25.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. November 2010

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle im Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7996)

(Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, französische, griechische, italienische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische und spanische Text sind verbindlich)

(2010/711/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine Kofinanzierung durch die Union, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Fischereikontrollprogramme für 2010 eingereicht haben, hat die Kommission den Beschluss 2010/352/EU (2) erlassen, wobei ein Teil der für Fischereikontrolle verfügbaren Haushaltsmittel von 2010 nicht in Anspruch genommen wurde.

(2)

Dieser nicht in Anspruch genommene Teil der Haushaltsmittel von 2010 sollte nun mit einem neuen Beschluss zugewiesen werden.

(3)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Anträge auf zusätzliche Finanzierungsmittel für die von der Kommission festgelegten prioritären Bereiche (Automatisierung und Datenverwaltung, neue Technologien, Seminare im Bereich der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)) zu stellen.

(4)

Auf dieser Grundlage wurden Anträge auf eine Finanzierung durch die Union, die im Rahmen der Programme für Tätigkeiten wie Pilotprojekte, Schulungs- und Austauschprogramme sowie für den Bau von Patrouillenfahrzeugen und -flugzeugen eingereicht wurden, abgelehnt, da sie nicht die oben genannten prioritären Bereiche betrafen.

(5)

Innerhalb der von der Kommission angegebenen prioritären Bereiche konnten infolge von Haushaltszwängen nicht alle erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Programme berücksichtigt werden. Die Kommission hat die zu kofinanzierenden Vorhaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den von ihr festgelegten Prioritäten ausgewählt. In Bezug auf elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte wurde solchen Geräten Priorität eingeräumt, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren.

(6)

Für eine finanzielle Beteiligung der Union kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(7)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) entsprechen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Union innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(9)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(10)

Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen.

(11)

Für eine Beteiligung kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Beteiligung der Union und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netze, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt.

Artikel 7

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 8

Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

235 000

222 500

195 000

Dänemark

2 284 608

907 124

816 412

Deutschland

1 367 695

1 151 035

1 035 932

Estland

161 803

89 835

80 852

Irland

2 145 000

580 000

330 000

Griechenland

9 150 000

1 800 000

1 620 000

Spanien

400 000

0

0

Frankreich

7 429 203

2 424 000

2 181 600

Italien

10 890 000

4 040 000

3 636 000

Zypern

100 000

70 000

63 000

Lettland

11 459

0

0

Malta

358 029

8 460

7 614

Niederlande

2 085 000

157 500

141 750

Polen

1 091 633

922 493

830 243

Portugal

3 105 763

2 408 000

1 354 500

Rumänien

30 500

0

0

Schweden

1 674 595

103 541

93 187

Vereinigtes Königreich

1 610 375

1 178 824

1 060 940

Gesamt

44 130 664

16 063 311

13 447 030

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.2010, S. 11.

(3)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(5)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

BE/10/04

200 000

200 000

180 000

Teilsumme

200 000

200 000

180 000

Dänemark

DK/10/15

67 194

67 194

60 475

DK/10/16

33 597

0

0

DK/10/17

1 343 887

0

0

Teilsumme

1 444 679

67 194

60 475

Deutschland

DE/10/22

24 000

0

0

DE/10/23

14 000

0

0

Teilsumme

38 000

0

0

Estland

EE/10/07

10 898

0

0

Teilsumme

10 898

0

0

Irland

IE/10/13

75 000

0

0

IE/10/14

300 000

0

0

IE/10/15

70 000

0

0

IE/10/16

100 000

0

0

IE/10/22

340 000

0

0

Teilsumme

885 000

0

0

Griechenland

EL/10/13

2 000 000

0

0

EL/10/14

800 000

0

0

Teilsumme

2 800 000

0

0

Spanien

ES/10/08

400 000

0

0

Teilsumme

400 000

0

0

Frankreich

FR/10/12

3 340 000

0

0

Teilsumme

3 340 000

0

0

Italien

IT/10/12

340 000

340 000

306 000

IT/10/13

1 100 000

0

0

IT/10/14

1 850 000

0

0

Teilsumme

3 290 000

340 000

306 000

Zypern

CY/10/04

30 000

0

0

Teilsumme

30 000

0

0

Lettland

LV/10/01

11 459

0

0

Teilsumme

11 459

0

0

Malta

MT/10/01

314 825

0

0

Teilsumme

314 825

0

0

Niederlande

NL/10/18

340 000

0

0

Teilsumme

340 000

0

0

Polen

PL/10/05

7 346

0

0

PL/10/06

4 897

0

0

Teilsumme

12 244

0

0

Portugal

PT/10/01

148 050

0

0

Teilsumme

148 050

0

0

Rumänien

RO/10/09

14 000

0

0

RO/10/08

6 000

0

0

RO/10/10

7 500

0

0

Teilsumme

27 500

0

0

Schweden

SE/10/11

103 541

103 541

93 187

SE/10/12

350 000

0

0

SE/10/13

500 000

0

0

Teilsumme

953 541

103 541

93 187

Vereinigtes Königreich

UK/10/63

3 662

0

0

UK/10/65

5 772

0

0

UK/10/66

11 765

0

0

UK/10/70

8 235

0

0

UK/10/73

4 706

0

0

UK/10/74

706

0

0

UK/10/75

5 529

0

0

Teilsumme

40 375

0

0

Gesamt

14 286 571

710 735

639 662


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

BE/10/05

12 500

0

0

Teilsumme

12 500

0

0

Deutschland

DE/10/20

12 000

0

0

DE/10/33

66 660

0

0

Teilsumme

78 660

0

0

Estland

EE/10/05

40 905

0

0

Teilsumme

40 905

0

0

Irland

IE/10/20

160 000

0

0

Teilsumme

160 000

0

0

Griechenland

EL/10/15

3 360 000

0

0

EL/10/16

950 000

0

0

EL/10/17

240 000

0

0

Teilsumme

4 550 000

0

0

Frankreich

FR/10/10

1 520 000

0

0

Teilsumme

1 520 000

0

0

Italien

IT/10/15

3 300 000

0

0

IT/10/16

600 000

0

0

Teilsumme

3 900 000

0

0

Zypern

CY/10/05

70 000

70 000

63 000

Teilsumme

70 000

70 000

63 000

Malta

MT/10/02

22 000

0

0

MT/10/03

12 744

0

0

Teilsumme

34 744

0

0

Niederlande

NL/10/16

87 500

0

0

Teilsumme

87 500

0

0

Rumänien

RO/10/05

3 000

0

0

Teilsumme

3 000

0

0

Schweden

SE/10/14

401 222

0

0

SE/10/15

112 750

0

0

Teilsumme

513 972

0

0

Vereinigtes Königreich

UK/10/100

20 588

0

0

UK/10/103

250 000

0

0

UK/10/105

120 588

0

0

Teilsumme

391 176

0

0

Gesamt

11 362 457

70 000

63 000


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Deutschland

DE/10/26

50 000

0

0

DE/10/29

50 000

0

0

Teilsumme

100 000

0

0

Irland

IE/10/18

100 000

100 000

90 000

IE/10/21

520 000

0

0

Teilsumme

620 000

100 000

90 000

Frankreich

FR/10/11

145 203

0

0

Teilsumme

145 203

0

0

Niederlande

NL/10/15

1 500 000

0

0

Teilsumme

1 500 000

0

0

Polen

PL/10/07

61 217

61 217

55 096

PL/10/08

14 693

0

0

PL/10/09

48 974

48 974

44 076

Teilsumme

124 884

110 191

99 172

Schweden

SE/10/16

207 082

0

0

Teilsumme

207 082

0

0

Gesamt

2 697 169

210 191

189 172


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

BE/10/06

22 500

22 500

15 000

Teilsumme

22 500

22 500

15 000

Dänemark

DK/10/20

839 930

839 930

755 937

Teilsumme

839 930

839 930

755 937

Deutschland

DE/10/28

349 965

349 965

314 969

DE/10/30

612 070

612 070

550 863

DE/10/31

84 000

84 000

75 600

DE/10/32

105 000

105 000

94 500

Teilsumme

1 151 035

1 151 035

1 035 932

Estland

EE/10/06

110 000

89 835

80 852

Teilsumme

110 000

89 835

80 852

Irland

IE/10/19

480 000

480 000

240 000

Teilsumme

480 000

480 000

240 000

Griechenland

EL/10/18

1 800 000

1 800 000

1 620 000

Teilsumme

1 800 000

1 800 000

1 620 000

Frankreich

FR/10/09

2 424 000

2 424 000

2 181 600

Teilsumme

2 424 000

2 424 000

2 181 600

Italien

IT/10/17

3 700 000

3 700 000

3 330 000

Teilsumme

3 700 000

3 700 000

3 330 000

Niederlande

NL/10/17

157 500

157 500

141 750

Teilsumme

157 500

157 500

141 750

Polen

PL/10/10

305 598

305 598

275 038

PL/10/11

59 503

59 503

53 553

PL/10/12

447 200

447 200

402 480

PL/10/13

21 500

0

0

PL/10/14

35 000

0

0

PL/10/15

85 705

0

0

Teilsumme

954 506

812 301

731 071

Portugal

PT/10/02

2 408 000

2 408 000

1 354 500

Teilsumme

2 408 000

2 408 000

1 354 500

Vereinigtes Königreich

UK/10/76

70 588

70 588

63 529

UK/10/99

16 471

16 471

14 824

UK/10/101

200 000

200 000

180 000

UK/10/102

795 294

795 294

715 765

UK/10/104

96 471

96 471

86 824

Teilsumme

1 178 824

1 178 824

1 060 941

Gesamt

15 226 294

15 063 924

12 547 582


ANHANG V

INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Malta

MT/10/06

8 460

8 460

7 614

Teilsumme

8 460

8 460

7 614

Portugal

PT/10/04

549 713

0

0

Teilsumme

549 713

0

0

Gesamt

558 173

8 460

7 614