|
11.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/60 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. November 2010
zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7603)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/683/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission erließ die Entscheidung 97/555/EG vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (2) |
|
(2) |
Nach einer Überprüfung der Produktfamilie „Baukalke“ hielten es die Mitgliedstaaten und die Kommission für erforderlich, die Rolle Dritter, die an der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle beteiligt sind, zu stärken. |
|
(3) |
Die Entscheidung 97/555/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Entscheidung 97/555/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2010
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
In Anhang III der Entscheidung 97/555/EG erhält der Eintrag zur Produktfamilie „Baukalke, einschließlich: Weißkalke, Dolomitkalke, hydraulische Kalke“ folgende Fassung:
|
„Baukalke, einschließlich:
|
|
— |
2 +“ |