92/143/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa
Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/1992 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0078
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (92/143/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) erarbeitete Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) fordert von den Vertragsparteien, die Einrichtung und Unterhaltung derjenigen Navigationshilfen sicherzustellen, die durch die Verkehrsdichte und das Ausmaß der Gefahren gerechtfertigt sind. Die IMO weist in ihrer Resolution A.666 (16) darauf hin, daß sowohl ein weltweites Funknavigationssystem notwendig ist als auch, daß die Möglichkeit besteht, landgestützte Systeme, wie zum Beispiel die Chayka-Ketten, das DECCA-Navigationssystem, das LORAN-C-System, das OMEGA-System sowie das OMEGA-Phasendifferenzmeßsystem auf regionaler Ebene zu nutzen. Der Internationale Verband der Seezeichenverwaltungen bestätigt, daß ein landgestütztes Funknavigationssystem zur Deckung des Bedarfs der Seeschiffahrt erforderlich ist, bis weltweit einsetzbare satellitengestützte Systeme auf breiter Ebene zugänglich sind, und daß es danach in absehbarer Zukunft sogar parallel zu diesen Systemen bestehen muß. Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, ein Hoechstmaß an Sicherheit im Seeverkehr und an Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten. Die Küstenwacht der Vereinigten Staaten von Amerika (United States Coastguard) hat beschlossen, ihren LORAN-C-Verpflichtungen ausserhalb der USA ab 1994 nicht mehr nachzukommen, und ferner ihre Absicht angekündigt, die LORAN-C-Anlagen den jeweiligen Gastländern zu überlassen. Einige Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an einer oder mehreren regionalen Übereinkünften zur Errichtung von LORAN-C-Ketten für Nordwesteuropa und den nördlichen Atlantik, das Mittelmeer, die Iberische Halbinsel und die Ostsee zu beteiligen, wobei einige dieser Gebiete bereits von landgestützten Systemen wie DECCA und OMEGA bedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die bestehenden Funknavigationssysteme, wie DECCA und OMEGA, aufzugeben, sofern sie ihren das LORAN-C-System betreffenden Verpflichtungen gemäß den entsprechenden regionalen Übereinkünften nachkommen. Namentlich das LORAN-C-System genügt den internationalen Anforderungen; sein vermehrter Einsatz ist der Weiterentwicklung satellitengestützter Navigationshilfen nicht abträglich, zumal die Kombination aus satellitengestütztem und LORAN-C-System beste Voraussetzungen für die Systemkontrolle und Kontinuität bei der Funknavigationsdeckung zum Nutzen der Sicherheit im Seeverkehr und des Umweltschutzes bieten wird. Die Errichtung regionaler LORAN-C-Systeme muß eine zusammenhängende und vollständige Bedeckung des europäischen Seegebietes gewährleisten und sollte den Benutzern vorhandener landgestützter Funknavigationssysteme möglichst wenig zusätzliche Kosten verursachen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten, die sich an regionalen Übereinkünften über LORAN-C beteiligen oder ihnen beitreten, tun dies in einer Weise, daß die internationalen Ziele erreicht werden; bereits bestehende Funknavigationssysteme bleiben davon unberührt. (2) Bei einer Beteiligung an regionalen Übereinkünften im Sinne des Absatzes 1 streben die Mitgliedstaaten die Konfigurationen von Funknavigationssystemen mit den grössten Reichweiten in Europa und in den angrenzenden Gewässern an. Artikel 2 Die Kommission - sorgt für eine Koordinierung zwischen den an regionalen Übereinkünften im Sinne des Artikels 1 beteiligten Mitgliedstaaten, damit die Kompatibilität der auf regionaler Ebene errichteten LORAN-C-Ketten gewährleistet ist; - fördert die Entwicklung geeigneter Empfangsgeräte unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen bei den Satellitensystemen und der Verbesserungen des jetzigen LORAN-C-Systems; - setzt ihre Arbeiten im Hinblick auf die Einführung eines Funknavigationsplans fort, der den Fortschritten bei der Entwicklung der satellitengestützten Funknavigationssysteme, den bestehenden landgestützten Systemen und den Funknavigationsplänen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, und - schlägt dem Rat gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen vor. Artikel 3 In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen oder als Beobachter bei diesem Verband unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Bestrebungen zum Aufbau eines LORAN-C-Ketten beinhaltenden weltweiten Funknavigationssystems, damit der Bedeckungsbereich von LORAN-C weltweit ausgedehnt wird und hierdurch die Sicherheit im Seeverkehr und der Schutz der Meeresumwelt verbessert werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS (1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1991, S. 71, und ABl. Nr. C 317 vom 7. 12. 1991, S. 16. (2) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 32. (3) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 22.