2007D0679 — DE — 01.01.2010 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergebenden Nettobeträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5104)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/679/EG)

(ABl. L 280, 24.10.2007, p.25)

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Amtsblatt

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►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 2009

  L 173

13

3.7.2009




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergebenden Nettobeträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5104)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/679/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ( 2 ) zur Anwendung kommt, im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf alle zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 3 ) eine Kürzung (nachstehend „fakultative Modulation“ genannt) anwenden.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 setzen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung den für den Zeitraum 2007 bis 2012 geltenden jährlichen Satz der fakultativen Modulation fest und teilen ihn der Kommission zusammen mit einer Bewertung der Auswirkungen der Anwendung dieser Modulation mit.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 hat jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. Der Höchstsatz für jede der Regionen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats beträgt 20 %.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 legt jeder Mitgliedstaat, der regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation anwendet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2012 die folgenden Informationen zur Prüfung vor: a) die jährlichen Sätze der fakultativen Modulation für jede Region und für das gesamte Hoheitsgebiet; b) die jährlichen Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden müssen; c) gegebenenfalls die jährlichen zusätzlichen Gesamtbeträge, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu decken; d) statistische und andere Daten, die für die Festsetzung der unter den Buchstaben b und c genannten Beträge verwendet werden.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 setzt die Kommission die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge fest, wobei sie Folgendes zugrunde legt: a) eine Berechnung im Falle eines einheitlichen nationalen Satzes der fakultativen Modulation; b) im Falle von Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze anwenden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission die folgenden regional gestaffelten jährlichen Sätze der fakultativen Modulation mitgeteilt:



Region

2007

2008

2009

2010

2011

2012

England

12 %

13 %

14 %

14 %

14 %

14 %

Nordirland

4,5 %

6 %

7 %

8 %

9 %

9 %

Wales

0 %

2,5 %

4,2 %

5,8 %

6,5 %

6,5 %

Schottland

5 %

8 %

8,5 %

9 %

9 %

9 %

(7)

Außerdem hat das Vereinigte Königreich die Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden, sowie eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung dieser Modulation übermittelt.

(8)

Infolgedessen sind die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich ergebenden Nettobeträge festzusetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergebenden Nettobeträge sind im Anhang dieser Entscheidung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Haushaltsjahr 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

▼M1




ANHANG



Nettobeträge aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich

(in Mio. EUR)

2009

2010

2011

2012

397,0

374,9

347,3

313,9



( 1 ) ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

( 3 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).