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Lieferung von Mikroelektronikkomponenten spezialisiert ist, die für die Herstellung militärischer Ausrüstung wie etwa unbemannter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Es ist Teil eines staatlich verwalteten Unternehmensclusters unter der Aufsicht des Rates für Strategische Projekte (Strategic Projects Council), der unmittelbar dem Präsidenten von Belarus unterstellt ist. Planar trägt auch zur technologischen und militärischen Zusammenarbeit zwischen Belarus und Russland bei.

Als Geschäftsführer von OJSC Planar profitiert Siarhei Avakau daher vom belarussischen militärisch-industriellen Komplex und unterstützt diesen materiell.

27.3.2025

304.

Yuri Mikalaevich TCHORNY

Yuri Nikolaevich CHERNYI

Юрый Мікалаевіч ЧОРНЫ

Юрий Николаевич ЧЕРНЫЙ

Direktor von Precise Electro-Mechanics Plant

Geburtsdatum: 1979, 1980 oder 1981

Geburtsort: Belarus

Yuri Tchorny ist Direktor von Precise Electro Mechanics, eines belarussischen staatlichen Unternehmens, das auf die Entwicklung und Herstellung militärischer Produkte spezialisiert und dem Staatlichen Komitee für Rüstungsindustrie (State Military-Industrial Committee) der Republik Belarus unterstellt ist. In dieser Eigenschaft stellt Precise Electro Mechanics Plant militärische Ausrüstung — insbesondere ballistische Flugkörper — her, die von den belarussischen Streitkräften eingesetzt wird, und erwirtschaftet Einnahmen für den belarussischen Staat.

Daher unterstützt Yuri Tchorny das Lukaschenko-Regime und steht in Verbindung mit dem mit Sanktionen belegten Unternehmen Precise Electro Mechanics.

27.3.2025

305.

Aleh KALIADA

Oleg KALYADA

Алег КАЛЯДА

Олег КАЛЯДА

Richter am Bezirksgericht Zawodski der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 1.1.1965

Reisepass-Nr.: 3010165A135PB5

Aleh Kaliada ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Zawodski der Stadt Minsk. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Yana Barysovich, Andrei Asaula, Rastsislau Shavel, Aliaksandr Zialiutkin und Maksim Prazhenik erlassen. Daher ist Aleh Kaliada für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

306.

Alena BUSHAVA

Alena BUSHEVA

Алена БУШАВА

Алена БУШЕВА

Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 23.8.1976

Persönliche Kennnummer: 4230876A016PB7

Alena Bushava ist eine belarussische Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky der Stadt Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Siarhei Karytanovich, Darya Lychkouskaya, Aliaksei Maltsau, Yahor Mikhailau, Yuliya Mudreuskaya, Andrei Sheshko, Siarhei Staravoitau, Ihar Kapanaika erlassen. Daher ist Alena Bushava für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

307.

Andrei VASILIUK

Andrei VASILYUK

Андрэй ВАСIЛЮК

Андрей ВАСИЛЮК

Richter am Gericht der Region Brest

Geburtsdatum: 20.7.1977

Persönliche Kennnummer: 3200777C039PB0

Andrei Vasiliuk ist ein belarussischer Richter am Gericht der Region Brest. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Aliaksandr Bazarau, Anastasiya Padhaiskaya, Aliaksandr Veliasnitski erlassen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

308.

Dzina KUCHUK

Dina KUCHUK

Дзіна КУЧУК

Дина КУЧУК

Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 11.2.1974

Persönliche Kennnummer: 4110274A107PB7

Dzina Kuchuk ist eine belarussische Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus. Dzina war bis Februar 2024 Richterin im Justizkollegium für Strafsachen am Stadtgericht Minsk. Als Richterin am Stadtgericht Minsk hat Dina Kuchuk politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Andrei Andreyeu, Aliaksandr Komar, Sviatlana Bychkouskaya, Maryna Dubrouskaya, Yury Hrabianiok, Valeryia Kastsiuhova, Tatsiana Kouzina, Aliaksei Khralovich, Uladzimir Lavor, Viachaslau Pantsiushenka, Dzianis Varozau, Volha Tserakh, und Katsiaryna Zaretskaya erlassen. Dina Kuchuk ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

309.

Halina BONDAL

Galina BONDAL

Галіна БОНДАЛ

Галина БОНДАЛ

Richterin am Regionalgericht Vitebsk

Geburtsdatum: 30.4.1962

Persönliche Kennnummer: 4300462E001PB6

Halina Bondal ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Vitebsk. Halina Bondal hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Volha Brytsikava, Siarhei Dalivelia, Maryia Famina, Tatsiana Frantskevich, Tsimafei Halubko, Yaraslau Kazakevich, Robert Kuzniatsou, Natallia Labatsevich, Anatol Mikhailau und Andrei Ruskikh erlassen. Daher ist Galina Bondal für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

310.

Siarhei BUDREVICH

Sergei BUDREVICH

Сяргей БУДРЭВIЧ

Сергей БУДРЕВИЧ

Richter am Bezirksgericht Oktyabrsky von Minsk

Geburtsdatum: 29.6.1986

Siarhei Budrevich ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Minsk. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Yuliya Kashaverava, Siarhei Paspelau, Siarhei Belski, Aliaksandr Mikhailau, Andrei Hryva, Siarhei Yupatau, Artsiom Isakau und Aliaksandr Zhaliazousk verhängt Daher ist Siarhei Budrevich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

311.

Zhanna BRYSINA

Zhanna BRYSINA

Жанна БРЫСIНА

Жанна БРЫСИНА

Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 21.10.1961

Zhanna Brysnia ist eine belarussische Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Vitebsk. Zhanna Brysina hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Pavel Belavus, Siarhei Kreida, Tsimafei Shkuratovich, Maksim Hrechkayedau, Vadzim Baranau, Aliaksandr Loban, Dzmitry Maholin, Ihar Artsiukh, Aliaksandr Ziankou, Ruslan Zavadzich, Artsiom Ziankou, Andrei Velikaselets und Pavel Kharytonau erlassen. Daher ist Zhanna Brysnia für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

312.

Ala SKURATOVICH

Alla SKURATOVICH

Ала СКУРАТОВIЧ

Алла СКУРАТОВИЧ

Richterin am Bezirksgericht Frunzensky der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 18.10.1980

Persönliche Kennnummer: 4181080A069PB5

Ala Skuratovich ist eine belarussische Richterin am Bezirksgericht Frunzensky der Stadt Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Andrus Asmalouski, Ivan Charavaka, Dzmitry Lapets, Andrei Akushka, Dziana Charnushyna, Andrei Mirashnichenka und Artur Smaliakou erlassen. Daher ist Ala Skuratovich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

▼M47

313.

Ilya Valerievich IKAN

Iлля Валер’евіч IКАН

Илья Валерьевич ИКАН

Funktion: Vorsitzender von Belneftekhim, Mitglied des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus

Geburtsdatum: 10.1.1981

Geburtsort: Pchelnik, Bezirk Borisov, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Belneftekhim

Ilya Ikan ist Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim).

Belneftekhim ist einer der größten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Alexander Lukaschenko ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus.

Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Außenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenko finden regelmäßige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenko-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Sanktionen. Belneftekhim profitiert daher vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

Als Vorsitzender von Belneftekhim profitiert Ilya Ikan vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

23.10.2025

314.

Yuri Ivanovich PREDKO

alias Yuriy Ivanovich PREDKO

Юрий Иванович ПРЕДКО

Funktion: Generaldirektor von OJSC Horizont

Geburtsdatum: 1964

Geburtsort: Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Horizont Holding, ICT Horizont

Yuri Predko ist Geschäftsführer von OJSC „Management Company of the Holding Horizont“, einem der größten Hersteller von Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräten in der Republik Belarus. Sie ist die Verwaltungsgesellschaft von Horizont Holding.

Horizont Holding ist eine der größten und sich am dynamischsten entwickelnden diversifizierten Holdinggesellschaften in der Republik Belarus mit einer Vielzahl von Geschäftsbereichen. Die Tätigkeiten von Horizont Holding werden gemäß den Anweisungen von Alexander Lukaschenko umgesetzt.

ICT Horizont, Teil von Horizont Holding, ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus. Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zum Beispiel Videoanzeigegeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstungsmodellen für Übungsschießanlagen gemäß den Anforderungen an die Ausbildung von Verbänden und militärischen Einheiten der Streitkräfte zusammen.

Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm „Intelavto“ des Unionsstaates (Russland und Belarus) teil. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.

Daher steht Yuri Predko mit Organisationen in Verbindung, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehören, indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

23.10.2025

▼M18

B. 

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1

▼M27



 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M50

1.

Beltechexport

Белтехэкспорт

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

Website: https://bte.by/

E-Mail: mail@bte.by

Registrierungsnummer: 100138662

Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

Beltechexport profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft. Darüber hinaus gehört Beltechexport zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und ist an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt.

17.12.2020

▼M27

2.

Dana Holdings

ТАА „Дана Холдынгз“

ООО „Дана Холдингз“

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 690611860

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail: info@bir.by

Tel.: +375 (29) 636-23-91

Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

3.

Dana Astra

ЗТАА „Дана Астра“

ИООО „Дана Астра“

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 191295361

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail-Adresse: PR@bir.by

Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex „Minsk World“, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

4.

GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

Главное хозяйственное управление

Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

Website: http://ghu.by

E-Mail: ghu@ghu.by

Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

▼M34

5.

SYNESIS LLC

ООО „Синезис“

Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

Registrierungsnummer (УНН/ИНН): 190950894 (Belarus); 7704734000/

770301001 (Russland)

Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

Tel.: +375 (17) 240-36-50

E-Mail-Adresse:

Synesis LLC hat den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, bereitgestellt, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt.

Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

Das Unternehmen profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

▼M50

6.

AGAT electromechanical Plant OJSC

Агат-электромеханический завод

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

Website: https://agat-emz.by/

E-Mail: marketing@agat-emz.by

Tel.:

+375 (17) 272-01-32;

+375 (17) 570-41-45

Registrierungsnummer: 100093400

Die Elektromechanikwerke AGAT electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

AGAT electromechanical Plant OJSC profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von „Rubezh“, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Das Unternehmen stellt auch Güter mit militärischer Endverwendung her, die vom belarussischen Militär, einschließlich der Luftwaffe, verwendet werden.

Daher gehört AGAT electromechanical Plant OJSC zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.

17.12.2020

7.

140 Repair Plant

140 ремонтный завод

Anschrift: Borisov, 19 L. Chalovskaya St.

Tel.:

+375 (177) 74-64-64

+375 (177) 74-79-99

E-Mail:

info@140zavod.by

Website: 140zavod.org

Registrierungsnummer: 600136102

140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Darüber hinaus entwickelt, produziert und modernisiert das Unternehmen Militärfahrzeuge.

Daher gehört 140 Repair Plant zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.

17.12.2020

8.

MZKT (alias VOLAT)

МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

Anschrift: 150 Partizansky Ave., 220021, Minsk, Republic of Belarus

Tel.: +375 (17) 330-17-09

Fax: +375 (17) 291-31-92

E-Mail: link@mzkt.by

Website: www.mzkt.by

Registrierungsnummer: 100534485

MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Alexander Lukaschenko auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

Darüber hinaus entwickelt und produziert das Unternehmen Militärfahrzeuge.

Daher gehört MZKT zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.

17.12.2020

▼M27

9.

Sohra Group/Sohra LLC

ООО Сохра

Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192363182

Website: http://sohra.by/

E-Mail: info@sohra.by

Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

10.

Bremino Gruppe LLC

ООО „Бремино групп“

Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

Registrierungsnummer: 691598938

Website: http://www.bremino.by

E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) „Bremino-Bruzgi“ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

21.6.2021

11.

Globalcustom Management LLC

ООО „Глобалкастом-менеджмент“

Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193299162

Website: https://globalcustom.by/

E-Mail: info@globalcustom.by

Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

12.

Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC „BELAZ“

Offene Aktiengesellschaft „BELAZ“ – Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAZ-HOLDING“

ААТ „БЕЛАЗ“

ОАО „БЕЛАЗ“

Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

Website: https://belaz.by

OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

▼M43

13.

Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ) / OJSC „MAZ“

Open Joint Stock Company „Minsk Automobile Works“ – Management Company of „BELAVTOMAZ“ Holding

ААТ „Мiнскi аўтамабiльны завод“

ОАО „Минский автомобильный завод“

Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

Website: http://maz.by/

Registrierungsdatum: 16.7.1944

Tel.: + 375 (17) 217-22-22; + 8000 217-22-22

Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukaschenko bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenko-Regime. OJSC MAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus beliefert MAZ im Rahmen der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine die russische Armee mit Militärfahrzeugen, die auch auf ukrainischem Hoheitsgebiet für militärische Handlungen eingesetzt werden. Daher profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M27

14.

Logex

ТАА „Лагекс“

ООО „Логекс“

Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192695465

Website: http://logex.by/

E-Mail: info@logex.by

Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

15.

JSC „NNK“ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

ЗАТ „ННК“ (Новая нафтавая кампанiя)

ЗАО „ННК“ (Новая нефтяная компания)

Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193402282

„New Oil“, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

16.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Белаэранавiгацыя

Дзяржаўнае прадпрыемства

Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1996

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

▼M38

17.

Offene Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“

ААТ ‘Авiякампанiя Белавiя’

ОАО ‘Авиакомпания Белавиа’

Anschrift: 14A Nemiga St., 220004 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 4.1.1996

Registrierungsnummer: 600390798

Bei der Offenen Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“ handelt es sich um das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Außerdem besitzt und betreibt Belavia belarussische Regierungsflugzeuge, die von Präsident Aliaksandr Lukashenka genutzt werden. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird. 2021 bestätigte der Vorstandsvorsitzende von Belavia, staatliche Unterstützung für die Wiederaufnahme von Flügen in die Russische Föderation zu erhalten. Das nationale Luftfahrtunternehmen wurde von der belarussischen Regierung auch von der Zahlung der Mehrwertsteuer für Luftfahrzeuge und Komponenten befreit, die in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus eingeführt werden. Darüber hinaus erhielt Belavia im Jahr 2014 Darlehen von einer staatseigenen Bank für den Erwerb neuer Flugzeuge.

Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

2.12.2021

▼M27

18.

Republikanisches Einheitsunternehmen „TSENTRKURORT“

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „ЦЭНТРКУРОРТ“

Республиканское унитарное предприятие „ЦЕНТРКУРОРТ“

Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 12.8.2003

Registrierungsnummer: 100726604

Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen „Stroitur“, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

19.

Oskartour LLC

ООО Оскартур

Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 18.10.2016

Registrierungsnummer: 192721937

Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

20.

Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“

Гатэль „Мiнск“

Республиканское дочернее унитарное предприятие „Отель ‚Минск‘“

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

Registrierungsnummer: 192750964

Website: http://hotelminsk.by/

E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

Tel.: +375 (17) 209-90-61

Fax: +375 (17) 200-00-72

Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

21.

Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“

ААТ „Гасцiнiца Планета“

OAO „Гостиница Планета“

Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

Registrierungsnummer: 100135173

Website: https://hotelplaneta.by/

E-Mail: planeta@udp.gov.by

Tel.: +375 (17) 226-78-53

Fax: +375 (17) 226-78-55

Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

22.

ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation „Tor“ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M33 —————

▼M27

24.

VIP Grub

 

Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M50

25.

Open Joint Stock Company „Grodno Azot“

Einschließlich des Zweigunternehmens „Khimvolokno Plant“ JSC „Grodno Azot“

ААТ „Гродна Азот“

ОАО „Гродно Азот“

Фiлiял „Завод Хiмвалакно“ ААТ „Гродна Азот“

Филиал „Завод Химволокно“ ОАО „Гродно Азот“

Anschrift: 100 Kosmonavtov Ave., Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 1965

Registrierungsnummer: 500036524

Website: https://azot.by/en/

Anschrift: 4 Slavinskogo St., 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 12.5.2000

Registrierungsnummer: 590046884

Website: www.grodno-khim.by

E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukaschenko hat es als „ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen“ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukaschenko-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenko-Regime.

Lukaschenko hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukaschenko hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenko-Regime.

Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Darüber hinaus ist Grodno Azot Teil des Konzerns Belneftekhim. Damit steht Grodno Azot in Verbindung mit Belneftekhim, das vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.

2.12.2021

▼M27

26.

Staatliche Produktionsvereinigung „Belorusneft“

Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне „Беларуснафта“

Государственное производственное объединение „Белоруснефть“

Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

Registrierungsdatum: 25.2.1966

Registrierungsnummer: 400051902

Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

▼M50

27.

Open Joint Stock Company „Belshina“

AAT „Белшина“

ОАО „Белшина“

Anschrift: 4 Minskoe Shosse St., 213824 Bobruisk, Belarus

Registrierungsdatum: 10.1.1994

Registrierungsnummer: 700016217

Website: http://www.belshinajsc.by/

OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. In den Jahren 2022 und 2023 lag seine Rentabilität bei 9 %, wie der stellvertretende Ministerpräsident von Belarus Petr Parkhomczyk bestätigte. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Ferner beliefert Belshina das russische Militär mit Reifen, wodurch es die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützt. Der Vertreiber für die Verkäufe von Belshina nach Russland wird von Dmitry Lukaschenko, dem Sohn von Alexander Lukaschenko, kontrolliert. Belshina unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

Beschäftigte von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden unter dem Vorwand von Arbeitsversäumnis entlassen bzw. zum Rücktritt gezwungen. Zudem werden politische Gefangene vom Staat gezwungen, gefährliche Arbeiten zugunsten von Belshina zu verrichten. Des Weiteren empfängt Belshina Staatshilfen in Form von Schuldenbegleichung und von Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Darüber hinaus gestattet die Regierung von Belarus staatlichen Einrichtungen, Produkte von Belshina ohne Ausschreibung zu kaufen. Daher profitiert Belshina vom Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

2.12.2021

28.

Open Joint Stock Company „Belaruskali“

Адкрытае акцыянернае таварыства „Беларуськалiй“

Открытое акционерное общество „Беларуськалий“

Anschrift: 5 Korzha St., Soligorsk, 223710 Minsk Region/Oblast, Belarus

Registrierungsdatum: 23.12.1996

Registrierungsnummer: 600122610

Die OJSC Belaruskali ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der größten Kali-Hersteller der Welt. Trotz des Rückgangs seines globalen Anteils am Kali-Weltmarkt von 20 % auf 9 % im Jahre 2022 ist Belaruskali weiterhin einer der wichtigsten Kali-Exporteure und damit eine wichtige Einnahmequelle für den belarussischen Staatshaushalt. Alexander Lukaschenko bezeichnete Belaruskali als „nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren“. Es ist außerdem eine wichtige Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime.

Belaruskali ist direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Seit der groß angelegten rechtswidrigen und grundlosen Invasion der Ukraine werden in der Einrichtung „Dubrava“, die sich im Besitz der OJSC Belaruskali befindet, mehr als 2 050 ukrainische Kinder festgehalten. Daher unterstützt die OJSC „Belaruskali“ das Lukaschenko-Regime.

Beschäftigte der OJSC „Belaruskali“, die nach den manipulierten belarussischen Präsidentschaftswahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Im Jahr 2024 wurden mehrere Dutzend Mitarbeiter von OJSC „Belaruskali“ aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten vom Jahr 2020 entlassen. Daher ist „Belaruskali“ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

3.6.2022

▼M34

29.

Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company

ААТ „Беларуская калiйная кампанiя“

ОАО Белорусская калийная компания Anschrift: Masherova ave.

Anschrift: Masherova ave. 35, 220002 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 13.9.2013

Registrierungsnummer: 192050251

Telefon: +375 (17) 3093010; +375 (17) 309-30-30

E-Mail-Adresse: info@belpc.by

Die Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company ist der Ausfuhr-Arm des staatlichen belarussischen Kali-Herstellers Belaruskali. Belaruskali ist eine der größten Einkommensquellen für das Lukashenka-Regime. Die Lieferungen der Belarusian Potash Company machen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren aus.

Der Staat garantierte der Belarusian Potash Company das Monopol für die Ausfuhr von Kaliumdüngemitteln. Dank der Vorzugsbehandlung durch die belarussichen Behörden erwirtschaftet das Unternehmen erhebliche Einnahmen. Damit profitiert die Belarusian Potash Company vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

▼M31

30.

„Inter Tobacco“ LLC

Таварыства з абмежаванай адказнасцю „Iнтэр Табак“

Общество с ограниченной ответственностью „Интер Тобако“

Anschrift: 131 Novodvorskiy village, Novodvorskiy village council, Minsk District, 223016 Minsk Region/Oblast, Belarus (Freie Wirtschaftszone Minsk)

Registrierungsdatum: 10.10.2002

Registrierungsnummer: 808000714

Inter Tobacco LLC ist Teil der Tabakindustrie von Belarus. Das Unternehmen hält einen wesentlichen Teil des profitablen inländischen Zigarettenmarkts von Belarus. Das Unternehmen erhielt auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus. Darüber hinaus erließ Lukaschenka ein Präsidialdekret zur Neuziehung der Gebietsgrenzen der belarussischen Hauptstadt Minsk, um dem Werk von Inter Tobacco Land zuzuweisen – wahrscheinlich aus Gründen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung. Inter Tobacco gehört Alexei Oleksin und nahen Familienangehörigen von ihm (es befindet sich im Eigentum von Oleksins Unternehmen Energo-Oil).

Daher profitiert Inter Tobacco vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

31.

Offene Aktiengesellschaft „Naftan“

Адкрытае акцыянернае таварыства „НАФТАН“

Открытое акционерное общество „НАФТАН“

Anschrift: Novopolotsk 1, 211440 Vitebsk Region/Oblast, Belarus,

Registrierungsdatum: 1992

Registrierungsnummer: 300042199

Als staatseigenes Unternehmen ist die OJSC „Naftan“ eine wichtige Einnahme- und Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime. Daher profitiert die „Naftan“ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Beschäftigte der „Naftan“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Daher ist die „Naftan“ verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

32.

Offene Aktiengesellschaft „Grodno Tobacco Factory Neman“

Адкрытае акцыянернае таварыства „Гродзенская тытунёвая фабрыка ‚Нёман‘“

Oткрытое акционерное общество „Гродненская табачная фабрика Неман“

Anschrift: Ordzhonikidze street 18, 230771 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierunsdatum 30.12.1996

Registrierungsnummer: 500047627

Die OJSC „Grodno Tobacco Factory Neman“ ist ein staatseigenes belarussisches Unternehmen und eine der wichtigen Einnahmequellen des Lukaschenka-Regimes. Das Unternehmen hält 70-80 % Marktanteile am belarussischen Tabakmarkt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ profitiert daher vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Die in Belarus hergestellten Zigarettenmarken der „Grodno Tobacco Factory Neman“ gehören zu den Zigaretten, die im Rahmen des lukrativen Handels mit geschmuggelten Zigaretten am häufigsten in die Union geschmuggelt werden. Für den Schmuggelhandel werden Eisenbahnfahrzeuge der belarussischen Staatsunternehmen „Belaruskali“ und „Grodno Azot“ eingesetzt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ trägt daher zur Erleichterung der illegalen Verbringung von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, in das Hoheitsgebiet der Union bei.

3.6.2022

33.

Beltamozhservice

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „БЕЛМЫТСЭРВIС“

Республиканское унитарное предприятие „БЕЛТАМОЖСЕРВИС“

Anschrift: 17th km, Minsk-Dzerzhinsk highway, administrative building, office 75, Shchomyslitsky s/s, 223049 Minsk Region/Oblast, Belarus

Registrierungsdatum: 9.6.1999

Registrierungsnummer: 101561144

Beltamozhservice ist ein staatseigenes Unternehmen und eines der größten Logistikunternehmen in Belarus. Es steht in enger Verbindung zu den belarussischen Behörden und ist am Schmuggel und an der Wiederausfuhr von Gütern aus Belarus nach Russland beteiligt. Das Unternehmen profitiert von seinen Verbindungen zu den belarussischen Behörden und erwirtschaftet erhebliche Einnahmen für das Lukaschenka-Regime. Beltamozhservice profitiert damit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

34.

Offene Aktiengesellschaft „Managing Company of Holding ‚Belkommunmash‘“

Адкрытае акцыянернае таварыства „Кiруючая кампанiя холдынгу ‚Белкамунмаш‘“

Открытое акционерное общество „Управляющая компания холдинга ‚Белкоммунмаш‘“

Anschrift: 64B-2 Perekhodnaya St., 220070 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 13.8.1991

Registrierungsnummer: 100205408

Belkommunmash ist ein belarussischer Hersteller von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsbetriebe. Aliaksandr Lukaschenka fördert die Geschäfte der Belkommunmash, indem er Garantien dafür gibt, dass das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern nachkommt, und indem er seinen Einfluss geltend macht, um dessen Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Daher profitiert Belkommunmash vom Lukaschenka-Regime.

Belkommunmash entließ Arbeitnehmer im Rahmen von Repressalien infolge der Teilnahme der Arbeitnehmer an den Protesten gegen das gefälschte Ergebnis der Präsidentschaftswahlen 2020 und ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

35.

Belteleradio Company / Nationales staatliches Fernseh- und Hörfunkunternehmen der Republik Belarus

Нацыянальная дзяржаўная тэлерадыёкампанiя Рэспублiкi Беларусь / Белтэлерадыёкампанiя

Национальная государственная телерадиокомпания Республики Беларусь / Белтелерадиокомпания

Anschrift: Makayonka St. 9, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 14.9.1994

Registrierungsnummer: 100717729

Website: tvr.by

Belteleradio Company ist das staatliche Fernseh- und Hörfunkunternehmen und kontrolliert sieben Fernseh- und fünf Radiosender in Belarus. Nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen im August 2020 hat Belteleradio Company protestierende Mitarbeiter der von ihr kontrollierten Medienunternehmen entlassen und durch russische Medienmitarbeiter ersetzt. Daher ist Belteleradio Company für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Die von Belteleradio Company überwachten Fernseh- und Radiosender verbreiten aktiv Propaganda und unterstützen so das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

▼M35

36.

Offene Aktiengesellschaft „MINSK ELECTROTECHNICAL PLANT NAMED AFTER V. I. KOZLOV“

Адкрытае акцыянернае таварыства „МIНСКI ЭЛЕКТРАТЭХНIЧНЫ ЗАВОД IМЯ В.I.КАЗЛОВА“

Открытое акционерное общество „МИНСКИЙ ЭЛЕКТРОТЕХНИЧЕСКИЙ ЗАВОД ИМЕНИ В.И.КОЗЛОВА“/ОАО „МЭТЗ ИМ. В.И.КОЗЛОВА“

Anschrift: Room 502, 4, Uralskaya st., Minsk 220037, Republik Belarus

Art des Unternehmens:Staatseigenes Unternehmen

Registrierungsort:4, Uralskaya st.,

Minsk 220037,

Republik Belarus

Registrierungsdatum: 1.3.1994

Registrierungsnummer: 100211261(УНП)

Hauptgeschäftssitz: Belarus

Website: www.metz.by

E-Mail: urist@metz.by

Tel. 8017 230 11 22

Die offene Aktiengesellschaft „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ ist ein staatseigenes Unternehmen, einer der größten Hersteller von elektrischen Geräten in Europa und einer der Industriegiganten von Belarus. Damit ist das Unternehmen eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Die Beschäftigten von „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an friedlichen Protesten und Streiks teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Später wurden Arbeitnehmer wegen ihrer Teilnahme an den Streiks entlassen.

Daher profitiert „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ von dem Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Darüber hinaus ist „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

37.

Offene Aktiengesellschaft „Byelorussian Steel Works“ — management company of „Byelorussian Metallurgical Company“ holding‘ alias Offene Aktiengesellschaft „BSW (BMZ) — management company of ‚BMC‘ holding“

Адкрытае акцыянернае таварыства ‚Беларускi металургiчны завод — кiруючая кампанiя холдынгу „Беларуская металургiчная кампанiя“ a.k.a. ААТ „БМЗ — кiруючая кампанiя холдынгу ‚БМК‘“

Открытое акционерное общество ‚Белорусский металлургический завод- управляющая компания холдинга „Белорусская металлургическая компания“ alias ОАО „БМЗ- управляющая компания холдинга ‚БМК‘“

Anschrift: 37, Promyshlennaya Street, Zhlobin, Gomel region, Belarus, 247210

Art des Unternehmens: Offene Aktiengesellschaft

Registrierungsort: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

Registrierungsdatum: 24.4.1991 als „БЕЛОРУССКИЙ МЕТАЛЛУРГИЧЕСКИЙ ЗАВОД“,

11.9.1996 als „Государственное предприятие — Белорусский металлургический завод“,

1.12.1997 als „Белорусский металлургический завод“,

3.11.1999 als „Республиканское унитарное предприятие ‚Белорусский металлургический завод‘“,

1.1.2012 als „Открытое акционерное общество ‚Белорусский металлургический завод‘“.

Registrierungsnummer: 400074854

Hauptgeschäftssitz: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

Die offene Aktiengesellschaft BSW — management company of „BMC“ holding ist ein einzigartiges staatliches Unternehmen der metallurgischen Industrie in Belarus und gehört zu den größten Unternehmen des Landes. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den Einkünften der BSW — management company of „BMC“ holding. Darüber hinaus erhält das Unternehmen umfangreiche staatliche Zuschüsse und politische Unterstützung vom Lukaschenka-Regime. Der Generaldirektor von BSW — management company of „BMC“ holding wurde von Präsident Lukaschenka persönlich ernannt.

Mitarbeiter von BSW — management company of „BMC“ holding, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Seitdem geht das Unternehmen gegen Beschäftigte, die Streiks organisieren wollen, weiterhin mit Drohungen und Entlassungen vor. Daher profitiert BSW — management company of „BMC“ holding vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Ferner ist das Unternehmen für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

38.

Belneftekhim — Belarussischer Staatskonzern für Öl und Chemie

Белнафтахiм — Беларускi дзяржаўны канцэрн па нафце i хiмii

Белнефтехим, Белорусский государственный концерн по нефти и химии

Anschrift: 73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

Art des Unternehmens: Staatlicher Konzern

Registrierungsort:73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

Registrierungsdatum: 21.7.1997

Registrierungsnummer: 101272253

Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

Der belarussische Staatskonzern für Öl und Chemie (Belneftekhim) ist einer der größten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Aliaksandr Lukaschenka ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus. Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Außenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenka finden regelmäßige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenka-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der westlichen Sanktionen. Belneftekhim profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

▼M41

39.

Ruzekspeditsiya LLC

RUZSPEDITION LLC

OOO RUDENSKI UDOBRENCHESKI ZAVOD

OBSHCHESTVO S OGRANICHENNOI OTVETSTVENNOSTYU RUZEKSPEDITSIYA

TAA „Рузэкспедыцыя“

OOO „Рузэкспедиция“

Anschrift: 1K Zavodzkaya St., room 36 Bolbasovo 211004 Belarus;

40 Nemiga St., room 304 Minsk 220004 Belarus

Registrierungsdatum: 6.1.2016

Registrierungsnummer: 690664113

E-Mail: info@ruz.by

Tel.: + 375296615929

+375172006232

Website: https://ruz.by/

Ruzekspeditsiya LLC betreibt hat seinen Geschäftssitz in der Sonderwirtschaftszone (SWZ) Bremino-Orsha, die durch ein Präsidialdekret von Aliaksandr Lukaschenka geschaffen wurde und von Bremino Group LLC verwaltet wird. Die Bremino Group LLC ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates aufgeführt. Unternehmen mit Sitz in der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha profitieren von steuerlichen und anderen finanziellen Vorteilen.

Die SWZ Bremino-Orsha beheimatet und gewährt daher diese Vorteile nur sechs Unternehmen, darunter Bremino Group LLC. Die Entscheidung darüber, wer durch Ansiedelung in der SWZ Bremino-Orsha von ihr profitieren darf, liegt allein bei der Bremino Group LLC als Verwaltungsgesellschaft der SWZ.

Aus den oben dargelegten Gründen steht Ruzekspeditsiya in Verbindung mit Bremino Group LLC. Als Unternehmen mit Sitz in der SWZ Bremino-Orsha profitiert es vom Regime. Ruzekspeditsiya erleichtert ferner Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates durch die Beteiligung an der Lieferung von Fahrzeugen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aus der Union nach Belarus verboten ist.

16.12.2024

40.

Vlate Logistik LLC

ТАА „ВЛАТЭ Лагістык“

ООО „ВЛАТЕ Логистик“

Anschrift: 48 Komarova St., Pogranichny, 231773, Belarus

Registrierungsdatum: 16.4.2013

Registrierungsnummer: 192003422

Vlate Logistik LLC ist ein belarussisches Unternehmen mit zwei Grenzübergängen an der Grenze zwischen der EU und Belarus. Seit dem 10. August 2023 sind Aleh Herasim, Aleh Piatrou, Iryna Kalesnikava, Aleh Barabanau, Dzmitry Zamulevich, und Uladzimir Arkadzyeu zu gleichen Teilen an Vlate Logistik LLC beteiligt. Vlate Logistik LLC profitiert vom Regime durch seinen Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der erhebliche Steuerbefreiungen ermöglicht und von staatlichen Behörden gewährt wird.

16.12.2024

▼M44

41.

Zentrale Wahlkommission der Republik Belarus (Central Election Commission of the Republic of Belarus — CEC)

Цэнтральная выбарчая камісія Рэспублікі Беларусь

Центральная избирательная комиссия Республики Беларусь

Anschrift: 11 Sovyetska Str., Minsk, 220010, Republic of Belarus

Gründungsdatum: 1989

Die Zentrale Wahlkommission der Republik Belarus (Central Election Commission of the Republic of Belarus — CEC) ist für die Organisation demokratischer Präsidentschaftswahlen in Belarus verantwortlich. Laut zahlreicher Berichte internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.

Daher ist die Zentrale Wahlkommission verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie in Belarus.

27.3.2025

42.

JSC „INTEGRAL“ — die Verwaltungsgesellschaft der Holding „INTEGRAL“

ААТ „Iнтэграл“ — кіруючая кампанія холдынгу „Iнтэграл“

ОАО „Интеграл“ — управляющая компания холдинга „Интеграл“

Anschrift: Kazintsa I.P., 121A, room 327, Minsk, 220108, Republic of Belarus

Registrierungsort: Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.8.2013

Registrierungsnummer: 100386629

JSC Integral ist ein belarussischer staatseigener Hersteller von Halbleitern, integrierten Schaltkreisen und anderen Hochtechnologiegütern von besonderer Bedeutung für die belarussische Wirtschaft und den Verteidigungssektor. JSC Integral ist in der Freien Wirtschaftszone Minsk gelegen, die von der belarussischen Regierung eingerichtet wurde. Einrichtungen mit Sitz in der Freien Wirtschaftszone Minsk kommen in den Genuss verschiedener finanzieller Vorteile. Daher profitiert JSC Integral vom Lukaschenko-Regime.

Darüber hinaus unterstützt JSC Integral das Lukaschenko-Regime durch seinen Fokus auf die Herstellung von Mikroelektronik, die für die Verteidigungsindustrie von entscheidender Bedeutung ist.

27.3.2025

43.

Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei

Беларускія Латарэі

Белорусские Лотереи

Registrierungsdatum: 1.9.1999

Registrierungsort: Belarus

Anschrift: Budzyonnaha 10, Minsk, Belarus

Telefonnummer: + 375173292103

E-Mail: info@belloto.by

Registrierungsnummer: 190000087

Das Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei (Republican unitary enterprise Belorusskiye Loterei) ist ein belarussisches Unternehmen im Eigentum der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.

In Belarus hat der Staat das alleinige Recht, Lotterien zu betreiben. Belorusskiye Loterei ist eine von zwei staatlichen Einrichtungen, die in Belarus das Recht haben, Lotterien zu betreiben. Das Unternehmen betreibt 17 von 25 Lotterien in Belarus.

Belbet ist ein Online-Kasino, das von Belorusskiye Loterei verwaltet wird und 99,8  % von dessen Einnahmen ausmacht. Belbet ist nach belarussischem Recht als Online-Lotterie eingestuft, agiert aber de facto als Online-Kasino, wodurch sich günstige Bedingungen für seine Tätigkeit ergeben.

Das Online-Kasino wurde von Ridotto LLC entwickelt und wird von diesem betrieben. Ridotto LLC ist ein Unternehmen, das aus der Umstrukturierung von Synesis LLC (einem Unternehmen, das von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt und daher am 17. Dezember 2020 von der Union benannt wurde) hervorgegangen ist und dessen Miteigentümer Alexander Shatrov ist, der seit dem 21. Juni 2021 von der Union benannt ist, weil er vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.

Belorusskiye Loterei ist der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstellt, die von Alexander Lukaschenko kontrolliert wird. Das Unternehmen profitiert zudem vom Lukaschenko-Regime, da es unter günstigen Bedingungen tätig ist, und unterstützt das Regime durch die Erwirtschaftung von Einnahmen aus Glücksspiel. Ferner ist Belorusskiye Loterei mit Alexander Shatrov verbunden.

27.3.2025

44.

Ridotto LLC

ТАА „Рыдота“

ООО „Ридотто“

Registrierungsdatum: 13.2.2020

Registrierungsort: Minsk, Belarus

Anschrift: Platonava 20b, Minsk, Belarus

Telefonnummer: + 375 17 240-36-50

E-Mail: info@ridotto.by

Registrierungsnummer: 193384228

Ridotto LLC ist ein belarussisches IT-Unternehmen, das auf die Entwicklung von Online-Glücksspiel-Anwendungen spezialisiert ist. Alexander Shatrov, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt, hält 49,99  % der Anteile an diesem Unternehmen.

Ridotto LLC hat das Online-Kasino Belbet entwickelt und betreibt dieses derzeit für das staatseigene Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei, einem Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Belorusskiye Loterei dient als wichtige Einnahmequelle für die Direktion, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.

Folglich steht Ridotto LLC mit Alexander Shatrov, der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und dem Republikanischen Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei in Verbindung. Ferner profitiert Ridotto LLC vom Lukaschenko-Regime oder unterstützt es.

27.3.2025

45.

OJSC Planar

ААТ „Планар“

КБТЭМ ПЛАНАР

Anschrift: Partizansky Ave., 2, building 2-31, Minsk, Belarus

Telefon: + 375 17 297 37 09

E-Mail: office@kbtem-omo.by

Website: planar.by

Registrierungsnummer: 100104937

Registrierungsdatum: 15.3.1992

OJSC Planar ist ein staatliches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Lieferung von Mikroelektronikkomponenten spezialisiert ist, die für die Herstellung militärischer Ausrüstung wie etwa unbemannter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Es ist Teil eines staatlich verwalteten Unternehmensclusters unter der Aufsicht des Rates für Strategische Projekte (Strategic Projects Council), der unmittelbar dem Präsidenten von Belarus unterstellt ist. OJSC Planar trägt auch zur technologischen und militärischen Zusammenarbeit zwischen Belarus und Russland bei.

Daher ist OJSC Planar Teil des belarussischen militärisch-industriellen Komplexes.

27.3.2025

46.

Precise Electro-Mechanics Plant

РВУП „Завод дакладнай электрамеханікі“

РПУП „Завод точной электромеханики“

Anschrift: ul. Kulman 2, Minsk, 220013 Belarus

Registrierungsnummer: 690653077

Registrierungsdatum: 27.5.2009

Precise Electro-Mechanics Plant ist ein belarussisches Staatsunternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Militärgütern spezialisiert ist und dem Staatlichen Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee) der Republik Belarus unterstellt ist. In dieser Eigenschaft stellt Precise Electro-Mechanics Plant militärische Ausrüstung her, die von den belarussischen Streitkräften verwendet wird, insbesondere ballistische Flugkörper, und verschafft dem belarussischen Staat Einnahmen.

Daher ist Precise Electro-Mechanics Plant eine juristische Person, die das Lukaschenko-Regime unterstützt.

27.3.2025

47.

Tsybulka Bel

Zybulka Bel

ТАА „ЦЫБУЛЬКА-БЕЛ“

ООО „ЦЫБУЛЬКА-БЕЛ“

Anschrift: st. Centralnaya, 4, ag. Gudy, Krupovsky village council, Lida district, Grodno region, Belarus

Registrierungsnummer: 592000217

Registrierungsdatum: 1.10.2020

Telefon: +375 292 85-31-33

Tsybulka Bel LLC ist ein belarussisches Agrarunternehmen mit Sitz in Lida, dessen Eigentümer der deutsche Staatsbürger Jörg Dornau ist. In Absprache mit den staatlichen Behörden von Belarus setzte die Leitung von Tsybulka-Bel Häftlinge — einschließlich und insbesondere belarussische politische Gefangene — als Zwangsarbeiter bei Tsybulka-Bel für die Feldarbeit unter unmenschlichen Bedingungen ein, zu denen unter anderem das Vorenthalten von Nahrung und Wasser während langen Arbeitsschichten, gänzlich unzureichender Schutz vor extremen Wetterbedingungen und willkürliche Strafen gegen Gefangene, die um krankheitsbedingte Freistellung baten, gehörten. Tsybulka Bel LLC ist daher für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.

27.3.2025

▼M45

48.

Staatseigenes Einheitsunternehmen für Außenhandel Belvneshpromservice

Дзяржаўнае знешнегандлёвае ўнітарнае прадпрыемства Белзнешпрамсэрвіс

Государственное внешнеторговое унитарное предприятие Белвнешпромсервис

Anschrift: 2 Kazinets street, Minsk, 220099, Belarus

Registrierungsdatum: 14.7.1992

Steuer-Identifikationsnummer: 100128724

Tel.: + 375 17 272 07 08

Fax: + 375 17 260 18 87

E-Mail: reception@bvpservice.com

Website: https://www.bvpservice.by/

Verbundene Personen: Generaldirektor Aleksandr Yakovlevich Anischenko

Das staatseigene Einheitsunternehmen für Außenhandel „Belvneshpromservice“ wurde gegründet, um den Vertrieb belarussischer Verteidigungsgüter auf ausländischen Märkten zu fördern. Das Unternehmen ist auf die Ausfuhr von Hightech-Produkten für militärische Zwecke spezialisiert und befugt, militärische Güter für die belarussische Luftabwehr und Luftwaffe sowie für die belarussischen Landstreitkräfte nachzurüsten, zu reparieren und zu liefern. Daher unterstützt das staatseigene Einheitsunternehmen für Außenhandel „Belvneshpromservice“ den belarussischen militärisch-industriellen Komplex.

19.7.2025

49.

OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Науково-виробниче товариство з обмеженою відповідальністю „ОКБ ТСП“

Научно-производственное общество с ограниченной ответственностью „ОКБ ТСП“

Anschrift: Frantsiska Skoriny Street, building 1, unit 21, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 8.7.2002

Steuer-Identifikationsnummer: 190369982

Tel.: + 375173110569

E-Mail: tsp@tspbel.com

Website: https://sdc.okbtsp.com

OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ein Unternehmen der Verteidigungsindustrie, das im Bereich der Entwicklung, Konzeption und Herstellung von Waffen tätig ist. Das Unternehmen verfügt über Lizenzen im Bereich der Herstellung und des Außenhandels, die von der Staatlichen Behörde für Militärindustrie der Republik Belarus erteilt wurden. Es stellt Ausrüstung wie Militärfahrzeuge und Luftabwehrsysteme her. Daher ist OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eine Organisation, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört.

19.7.2025

50.

KB Unmanned Helicopters (UAVHeli)

КБ Беспілотныя Верталёты

ООО КБ Беспилотныйе вертолеты

Anschrift: d. 47, korp. 14, ul. Yanki Mavra, Minsk, 220015, Belarus

Registrierungsdatum: 27.4.2017

Registrierungsnummer: 192807396

KB Unmanned Helicopters (UAVHeli) ist ein belarussisches Unternehmen, das Luftfahrzeuge und Ausrüstungsteile für Luftfahrzeuge herstellt. Das Unternehmen stellt unbemannte Hubschrauber her, die speziell für den Einsatz im militärischen Kontext ausgerüstet und konzipiert sind.

Daher ist KB Unmanned Helicopters (UAVHeli) eine Organisation, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört, auch indem es an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

19.7.2025

51.

Legmash Plant OJSC

alias ZAVOD SHVEINYKH MASHIN OAO

alias OTKRYTOE AKTSIONERNOE OBSCHESTVO BELORUSSKIY METALLURGICHESKIY ZAVOD

alias OTKRYTOE AKTSIONERNOE OBSCHESTVO ZAVOD LEGMASH

Адкрытае акцыянернае таварыства Завод „Легмаш“

Anschrift: Vostochny Lane, 17, Orsha, 211390, Belarus

Registrierungsdatum: 6.5.1994

Registrierungsnummer: 300228934

Tel.: +375 216 42-00-91

Website: https://legmash.by/

E-Mail: legmash@vitebsk.by

Legmash Plant OJSC ist eine belarussische Fabrik, die 152-mm- und 122-mm-Geschosse für Kanonenartillerie (einschließlich Haubitzen vom Typ D-30, D-20, Msta-B, Giatsint-B und deren selbstfahrende Varianten) herstellt. Die Fabrik stellt auch ungelenkte 122-mm-Raketen vom Typ 9M22U-1 für den Mehrfachraketenwerfer 9K51 Grad MLRS her. Daher ist Legmash Plant OJSC eine Organisation, die zum militärischen und industriellen Komplex von Belarus gehört.

Legmash Plant OJSC erhält umfangreiche Steuervorteile, die durch die Gesetzgebung des Präsidenten und die belarussische Regierung geregelt sind. Daher profitiert Legmash Plant OJSC auch vom Lukaschenka-Regime.

19.7.2025

52.

Einheitsunternehmen für Forschung und Produktion „Scientific and Technical Center „LEMT“ BelOMO“

alias UP NTTS LEMT BELOMO

Науково-виробниче унітарне підприємство „Науково-технічний центр „ЛЕМТ“ БєлОМО“

Anschrift: D. 23, korp. 1, Nezhiloe pomeshchenie, Makaenka street, Minsk, 220114, Belarus

Art der Organisation: Staatseigenes Unternehmen

Ort der Registrierung: Belarus

Registrierungsdatum: 26.5.1992

Registrierungsnummer: 100230590

Das belarussische Unternehmen „Scientific and Technical Center „LEMT““ steht im Eigentum des staatlichen Unternehmens BelOMO. LEMT stellt optische Visiere und Lichtsysteme für konventionelle Waffen, Laser-Entfernungsmesser, auf Diodenlasern basierende Fernmessmodule und Laser-Feuerleitsysteme her. LEMT-Visiere werden in den automatischen Gewehren AK-12 des russischen Herstellers Kalashnikov verwendet. Daher gehört LEMT zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, auch indem es an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

19.7.2025

53.

Laser Devices and Technologies

alias Laser Devices and Technologies Limited Liability Company

Общество с ограниченной ответственностью „Лазерные приборы и технологии“

Таварыства з абмежаванай адказнасцю „Лазерныя прыборы і тэхналогіі“

Anschrift: Tsentralnaya Street, House 2, Room 116, Demidovichsky Village Council, Yutski Village, Dzerzhinsky District, Minsk Region, Belarus

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Ort der Registrierung: Belarus

Registrierungsdatum: 10.2.2017

Registrierungsnummer: 691827047

Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

LLC Laser Devices and Technologies, vormals LLC Laboratory of Additive Technologies, ist ein auf Dichtungen spezialisiertes belarussisches Unternehmen. Es liefert Komponenten an militärische Endnutzer wie Peleng und Uralvagonzavod. Das Unternehmen stellt auch Teile für die Herstellung von Panoramasichtgeräten (PKP) für russische T-72- und T-90-Panzer bereit.

Somit stellt LLC Laser Devices and Technologies Komponenten für den militärisch-industriellen Sektor von Belarus bereit und unterstützt dabei den militärischen und technologischen Fortschritt des Landes sowie die Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten.

19.7.2025

54.

JSC Vistan

alias Offene Aktiengesellschaft „VISTAN“

Адкрытае акцыянернае таварыства „ВIСТАН“

Открытое акционерное общество „ВИСТАН“

Anschrift: Dimitrova street, 36/7, 210627, Vitebsk, Belarus

Art der Organisation: Open Joint Stock Company (Offene Aktiengesellschaft)

Ort der Registrierung: Vitebsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994

Registrierungsnummer: 300029332

Hauptgeschäftssitz: Belarus

Website: https://vistan.ru/index.html

E-Mail: comintern@tut.by,

info@vistan.ru

JSC Vistan ist ein belarussischer Hersteller von Werkzeugmaschinen, einschließlich CNC-Bearbeitungszentren, Rundschleifmaschinen, spitzenloser Schleifmaschinen, Geräten zur Zahnradbearbeitung und Drehmaschinen. Dabei handelt es sich um Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die bei der Herstellung von Militärgütern verwendet werden. JSC Vistan führt mehr als 60 % seiner Produkte nach Russland aus und liefert Werkzeugmaschinen an russische Unternehmen im Verteidigungsbereich, einschließlich JSC „Krasny Oktyabr“. Das Unternehmen ist Teil eines Importsubstitutionsprogramms zwischen Belarus und Russland und erhält Mittel in Höhe von 15 000 000  USD, die über staatliche russische Finanzmittel abgesichert sind, um die Produktion von Geräten zur Zahnradbearbeitung auszuweiten.

Darüber hinaus hat JSC Vistan Finanzmittel der russischen Regierung für die Entwicklung strategischer Luftfahrtprojekte erhalten, was seinen Beitrag zum russischen militärisch-industriellen Komplex aufzeigt. Daher gehört JSC Vistan zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und trägt zur militärischen und technologischen Verbesserung von Belarus sowie zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor bei.

19.7.2025

55.

Rukhservomotor LLC

alias OOO Ruchservomotor

alias TAA Ruchservamator

alias OOO Rukhservomotor

alias Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) „Rukhservomotor“

TAA Рухсерваматор

OOO Рухсервомотор

Anschrift: 5 Montazhnikov Street, 220019, Minsk, Belarus

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Ort der Registrierung: Belarus

Registrierungsdatum: 24.2.2000

Registrierungsnummer: 800002497

Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

Website: https://eng.e-motors.tech/,

https://lasercut.by/

Tel.: + 375 17 390 54 47,

+375 17 390 30 76

Fax: + 375 17 390 54 48

E-Mail: info@e-motors.tech

Rukhservomotor LLC ist ein belarussisches Unternehmen, das sich auf die Entwicklung und Herstellung von Präzisionskoordinatensystemen konzentriert. Es beliefert Unternehmen, die militärische Endnutzer sind, mit Gütern mit militärischer Endverwendung. Das Unternehmen ist auch an der Herstellung von Panoramasichtgeräten (PKP) für russische T-72- und T-90-Panzer beteiligt.

Somit gehört Rukhservomotor LLC zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und trägt zur militärischen und technologischen Verbesserung von Belarus sowie zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor bei.

19.7.2025

▼M47

56.

JSC Holography Industry

ZAT Galagrafichnaya Industryya

ZAO Golograficheskaya Industriya

Закрытае акцыянернае таварыства „ГАЛАГРАФIЧНАЯ IНДУСТРЫЯ“

Закрытое акционерное общество „ГОЛОГРАФИЧЕСКАЯ ИНДУСТРИЯ“

Anschrift: Kalinina 12, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 101482057

Registrierungsdatum: 7.5.1998

Telefon: +375 266 01 31, +375 266 34 17

E-Mail: info@holography.by

Website: www.holography.by

JSC Holography Industry ist der führende belarussische Hersteller von Schutzhologrammen und -kristallogrammen. Nach den belarussischen Rechtsvorschriften werden Schutzhologrammaufkleber auf Steuermarken angebracht, darunter Steuermarken für alkoholische Getränke, ein breites Spektrum an Konsumgütern, Registrierkassen und Geldspielautomaten. Dadurch entsteht eine erhebliche Nachfrage nach den Produkten von JSC Holography Industry.

JSC Holography Industry unterhält enge Arbeitsbeziehungen zu staatlichen Stellen, von denen einige Anteilseigner des Unternehmens sind. Diese enge Beziehung resultierte zum Teil aus der Schenkung von Anteilen an den Staat durch den früheren Geschäftspartner des Unternehmensgründers. Im Gegenzug hat der Staat Aufträge an das Unternehmen erteilt.

Daher profitiert JSC Holography Industry vom Lukaschenko-Regime.

23.10.2025

57.

ICT Horizont

alias Research Unitary Enterprise „INSTITUTE OF DIGITAL TELEVISION HORIZONT“

alias DIGITAL TELEVISION INSTITUTE HORIZONT

alias UE „Institute of Digital Television Horizon“

alias Chelyabinsk Institute of Digital television „Horizont“

Навукова-даследчае ўнітарнае прадпрыемства „IНСТЫТУТ ЛIЧБАВАГА ТЭЛЕБАЧАННЯ ГАРЫЗОНТ“

alias Унітарнае прадпрыемства „IЛТ ГАРЫЗОНТ“

Унитарное предприятие „ИЦТ ГОРИЗОНТ“

alias Научно-исследовательское унитарное предприятие „ИНСТИТУТ ЦИФРОВОГО ТЕЛЕВИДЕНИЯ ГОРИЗОНТ“

Anschrift: Kuibysheva 35-1, Minsk, 220029, Belarus

Art des Unternehmens: Staatseigenes Unternehmen

Registrierungsnummer: 100085149

OKPO-Nummer: 37406850

Registrierungsdatum: 26.11.1991

Registrierungsort: Belarus

Telefon: 8 740 740 91 00, +375 740 740 91 00

Fax: +375 17 288 11 82

E-Mail: office@horizont-rnd.by, ict@dtv.horizont.by

Website: https://h-rnd.by/

ICT Horizont ist ein belarussisches Unternehmen und eines der modernsten High-Tech-Zentren des Landes. ICT Horizont ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus.

Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, z. B. Videogeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstung für Schießanlagen gemäß den Anforderungen der Streitkräfte zusammen.

Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm „Intelavto“ teil, das auf die Schaffung hochtechnologischer digitaler und elektronischer Komponenten und Systeme für Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck abzielt. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.

Daher gehört ICT Horizont zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

23.10.2025

58.

Horizont Holding

alias Horizon Holding

alias OJSC N Holding

alias The Horizon Group of Companies

Xолдынга „Гарызонт“

Холдинг „Горизонт“

alias ОАО „Н Холдинг“

alias Группа компаний „Горизонт“

Anschrift: S. Kovalevskaya Lane, 62, room 16, 220014, Minsk, Belarus

Art des Unternehmens: Holdinggesellschaft

Registrierungsnummer: 101050240

Registrierungsdatum: 2010

Registrierungsort: Belarus

Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

Telefon: +375 (17) 226 36 01

Fax: +375 (17) 303 76 07

E-Mail: info@h-tv.by

Websites: https://h-tv.by/, https://h-holding.by/

Verbundene Organisationen: ICT Horizont

Verbundene Personen: Yuri Ivanovich Predko

Horizont Holding ist eine belarussische Holdinggesellschaft. Horizont Holding ist eine der größten und sich am dynamischsten entwickelnden diversifizierten Holdinggesellschaften in der Republik Belarus mit einer Vielzahl von Geschäftsbereichen. Sie wurde als eines der Vorzeigeunternehmen der Minsker Industrie beschrieben. Die Projekte von Horizont Holding werden gemäß den Anweisungen von Alexander Lukaschenko umgesetzt.

ICT Horizont ist Teil der Horizont Holding. ICT Horizont ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus.

Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zum Beispiel Videoanzeigegeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstungsmodellen für Schießanlagen gemäß den Anforderungen an die Ausbildung von Verbänden und militärischen Einheiten der Streitkräfte zusammen.

Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm „Intelavto“ des Unionsstaates (Russland und Belarus) teil, das auf die Schaffung hochtechnologischer digitaler und elektronischer Komponenten und Systeme für Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck abzielt. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.

Horizont Holding unterstützt daher das Lukaschenko-Regime. Darüber hinaus steht es in Verbindung mit ICT Horizont, das zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört, auch indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

23.10.2025

▼M51

59.

Volat-Sanjiang Joint Limited Liability Company

Совместное общество с ограниченной ответственностью „Волат-Санцзян“

Adresse: 220070 Republic of Belarus, Minsk, Budennogo Str. Budennogo, 1A/7, office 20

Art des Unternehmens: Gemeinschaftsunternehmen

Registrierungsnummer: 191299395

Registrierungsdatum: 24.3.2010

Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company ist ein belarussisches Gemeinschaftsunternehmen, das von Minsk Wheel Tractor Plant mitgegründet wurde. Es stellt Anhängerfahrgestelle für militärische Ausrüstung her, unter anderem für Mehrfachraketenwerfersysteme, die von Minsk Wheel Tractor Plant hergestellt werden. Daher gehört Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und unterstützt diesen, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.

23.4.2026

60.

CJSC Belarusian Oil Company

(BelOil)

(BNK)

ЗАО Белорусская нефтяная компания

(БНК)

Adresse: 4A-305, Leshchinsky Street, 220140, Minsk, Republic of Belarus

Art des Unternehmens: Nicht öffentliche Aktiengesellschaft (Closed Joint Stock Company)

Ort der Registrierung: Republik Belarus

Registrierungsdatum: 17.5.2007

Registrierungsnummer: 190832326

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Republik Belarus

Verbundene Organisationen: Staatliche Produktionsvereinigung „Belorusneft“ Offene Aktiengesellschaft „Naftan“

Belarusian Oil Company (BNK) ist der führende Ausführer von Erdöl in Belarus und steht im Eigentum mehrerer der größten Ölförder- und -raffinationsunternehmen in der Republik Belarus, darunter Belorusneft und Naftan. Über seine Eigentumsstruktur wird BNK von der Regierung von Belarus kontrolliert. Die Ernennung des Generaldirektors erfolgt durch Alexander Lukaschenko, der auch die Richtung vorgibt, in die das Unternehmen gelenkt werden soll. Daher steht BNK in Verbindung mit, im Eigentum und unter der Kontrolle von Organisationen, die das Lukaschenko-Regime unterstützen und für Repressionen gegen die belarussische Zivilgesellschaft verantwortlich sind, und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

23.4.2026

61.

China Space Sanjiang Group

Chinesisch:

image

Text of image

Adresse: No. 9 Jinshan Avenue, Dongxihu District, Wuhan City, Hubei Province, China

China Space Sanjiang Group ist Mitgründer von Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company und einer der beiden Hauptpartner des Gemeinschaftsunternehmens. Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company stellt Anhängerfahrgestelle für militärische Ausrüstung her, unter anderem für Mehrfachraketenwerfersysteme, die von Minsk Wheel Tractor Plant hergestellt werden. Daher unterstützt China Space Sanjiang Group durch seine Beteiligung an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung den belarussischen militärisch-industriellen Komplex.

23.4.2026

▼M53

62.

European Trading Company LLC

OOO Европейская Трейдинговая Компания (ETK)

Anschrift: Room 1, 2; 4a Tenishevoy st., Smolensk, 21400, Russia

Art des Unternehmens: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Ort der Registrierung: Russland

Registrierungsdatum: 9.10.2012

OGRN: 1126733000063

KPP-Nr.: 673201001

INN: 6732050064

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Russland

E-Mail: info@etkoil.ru

Tel. +7 (4812) 24 01 15

Website: https://www.etkoil.ru

Verbundene Organisationen: OJSC Naftan; OJSC Mozyr Oil Refinery; Staatliche Produktionsvereinigung Belorusneft; Belarusian Oil Company (BNK)

European Trading Company (ETK) ist eine Tochtergesellschaft der Belarusian Oil Company (BNK), des führenden Ausführers von Erdöl in Belarus. BNK steht im Eigentum der drei größten Ölförder- und -raffinationsunternehmen in der Republik Belarus: Belorusneft, Naftan und Mozyr Oil Refinery. Über seine Eigentumsstruktur wird BNK durch den Staat Belarus kontrolliert. Als Tochtergesellschaft von BNK steht ETK ebenfalls indirekt unter der Kontrolle und im Eigentum dieser Organisationen. Das Unternehmen ETK wurde gegründet, um von Naftan und Mozyr Oil Refinery hergestellte Erdölerzeugnisse im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zu verkaufen. ETK führt BNK, Naftan, Belorusneft und Mozyr Oil Refinery als Partner auf. Daher steht ETK in Verbindung mit, im Eigentum und unter der Kontrolle von Organisationen, die das Lukaschenko-Regime unterstützen.

23.7.2026

63.

OJSC Mozyr Oil Refinery OAO

alias Mozyrskii Neftepererabatyvayushchii Zavod

OAO Мозырский нефтеперерабатывающий завод

Anschrift: Mikhalki v/c 18, Mozyr district, Gomel region, 247782, Republic of Belarus

Art des Unternehmens: Offene Aktiengesellschaft, Ölraffinerie

Ort der Registrierung: Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.1991

Registrierungsnummer: 400091131

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Belarus

Tel. +375 236 37 33 30

E-Mail: office@mnpz.by

Website: https://mnpz.by

Verbundene Organisationen: Belarus State Property Committee OJSC Naftan; Staatliche Produktionsvereinigung Belorusneft; OJSC Belarusian Oil Company (BNK) Belneftekhim; European Trading Company LLC (ETK)

Mozyr Oil Refinery ist eine der beiden Ölraffinerien in Belarus. Sie ist Teil des Belneftekhim-Konzerns, der seit dem 3. August 2023 restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und steht fast vollständig im Eigentum des Staates Belarus und Slavnefts. Die Raffinerie ist für das Lukaschenko-Regime von erheblicher Bedeutung. Die Mozyr Oil Refinery ist neben Belorusneft und Naftan auch Teileigentümerin der Belarusian Oil Company (BNK), des führenden Ausführers von Erdöl in Belarus. Daher steht Mozyr Oil Refinery unter der Kontrolle von und in Verbindung mit Organisationen, die das Lukaschenko-Regime unterstützen und von ihm profitieren. Aufgrund seiner Bedeutung für die belarussische Wirtschaft unterstützt Mozyr Oil Refinery auch das Lukaschenko-Regime und profitiert von ihm.

23.7.2026




▼M46

ANHANG II

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2c ABSATZ 7, ARTIKEL 2d ABSATZ 7 UND ARTIKEL 2da

▼M32

Belarussisches Verteidigungsministerium

140 Repair Plant JSC

558 Aircraft Repair Plant JSC

2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

AGAT - Electromechanical Plant OJSC

AGAT - SYSTEM

ATE - Engineering LLC

BelOMO Holding

Belspetsvneshtechnika SFTUE

Beltechexport CJSC

BSVT-New Technologies

Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

KGB Alpha

Kidma Tech OJSC

Minotor-Service

Minsk Wheeled Tractor Plant

Oboronnye Initsiativy LLC

OJS KB Radar Managing Company

Peleng JSC

Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

Transaviaexport Airlines, JSC

Volatavto OJSC

▼M45

Legmash Plant OJSC

▼M53

CHIP AND DIP LLC

OJSC Rogachev Plant Diaprojector

DISPLAY DESIGN BUREAU JSC

CJSC „Hull Products Plant“

▼M26




ANHANG III

LISTE DER GRÖSSEREN KREDITINSTITUTE NACH DEN ARTIKELN 2h UND 2i

Entwicklungsbank der Republik Belarus
Belarusbank
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)
Belagoprombank
Bank Dabrabyt

▼M10 —————

▼M28




ANHANG IV

LISTE DER PARTNERLÄNDER NACH ARTIKEL 2c ABSATZ 9




▼M52

ANHANG IVa

Liste der Länder gemäß Artikel 2n, 2u und 5d

▼M39

NORWEGEN

SCHWEIZ

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

LIECHTENSTEIN

ISLAND

▼M32




ANHANG V

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2y



Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Geltungsbeginn

Belagroprombank

20. März 2022

Bank Dabrabyt

20. März 2022

Entwicklungsbank der Republik Belarus

20. März 2022

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

14. Juni 2022

▼M36




ANHANG VI

Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1a



KN-Code

Warenbezeichnung

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

ex 9304

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307

▼M52




ANHANG VII

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2za“




ANHANG VIII

Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen nach Artikel 2zb



Kryptowerte oder digitale Zentralbankwährungen

Inkrafttreten

Digitaler Belarus-Rubel

25. Mai 2026



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

( 3 ) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

( 4 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

( 5 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

( 6 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

( *2 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

( *3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).