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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1121 |
21.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1121 DES RATES
vom 5. Mai 2026
über den im Namen der Europäischen Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 hat der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt und bekräftigt, dass Russland die volle Verantwortung für diesen Akt der Aggression trägt und für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen werden wird. |
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(2) |
In ihrer Resolution A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Tatsache anerkannt, dass die militärischen Operationen der Russischen Föderation innerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine ein Ausmaß haben, das die internationale Gemeinschaft in Europa seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen hat, die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (Verbot der Anwendung von Gewalt) darstellt, auf das Schärfste missbilligt und von der Russischen Föderation die sofortige Einstellung ihrer Gewaltanwendung gegen die Ukraine und den unverzüglichen, vollständigen und bedingungslosen Abzug aller ihrer Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen verlangt. |
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(3) |
Am 2. März 2022 gab die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bekannt, dass sie Ermittlungen zur Lage in der Ukraine eingeleitet habe, die sich auf eine Befassung mit dieser Situation durch 39 Vertragsstaaten des IStGH stütze und auf der Feststellung beruhe, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gebe, dass Straftaten begangen worden seien, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen. Die Gerichtsbarkeitsregelung für das Verbrechen der Aggression im Römischen Statut hindert den IStGH jedoch derzeit daran, im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine seine Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression auszuüben. |
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(4) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und die Kommission ersucht, Optionen zu prüfen, mit denen die Übernahme der Verantwortung, einschließlich für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, in vollem Umfang gewährleistet werden kann. In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 hat der Europäische Rat weitere Anstrengungen begrüßt und befürwortet, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und andere schwerste Verbrechen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden, darunter auch die Mittel, um zu gewährleisten, dass die für das Verbrechen der Aggression Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Er hat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat ersucht, die Arbeiten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht voranzubringen, und dabei betont, dass die strafrechtliche Verfolgung des Verbrechens der Aggression die internationale Gemeinschaft als Ganzes berührt. |
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(5) |
In ihrer Resolution A/RES/ES-11/6 vom 23. Februar 2023 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Notwendigkeit unterstrichen, die Verantwortlichen für die schwersten im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen völkerrechtlichen Verbrechen durch geeignete, faire und unabhängige nationale oder internationale Untersuchungen und Strafverfolgungen zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass allen Opfern zu Gerechtigkeit verholfen wird und künftige Verbrechen verhütet werden. |
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(6) |
Seit Januar 2023 haben Treffen zwischen Vertretern von rund 40 Staaten, der Dienststellen der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie des Europarats im Rahmen der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Kerngruppe“) stattgefunden, um die Modalitäten für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs zu erörtern, der befugt ist, gegen Personen, die die größte Verantwortung für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine tragen, Ermittlungen zu führen, sie strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen. |
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(7) |
Am 3. Juli 2023 wurde bei der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) das Internationale Zentrum für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA) eingerichtet, das die Zusammenarbeit bei den nationalen Ermittlungen zur Gewährleistung einer angemessen Untersuchung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine gewährleisten und diese Bemühungen koordinieren soll; unterstützt wird dies durch die erweiterten Befugnisse von Eurojust auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die es Eurojust ermöglicht, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren. |
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(8) |
In seinen Schlussfolgerungen vom Juni, Oktober und Dezember 2023 hat der Europäische Rat seine Unterstützung für die Einrichtung des Sondergerichtshofs bekräftigt. In seinen Schlussfolgerungen vom März 2024 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Russische Föderation und ihre Führung für ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine und für ihre anderen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen sowie für den gewaltigen Schaden, den ihr Krieg verursacht, in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Darüber hinaus hat der Europäische Rat erklärt, dass er die Bemühungen — auch im Rahmen der Kerngruppe — um die Einrichtung eines Gerichtshofs für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine unterstützt, der breiteste regionenübergreifende Unterstützung und Legitimität genießen sollte. |
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(9) |
Am 21. März 2025 hat die Kerngruppe ihre Arbeit auf fachlicher Ebene an den Entwürfen der Rechtsinstrumente abgeschlossen, die für die Einrichtung des Sondergerichtshofs erforderlich sind; nämlich das Abkommen zwischen der Ukraine und dem Europarat über die Einrichtung des Sondergerichtshofs, das dem Abkommen beigefügten Statut des Sondergerichtshofs und das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs. |
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(10) |
Am 9. Mai 2025 haben die Außenministerminister und andere Vertreter von Teilnehmenden der in Lwiw einberufenen Kerngruppe die „Erklärung von Lwiw“ angenommen, in der sie ihr Engagement für die Einrichtung des Sondergerichtshofs im Rahmen des Europarats, für die rasche Aufnahme seiner Tätigkeit und für die Unterstützung seines wirksamen Funktionierens bekräftigten. |
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(11) |
Am 24. Juni 2025 hat das Ministerkomitee des Europarats (im Folgenden „Ministerkomitee“) die Beschlüsse zur Ermächtigung des Generalsekretärs des Europarats, das Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine über die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Abkommen über die Einrichtung des Sondergerichtshofs“), dem das Statut des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Sondergerichtshof“) beigefügt ist, im Namen des Europarats zu unterzeichnen, verabschiedet. Ferner hat das Ministerkomitee die Einrichtung eines Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Erweitertes Teilabkommen“) genehmigt. |
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(12) |
Am 25. Juni 2025 haben der Präsident der Ukraine und der Generalsekretär des Europarats das Abkommen über die Einrichtung des Sondergerichtshofs unterzeichnet. |
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(13) |
Gemäß seinem Statut hat der Sondergerichtshof die Aufgabe, Angehörige der politischen und militärischen Führung, die für Angriffshandlungen gegen die Ukraine verantwortlich sind und damit gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen. Der Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs, der mit der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens eingesetzt werden soll, soll die finanziellen Mittel für den Sondergerichtshof bereitstellen und andere administrative und managementbezogene Aspekte seines Betriebs unterstützen, damit der Sondergerichtshof sein Mandat erfüllen kann. |
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(14) |
Am 21. Januar 2026 hat das Ministerkomitee einen Beschluss verabschiedet, in dem es die Fertigstellung des Entwurfs einer Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens begrüßt hat; ferner hat es die Tatsache gewürdigt, dass das Vorbereitungsteam dank eines freiwilligen Beitrags der Union seine Aufgaben ab dem 1. Januar 2026 wahrnehmen konnte. Daraufhin haben der Europarat und die Union am 22. Januar 2026 eine Beitragsvereinbarung über einen Beitrag unterzeichnet, der über den Dienst für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission finanziert wird. Die Beitragsvereinbarung sieht ein Projekt von bis zu 24 Monaten vor, mit dem ein Vorbereitungsteam eingesetzt werden soll, das die institutionellen, logistischen und organisatorischen Grundlagen für die nächsten Phasen des Sondergerichtshofs schafft. |
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(15) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat die Union ihre Werte zu schützen und zu fördern sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, beizutragen. |
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(16) |
Es ist daher angezeigt, dass die Union dem Generalsekretär des Europarats ihre Absicht notifiziert, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten — vorbehaltlich des Vollzugs der internen Verfahren, die für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlich sind — und sich am Erlass des Beschlusses der Vertreter innerhalb des Ministerkomitees von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Vertreter der Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens zu beteiligen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen (im Folgenden „Erweitertes Teilabkommen“) über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertreten ist, besteht darin, dem Generalsekretär des Europarats die Absicht der Union zu notifizieren, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten, wobei sie sich die Notifizierung des Abschlusses der für den Abschluss des Erweiterten Teilabkommens erforderlichen internen Verfahren vorbehält, und sich an der Annahme des Beschlusses der Vertreter innerhalb des Ministerkomitees von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats und der Vertreter der Europäischen Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens zu beteiligen.
Der Entwurf eines Beschlusses und der Entwurf einer Entschließung nach Absatz 1 sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt.
Formale und geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses und des Entwurfs einer Entschließung nach Absatz 1, die den Inhalt dieser Texte nicht berühren, können von der Kommission im Namen der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2026
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KERAVNOS
(1) Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/838/oj).
ÜBERSETZUNG
ENTWURF
Entschließung CM/Res(2026)…
zum Erweiterten Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine
Die Vertreter im Ministerkomitee von … sowie die Vertreter von … —
gestützt auf die Satzung des Europarates (SEV Nr. 1), in deren Präambel betont wird, dass die Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist;
unter Hinweis auf die Verpflichtungen aller Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen;
unter Bekräftigung ihres unerschütterlichen Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/68/262 vom 27. März 2014 alle Staaten aufgefordert hat, von Handlungen mit dem Ziel der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der nationalen Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine, einschließlich aller Versuche, die Grenzen der Ukraine durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder andere rechtswidrige Mittel zu ändern, abzulassen und diese zu unterlassen;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/71/205 vom 19. Dezember 2016 die Verantwortung aller Staaten bekräftigt hat, jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen, und die Russische Föderation nachdrücklich aufgefordert hat, die ukrainischen Staatsbürger, die unter Missachtung der grundlegenden Standards der Justiz unrechtmäßig in Haft genommen und verurteilt wurden, sofort freizulassen;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/73/194 vom 17. Dezember 2018 die vorübergehende Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol verurteilt und darauf hingewiesen hat, dass diese vorübergehende Besetzung und die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit der Ukraine durch die Russische Föderation gegen die Verpflichtungen verstoßen, die zur Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität und der bestehenden Grenzen der Ukraine eingegangen wurden;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/76/70 vom 9. Dezember 2021 die Russische Föderation nachdrücklich aufgefordert hat, ihre Streitkräfte vollständig und bedingungslos von der Krim abzuziehen und ihre vorübergehende Besetzung des Hoheitsgebiets der Ukraine unverzüglich zu beenden, und ferner betont hat, dass die Präsenz russischer Truppen auf der Krim die nationale Souveränität, politische Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt und die Sicherheit und Stabilität der Nachbarländer und der europäischen Region untergräbt;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 in Anerkennung der Tatsache, dass die militärischen Operationen der Russischen Föderation innerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine ein Ausmaß haben, das die internationale Gemeinschaft in Europa seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen hat, die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellt, auf das Schärfste missbilligt hat, von der Russischen Föderation die sofortige Einstellung ihrer Gewaltanwendung gegen die Ukraine verlangt hat und die Beteiligung von Belarus an dieser rechtswidrigen Gewaltanwendung gegen die Ukraine missbilligt hat;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/ES-11/6 vom 23. Februar 2023 die Notwendigkeit unterstrichen hat, die Verantwortlichen für die schwersten im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen völkerrechtlichen Verbrechen durch geeignete, faire und unabhängige nationale oder internationale Untersuchungen und Strafverfolgungen zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass allen Opfern zu Gerechtigkeit verholfen wird und künftige Verbrechen verhütet werden;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/79/184 vom 17. Dezember 2024 den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine, der einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und die Nutzung der Krim als Stützpunkt dafür und für den Versuch der rechtswidrigen Annexion der Oblaste Cherson, Saporischschja, Donezk und Luhansk verurteilt hat;
unter Hinweis darauf, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 15. März 2022 in ihrer Stellungnahme 300 (2022) die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste verurteilt und darauf hingewiesen hat, dass die Eskalation der militärischen Aktivitäten ab dem 24. Februar 2022 eine Fortsetzung des seit dem 20. Februar 2014 geführten Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine darstellt;
unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee am 16. März 2022 beschlossen hat, die Russische Föderation aufgrund ihrer Aggression gegen die Ukraine aus dem Europarat auszuschließen, da diese Aggression einen schwerwiegenden Verstoß der Russischen Föderation gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Satzung des Europarates und aus dem Völkerrecht darstellt;
in der Überzeugung, dass im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine dringend eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet werden muss, und in Anerkennung der Rolle, die der Europarat bei der Sicherstellung einer entschlossenen Reaktion auf diese Aggression spielt, wie in der auf dem 4. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Europarates am 16. und 17. Mai 2023 angenommenen Erklärung von Reykjavik und deren Anlage I mit dem Titel „Erklärung zur Unterstützung des Erweiterten Teilabkommens über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ bekräftigt worden ist;
unter Hinweis auf das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945, in dessen Artikel 6 Buchstabe a die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Frieden festgelegt ist;
unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und in Würdigung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf die Lage in der Ukraine, aber auch in Würdigung der Tatsache, dass die Ukraine zwar am 25. Oktober 2024 das Römische Statut ratifiziert hat und am 1. Januar 2025 Vertragsstaat geworden ist, die Gerichtsbarkeitsregelung über das Verbrechen der Aggression im Römischen Statut den Internationalen Strafgerichtshof jedoch daran hindert, in diesem besonderen Zusammenhang seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression auszuüben;
in Würdigung der Bemühungen des Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA) zur Koordinierung und Stärkung der einzelstaatlichen Ermittlungen zum Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine mit dem Ziel, eine angemessene Untersuchung des Verbrechens der Aggression sicherzustellen;
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/79/284 vom 16. April 2025 den Beitrag des Europarates zur Arbeit der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine und seiner Bereitschaft, mögliche Optionen für die Bereitstellung fachlicher und technischer Unterstützung für die Einrichtung und gegebenenfalls den Betrieb eines solchen Sondergerichtshofs zu prüfen, anerkannt hat;
gestützt auf die Entschließung mit Satzungscharakter Res(93)28 des Ministerkomitees zu Teilabkommen und erweiterten Abkommen;
gestützt auf die Entschließung Res(96)36 des Ministerkomitees zur Festlegung der Kriterien für Teilabkommen und erweiterte Abkommen des Europarates in der durch die Entschließung CM/Res(2010)2 geänderten Fassung;
in dem Bewusstsein, dass ein Forum geschaffen werden muss, in dessen Rahmen auch Nichtmitglieder des Europarates an Initiativen des Europarates zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei internationalen Verbrechen teilnehmen können;
gestützt auf die Beschlüsse vom 24. Juni 2025, mit denen das Ministerkomitee die Einrichtung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) in Form eines erweiterten Teilabkommens im Rahmen des Europarates genehmigt und den Generalsekretär des Europarates (im Folgenden „Generalsekretär“) ermächtigt hat, das Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine über die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) im Namen des Europarates zu unterzeichnen —
beschließen, das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, der durch die in der Anlage beigefügte Satzung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Satzung“) geregelt ist, zu begründen;
laden alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie andere Staaten und internationale Organisationen ein, im Einklang mit der Satzung diesem Erweiterten Teilabkommen beizutreten;
rufen alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates, die Europäische Union, die Vereinten Nationen und andere Staaten und internationale Organisationen auf, mit dem Verwaltungsausschuss und dem Sondergerichtshof zusammenzuarbeiten, um dessen Arbeit und die Erfüllung seines Mandats zu erleichtern.
Anlage zu Entschließung CM/Res(2026)…
Satzung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine
Artikel 1
Ziel des Verwaltungsausschusses
(1) Der Verwaltungsausschuss wird als Plattform für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit eingerichtet und wird innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarates tätig.
(2) Ziel des Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine ist es, den Sondergerichtshof für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Sondergerichtshof“) zu finanzieren und ihn bei anderen Verwaltungs- und Geschäftsleitungsaufgaben zu unterstützen, damit er sein im Statut des Sondergerichtshofs festgelegtes Mandat erfüllen kann.
Artikel 2
Aufgaben des Verwaltungsausschusses
Der Verwaltungsausschuss
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a) |
stellt sicher, dass die erforderlichen Finanzmittel für den Sondergerichtshof und den Verwaltungsausschuss, einschließlich seines Sekretariats, bereitgestellt werden, |
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b) |
genehmigt den vom Generalsekretär in Absprache mit dem Kanzler des Sondergerichtshofs ausgearbeiteten jährlichen Ausgabenplan des Sondergerichtshofs, |
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c) |
verabschiedet den vom Präsidenten des Sondergerichtshofs ausgearbeiteten Tätigkeitsbericht des Sondergerichtshofs, |
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d) |
leistet außergerichtliche Beratung zu allen administrativen Aspekten des Betriebs des Sondergerichtshofs, einschließlich Fragen der Effizienz, und gibt operative Leitlinien dazu vor, |
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e) |
empfiehlt den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern Maßnahmen zur Förderung der Ziele des Sondergerichtshofs und des Verwaltungsausschusses, |
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f) |
stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Verwaltungsausschusses und alle sonstigen für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlichen Regelungen auf und überprüft die von den Richtern des Sondergerichtshofs angenommene Verfahrens- und Beweisordnung sowie etwaige daran vorgenommene Änderungen, |
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g) |
prüft und verabschiedet gegebenenfalls Strategien, um die regionenübergreifende Unterstützung des Sondergerichtshofs weiter voranzubringen, |
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h) |
ernennt die Mitglieder des Beratungsgremiums und wählt die Richter, den Ankläger des Sondergerichtshofs (im Folgenden „Ankläger“) und die Stellvertretenden Ankläger gemäß den im Statut des Sondergerichtshofs vorgesehenen Verfahren, |
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i) |
gewährleistet die wirksame Zusammenarbeit der Mitglieder und assoziierten Mitglieder in allen einschlägigen Bereichen auf der Grundlage eines Lastenteilungssystems, |
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j) |
erlässt Vorschriften für den Übergang zu einem Residualmechanismus, insbesondere in Bezug auf den Zeugenschutz, die Überwachung der Strafvollstreckung, die Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitige, vorläufige und endgültige Haftentlassung, die Aufbewahrung von Beweismitteln und der Aufzeichnungen des Sondergerichtshofs und die Finanzierung solcher verbleibenden Aufgaben, |
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k) |
prüft Vorkehrungen für die koordinierte Übertragung bestimmter verbleibender außergerichtlicher Aufgaben des Sondergerichtshofs an den Europarat, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung von Aufzeichnungen und des Archivs, |
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l) |
prüft Mechanismen zur Unterstützung der Mitglieder und assoziierten Mitglieder in Bezug auf die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Strafen, der Freilassung verurteilter Personen und dem Zeugenschutz nach Beendigung des Erweiterten Teilabkommens entstehen, möglicherweise auch mittels eines Treuhandfonds, und |
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m) |
nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die für die Ausübung seines Mandats erforderlich sind. |
Artikel 3
Teilnahme
(1) Jeder Mitglied- oder Beobachterstaat des Europarates und der Europäischen Union, jeder andere Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/6 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2023 gestimmt hat, sowie jeder Staat und jede internationale Organisation, der beziehungsweise die an der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine teilgenommen hat, kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Verwaltungsausschusses werden.
(2) Der Verwaltungsausschuss kann andere Staaten oder internationale Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, ermächtigen, dem Verwaltungsausschuss als Mitglied oder assoziiertes Mitglied beizutreten.
(3) Assoziierte Mitglieder können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation Mitglieder werden.
Artikel 4
Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied muss und jedes assoziierte Mitglied kann eine Delegation von höchstens zwei Vertretern in den Verwaltungsausschuss entsenden. Einer der Vertreter wird zum Leiter der Delegation ernannt.
(2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von drei Jahren ohne Möglichkeit der Wiederwahl.
Artikel 5
Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden von den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern selbst getragen. Der Verwaltungsausschuss kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren und auf elektronischem Wege fassen.
(2) Die erste Sitzung des Verwaltungsausschusses wird vom Generalsekretär einberufen. Weitere Sitzungen und deren Ort werden durch Beschluss des Verwaltungsausschusses festgelegt.
(3) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Über Verfahrensfragen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 können assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen. Assoziierte Mitglieder können in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(5) Assoziierte Mitglieder, die freiwillige Beiträge in Höhe des vom Verwaltungsausschuss nach Artikel 8 festgelegten Betrags an den Verwaltungsausschuss leisten, genießen während des Haushaltsjahres, für das sie den betreffenden Beitrag geleistet haben, dieselben Rechte wie die Mitglieder.
(6) Der Generalsekretär kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen oder sich dort ohne Stimmrecht vertreten lassen. Der Verwaltungsausschuss kann Vertreter der einschlägigen Organe des Europarates oder einschlägiger internationaler Organisationen einladen, ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen oder einem Teil seiner Sitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten teilzunehmen. Er kann auch Sachverständige einladen, ohne Stimmrecht an der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte teilzunehmen.
Artikel 6
Sekretariat
(1) Der Verwaltungsausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das vom Generalsekretär gestellt wird. Das Sekretariat wird von einem Exekutivsekretär geleitet, der vom Generalsekretär ernannt wird.
(2) Der Exekutivsekretär ist berechtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses in dessen Namen Verträge und Vereinbarungen zu schließen.
(3) Der Exekutivsekretär nimmt folgende Aufgaben wahr:
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a) |
Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses im Benehmen mit dem Vorsitzenden, |
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b) |
laufende Verantwortung für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Arbeit des Sekretariats des Verwaltungsausschusses, |
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c) |
Gewährleistung – gemeinsam mit dem Sekretariat – der administrativen und organisatorischen Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsausschusses, einschließlich des regelmäßigen Austauschs und der Vorbereitung seiner Sitzungen, |
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d) |
Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Sondergerichtshofs in Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses, |
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e) |
Zuständigkeit für die Übermittlung von Schriftstücken des Präsidenten und des Kanzlers des Sondergerichtshofs an den Verwaltungsausschuss, |
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f) |
Zusammenarbeit mit einschlägigen nationalen und internationalen Organen in verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses, |
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g) |
Zusammenarbeit mit der Regierung des Sitzstaats und der Ukraine in verschiedenen Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses und |
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h) |
Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm in dieser Satzung übertragen werden. |
(4) Der Exekutivsekretär nimmt alle sonstigen vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben wahr.
(5) Unbeschadet des Absatzes 6 verfügt das Sekretariat über die volle Verwaltungsautonomie gegenüber dem Europarat und seinen Organen.
(6) Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Satzung findet das Personalstatut des Europarates auf das Sekretariat Anwendung.
Artikel 7
Unabhängigkeit
(1) Gemäß dem Statut des Sondergerichtshofs sind die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und das Personal des Sondergerichtshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.
(2) Jedes Mitglied und jedes assoziierte Mitglied des Verwaltungsausschusses sowie der Europarat und seine Organe verpflichten sich, die Unabhängigkeit des Sondergerichtshofs, einschließlich seines Personals sowie der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger und der Dienststellen, zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Jedes Mitglied und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich unabhängigen Charakter des Sekretariats zu achten und nicht zu versuchen, es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(3) Gemäß dem Personalstatut des Europarates holen die Mitglieder des Sekretariats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungen, Behörden, nichtstaatlichen Organisationen oder Dritten weder ein noch nehmen sie sie entgegen.
Artikel 8
Finanzierung und Haushalt
(1) Das Erweiterte Teilabkommen verfügt gemäß der Entschließung mit Satzungscharakter Res(93)28 über einen eigenen Haushalt, der den Ausgabenplan des Sondergerichtshofs und des Verwaltungsausschusses umfasst. Der Haushalt wird mit den jährlichen Beiträgen der Mitglieder und den freiwilligen Beiträgen der assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses finanziert.
(2) Der Verwaltungsausschuss legt die Höhe der jährlichen Beiträge seiner Mitglieder und der empfohlenen freiwilligen Beiträge seiner assoziierten Mitglieder fest. Diese Beiträge sollen grundsätzlich auf den Kriterien für die Festlegung des jährlichen Beitragssatzes zum allgemeinen Haushalt des Europarates beruhen und können nach den Grundsätzen, auf denen dieser Beitragssatz beruht, angepasst werden, wobei auch etwaige andere Beiträge nach Absatz 3 berücksichtigt werden.
(3) Der Verwaltungsausschuss kann zusätzliche freiwillige Zuschüsse und andere Beiträge im Zusammenhang mit seiner Arbeit, einschließlich Sachleistungen und der Abordnung von Personal, entgegennehmen und einsetzen. Diese Beiträge müssen mit den Zielen und Aufgaben des Verwaltungsausschusses im Einklang stehen.
(4) Der Verwaltungsausschuss genehmigt jedes Jahr den vom Generalsekretär im Benehmen mit dem Kanzler des Sondergerichtshofs vorgeschlagenen Ausgabenplan des Sondergerichtshofs. Der Verwaltungsausschuss verabschiedet außerdem seinen eigenen Ausgabenplan und den seines Sekretariats, die vom Generalsekretär aufgestellt werden.
(5) Der Verwaltungsausschuss genehmigt jedes Jahr den Jahresabschluss des Erweiterten Teilabkommens, der vom Generalsekretär gemäß der Finanzordnung des Europarates (im Folgenden „Finanzordnung“) aufgestellt und dem Verwaltungsausschuss gemäß der Finanzordnung zusammen mit dem Bericht des externen Rechnungsprüfers vorgelegt wird.
(6) Um den Generalsekretär in Bezug auf die Verantwortung für die Verwaltung des betreffenden Haushaltsjahres zu entlasten, übermittelt der Exekutivsekretär dem Ministerkomitee den Jahresabschluss des Erweiterten Teilabkommens zusammen mit der Genehmigung oder etwaigen Bemerkungen sowie die Berichte des externen Rechnungsprüfers, wie in der Finanzordnung vorgesehen.
(7) Die Finanzordnung gilt für die Verabschiedung und Verwaltung des Haushalts des Erweiterten Teilabkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzung.
(8) Für die Finanzmittel des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (SEV Nr. 2).
Artikel 9
Zusammenarbeit
(1) Der Verwaltungsausschuss ist bestrebt, zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats mit den einschlägigen nationalen und internationalen Partnern zusammenzuarbeiten.
(2) Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied ist bestrebt, im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Erfüllung des Mandats des Verwaltungsausschusses mit dem Verwaltungsausschuss, der Ukraine und dem Sitzstaat zusammenzuarbeiten.
(3) Der Verwaltungsausschuss bemüht sich bei allen einschlägigen Formen der Zusammenarbeit mit dem Sondergerichtshof um eine gerechte Lastenteilung und erörtert die bevorzugten Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Sondergerichtshof und den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses bemühen sich, die erforderlichen Abkommen und Vereinbarungen zu schließen, um den wirksamen Betrieb des Sondergerichtshofs zu erleichtern, auch in Bezug auf Fragen wie die Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen, die Zustellung von Unterlagen, die Festnahme, Überstellung oder Inhaftierung von Personen, den Schutz und die Umsiedlung von Zeugen sowie die Vollstreckung von Strafen.
(4) Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses nehmen zur Kenntnis, dass das Inkrafttreten des Sitzabkommens, das die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Sondergerichtshofs im Hoheitsgebiet des Sitzstaats ermöglicht, geknüpft ist an den Abschluss von
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a) |
10 Kooperationsabkommen und |
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b) |
einer Mindestzahl bindender Zusagen über die Zusammenarbeit in jedem der folgenden Bereiche:
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Artikel 10
Vertraulichkeit
Sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt, werden seine Sitzungen und Dokumente vertraulich behandelt.
Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften und Regelungen des Europarates
Der Verwaltungsausschuss kann mit Zustimmung des Ministerkomitees von den geltenden Vorschriften und Regelungen des Europarates abweichen, wenn das für die effiziente Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses erforderlich ist.
Artikel 12
Änderungen
(1) Die Mitglieder können Änderungen dieser Satzung vorschlagen.
(2) Alle Änderungsvorschläge werden vom Verwaltungsausschuss geprüft. Änderungsvorschläge werden vom Verwaltungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Satzung und mit einem gleichlautenden Beschluss, den das Ministerkomitee in auf die Vertreter der Mitgliedstaaten des Verwaltungsausschusses beschränkter Zusammensetzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates festgelegten Mehrheit fasst, beschlossen.
(3) Der Wortlaut der vom Verwaltungsausschuss und vom Ministerkomitee beschlossenen Änderungen wird den Mitgliedern vom Generalsekretär des Europarates zur Annahme übermittelt.
(4) Jede nach diesem Artikel beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Mitglieder dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt haben, dass sie sie entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren angenommen haben.
Artikel 13
Geltungsdauer
(1) Um die richterliche Unabhängigkeit des Sondergerichtshofs zu schützen und die wirksame Erfüllung seines Mandats zu gewährleisten, unterliegt das Erweiterte Teilabkommen nicht der Anforderung eines dreijährigen Versuchszeitraums nach Nummer 6 der Entschließung Res(96)36 des Ministerkomitees zur Festlegung der Kriterien für Teilabkommen und erweiterte Abkommen des Europarates.
(2) Das Ministerkomitee kann auf Empfehlung des Verwaltungsausschusses beschließen, das Erweiterte Teilabkommen zu beenden.
(3) Nach Eingang einer Notifikation des Präsidenten des Sondergerichtshofs über die Erfüllung des Mandats des Sondergerichtshofs prüft der Verwaltungsausschuss geeignete Modalitäten für die Einrichtung eines Residualmechanismus für die Nachfolge des Sondergerichtshofs durch ein gesondertes internationales Instrument. Der Verwaltungsausschuss kann den Vertragsparteien des Abkommens empfehlen, den Sondergerichtshof aufzulösen und einen Residualmechanismus einzurichten.
(4) In einer Situation nach Absatz 3 verabschiedet der Verwaltungsausschuss auf Empfehlung der Vertragsparteien des Abkommens, des Sitzstaats und des Präsidenten des Sondergerichtshofs einen detaillierten Übergangsplan. Dieser Plan umfasst insbesondere den Zeugenschutz, die Überwachung der Strafvollstreckung, die Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitige, vorläufige und endgültige Haftentlassung, die Aufbewahrung von Beweismitteln und Aufzeichnungen des Sondergerichtshofs und die Finanzierung. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses bemühen sich um Zusammenarbeit, um eine geordnete Abwicklung der Tätigkeiten des Sondergerichtshofs zu gewährleisten.
Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung durch Verhandlungen oder andere, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.
Artikel 15
Austritt und Ausschluss
(1) Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied kann durch Notifikation an den Generalsekretär aus dem Verwaltungsausschuss austreten.
(2) Der Generalsekretär bestätigt den Eingang der Notifikation und unterrichtet die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
(3) Der Austritt eines Mitglieds wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, in dem er notifiziert wird, wenn diese Notifikation vor dem 1. Juni des betreffenden Haushaltsjahres erfolgt, oder zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres, wenn die Notifikation über den Austritt am oder nach dem 1. Juni des Haushaltsjahres erfolgt. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird mit Eingang der Notifikation wirksam.
(4) Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Finanzordnung prüft der Verwaltungsausschuss die finanziellen Folgen des Austritts beziehungsweise Ausschlusses eines Mitglieds oder assoziierten Mitglieds und trifft die entsprechenden Vorkehrungen.
(5) Der Generalsekretär unterrichtet das betreffende Mitglied unverzüglich über die Folgen seines Austritts nach Absatz 3.
(6) Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied, das in einer Weise handelt, die mit dem Mandat des Verwaltungsausschusses unvereinbar ist oder dessen Arbeit behindert, mit dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Zeitpunkt als Mitglied beziehungsweise assoziiertes Mitglied des Verwaltungsausschusses ausscheidet.
ÜBERSETZUNG
ENTWURF
Beschluss der Vertreter im Ministerkomitee von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Vertreter der Europäischen Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens
Die Vertreter im Ministerkomitee von [mindestens 16 Mitgliedstaaten] sowie die Vertreter [der Europäischen Union]:
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1. |
haben die Entschließung CM/Res(202x)x zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine angenommen und somit ihre Absicht bekundet, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten – vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren, die für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlich sind; |
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2. |
sind übereingekommen, dass das Ministerkomitee – in seiner Zusammensetzung beschränkt auf Staaten/die Europäische Union, die ihre Absicht notifiziert haben, dem Erweiterten Teilübereinkommen beizutreten, und ihre für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben – über das Inkrafttreten des Erweiterten Teilübereinkommens entscheidet, sobald
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3. |
haben das Sekretariat ersucht, über die Fortschritte der vorbereitenden Arbeiten des Vorbereitungsteams Bericht zu erstatten; |
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4. |
haben erklärt, dass jeder Mitgliedstaat oder Beobachterstaat des Europarats, jeder andere Staat oder jede internationale Organisation, der bzw. die vor Inkrafttreten seine bzw. ihre Absicht notifiziert, dem Erweiterten Teilübereinkommen als Mitglied oder assoziiertes Mitglied beizutreten, und seine bzw. ihre für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat, als Gründungsmitglied des Erweiterten Teilübereinkommens gilt und berechtigt ist, sich an der Annahme jenes Beschlusses zu beteiligen; |
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5. |
haben beschlossen, dass der Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs im Einklang mit dem schrittweisen Vorgehen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs die Durchführung der ersten Phase des Sondergerichtshofs nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung des Sondergerichtshofs überprüft und mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, einschließlich der Ja-Stimmen aller wichtigen Beitragszahler, über den Übergang zu Phase 2 des Sondergerichtshofs nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung des Sondergerichtshofs, einschließlich der Billigung der entsprechenden haushaltspolitischen und organisatorischen Regelungen, entscheidet. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1121/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)