31999D0068

1999/68/EG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluß von Zusatzprotokollen zu den Freihandelsabkommen und den Europa-Abkommen mit der Republik Lettland und der Republik Litauen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1999 S. 0065 - 0079


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1998 über den Abschluß von Zusatzprotokollen zu den Freihandelsabkommen und den Europa-Abkommen mit der Republik Lettland und der Republik Litauen (1999/68/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Lettland und der Republik Litauen Zusatzprotokolle in Form von Briefwechseln zur Änderung der Freihandelsabkommen und der Europa-Abkommen ausgehandelt, um bestimmte in diesen Abkommen enthaltene Bestimmungen über den Handel mit Textilwaren zu ändern und ihre Geltungsdauer zu verlängern.

Gemäß dem Beschluß 98/137/EG (1) werden die Zusatzprotokolle seit dem 1. Januar 1998 bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Vor Abschluß dieser Verfahren sind die Europa-Abkommen mit der Republik Lettland (2) und der Republik Litauen (3) am 1. Februar 1998 in Kraft getreten.

Infolge des Inkrafttretens der Europa-Abkommen sind die mit diesen Ländern geschlossenen Freihandelsabkommen außer Kraft getreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Zusatzprotokolle in Form von Briefwechseln zur Änderung der Freihandelsabkommen und der Europa-Abkommen mit der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Änderung bestimmter in diesen Abkommen enthaltener Bestimmungen über den Handel mit Textilwaren und zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der paraphierten Zusatzprotokolle ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Zusatzprotokolle zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland bzw. der Republik Litauen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 41 vom 13.2.1998, S. 81.

(2) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 1.

(3) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.