31983D0024

83/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Macbeth-X-Y Recorder" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1983 S. 0020 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Macbeth-X-Y Recorder" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/24/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 13. Juli 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Macbeth-X-Y Recorder", bestellt im Dezember 1979 und bestimmt zur Verwendung für photometrische und kalorimetrische Untersuchungen an Feststoffen, insbesondere für Messungen des Reflexionswerts zwischen 380 und 720 nm sowie für die Messung der K/S-Werte zur Bestimmung der Pigmente, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 14. Dezember 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Registriergerät handelt.

Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Macbeth-X-Y Recorder", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 13. Juli 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.