85/438/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 252 vom 21/09/1985 S. 0029 - 0029
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. September 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/438/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verordnung 1985 Nr. 55: Kulturlandregelung (Nordirland) 1985 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Verordnung mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die genannte Verordnung entspricht den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung 1985 Nr. 55: Kulturlandregelung 1985 (Nordirland) erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme im Vereinigten Königreich. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 13. September 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.